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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: OVG 5 B 7.05
Rechtsgebiete: MTVO, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

MTVO § 1
MTVO § 2
MTVO § 2 Nr. 1
MTVO § 2 Nr. 2
MTVO § 2 Nr. 3
MTVO § 2 Nr. 4
MTVO § 3
MTVO § 3 Abs. 1 Nr. 4
MTVO § 4
MTVO § 4 Abs. 1 Satz 2
MTVO § 5
MTVO § 6a
MTVO § 7
MTVO § 8 Abs. 8 Nr. 3
MTVO § 9 Abs. 3
MTVO § 11
MTVO § 11 Abs. 1
MTVO § 19 Nr. 4 c
VwGO § 58 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 B 7.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Ewers und Hintze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17.05.2005 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 20.07.1999 sowie seiner (endgültigen) Ablehnung des unter dem 26.04.2000 beantragten Konzeptes die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der amtlichen Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral - und TafelwasserVerordnung vom 1. August 1984 , BGBl. I S. 1036 - MTVO).

Die Klägerin beantragte mit Datum vom 22. Februar 1999 die Erteilung der Mineralwasseranerkennung und die Erteilung der Nutzungsgenehmigung für "die Quellnutzung ?Mischwasser?" mit den näher bezeichneten Entnahmestellen Brunnen 5 und Brunnen 7. Der Beklagte lehnte die Erteilung beider Genehmigungen mit Bescheid vom 20. Juli 1999 ab. Der Anerkennung stehe entgegen, dass das "Mischwasser" nicht die Anforderungen nach § 3 i.V.m. § 2 Nr. 1, 2 und 3 MTVO erfülle. Es handele sich u.a. um eine oberirdische Mischung von Wasser aus unterschiedlichen unterirdischen Wasservorkommen, die sich in ihrer Zusammensetzung stark unterschieden. Das Wasser aus Brunnen 5 habe eine Gesamtmineralisation von ca. 275 mg/l, das Wasser aus Brunnen 7 von über 25.000 mg/l. Die Klägerin hat dagegen am 20. August 1999 Klage erhoben.

Die Beteiligten haben in der Folgezeit ausführliche außergerichtliche Verhandlungen zur Erzielung einer gütlichen Einigung geführt. Im Zuge dieser Verhandlungen sollten nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten keine neuen der Anfechtung unterliegenden Rechtshandlungen vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 26. April 2000 hat die Klägerin bei dem Beklagten ein abgeändertes Konzept vorgelegt, das den Ausbau des Brunnens 7 zur Förderung von Wasser aus zwei Rohrtouren vorsah, um den Gesamtlösungsgehalt an Salzen unter ein von dem Beklagten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001 - AV - Mineralwasser - für maßgeblich erachtetes Maß von 14 g/l auf < 8 g/l zu drücken. Neben dem ursprünglich ausschließlich vorgesehenen 450 bis 520 m tief reichenden Rohr des Brunnens 7 sollte durch eine zusätzliche Rohrtour ein gering mineralisiertes Wasservorkommen in 100-130 m Tiefe erschlossen werden. Um - den außergerichtlich ausgetauschten Argumenten entsprechend - zu gewährleisten, dass der Gesamtlösungsgehalt von 14g/l bereits an der Entnahmestelle gegeben ist, sollten die für Brunnen 7 dann bestehenden zwei Rohrtouren noch unterirdisch, unterhalb des sogn. Brunnen-kopfes, zusammengeführt werden. Im Betrieb der Klägerin sollte - entsprechend dem ursprünglichen Konzept - eine weitere Vermischung des Mischwassers aus Brunnen 7 mit dem Wasser aus Brunnen 5 erfolgen. In dem Schreiben vom 26. April 2000 heißt es, "(w)enn Sie einverstanden sein können mit diesem Konzept, würde der Antrag zur Anerkennung entsprechend geändert ...". Der Beklagte erklärte hierauf unter dem 11. Mai 2000, das neue Konzept bei der Entscheidung über die Erteilung der amtlichen Anerkennung zu berücksichtigen, sofern sich aus von der Klägerin angekündigten gutachterlichen Stellungnahmen neue Erkenntnisse ergeben sollten. Diese übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2000 und bat - nachdem in ihren Antragsunterlagen noch die Werte des Brunnens 7 fehlten, die erst nach dessen Fertigstellung zu ermitteln seien - um einen "vorläufigen Anerkennungsbescheid", um sogleich nach einem positiven Bescheid mit der Fertigstellung des Brunnens 7 beginnen zu können. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13. Februar 2001 ab, da das Mischwasser aus Brunnen 7 kein natürliches Mineralwasser sei; das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Zusammensetzung und die Konstanz der Mineralisation werde nach den Wünschen des Herstellers festgelegt und entspreche nicht den Ausgangswässern. Das hochmineralisierte Tiefengrundwasser sei zudem kein Lebensmittel und in der Mischung mit Trinkwasser nur als Tafelwasser verkehrsfähig. Das Konzept der Mischung derart unterschiedlicher Wasser sei nicht anerkennungsfähig.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung endgültig gescheitert war, hat die Klägerin das Klageverfahren weiter betrieben und mit Schriftsatz vom 10. September 2004 ihr abgeändertes Konzept für die Gewinnung des natürlichen Mineralwassers in das gerichtliche Verfahren einbezogen.

