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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: OVG 5 N 66.04
Rechtsgebiete: BVFG, VwGO, DRiG


Vorschriften:

BVFG § 92
BVFG § 92 Abs. 2
BVFG § 92 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
DRiG § 112 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 66.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und Dr. Raabe am 12. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 ( festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Der Kläger macht als Zulassungsgründe im Wesentlichen geltend:

1. Es beständen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe die erstrebte Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur (FH)" zu Unrecht verneint. Es habe die im Jahre 2004 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Anerkennung ausländischer Titel nicht berücksichtigt. Sinn und Zweck der Harmonisierungsrichtlinie sei es, die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse in den Mitgliedsländern zu erleichtern. Der Kläger habe seinen Abschluss unstreitig in Polen erlangt, so dass die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht habe auch § 92 Bundesvertriebenengesetz falsch ausgelegt. Das Bundesvertriebenengesetz stelle auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen und Befähigungsnachweise im Geltungsbereich des Gesetzes ab. Wenn der Abschluss eines Vertriebenen als gleichwertig im Bereich des DDR-Gebietes anerkannt worden sei, könne er durch die Wiedervereinigung nicht schlechter gestellt werden. Die zusätzlichen Harmonisierungsverpflichtungen aus der EU-Richtlinie könnten nur zu einer Verbesserung, nicht zu einer Verschlechterung des Status des Klägers führen. Teleologisch sei der besondere Integrationszweck zu berücksichtigen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts habe einen Beigeschmack der Minderwertigkeit des Ausbildungs-Qualifikationsniveaus der DDR und sei angesichts des Integrationsbedürfnisses zweifelhaft und sicherlich obsolet. Der Rückschluss, dass die Ausbildung des Klägers an einer polnischen Fachhochschule dem Niveau der Fachschulausbildung der DDR entsprochen habe, somit minderwertig sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht dürfe nicht einfach DDR-Ausbildung und Ausbildung in Polen nach dem Motto "sind ja beide aus dem Osten" gleichsetzen und dies zu Lasten des Klägers als niedrigeres Ausbildungsniveau werten. Das könne ein Sachverständigengutachten beweisen. Am 30. Juni 1992 habe das Bundesverwaltungsgericht - 9 C 5/91 - entschieden, dass eine von einem Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegte Prüfung der juristischen Staatsprüfung im Sinne des § 92 Abs. 2 und 3 Bundesvertriebenengesetz gleichwertig sei, wenn Studium und Stoffangebot, Ausbildungsdauer, Ausbildungsintensität, Prüfungsumfang und Prüfungsanforderungen der deutschen Ausbildung entsprächen. Hier dagegen habe das Verwaltungsgericht die Gleichwertigkeit nicht ausreichend ermittelt. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1997 - 6 C 10/97 - heiße es in den Leitsätzen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine Grundlage zur Berechtigung und Klage für eine entsprechende Nachdiplomierung bilde.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2005 hat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 1996 ergänzt: Der Anspruch, die Führung des Diplomgrades (FH) anzuerkennen, ergebe sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag, wonach die in den neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen und erworbenen Befähigungen einander gleichstünden und die gleichen Berechtigungen verleihen würden, wenn sie gleichwertig seien. Die Vorschriften des Einigungsvertrages seien dahingehend auszulegen, dass auch ein im Ausland erworbener Fachschulabschluss, der von der DDR gleichgestellt worden sei, in den alten Bundesländern gleichgestellt sei. Nur so könne das DDR-Recht per Einigungsvertrag perpetuiert werden.

2. Darüber hinaus sei auch der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit gegeben, da die Harmonisierungsvorschriften, die bei der Auslegung berücksichtigt werden müssten, ineinander griffen und das diffizile Ineinanderwirken von verschiedenen Harmonisierungsregelungen europäischen, nationalen, vereinigungsrechtlichen und vertriebenenrechtlichen Ursprungs zu prüfen sei.

3. Darüber hinaus sei auch eine Divergenz mit den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Das angefochtene Urteil stehe dazu im Widerspruch. Auch der Berufungszulassungsgrund des Verfahrensmangels sei gegeben, weil das Verwaltungsgericht Ermittlungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit habe vornehmen müssen.

II. Die vom Kläger aufgeführten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan. Eine EU-Richtlinie, die zur Umdiplomierung des vom Kläger erreichten Abschlusses in den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" führen würde, ist von ihm nicht benannt worden. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung eines Zulassungsgrundes, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO für einen Zulassungsantrag erforderlich ist. Überdies hat der Kläger die Behauptung einer derartigen Richtlinie auch nicht substanziiert, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2004 erklärt hatte, dass eine solche Richtlinie zur Anerkennung ausländischer Titel nicht bekannt sei.

