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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: OVG 6 A 2.06
Rechtsgebiete: VwGO, VwGG Bbg, 3. KitaÄndG, LazAV 2004, SGB VIII, Verf Bbg


Vorschriften:

VwGO § 47
VwGG Bbg § 4 Abs. 1
3. KitaÄndG § 16 Abs. 6
3. KitaÄndG § 23 Abs. 1 Nr. 4
LazAV 2004
SGB VIII § 3 Abs. 2
SGB VIII § 24
SGB VIII § 69 Abs. 1
SGB VIII § 82 Abs. 2
SGB VIII § 85 Abs. 1
Verf Bbg Art. 97 Abs. 3 Satz 2
Verf Bbg Art. 97 Abs. 3 Satz 3
Verf Bbg Art. 99 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 6 A 2.06

Verkündet am 24. September 2008

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 6. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Oerke sowie die ehrenamtliche Richterin Frenzel und den ehrenamtlichen Richter Fanselow für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Vereinbarkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Verordnung des Ministers für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LazAV 2004) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II, S. 450) mit höherrangigem Recht.

Der Antragsgegner beteiligte sich im Jahr 2004 gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Kindertagesstättengesetz - in der hier maßgeblichen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (3. KitaÄndG) vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 311) - an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Landesjugendamt Brandenburg setzte mit Bescheid vom 2. Februar 2004 zu Gunsten des Antragstellers einen Zuschuss in Höhe von 6.163.978,34 Euro fest. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid des Landesjugendamtes vom 1. September 2004 vor dem Verwaltungsgericht Cottbus Klage (5 K 1376/04), über die noch nicht entschieden wurde.

§§ 1 - 4 LazAV 2004 lauten wie folgt:

"§ 1

Grundsätze der Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren

(1) Die Landeszuschüsse des Jahres 2004 werden ermittelt, indem der in § 16 Abs. 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes genannte Betrag mit den Anpassungsfaktoren, die sich aus den §§ 2 und 3 dieser Verordnung ergeben, multipliziert wird.

(2) Maßgeblich sind die jeweiligen Kinderzahlen der amtlichen Statistik des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik.

(3) Das Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebende Zuschussbetrag pro Kind werden durch das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§ 2

Anpassungsfaktor "Kinderzahlentwicklung"

Der Anpassungsfaktor "Kinderzahlentwicklung" entspricht dem Verhältnis der Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Jahres 2001 zu der Anzahl des Jahres 1999.

§ 3

Anpassungsfaktor "Personalkostenentwicklung"

Der Anpassungsfaktor "Personalkostenentwicklung" ergibt sich aus den Tarifsteigerungen und der Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) der Jahre 2000 und 2001. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten von Kindertagesbetreuung wird mit 75 vom Hundert festgesetzt. Nur für diesen Vomhundertsatz wird die Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West berücksichtigt.

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."

Die als Ermächtigungsgrundlage für die LazAV 2004 herangezogenen § 16 Abs. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG haben folgenden Wortlaut:

§ 16

(6) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Berechnungsgrundlage für den Zuschuss zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung ist der im Jahr 2002 zur Verfügung gestellte Betrag von 128.845.554 Euro. Dieser Betrag wird in den Folgejahren im Zwei-Jahres-Rhythmus der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebots angepasst. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. Dem Land ist die zweckgemäße Verwendung der Mittel durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen."

§ 23

"(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über ...

4. die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebots für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6,"

Der Antragsteller hat seinen am 21. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Verordnungsgeber sei nicht ermächtigt gewesen, die Höhe des Landeszuschusses schon im Jahr 2004 anzupassen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG. Die Anpassung hätte vielmehr erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen werden dürfen, weil der im Gesetz für die Anpassung in den Folgejahren bestimmte Zwei-Jahres-Rhythmus erst mit Inkrafttreten des 3. KitaÄndG, also ab dem 1. Januar 2004, zu Laufen begonnen habe. § 16 Abs. 6 i.d.F. des 3. KitaÄndG habe nicht dazu ermächtigt, die in ihrer Geltungsdauer auf das Jahr 2003 beschränkte LazAV 2003 materiell wieder in Kraft zu setzen bzw. fortzuschreiben. Auch sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Landeszuschuss für die Kindertagesbetreuung im Jahr 2004 nicht ohne eine (fehlende) Prognose über die tatsächliche Kostenentwicklung angepasst werden sollte. Der Antragsteller habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Jahr 2004 keine Anpassungsverordnung erlassen werde. Außerdem sei die Verordnung mit den kommunalen Spitzenverbänden nicht ausreichend abgestimmt worden.