Ihren daran anknüpfenden Hauptantrag, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 20. Juli 1999 und 13. Februar 2001 zu verpflichten, ihr die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" gem. den Anträgen vom 22. Februar 1999 und vom 16. August 2000 zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2005 als unzulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihr ursprünglich bei Klageerhebung verfolgtes Begehren mit Schriftsatz vom 10. September 2004 geändert und die Entscheidung des Beklagten vom 13. Februar 2001 in das Verfahren einbezogen. Die danach vorliegende Klageänderung sei auf Grund der Einwilligung des Beklagten als solche zwar zulässig. Die geänderte Klage sei jedoch verfristet. Bei dem Schreiben vom 13. Februar 2001 handele es sich bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont um einen Verwaltungsakt. Dieser sei bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden sei.

Den Hilfsantrag der Klägerin,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Juli 1999 zu verpflichten, ihr die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" gemäß dem Antrag vom 22. Februar 1999 zu erteilen,

hat es als unbegründet abgewiesen. Die Anforderungen des § 2 Nr. 1 MTVO seien nicht erfüllt. Über den Wortlaut des § 2 Nr. 1 MTVO hinaus folge aus einer systematischen und am Regelungszweck orientierten, durch die AV-Mineralwasser in Nr. 3.3 bestätigten Auslegung, dass bei einem Mischwasser nur natürliche Mineralwasser gemischt werden dürften. Das nach dem ursprünglichen Konzept der Klägerin aus Brunnen 7 zu gewinnende Wasser sei für sich betrachtet jedoch kein natürliches Mineralwasser, sondern Sole, da es eine Gesamtmineralisation von über 25 g/l aufweise. Die MTVO nenne zwar keinen Höchstgehalt, sondern spreche in § 3 Abs. 1 Nr. 4 MTVO nur einen Mindestgehalt für Mineralstoffe an. In § 11 Abs. 1 MTVO werde aber für die Herstellung von Tafelwasser neben der Verwendung von Mineralwasser u.a. die von salzreichem Wasser (Natursole) zugelassen. Dies schließe es aus, dass Sole Mineralwasser sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Zur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2001 sei kein Verwaltungsakt. Maßgebend sei insofern, dass der Beklagte und sie sich einig gewesen seien, dass während des Laufs der Verhandlungen zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung nur Argumente ausgetauscht werden würden, der Beklagte aber keine neuen, der Anfechtung unterliegenden Rechtshandlungen vornehmen würde. Da ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachtes Begehren im Verwaltungsverfahren nicht bestandskräftig beschieden worden sei, habe sie das mit Schreiben vom 26. April 2000 modifizierte hydrologische Konzept in das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einbeziehen dürfen. Es läge insoweit auch keine Klageänderung vor. Es sei lediglich mit Blick auf die in den zwischenzeitlich geführten Verhandlungen sichtbar gewordenen Streitfragen die hydrologische Technik der Zusammenführung unterschiedlichen Quellwassers modifiziert worden.

Die Klägerin meint ferner, ihr Hilfsantrag sei begründet. Aus der MTVO ergebe sich nicht, dass bei einem Mischwasser nur natürliche Mineralwasser gemischt werden dürften. Maßgeblich sei vielmehr die Beschaffenheit des Wassers am Quellaustritt. Nur dies entspreche der Zielsetzung des § 19 Nr. 4 c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Ermächtigungsgrundlage der MTVO, bei der der Gesundheitsschutz des Konsumenten im Vordergrund stehe. Da die MTVO nicht ausdrücklich geregelt habe, dass Mischwasser nur als natürliches Mineralwasser anerkannt werden dürfe, wenn bereits die Ausgangswasser die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllten, sei eine dahin gehende Auslegung der MTVO auch nicht mit dem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ableitbaren Gesetzesvorbehalt vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten herangezogenen Verwaltungsvorschriften genügten dem Gesetzesvorbehalt nicht. Auch der mit Blick auf die verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken zu beachtende Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertige lediglich Einschränkungen zum Gesundheitsschutz, der jedoch bei der Zusammenführung der Wasser aus Brunnen 5 und 7 nicht gefährdet sei. Im Übrigen folge auch aus der europäischen Richtlinie 80/777/EWG, dass weitergehende Einschränkungen der Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nicht zulässig seien.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das aus Brunnen 7 zu gewinnende Wasser erfülle mit Blick auf seinen hohen Salzgehalt nicht die Voraussetzungen für natürliche Mineralwässer, weder mit den Regelungen der MTVO noch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Das Wasser aus Brunnen 7 genüge den nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich maßgeblichen Voraussetzungen aus Anhang I, Abschnitt I, Nr. 1 der Richtlinie 80/777/EWG. In Anhang I, Abschnitt I, Nr. 1 a) der Richtlinie 80/777/EWG werde der Gehalt an Mineralstoffen und weiteren Bestandteilen zwar angesprochen, jedoch kein zulässiger Höchstgehalt an Mineralstoffen festgelegt. Höchstgehalte für bestimmte Stoffe sehe die Richtlinie 2003/40 EG vom 16. Mai 2003 und entsprechend § 6 a i.V.m. Anlage 4 der MTVO vor. Wasser mit höheren Gehalten sei jedoch noch Mineralwasser, das lediglich nicht mehr verkehrsfähig sei.

Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 11 MTVO rechtfertige nicht den Schluss, natürliches Mineralwasser dürfe einen bestimmten Salzgehalt nicht überschreiten. Das Verwaltungsgericht habe insofern u.a. das Verhältnis von Sole und Mineralwasser, welches sich überschneidenden Kreisen gleiche, verkannt. Mineralwasser müsse stets die strengen Anforderungen des europäischen Rechts in Anhang I, Abschnitt I, Nr. 1 der Richtlinie 80/777/EWG erfüllen. Sole könne einerseits lediglich natürliches salzreiches Wasser sein, andererseits jedoch auch salzreiches Wasser, das den Anforderungen in Anhang I, Abschnitt I, Nr. 1 der Richtlinie 80/777/EWG genüge, und damit (zugleich) Mineralwasser sein ("Edelsole unter den Solen").

Es sei auch unerheblich, dass das aus Brunnen 7 zu fördernde hochmineralisierte Tiefengrundwasser nach den Verwaltungsvorschriften (AV-Mineralwasser Nr. 3.3 am Ende) unverdünnt nicht zum Verzehr geeignet sei. Maßgeblich sei insoweit, dass das Wasser aus Brunnen 7 nicht als solches in den Verkehr gebracht werden solle, sondern das aus Brunnen 5 und 7 zusammengeführte Wasser, welches verkehrsfähig sei. Es sei anerkannt, dass verschiedene Mineralwässer aus mehreren Grundwasserhorizonten einer gemeinsamen Nutzung zugeführt werden dürften. Auch die RL 80/777/EWG setze nicht voraus, dass Mineralwasser seinen Ursprung in nur einem unterirdischen Quellvorkommen haben müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17.05.2005 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Auf-hebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 20.07.1999 und vom 13.02.2001 die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" gemäß den Anträgen vom 22.02.1999 und vom 16.08.2000 zu erteilen,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17.05.2005 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20.07.1999 zu verpflichten, ihr die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" gemäß Antrag vom 22.02.1999 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er zweifelt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an, weil sie mit der nur noch im Klagewege verfolgten Anerkennung des Mineralwassers ohne die notwendige Nutzungsgenehmigung kein Mineralwasser vertreiben könne. Ferner meint er, für die Anerkennung eines Mineralwassers sei nicht allein die Qualität des Wassers am Brunnenkopf maßgeblich. Dies folge bereits aus § 2 Nr. 1 MTVO, der auf unterirdische Wasservorkommen abstelle, sowie aus der dazu ergangenen Regelung in 3.3 der AV-Mineralwasser. Ferner hänge die Anerkennungsfähigkeit des Mischwassers von der Art und Weise der Zusammenführung der zu vermischenden Wässer ab, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin die hydrologische Technik der Zusammenführung erheblich für die Anerkennung des Mischwassers sei. Es sei auch unzutreffend, dass die Regelungen der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers lediglich dem Gesundheitsschutz dienen sollten. Vielmehr solle der Verbraucher auch vor Irreführung und Täuschung über die konsumierten Lebensmittel geschützt werden. Damit sei es unvereinbar, wenn willkürlich vermischte Wässer unter der Bezeichnung "Natürliches Mineralwasser" gewonnen und vertrieben werden dürften. Schließlich verstoße es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, Wasser mit einer Salzkonzentration von mehr als 14 g/l nicht als natürliches Mineralwasser anzuerkennen. Zwar hänge der Begriff des natürlichen Mineralwassers nach dem Gemeinschaftsrecht nicht davon ab, dass das Wasser einen bestimmten Salzgehalt nicht überschreite. Nach dem Europarecht solle jedoch kein Wasser als natürliches Mineralwasser anerkannt werden, das wegen seiner hohen Salzkonzentration nicht genießbar sei. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen für Trinkwasser in der Richtlinie 98/83/EG in Art. 1 und 4 sowie in der Trinkwasserverordnung 2001 in §§ 1 und 4 müsse Mineralwasser als das bessere Trinkwasser ebenfalls genusstauglich sein. Das Mischwasser aus Brunnen 7 und Brunnen 5 sei ferner nicht anerkennungsfähig, weil natürliches Mineralwasser nach Anhang I, Abschnitt I, Nr. 1 der RL 80/777/EWG aus nur einem unterirdischen Quellvorkommen stammen müsse. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Richtlinie 80/777/EWG das Mineralwasserrecht abschließend regele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit ihren Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen.

