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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: OVG 5 N 9.07
Rechtsgebiete: MRRG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

MRRG § 3 a Abs. 1
MRRG § 3 a Abs. 1 Satz 1
MRRG § 4 a Abs. 1
MRRG § 4 a Abs. 1 Satz 1
MRRG § 9
MRRG § 12 Abs. 1 Satz 2
MRRG § 12 Abs. 2 Satz 3
MRRG § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
MRRG § 12 Abs. 2 Satz 5
MRRG § 17 Abs. 2 Satz 3
MRRG § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
MRRG § 17 Abs. 2 Satz 5
MRRG § 17 Abs. 3 Satz 1
MRRG § 17 Abs. 3 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG § 48
VwVfG § 49
VwVfG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 9.07 OVG 5 L 10.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und Dr. Raabe am 16. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 8. Dezember 2005 und dessen Widerspruchsbescheids vom 1. März 2006 gerichtete Klage abgewiesen. Das Bezirksamt hatte mit diesen Bescheiden in einem erklärtermaßen feststellenden Verwaltungsakt bestimmt, dass sich melderechtlich die Hauptwohnung der ehelichen Kinder des Klägers bei dessen getrenntlebender Ehefrau in der P_____straße 9, Berlin befinde. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Bezirksamt habe das Melderegister zu Recht gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz - MRRG - i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz Berlin berichtigt. Zwar leite sich der Wohnsitz von minderjährigen Kindern nach § 11 BGB vom Wohnsitz der Eltern ab und es bestehe, wenn die Eltern trotz dauerhafter Trennung die Personensorge gemeinsam ausübten, ein Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen. Das Melderecht schließe jedoch einen doppelten Hauptwohnsitz aus und lege in § 12 MRRG, § 17 Meldegesetz Berlin fest, dass das Kind den Hauptwohnsitz bei demjenigen Elternteil habe, bei dem es sich vorwiegend aufhalte, und den Nebenwohnsitz bei dem anderen Elternteil. Maßgebend sei hier die Sachlage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung im März 2006. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee habe mit Beschluss vom 8. Juni 2004 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf die Beigeladene übertragen. Der weitere Beschluss vom 15. Juni 2004 habe ihr lediglich untersagt, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Aus der vom Kammergericht familienrechtlich genehmigten Vereinbarung vom 8. August 2005 über das Umgangsrecht, die auch gegenwärtig noch praktiziert werde, ergebe sich, dass sich die Kinder überwiegend im Haushalt der Beigeladenen aufhielten, denn sie verbrächten im 14-Tage-Zeitraum etwa acht Tage und neun Nächte bei der Mutter und etwa fünf Tage und fünf Nächte beim Vater. Im Jahresmittel ergebe sich daraus ein vorwiegender Aufenthalt der Kinder bei der Mutter in der P_____straße. Abweichungen von der Vereinbarung vom 8. August 2005 wegen Krankheiten und sonstiger Gründe würden zwar von beiden Elternteilen geltend gemacht und wechselseitig bestritten. Dies könne aber im Nachhinein nicht im Einzelnen aufgeklärt und berücksichtigt werden. Die Hauptwohnung der Kinder sei daher nicht - wie der Kläger mit seiner Ummeldung mit Wirkung vom 15. Juli 2005 angegeben habe - beim Vater, und das Bezirksamt habe dies durch die Eintragung des Hauptwohnsitzes bei der Mutter zu Recht berichtigt.

2. Als Begründung seines auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützten Zulassungsantrags hat der Kläger innerhalb der Frist, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils endet, im Wesentlichen vorgetragen:

a) Das Verwaltungsgericht habe die Bestandskraft des Bescheides vom 18. November 2003 nicht beachtet, der die Hauptwohnung beim Vater festgelegt habe und eine nachfolgende Änderung der Eintragung der Hauptwohnung ausschließe. Dieser Bescheid habe für die Zeit ab August 2000 endgültig festgelegt, dass die Kinder ihre Hauptwohnung beim Vater und die Nebenwohnung bei der Mutter hätten. Die Ummeldung, die die Beigeladene am 11. Juni 2004 vorgenommen habe, verstoße dagegen und habe das Melderegister unrichtig gemacht. Auf den überwiegenden Aufenthalt der Kinder bei der Mutter komme es auch deshalb nicht an, weil die Beigeladene - was das Verwaltungsgericht ungenügend aufgeklärt habe - in strafrechtlich relevanter Weise den Umgang des Klägers mit den Kindern verweigert habe.

b) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss auf die bestandskräftig festgestellten Meldeverhältnisse. Das Familiengericht habe zwar am 8. Juni 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf die Beigeladene übertragen, damit sei aber nicht das Recht verbunden, den Wohnsitz eines Kindes zu bestimmen, und damit habe sich auch nicht die Sachlage geändert. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht könne der berechtigte Elternteil den Aufenthalt, nicht aber den Wohnsitz bestimmen. Dementsprechend setze die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts den bestandskräftigen Bescheid vom 18. November 2003 nicht außer Kraft. Vorgänge nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides seien rechtlich unerheblich. Zu Unrecht nehme daher das Verwaltungsgericht an, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes sei der letzte Bescheid vom März 2006. Rechtlich unerheblich sei, wo sich die Kinder im Jahresmittel vorwiegend aufgehalten hätten, zumal er - der Kläger - weiterhin sorgeberechtigt sei. Zu der von ihr am 11. Juni 2004 vorgenommenen Ummeldung sei die Beigeladene nicht befugt gewesen.

c) Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass die mit der Klage angefochtene Regelung nur auf sachfremde Erwägungen gestützt sei, nämlich dazu diene, Rechtsnachteile für die Kindesmutter in Bezug auf ALG II und Kindergeld abzuwenden. Diese familienrechtlichen und sozialrechtlichen Erwägungen seien keine melderechtliche Begründung und hätten mit der Unrichtigkeit des Melderegisters gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 MRRG nichts zu tun.

d) Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf Vorbringen der Beigeladenen in den Schriftsätzen vom 4. und 12. Dezember 2006 gestützt, zu denen der Kläger nicht wie beantragt habe Stellung nehmen können. Damit sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

3. Dieses Vorbringen ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Ohne Erfolg stützt sich der Kläger auf die Bestandskraft des Bescheides vom 18. November 2003. Die Bestandskraft - das verkennt der Kläger - bindet grundsätzlich nur so lange, wie die geregelte Situation in ihren rechtserheblichen Merkmalen gleichbleibt. Ändert sich die dem unanfechtbaren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen, so kann dieser die Durchbrechung der Bestandskraft, nämlich gemäß § 51 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen. Davon abgesehen kann die Behörde einen unanfechtbaren Verwaltungsakt nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG zurücknehmen oder widerrufen. Im Melderecht ist die Aktualität des Melderegisters von besonderer Bedeutung. Ist es unrichtig, so muss die Meldebehörde von Amts wegen berichtigen und unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen unterrichten, denen unrichtige Daten übermittelt worden waren (§ 4 a Abs. 1 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002, BGBl. I S. 1342, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007, BGBl. I S. 1566 - MRRG -, § 3 a Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006, GVBl. S. 896 - Meldegesetz Berlin -). Auch auf Antrag des Betroffenen muss die Meldebehörde unrichtig gespeicherte Daten berichtigen (§ 9 MRRG, § 9 Abs. 1 Meldegesetz Berlin). Die Fortschreibung der Meldedaten soll jederzeit die Aktualität und Richtigkeit des Melderegisters als einer zentralen Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und anderen Nutzern sicherstellen. Der Vollzug von zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen stützt sich auf die Daten des Melderegisters. Eine verzögerte Fortschreibung könnte mit Blick auf seine häufige und oft nicht vorhersehbare Inanspruchnahme zu Falschinformationen und somit zu Beeinträchtigungen schutzwürdiger Interessen führen (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand August 2007, § 9 MRRG RdNr. 1 und 7, § 11 RdNr. 17 und 30 sowie § 12 RdNr. 4).

Hier hatte sich in der auf den Bescheid vom 18. November 2003 folgenden Zeit die Sach- und Rechtslage geändert, da die Beigeladene durch den familiengerichtlichen Beschluss vom 8. Juni 2004 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder erlangt hatte und sich infolge der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 8. August 2005 ein zeitlich überwiegender Aufenthalt der Kinder bei ihr ergab. Da die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigten getrennt leben, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MRRG, § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Meldegesetz Berlin die Wohnung des Personensorgeberechtigten ist, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird, war die Meldebehörde verpflichtet, das Melderegister dahin zu berichtigen. Auf Streitigkeiten der Eltern aus dem Jahre 2003 über eine angeblich strafbare Verweigerung des Umgangs mit den Kindern kam es im Jahre 2004 und später nicht mehr an.

b) Soweit der Kläger geltend macht, es müsse wegen seines fortbestehenden Sorgerechts und der Unbeachtlichkeit des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beigeladenen dabei bleiben, dass die Kinder bei ihm in Hauptwohnung gemeldet seien, geht er fehl. Das Sorgerecht kann - wenn es wie hier beiden Elternteilen zusteht und die Eltern getrennt leben - kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet. Deshalb bestimmen die schon genannten Vorschriften § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MRRG und § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Meldegesetz Berlin, dass in diesem Falle diejenige Wohnung die Hauptwohnung der Kinder ist, die von ihnen "vorwiegend benutzt wird". Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris, RdNr. 18 f.; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG RdNr. 17). Der Beklagte durfte dabei auf einen Halbjahreszeitraum als Berechnungsgrundlage abstellen (vgl. Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 RdNr. 18). Bei Zugrundelegung eines ganzen Jahres ergäbe sich mit Blick auf die praktizierte Vereinbarung vom 8. August 2005 nichts anderes. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hätten sich im Jahresmittel vorwiegend bei der Mutter aufgehalten, hat der Kläger im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist nicht bestritten, so dass die Zuordnung der Hauptwohnung der Kinder zur Wohnung der Mutter dem Melderecht entspricht. Soweit - wie im Klageverfahren vorgetragen worden ist - von der Vereinbarung vom 8. August 2005 abgewichen wurde, ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch das Ergebnis des Vergleichs der Aufenthaltszeiten ändert.