Selbst wenn man eine Ermächtigung zum Erlass der LazAV 2004 unterstelle, verstoße die Verordnung gegen die Landesverfassung. Die in §§ 2 und 3 LazAV 2004 bestimmten Anpassungsfaktoren seien nicht mit dem sich aus Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) ergebenden strikten Konnexitätsprinzip vereinbar. Das Land habe den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in § 1 Abs. 2 des 3. KitaÄndG über die bundesgesetzlichen Standards in § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) hinausgehende Leistungsverpflichtungen auferlegt; daher sei den Landkreisen eine neue Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf übertragen worden. Nach Art. 97 Abs. 3 BbgVerf sei der Verordnungsgeber verpflichtet gewesen, vor Erlass der LazAV 2004 eine aussagefähige Kostenprognose über die Entwicklung der Kindertagesbetreuungskosten anzustellen. Die Zugrundelegung weit zurückliegender Stichtage für die Berechnung der Anpassungsfaktoren "Kinderzahl- und Personalkostenentwicklung" in §§ 2 und 3 LazAV 2004 sei willkürlich und benachteilige ihn im Vergleich mit dem Ansatz aktuellerer Vergleichszahlen. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum die LazAV 2004 auf das Verhältnis der Kinderzahlen des Jahres 2001 zu denen von 1999 abstelle. Stattdessen seien die bei Verordnungserlass aktuell verfügbaren Zahlen, zumindest die für die Jahre 2001 und 2003 heranzuziehen gewesen. Stelle man auf den Vergleich der Jahre 2002 und 2003 ab, ergebe sich ein noch höherer Zuschussanteil. Entsprechendes gelte für den Anpassungsfaktor "Personalkostenentwicklung". Auch insofern hätte bei Zugrundelegung von aktuellerem Zahlenmaterial ein höherer Zuschuss gewährt werden müssen. Der in § 3 LazAV 2004 enthaltene Anpassungsfaktor "Personalkostenentwicklung" sei auch deshalb willkürlich, weil der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung auf 75 vom Hundert festgeschrieben und die Angleichung des Bemessungssatzes für die Bezüge im Tarifgebiet Ost an die Bezüge im Tarifgebiet West nur für diesen Vomhundertsatz berücksichtigt worden sei.

Schließlich verstoße die LazAV 2004 auch deshalb gegen § 16 Abs. 6 Satz 3 des 3. KitaÄndG, weil die Verordnung - anders als die ab dem Jahr 2005 geltende LazAV - die Veränderungen beim Umfang des Tagesbetreuungsangebots nicht berücksichtige. Daher seien die Regelungen der LazAV 2004 unvollständig und nichtig. Durch Einbeziehung des Tagesbetreuungsangebots hätte sich sein Anteil am Landeszuschuss weiter erhöht.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung über die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (Landeszuschuss-Anpassungsverordnung - LazAV 2004) vom 1. Juni 2004 unwirksam war.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag für unbegründet. Die Verordnung sei formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Erlass der LazAV 2004 sei allein wegen des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfGBbg) vom 20. März 2003 (VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146) notwendig geworden, denn diese Entscheidung habe die Geltungsdauer (eines Teils) der Ermächtigungsgrundlage (§ 16 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes [2. KitaÄndG] vom 7. Juli 2000 [GVBl. I, S. 106]) bis zum Ende des Jahres 2003 befristet. Dementsprechend sei die Geltungsdauer der LazAV 2003 auf dieses Jahr zu beschränken gewesen; zum Erlass einer zeitlich über das Jahr 2003 hinausgehenden Verordnung habe keine Ermächtigung (mehr) bestanden.

Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 des 3. KitaÄndG, wonach "der im Jahr 2002 zur Verfügung gestellte Betrag von 128.845.554,- Euro ... in den Folgejahren", also nach 2002, "im Zwei-Jahres-Rhythmus anzupassen" sei, ergebe sich eindeutig, dass der (erste) Anpassungszeitraum im Jahr 2003 beginnen sollte. Auch die vorherige Regelung in § 16 Abs. 5 des 2. KitaÄndG sowie die nachfolgende Fassung von § 16 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes (4. KitaÄndG) vom 21. Juni 2007 (GVBl. I, S. 110) würden diesen Beginn des seit dem durchgehaltenen Rhythmusses belegen. Da "der im Jahr 2002 zur Verfügung gestellte Betrag" nur die "Berechnungsgrundlage" des Landeszuschusses im Jahr 2004 gewesen sei, sei der vorgenannte Betrag nicht in voller Höhe zur Verteilung bestimmt gewesen. Die LazAV 2004 sei nur in formaler (rechtstechnischer) Hinsicht eine Anpassung; materiellrechtlich sei der bereits im Jahr 2003 auf 120.431.421,- Euro angepasste Landeszuschuss im Folgejahr unverändert fortzuschreiben gewesen. Der Antragsteller habe die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gekannt, die die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer über das Jahr 2003 hinaus geltenden Anpassungsverordnung für unwirksam erklärt habe. Folglich hätte er sich auf den Erlass einer in formeller Hinsicht neuen, inhaltlich aber unveränderten Anpassungsverordnung für das Jahr 2004 einstellen können.

Art. 97 Abs. 3 Satz 3 BbgVerf sei nicht anwendbar, weil der Antragsgegner den Antragsteller nicht zur Wahrnehmung von Landesaufgaben verpflichtet habe. Die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Kindertagesbetreuung obliegenden Aufgaben seien vielmehr durch Bundesgesetz übertragen worden. Das Landesrecht könne in § 8 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) lediglich bestimmen, dass das Land überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII sei. Umfang und Aufgaben der Kindertagesbetreuung seien jedoch grundsätzlich im SGB VIII geregelt. Der nach § 16 Kindertagesstättengesetz zu gewährende Zuschuss sei lediglich Ausfluss der allgemeinen Förderungs- und Unterstützungspflicht des Landes nach § 82 Abs. 2 SGB VIII. In verfassungsrechtlicher Hinsicht seien allein die weiten Grenzen des Art. 99 Satz 2 BbgVerf zu wahren, die eingehalten worden seien. Eine besondere Kostenanalyse für den Erlass der LazAV 2004 sei nicht geboten gewesen.

Da der Gesetzgeber im Jahr 2004 keine Veränderung des Landeszuschusses gewollt habe, habe der Verordnungsgeber die Anpassungsfaktoren (Vergleichszeiträume) der LazAV 2003 unverändert übernehmen müssen. Aus § 16 Abs. 6 Satz 4 des 3. KitaÄndG ("Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres") ergebe sich, dass die für den Anpassungszeitraum 2003/2004 maßgebliche Vergleichsspanne zwei Jahre habe zurückreichen müssen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der LazAV 2003 hätten die Kinderzahlen des Jahres 2002 noch nicht vorgelegen. Die Anpassungsfaktoren für die Berücksichtigung der Personalkostenentwicklung in § 3 LazAV 2004 seien nicht willkürlich. Der in § 3 Satz 2 LazAV 2004 mit 75 vom Hundert festgesetzte Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung sei sachgerecht, denn er liege am oberen Ende des tatsächlich im Durchschnitt nur 66 vom Hundert betragenen Anteils der Personalkosten an den Gesamtkosten.

Aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG folge keine Verpflichtung, bei der Anpassung der Landeszuschüsse neben der Personalkosten- und der Kinderzahlentwicklung auch die Veränderung des Umfangs des Tagesbetreuungsangebots zu berücksichtigen. Letzteres sei im Zeitraum 2003/2004 sachlich nicht angezeigt gewesen, weil der Umfang des Tagesbetreuungsangebots im maßgeblichen Vergleichszeitraum 1999 zu 2001 durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I, S. 90) abgebaut und deswegen auch die Höhe des Landeszuschusses reduziert worden sei. Zur Wahrung eines einheitlichen Betrachtungszeitraums und zur Aufnahme sachgerechter Vergleichsfaktoren habe der Verordnungsgeber die Entwicklung dieser Leistungsinhalte in den Jahren 2003/2004 außen vor lassen können. Andernfalls wären die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Berücksichtigung des reduzierten Leistungsangebots im Zuge der Anpassung ein weiteres Mal belastet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Klageakte des Verwaltungsgerichts Cottbus (5 K 1376/04) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz auch über die Gültigkeit von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Bei der LazAV 2004 handelt es sich um solch unterrangige Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Kindertagesstättengesetzes, für deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555).

2. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - in der bei Einreichung des Normenkontrollantrages geltenden Fassung vom 24. Juni 2004 - kann der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Die LazAV 2004 wurde am 28. Juni 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. II, S. 450) bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 21. Juni 2006 bei dem Oberverwaltungsgericht und damit fristgerecht eingegangen.

3. Der Antragsteller ist eine mit eigenen Rechten ausgestattete Gebietskörperschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg. Er ist als juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die Anwendung der LazAV 2004 entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf) in der konkreten Ausprägung des Anspruchs auf eine angemessene Finanzausstattung (Art. 99 Satz 2 und 3 BbgVerf) sowie des (strikten) Konnexitätsprinzips in Art. 97 Abs. 3 BbgVerf verletzt ist.

4. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Die angefochtene Verordnung ist zwar mit Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft getreten, sie ist jedoch nach wie vor Rechtsgrundlage für den nicht bestandskräftigen Zuwendungsbescheid des Landesjugendamts vom 2. Februar 2004 über die Festsetzung des auf den Antragsteller entfallenden Anteils am Landeszuschuss zu den Kosten der Kindertagesbetreuung im Jahr 2004.

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen der LazAV 2004 gegen höherrangiges Recht verstoßen.

1. Die LazAV 2004 wurde gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG ordnungsgemäß vom zuständigen Minister für Bildung, Jugend und Sport erlassen und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes bekannt gemacht. Das erforderliche Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags für Bildung, Jugend und Sport (vgl. Schreiben des Ausschusses vom 2. Juni 2004) und den zu beteiligenden Ministerien wurde hergestellt (vgl. Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Mai und 18. Juni 2004 und des Ministeriums des Innern vom 13. Mai 2004). Soweit der Antragsteller die mangelhafte Abstimmung der LazAV 2004 mit den kommunalen Spitzenverbänden rügt, weil auf umfangreiche Kritik und gut begründete Änderungsvorschläge des Landkreistages nicht eingegangen worden sei, begründet diese inhaltliche Kritik keinen Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung; ein Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden wird von § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG nicht gefordert.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ermächtigte § 16 Abs. 6 des 3. KitaÄndG auch materiell zum Erlass einer Anpassungsverordnung für das Jahr 2004. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach konnte (und musste) im Jahr 2004 eine Anpassungsverordnung (wieder) in Kraft gesetzt werden; eine erneute inhaltliche Änderung des bereits im Jahr 2003 auf rd. 120 Mio. Euro angepassten Landeszuschusses im Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber dagegen nicht beabsichtigt.

Schon aus der Formulierung in § 16 Abs. 6 Satz 2 des 3. KitaÄndG "Berechnungsgrundlage für den Zuschuss zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung ist der für das Jahr 2002 zur Verfügung gestellte Betrag von 128.845.554,- Euro" geht klar hervor, dass diese Summe im Jahr 2004 nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern lediglich Ausgangspunkt der im Zuge der Anpassung durchzuführenden Berechnungen sein sollte. Der Vergleich mit den anders lautenden Formulierungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 des 2. KitaÄndG ("In den Jahren 2001 und 2002 stellt das Land ... den Betrag von 252.000.000,- Deutsche Mark ... zur Verfügung") und in § 16 Abs. 6 Satz 2 des 4. KitaÄndG ("In den Jahren 2007 und 2008 stellt das Land ... den Betrag von 132.670.000,- Euro ... zur Verfügung") macht dies besonders deutlich. Gegen die Ansicht des Antragstellers, wonach die Formulierung in § 16 Abs. 6 Satz 2 des 3. KitaÄndG - ebenso wie in der vorhergehenden und nachfolgenden Gesetzesfassung - so zu verstehen sei, dass der dort genannte Betrag in voller Höhe zur Verteilung bestimmt gewesen sei, spricht ferner der Aufbau von § 16 Abs. 6 des 3. KitaÄndG. Darin wird in Satz 1 die grundsätzliche Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Kindertagesbetreuung durch einen Zuschuss ausgesprochen; Satz 2 nennt dessen Berechnungsgrundlage; Satz 3 regelt die Anpassung in den Folgejahren und erst Satz 4 enthält die Verteilung des (angepassten) Landeszuschusses. Diese Systematik zeigt, dass nicht der in Satz 2 ausgewiesene Betrag auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt werden sollte, sondern ein angepasster Betrag. Andernfalls hätte es nahe gelegen, nach den Vorgaben zur Höhe des Landeszuschusses in Satz 2 die Bestimmung über dessen Verteilung unmittelbar in Satz 3 anzuschließen, wie dies in § 16 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 des 4. KitaÄndG geregelt ist.