Der Hauptantrag der Klägerin richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr für das unter dem 26. April 2000 modifizierte Konzept die (endgültige) Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung Mischwasser zu erteilen. Zwar hat die Klägerin insoweit wörtlich beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2001 über die (vorläufige) Anerkennung des modifizierten Konzeptes - wie unter dem 16. August 2000 beantragt - aufzuheben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugleich aber unterstrichen, dass es ihr um die endgültige Anerkennung des modifizierten Konzeptes geht, wie sie sie mit ihrem Schreiben vom 26. April 2000 beantragt hat; mit diesem Schreiben hatte sie das modifizierte Konzept dem Beklagten erstmals vorgelegt und um dessen Anerkennung gebeten ("Wenn Sie einverstanden sein können mit diesem Konzept ..."). Mit dem Antrag vom 16. August 2000 wollte die Klägerin demgegenüber lediglich eine vorläufige Entscheidung des Beklagten herbeiführen, die eine gewisse Planungssicherheit in Bezug auf die weitere Fertigstellung des Brunnens 7 in der vorgeschlagenen modifizierten Form herbeiführen sollte; dem entspricht die in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Haltung des Beklagten, mit seiner Ablehnung vom 13. Februar 2001 keine einer neuen Anfechtung unterliegende Rechtshandlung herbeizuführen. Folglich war der Antrag der Klägerin sinngemäß (§ 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass sie die Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung "Mischwasser" unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 20. Juli 1999 (betreffend das Ausgangskonzept) in Verbindung mit der (konkludent vorgenommenen, s. dazu noch nachfolgend) endgültigen Ablehnung der mit Schreiben vom 26. April 2000 vorgelegten Modifikation beantragt.

Der Hauptantrag ist mit dem geschilderten Klagebegehren auch zulässig.

Die Klägerin ist entgegen dem Beklagten zunächst nicht verpflichtet, gleichzeitig neben der Erteilung der Anerkennung auch die Erteilung der Nutzungsgenehmigung im Klagewege zu verfolgen. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass für die Gewinnung des natürlichen Mineralwassers eine Nutzungsgenehmigung gem. § 5 MTVO erforderlich sei. Da die Ablehnung der Erteilung der Nutzungsgenehmigung vom 20. Juli 1999 - bezogen auf das ursprüngliche Konzept der Klägerin - ausschließlich darauf gestützt worden war, dass es sich "nicht um eine Quelle zur Gewinnung von natürlichem Mineralwasser handelt", steht die ablehnende Entscheidung der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung nicht entgegen, sofern das nach dem neuen Konzept zu gewinnende Mineralwasser anerkennungsfähig sein sollte.

Auch soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung bejaht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung steht allerdings die Entscheidung des Beklagten vom 13. Februar 2001, der Klägerin keine vorläufige Anerkennung zu erteilen, der Zulässigkeit des Hauptantrags nicht entgegen. Das Schreiben enthält zwar entsprechend der darin mitgeteilten ablehnenden Entscheidung eine Regelung, so dass es sich um einen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG handelt, der nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden ist. Nach dem Verlauf der außergerichtlichen Verhandlungen und dem auch in der mündlichen Verhandlung betonten Willen der Beteiligten, die Bemühungen einer außergerichtlichen Einigung nicht mit anfechtbaren Rechtshandlungen zu belasten, war die Entscheidung vom 13. Februar 2001 jedoch - entsprechend dem Antrag vom 16. August 2000 - lediglich auf eine vorläufige Anerkennung des modifizierten Vorhabens beschränkt, die der Klägerin - wie vorstehend ausgeführt - in erster Linie eine gewisse Planungssicherheit in Bezug auf die weitere Fertigstellung des Brunnens 7 vermitteln sollte. Über eine endgültige Ablehnung des Konzepts in seiner modifizierten Form hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13. Februar 2001 damit schon ausweislich seines Tenors, wie er sich in Korrespondenz zum Antrag vom 16. August 2000 ergibt, wie auch nach seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich erklärten Willen nicht - und insbesondere nicht bestandskräftig - entschieden. Diese Einschränkung bestand unabhängig von den noch offenen Werten des aus Brunnen 7 zu gewinnenden Wassers.

