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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: OVG 5 NC 28.09
Rechtsgebiete: KapVO, Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin


Vorschriften:

KapVO
Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 5 NC 28.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting am 9. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/09 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 3. Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, einen weiteren Studienplatz unter den vier Antragstellern zu verlosen, und dies wie folgt begründet: Die rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin umfasse im Bewerbungssemester 167 Studienplätze. Da sie die Jahreszulassung gewählt und die Auffüllung bestimmt habe, stünden im 3. Fachsemester ebenfalls 167 Studienplätze zur Verfügung stünden, von denen jedoch nur 166 (163 für das 3. Fachsemester sowie drei im 2. Fachsemester geführte Beurlaubte) besetzt seien. Es sei mithin noch ein freier Studienplatz vorhanden, der nach Maßgabe eines von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahrens zu vergeben sei.

Mit der Beschwerde greift die Antragstellerin, die im Losverfahren nicht zum Zuge gekommen ist, die Zuordnung der drei beurlaubten, nach Angaben der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester geführten Studierenden zum 3. Fachsemester als fehlerhaft an. Da die Rechte und Pflichten eines Studierenden aus der Immatrikulation während einer Beurlaubung ruhten, nehme dieser an der Ausbildung nicht teil. Eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität könne damit denknotwendig nicht vorliegen. Mithin seien zwei weitere freie Studienplätzen vorhanden.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die drei beurlaubten, von der Antragsgegnerin statistisch im 2. Fachsemester geführten Studierenden zu Recht in den Bestand des 3. Fachsemesters einbezogen. Die auf das "Wesen der Beurlaubung" gestützte gegenteilige Auffassung der Beschwerde greift - abgesehen davon, dass an der Antragsgegnerin das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen nicht in jedem Fall der Beurlaubung ruht, sondern nur bei einer Beurlaubung wegen Krankheit und Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin vom 23. Juli 2008 - SfS - [ABl. der FU Nr. 57/2008 vom 24. Oktober 2008]) - ersichtlich zu kurz.

Die Beschwerde verkennt, dass Studienplätze durch die Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters, selbst wenn die Rechte und Pflichten aus der Immatrikulation während dieser Zeit ruhen, nicht frei werden. Vielmehr ist das Studium des bereits zugelassenen Studierenden durch die Beurlaubung lediglich unterbrochen und kann nach deren Beendigung, ohne dass es einer erneuten Zulassung bedürfte, wieder aufgenommen und bis zum Erreichen des Ausbildungsziels fortgesetzt werden. Freie Kapazität entsteht mithin allenfalls für die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 8 SfS). Die Ausbildungskapazität, die Quereinsteiger oder Hochschulwechsler - wie die Antragstellerin - verbrauchen, wenn sie zu einem höheren Fachsemester zugelassen werden, geht dagegen weit über ein Semester hinaus. Denn mit der Zulassung erwerben (auch) sie den Anspruch, ihr gesamtes weiteres Studium an der Antragsgegnerin zu absolvieren.

Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin selbst habe die drei beurlaubten Studierenden dem 2. Fachsemester zugeordnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die statistische Einordnung in das 2. Fachsemester beruht darauf, dass die Antragsgegnerin Urlaubssemester nicht als Fachsemester zählt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 3 SfS), ändert jedoch nichts daran, dass die für das Bewerbungssemester Beurlaubten aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der für das Akademische Jahr 2008/09 bereits Immatrikulierten einzubeziehen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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