Auch die auf das Bundesvertriebenengesetz gestützte Argumentation begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nur Vorschriften, die die Führung von akademischen Graden regeln, können Anspruchsgrundlage dafür sein, dass und ggf. in welcher Form der Inhaber eines ausländischen beruflichen Befähigungsnachweises einen akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland führen darf; da § 92 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG a.F. - (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademischer Grade keine Aussage trifft, gewährt diese Vorschrift auch keinen Anspruch auf Umdiplomierung (so auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - 9 B 38.90 -, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8 S. 1 [3]; Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 -, BeckRS 2006 Nr. 21479 RdNr. 21 = SächsVBl 2006, 69; vgl. noch VGH Kassel, Urteil vom 25. Juni 1991 - 11 UE 3814/88 -, BeckRS 2005 Nr. 23178 S. 3-5). Nach der neueren Hochschulgesetzgebung der Länder dürfen ausländische Hochschulgrade grundsätzlich nur noch in der Originalform geführt werden, in der sie verliehen wurden (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 449, 452). Eine Umdiplomierung kommt insofern nicht mehr in Betracht.

Auch aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Umdiplomierung nicht. Die Vorschrift bestimmt, dass die in den alten und die in den neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird nach Satz 3 der Vorschrift auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Das bedeutet, dass die Rechtsfolge, die ein Antragsteller günstigenfalls beanspruchen kann, eine Gleichwertigkeitsfeststellung ist, nicht jedoch die Erteilung eines bundesdeutschen Grades oder Titels (so schon Kuhr, LKV 2000, 179 [181]; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 5. Oktober 2004 - 4 B 148/04 - , NJ 2005, 90 mit zustimmender Anm. von Jakob, NJ 2005, 91). Zu diesem Ergebnis ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangt. Während sie zunächst noch davon ausging, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV könne Grundlage für einen Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung eines bundesdeutschen Diplomgrades im Sinne einer Nachdiplomierung sein (Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, LKV 1998, 447 [450]), hat sie dies im Urteil vom 23. November 2005, a.a.O., RdNr. 13, 17, 18 richtiggestellt. Danach kann Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nach seinem Sinn und Zweck nicht als Rechtsgrundlage für die Umwandlung bereits verliehener Diplomgrade verstanden werden. Die vom Einigungsvertrag bezweckte Milderung der Startschwierigkeiten nach dem Beitritt der DDR wird vielmehr bereits durch die Weiterführung des erworbenen Grades in Verbindung mit der Gleichwertigkeitsfeststellung erreicht. Ein "Umtausch" von DDR-Diplomen in anders lautende Hochschulgrade würde überdies zu einer vom Einigungsvertrag nicht gewünschten Abwertung jener Diplome führen. Art. 37 Abs. 1 Satz 5 EV, wonach das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel in jedem Fall unberührt bleibt, beantwortet die mit der deutschen Wiedervereinigung aufgeworfene Frage nach der künftigen Titelführung umfassend und abschließend dahin, dass die bereits erworbenen Titel weiter geführt werden, unabhängig davon, ob die ihnen etwa zugrunde liegenden Hochschulprüfungen als gleichwertig festgestellt werden oder nicht.

Die vom Kläger vorgetragenen Harmonisierungs- und Integrationszwecke sind nach alledem bundesrechtlich nur durch eine Gleichwertigkeitsentscheidung und nicht durch eine Umdiplomierung zu erreichen (vgl. noch Conrad, WissR 1991, 108 [109, 112 f., 117 bis 119]; Kuhr, LKV 2000, 179 [181]). Die vom Kläger zitierte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf keiner gesonderten Auseinandersetzung, da sie in der Entscheidung vom 23. November 2005 aufgegangen und von ihr fortgeführt worden ist. Das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. August 1996 betrifft Besonderheiten juristischer Titel im Zusammenhang mit § 112 Abs. 2 DRiG und nicht die vorliegende Fallkonstellation.

2. Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht vor.

3. Der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz nicht benannt worden ist, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen, die Entscheidung des Divergenzgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Davon abgesehen liegt eine Abweichung von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Ermittlungen zur Gleichwertigkeit hat das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vornehmen brauchen, weil sich das Klageziel nicht auf eine Gleichwertigkeitsentscheidung, sondern auf die Berechtigung einer Titelführung, nämlich die Umdiplomierung in den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)", richtete (zum Unterschied von Gleichwertigkeitfeststellung und Umdiplomierung/Nachdiplomierung s. noch Kuhr, DÖD 2000, 11 [12, 13]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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