Die für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage erforderliche - endgültig - ablehnende Verwaltungsentscheidung über die streitgegenständliche Anerkennung des nach dem neuen Konzept zu gewinnenden Mischwassers liegt unbeschadet des Vorgesagten vor. Diese ist nach Lage der Dinge in der Klageerwiderung des Beklagten und seinem Antrag, die Klage abzuweisen, zu sehen (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Februar 1963 - BVerwG V C 105.61 - Juris Rn. 28 und vom 21. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 162.81 - Juris Rn. 22). Unabhängig davon wäre eine solche Verwaltungsentscheidung vorliegend aus Gründen der Prozessökonomie auch entbehrlich. Die streitgegenständliche Frage der endgültigen Anerkennung beinhaltet gegenüber der von dem Beklagten entschiedenen vorläufigen Anerkennung - auch mit Blick auf die Streitpunkte der Beteiligten - nämlich nur eine unwesentliche Änderung des Streitgegenstandes (vgl. dazu auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2001 - 13 A 817.01 -, NVwZ - RR 2002, 431, 432 zur Entbehrlichkeit des Verwaltungsverfahrens, wenn nur unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden m.w.Nachw.).

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers für die Quellnutzung Mischwasser nach dem unter dem 26. April 2000 modifizierten Konzept (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das nach dem geänderten Konzept aus den Brunnen 5 und 7 zu gewinnende Mischwasser erfüllt die Anforderungen des § 3 i.V.m. § 2 Nr. 1 MTVO. Danach muss natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigung geschützten Wasservorkommen haben und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen werden. Es kann seinen Ursprung in einem oder mehreren Einzelvorkommen haben, die jeweils hinsichtlich der Mineralwassergenese, der hydrochemischen Wertigkeit und der Grundwasserhydraulik Unterschiede aufweisen (vgl. so bereits zur MTVO i.d. bis zum 14. Dezember 2000 geltenden Fassung: Quentin, in: Kommentar zur Mineral - und Tafelwasser - Verordnung (MTVO), 1988, § 2 Anm. 3.3.2.1). Da das ehemals vor den Worten "unterirdischen Wasservorkommen" stehende Wort "einem" durch die Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 14. Dezember 2000 - ÄndV - (BGBl. I S. 1728) mit Blick darauf - zur Klarstellung - gestrichen worden ist, das manche Quellen Wasser aus verschiedenen Zuflüssen enthalten (vgl. amtl. Begründung, BR-Drucks. 610/00, S. 8) und es danach ein abgrenzbares unterirdisches Vorkommen praktisch nicht gibt (vgl. Pickel, bbr 1985, 137, 142 zu Beispiel 3; Stelz, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Komm, Stand Juli 2004, § 2 Rn 6), bestehen keine Zweifel, dass auch willkürliche Mischungen unterschiedlicher Wasservorkommen die begrifflichen Anforderungen der MTVO an natürliche Mineralwasser erfüllen (vgl. Stelz, a.a.O., § 2 Rn. 6 unter Aufgabe der zuvor vertretenen Auffassung). Diese folgen auch nicht aus dem von dem Beklagten angeführten Schutz der Verbraucher vor Täuschung. Dieser kann bereits vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung in § 2 MTVO keine davon abweichenden begrifflichen Anforderungen an natürliches Mineralwasser begründen. Im Übrigen wäre der von dem Beklagten gesehenen Gefahr in weniger einschneidender Weise durch ein Kennzeichnungsgebot zu begegnen, so dass der von ihm geltend gemachte Schutz der Verbraucher vor Täuschung die Auslegung des Begriffs des natürlichen Mineralwassers auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in seinem Sinne rechtfertigen könnte.

Bedenken folgen insoweit ferner nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Die dem § 2 Nr. 1 MTVO entsprechende gemeinschaftsrechtliche Vorgabe des Anhangs I I. 1. der RL 80/777/EWG setzt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht voraus, dass natürliches Mineralwasser seinen Ursprung in ein und demselben unter-irdischen Quellvorkommen hat. Dies belegt die englische Fassung der RL 80/777/EWG, wo es heißt " ... originating in an underground water table ..." und nicht "... in one underground water table....". Die Verwendung des Zahlwortes "one" wäre zu erwarten gewesen, sofern die Anzahl der möglichen Quellvorkommen hätte beschränkt werden sollen, wie auch die Fortführung des Satzes mit den Worten "one or more natural or bore exits" zeigt. Im deutschen Text der RL 80/777/EWG ist mit den Worten "einem unterirdischen Quellvorkommen" entsprechend nur der unbestimmte Artikel verwendet worden. Es schadet mithin weder nach dem nationalen noch nach dem Gemeinschaftsrecht, dass vorliegend das Mischwasser aus Brunnen 5 und 7 seinen Ursprung in verschiedenen Wasservorkommen hat.

