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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: OVG 5 M 11.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 75
VwGO § 161 Abs. 3
VwGO § 166
ZPO § 114
Kann der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung seines Begehrens rechnen, besteht für die Gewährung einer zugleich geltend gemachten Prozesskostenhilfe grundsätzlich kein Raum, weil ein darauf gerichteter Antrag entweder bereits mutwillig ist oder aber jedenfalls deswegen, weil die gesetzgeberische Wertung des § 161 Abs. 3 VwGO auch im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage für den Zeitraum vor Ergehen des erstrebten Bescheides gelten muss.
OVG 5 M 11.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch am 25. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für die Untätigkeitsklage, mit der die Kläger ihre - zwischenzeitlich (im August/September 2004) auch erlangte - Einbürgerung erstrebt hatten, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Klägern zunächst die Kostenlast auferlegt, weil die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO im Zeitpunkt der Klageerhebung (1. März 2004) nicht - bzw. jedenfalls nicht mehr - gegeben gewesen seien und die Kläger namentlich nicht im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO vor der Klageerhebung mit der Bescheidung ihres Einbürgerungsantrages hätten rechnen dürfen. Denn infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Strafmündigkeit des Klägers zu 3. im Dezember 2004 sei die Möglichkeit relevanter strafrechtlicher Verfehlungen zu überprüfen gewesen. Deswegen könne mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wird, anders als das Verwaltungsgericht wohl angenommen hat, kaum davon ausgegangen werden können, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage (75 VwGO) nach einer behördlichen Verfahrensdauer von - wie von den Klägern vorliegend hervorgehoben - mehr als drei Jahren nicht oder nicht mehr gegeben gewesen sein sollen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf abgestellt, dass die Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung ihres Einbürgerungsbegehrens rechnen durften. In einem solchen Falle besteht für die Gewährung einer zugleich geltend gemachten Prozesskostenhilfe grundsätzlich kein Raum, weil ein darauf gerichteter Antrag entweder bereits mutwillig ist (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) oder aber jedenfalls deswegen, weil die gesetzgeberische Wertung des § 161 Abs. 3 VwGO auch im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage für den Zeitraum vor Ergehen des erstrebten Bescheides gelten muss (vgl. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 1992 - 14 E 1422/91 -, AnwBl. 1993, 402, 403).

Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, der Beklagte habe zumindest über die Einbürgerungsanträge der übrigen Familienmitglieder, also der Kläger zu 1., 2. und 4., entscheiden müssen, folgt der Senat dem nicht. Im Hinblick darauf, dass mit Blick auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert erscheint und von daher grundsätzlich ein einheitlicher staatsangehörigkeitsrechtlicher Status in der Familie anzustreben ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 1 C 163.80 -, BVerwGE 67, 177, 183; ferner etwa Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 86 AuslG, Rdn. 8), durften die Kläger zumindest nicht im Sinne von § 161 Abs. 3 VwGO damit rechnen, dass der Beklagte sozusagen vorab über die Einbürgerungsanträge der Kläger zu 1., 2. und 4. entscheiden würde. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu folgen, soweit die Kläger der Sache nach geltend machen, dass bereits die Einleitung der behördlichen Ermittlungen in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht erforderlich gewesen sei. Der Beklagte war nach Erreichen der Strafmündigkeit des Klägers zu 3. wegen §§ 85 Abs. 2, 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG grundsätzlich verpflichtet, einer etwaigen Straffälligkeit des Klägers zu 3. bzw. jedenfalls der Frage nachzugehen, ob etwaige Ermittlungen gegen den Kläger zu 3. laufen (vgl. § 88 Abs. 3 AuslG); darauf hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2004 im Kern hingewiesen. Anlass dafür bestand für den Beklagten umso mehr, nachdem der Kläger zu 3. kurz vor Abschluss seines 14. Lebensjahres wegen eines Ladendiebstahls auffällig geworden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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