Stände das Ergebnis des Vergleichs hingegen nicht fest, etwa weil die Abweichungen angesichts des zwischen den Eltern herrschenden Streits nicht in allen Einzelfällen aufgeklärt werden könnten, so kämen die Vorschriften § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG und § 17 Abs. 2 Satz 5 Meldegesetz Berlin zum Zuge, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Kinder liegt in aller Regel bei dem Personensorgeberechtigten, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein innehat, denn insofern ist das Personensorgerecht des anderen Elternteils gemindert (§ 1631 Abs. 1 BGB). Der andere, nur umgangsberechtigte Elternteil hat lediglich einen Anspruch gegen den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten, Umgang zu gewähren (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB). Auf diese familienrechtliche Rechtslage, aus der die engeren familiären und persönlichen Bindungen (zu diesem Kriterium vgl. VGH München, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 5 B 87.04031 - juris RdNr. 19; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 RdNr. 19 a.E.) zu erschließen sind, ist zur melderechtlichen Bestimmung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zurückzugreifen. Dies entspricht nicht zuletzt dem Erfordernis eines einfachen und zügigen Vollzugs, auf den das Melderecht angelegt und deshalb von allzu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen freigehalten ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579; VG München, Urteil vom 14. Juni 2006 - M 7 K 05.3511 -, juris RdNr. 15). Hiernach wäre auch im Zweifelsfall die Hauptwohnung der Kinder der Wohnung der Beigeladenen zuzuordnen. Eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat der Kläger vor Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags weder dargetan noch angekündigt, so dass sein Schriftsatz vom 14. Mai 2008 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darzulegen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris RdNr. 11).

Die Ausführungen des Klägers zum "Wohnsitz" betreffen die zivilrechtliche Rechtslage und gehen daran vorbei, dass es hier um die öffentlichrechtliche Bestimmung der "Hauptwohnung" nach Melderecht geht. Anders als das Zivilrecht erfüllt das Melderecht Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]). Zivilrechtlicher Wohnsitz und melderechtliche Hauptwohnung sind deshalb nicht dasselbe (vgl. Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 RdNr. 8). Während das Zivilrecht einen Doppelwohnsitz kennt, gibt es melderechtlich nur eine Hauptwohnung (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 3 E 259/05 -, NJW 2006, 1306 [1307]).

Soweit der Kläger die Befugnis der Beigeladenen zur Ummeldung bestreitet, lässt er außer acht, dass ein Einwohner - hier die Beigeladene in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 MRRG und § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 Meldegesetz Berlin verpflichtet ist mitzuteilen, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist. Bei getrennten Wohnungen der Eltern ist das Kind von dem Elternteil anzumelden, in dessen Wohnung es einzieht, ohne dass es der Mitwirkung des anderen Elternteils bedarf (ebenso Medert/Süßmuth, a.a.O., § 11 MRRG RdNr. 9). Darüber hinaus hat die Meldebehörde gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 MRRG, § 3 a Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz Berlin das Melderegister, wenn es unrichtig ist, von Amts wegen zu berichtigen, so dass es auf eine Befugnis zur Ummeldung nicht ankommt.

c) Der Vorwurf des Klägers, der melderechtliche Bescheid sei auf sachfremde Erwägungen gestützt, ist unzutreffend, denn der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides stützt sich auf § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG und § 17 Abs. 2 Satz 3 Meldegesetz Berlin. Davon abgesehen handelt es sich bei der Bestimmung der Hauptwohnung um eine gebundene Entscheidung (s.a. Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 RdNr. 11, 12), so dass Ermessenserwägungen nicht anzustellen waren. Dass die Entscheidung mit dem Melderecht übereinstimmt, ist vorstehend schon ausgeführt.

d) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls (Bl. 235 GA I) hat der Kläger die Erklärungsfrist zu den Schriftsätzen der Beigeladenen vom 4. und 12. Dezember 2006 nur erbeten, sofern diese entscheidungserheblich sein sollten. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht offenbar nicht als gegeben angesehen und Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substanziiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

II. Ohne Erfolg bleibt auch die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

Die Auffassung des Klägers, der Streitwert von 5 000 € sei unangemessen hoch und gesetzwidrig, trifft nicht zu. Für das Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Streitfrage, bei wem die Kinder in Hauptwohnung zu melden seien, ist für den Kläger, wie sein sehr umfangreiches Prozessvorbringen zeigt, von herausragender Bedeutung, jedoch fehlen genügende Anhaltspunkte für eine ziffernmäßige Bestimmung, etwa mit einem einfachen bis zehnfachen Monatseinkommen. Bei dieser Sachlage ist es ermessensgerecht, auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG - 5000 € - zurückzugreifen.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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