Das Mischwasser aus Brunnen 5 und 7 genügt ferner den Voraussetzungen des § 3 i.V.m. § 2 Nr. 2 MTVO und auch insoweit des Anhangs I I. 1. der RL 80/777/EWG. Danach muss natürliches Mineralwasser von ursprünglicher Reinheit sein und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und ggf. durch bestimmte, nach der MTVO insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem ablehnenden Bescheid vom 20. Juli 1999 wird die "ursprüngliche Reinheit" nicht dadurch berührt, dass sich die chemische Zusammensetzung des Mischwassers von dem der Ausgangswässer wesentlich unterscheidet. Von "ursprünglicher Reinheit" wird gesprochen, wenn sich das Wasser ohne vorhergehende Aufbereitung in einem einwandfreien mikrobiologischen Zustand befindet und keine Kontamination mit Schadstoffen aus der Umwelt, insbesondere mit chemischen Stoffen fremder Herkunft erfahren hat. In chemischer Hinsicht muss das natürliche Mineralwasser frei sein von anthropogenen Stoffen, das heißt von solchen Stoffen, die nach heutigen Erfahrungen den wassergesetzlichen Vorschriften sowie nach allgemeinen Richtlinien und Empfehlungen als wesentliche Verunreinigungsfaktoren in Betracht zu ziehen sind (vgl. Stelz, a.a.O., § 2 Rn 9; Quentin, a.a.O., § 2 Anm. 3.3.2.2). Hierzu enthält die Verwaltungsvorschrift eine Reihe von Parametern, auf die ein natürliches Mineralwasser untersucht und beurteilt werden muss [AV-Mineralwasser Nr. 3.3 Abs. 3 und Anlage 1 a)]. Anhaltspunkte, dass danach die ursprüngliche Reinheit des streitgegenständlichen Mischwassers auf Grund der Mischung der Ausgangswasser nicht gegeben sein könnte, bestehen nicht.

Es sind schließlich auch die Anforderungen des § 3 i.V.m. § 2 Nr. 3 MTVO bzw. des Anhangs I I. 3. der RL 80/777/EWG erfüllt. Natürliches Mineralwasser muss danach in seiner Zusammensetzung, seiner Temperatur und seinen übrigen wesentlichen Merkmalen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben. Stärkere Schwankungen in der Zusammensetzung und der Temperatur können bei Quellen z.B. Hinweise auf Zuflüsse von ungenügend gereinigten Oberflächenwässern sein. Hiernach muss grundsätzlich die Beschaffenheit des natürlichen Mineralwassers am Quellaustritt (Brunnenkopf) bzw. an der Quellnutzung so konstant bleiben, dass die Eigenart sowie die ursprüngliche Reinheit erhalten bleiben (vgl. Stelz, a.a.O., § 2 Rn. 14; Quentin, a.a.O., § 2 Anm. 3.3.2.4). Die Konstanz der Mineralisation des Mischwassers am Ort der Quellnutzung soll vorliegend mit Hilfe einer Mischanlage gewährleistet werden. Der Mischungsanteil der Einzelbrunnen an der Quellnutzung soll so eingeregelt werden, dass die charakteristische Zusammensetzung der Quellnutzung konstant bleibt. Die Klägerin hat zudem im Lauf des Versuchs der außergerichtlichen Einigung darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit bestehe, durch die Mengenregulierung der Förderpumpen zu der erwünschten Mineralisation zu gelangen. Beides ist entgegen der Auffassung des Beklagten in den Bescheiden vom 13. Februar 2001 und 20. Juli 1999 mit § 2 Nr. 3 MTVO vereinbar. Soweit er in dem Bescheid vom 13. Februar 2001 darauf abstellt, dass durch die Mischung der Ausgangswässer ihre Eigenart verloren gehe und das Mischwasser in der Zusammensetzung und der Konstanz der Mineralisation nicht den Ausgangswässern entspreche, stünde dies jeder Mischung von verschiedenen natürlichen Mineralwässern entgegen. Dies ist mit den Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 MTVO und der Richtlinie 80/777/EWG, Anhang I I. 1.jedoch nicht vereinbar. Denn danach ist die Möglichkeit eröffnet, Mineralwasser aus verschiedenen Wasservorkommen aus einer oder mehreren natürlich oder künstlich erschlossenen Quellen zu gewinnen (s.o.). Die Entnahmestellen können dabei - ober- oder unterirdisch - zu einer Quellnutzung zusammengeführt werden (so bereits Stelz, Der Mineralbrunnen 1994, 370, 374; Heyl, Der Mineralbrunnen 1985, 273 ff.). Entsprechend knüpft die MTVO an den Gewinnungs- bzw. Quellnutzungstatbestand an, um den es bei der Entnahme von natürlichem Mineralwasser geht, so dass die Merkmale der Definition des natürlichen Mineralwassers an der Quellnutzung gegeben sein müssen (so bereits Quentin, a.a.O., § 2 Anm. 3.3.2.1; Pickel, bbr 1985, 137, 138, Stelz, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Komm, Stand Juli 2004, § 2 Rn. 8 und Rn. 14; missverständlich diess., a.a.O., § 2 Rn. 15). Darauf stellt im Übrigen auch die Verwaltungsvorschrift ab (AV-Mineralwasser Nr. 3.1 und 3.5).

Die aus der in § 2 Nr. 1., 2. und 3. MTVO geforderten Ursprünglichkeit natürlichen Mineralwassers ableitbare Voraussetzung, dass das aus jeder Entnahmestelle gewonnene Wasser Mineralwasserqualität haben muss (vgl. Stelz, Der Mineralbrunnen 1994, 370, 374), ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Die Annahme des Beklagten, das aus dem Brunnen 7 nach dem neuen Konzept zu gewinnende Wasser habe keine Mineralwasserqualität, trifft nicht zu. Bezüglich der grundsätzlichen Frage, ob das Wasser, das aus den beiden Rohrtouren des Brunnens 7 gewonnen werden soll, gemischt werden darf, obwohl es sich in der jeweiligen Zusammensetzung deutlich unterscheidet, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu den Voraussetzungen von § 2 Nr. 1., 2. und 3. MTVO verwiesen werden. Soweit der Beklagte sich darauf stützt, dass die ursprünglich ausschließlich vorgesehene Rohrleitung ein hochmineralisiertes Tiefengrundwasser fördere, das mit einer Gesamtmineralisation von über 25 g/l über dem nach den Verwaltungsvorschriften (AV-Mineralwasser Nr. 3.3 Abs. 4) zulässigen Maß von 14 g gelösten Salzen in 1 kg liege, trägt auch dies nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob jeder unterirdische Zufluss, der das Wasser einer Entnahmestelle speist, Mineralwasserqualität haben muss. Da sich das Wasser einer Entnahmestelle unter Umständen aus einer Vielzahl - insbesondere natürlicher - unterirdischer Zuflüsse zusammensetzt, müsste ggf. durch eine entsprechende Vielzahl von Unter-suchungen die Mineralwasserqualität jedes Zuflusses geprüft werden. Dies erscheint schon mit Blick auf den Aufwand und die Schwierigkeiten, einzelne Zuflüsse zu identifizierten, kaum möglich und praxisfern (anders insoweit allerdings AV-Mineralwasser Nr. 3.3 Abs. 4 Satz 1)

Unabhängig davon ist jedenfalls die Annahme des Beklagten, Wasser mit einem Gehalt von mehr als 14 g gelösten Salzen in 1 kg habe keine Mineralwasserqualität, nicht gerechtfertigt. Die entsprechende Vorgabe in den Verwaltungsvorschriften (AV-Mineralwasser Nr. 3.3 Abs. 4) läßt sich weder mit dem Gemeinschaftsrecht, das in Anhang I I. und II. der RL 80/777/EWG keine entsprechende Einschränkung enthält, vereinbaren, noch mit der MTVO. Der Verordnungsgeber hat durch die ÄndV vom 24. Mai 2004 den damaligen § 2 Nr. 4 MTVO, der die Verpflichtung zur Einhaltung von Höchstwerten für bestimmte Stoffe in natürlichen Mineralwassern enthielt, aus der Begriffsbestimmung in § 2 gestrichen und diese Verpflichtung in § 6a MTVO aufgenommen. Danach sind lediglich für die Abfüllung natürlicher Mineralwässer die in der Anlage 4 aufgeführten Werte für bestimmte Stoffe einzuhalten. Selbst die Anlage 4 nennt im Übrigen keinen zulässigen Höchstwert einer Gesamtmineralisation. Der Verordnungsgeber hat einen Regelungsbedarf für Wasser mit einem hohen Gehalt an Mineralien zwar gesehen. Er hat insoweit jedoch lediglich in § 9 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 MTVO angeordnet, dass die Angabe, Wasser sei "Mit hohem Gehalt an Mineralien", nur zulässig ist, sofern der Mineralstoffgehalt mehr als 1.500 mg/l beträgt. Nach alledem drängt sich der Umkehrschluss auf, dass der Begriff des Mineralwassers nach der MTVO unabhängig davon ist, ob ein bestimmtes Höchstmaß der Gesamtmineralisation überschritten wird.

Dem steht auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene § 11 MTVO nicht entgegen. Danach unterscheidet die MTVO zwar zwischen natürlichem Mineralwasser und natürlichem salzhaltigen Wasser (Natursole). Diese Unterscheidung lässt aber die Annahme zu, dass auch natürliches Mineralwasser die Voraussetzungen der so genannten Sole erfüllen kann, während es sich bei Sole entsprechend der Berufungsbegründung entweder um nur sehr salzhaltiges Wasser, welches die Anforderungen der §§ 2, 3 MTVO nicht erfüllt, oder auch salzhaltiges Wasser handeln kann, welches diesen Anforderungen zugleich gerecht wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die MTVO selbst für den Begriff "Sole" den von dem Beklagten nach der AV-Mineralwasser als maßgeblich erachteten Wert von mindestens 14g/kg nicht kennt (vgl. Stelz, a.a.O., § 11 MTVO Rn. 5.).

Schließlich rechtfertigt auch die Überlegung des Beklagten, Mineralwasser müsse als das "bessere Trinkwasser" zumindest die Anforderungen erfüllen, die an Trinkwasser gestellt werden, nicht die Annahme, besonders salzhaltiges Wasser habe keine Mineralwasserqualität. Bereits die allgemeine Vorstellung, beim Mineralwasser sei nach den gesetzlichen Qualitätsvorgaben ein höheres Qualitätsniveau angesetzt als beim Trinkwasser, erscheint zweifelhaft (vgl. dazu Trogemann, Sicherstellung der Trink- und Mineralwasserqualität unter Berücksichtigung der Neuregelung der Trinkwasserrichtlinie (RL/98/83/EG) und der Mineralwasserrichtlinie (RL 96/70/EG), 2000, S. 157 f.). Unabhängig davon bestimmen sich die Begriffs- und Qualitätsmerkmale für das natürliche Mineralwasser allein nach den Vorgaben der MTVO und der RL 80/777/EWG. Die für Trinkwasser maßgebliche Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - vom 21. Mai 2001 (BGBl. I 959) und die entsprechende Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 (L 330/32) finden ausdrücklich keine Anwendung auf natürliche Mineralwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Trinkwasserverordnung und Art. 3 Abs. 1 a) RL 98/83/EG). Der Verordnungsgeber der MTVO hat zudem die Möglichkeit, auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu verweisen, dort genutzt, wo er es für sinnvoll erachtet hat (§ 11 Abs. 3 MTVO). Für das Höchstmaß an Stoffen im Mineralwasser gibt es eine entsprechende Verweisung nicht. Im Übrigen kennen selbst die für Trinkwasser maßgeblichen Regelwerke keinen allgemeinen Höchstwert des Salzgehalts. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 7 i.V.m. Anlage 3 Trinkwasserverordnung nennt den "Geschmack" als allgemeinen Indikatorparameter und Höchstwerte für die dort aufgeführten einzelnen Stoffe ebenfalls lediglich als Indikatorparameter. Entsprechende Indikatorparameter enthält auch die RL 98/83/EG in Art. 8, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anhang I Teil C. Im Übrigen darf Trinkwasser nach der RL zwar keine Stoffe in einer Anzahl oder Konzentration enthalten, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen (Art. 4 Abs. 1 a). Anhaltspunkte dafür, dass das hochmineralisierte Tiefengrundwasser aus Brunnen 7 gesundheitsgefährdend sein könnte, hat der Beklagte jedoch selbst nicht genannt. Mit Blick auf den Salzgehalt wäre eine Gesundheitsgefahr wohl vom Konsumverhalten abhängig. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die MTVO die Anerkennung zumindest nicht stets davon abhängig macht, dass Gesundheitsgefährdungen unabhängig vom Konsum ausgeschlossen sind (vgl. § 8 Abs. 8 Nr. 3 MTVO, insoweit für erhöhten Fluoridgehalt).

Die MTVO weicht entsprechend den obigen Ausführungen bzgl. der Frage, ob natürliches Mineralwasser begrifflich voraussetzt, dass eine Gesamtmineralisation von 14 g/l nicht überschritten wird, nicht vom Gemeinschaftsrecht ab, sondern entspricht diesem vielmehr. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob die RL 80/777/EWG abschließend sei, stellt sich daher bereits nicht.

Mit Blick darauf, dass sich die vorliegend nicht streitigen Werte des Brunnens 7 vollständig erst nach seiner Fertigstellung mit zwei Rohrtouren ermitteln lassen, steht es dem Beklagten offen, den Anerkennungsbescheid mit einer dem Rechnung tragenden Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 1 VwVfG) zu versehen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901.90 -, NVwZ 1991, 1197).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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