Auch der Umstand, dass in dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004) vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 318), dort in der Anlage zum Einzelplan 05, Titel 63350, nicht der in § 16 Abs. 6 Satz 2 des 3. KitaÄndG genannte Betrag von rd. 128 Mio. Euro, sondern - wie bereits im Jahre 2003 - die sich aus den Anpassungsfaktoren der LazAV 2003 ergebenden rd. 120 Mio. Euro ausgewiesen sind, belegt, dass der Gesetzgeber die für das Jahr 2002 festgesetzten und in § 16 Abs. 6 Satz 2 des 3. KitaÄndG nur als Berechnungsgrundlage genannten rd. 128 Mio. Euro in den Jahren 2003 und 2004 nicht in voller Höhe verteilen wollte. Andernfalls hätte der entsprechende Haushaltsansatz für das Jahr 2004 dem ebenfalls erwähnten "Ist 2002" in Höhe von rd. 128 Mio. Euro entsprechen müssen.

Die Gesetzesmaterialien bestätigen ebenfalls, dass der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Jahr 2004 nicht 128 Mio. Euro zur Verfügung stellen wollte. So sollte "die Höhe des Landeszuschusses zunächst unverändert bleiben" (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 3/6374, S. 3 und 13). Dieser betrug im Jahr vor Inkrafttreten des 3. KitaÄndG 2003 jedoch - wie ausgeführt - rd. 120 Mio. Euro. Dass § 16 Abs. 6 Satz 2 des 3. KitaÄndG in diesem Sinne zu verstehen ist, geht auch aus einer Äußerung der Abgeordneten Kaiser-Nicht (PDS) hervor, die in der 1. Lesung zum 3. KitaÄndG rügte, dass "§ 16 Abs. 6 (des 3. KitaÄndG) ohne Angabe des für 2004 fortgeschriebenen Betrages der Zuschüsse" formuliert worden sei (vgl. Plenarprotoll 3/82 vom 24. September 2003, S. 5633, li. Sp., 3. Abs.).

Die sich erkennbar auf das Jahr 2002 beziehende Formulierung "in den Folgejahren" in § 16 Abs. 6 Satz 3 des 3. KitaÄndG bestätigt ebenso wie die historische Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften über die jeweilige Anpassung des Landeszuschusses zur Kindertagesbetreuung, dass der Gesetzgeber die im Zwei-Jahres-Rhythmus zu erfolgende Anpassung des Zuschusses mit dem Jahr 2003 beginnen und jeweils in den ungeraden Jahren (2005, 2007, 2009) fortsetzen wollte, was angesichts der aktuellen Regelung auch geschehen ist (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, Stand: Juni 2008, 12.16 Anm. 7.4). Dieser Intention trägt die LazAV 2004 Rechnung, denn sie behält die bereits in der LazAV 2003 spezifizierten Anpassungsfaktoren bei und hält somit den gesetzlich bestimmten Anpassungszyklus ein.

Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2004 keine inhaltliche Anpassung des Landeszuschusses wollte, kann nicht auf eine fehlende Ermächtigung zum Erlass einer Anpassungsverordnung für das Jahr 2004 geschlossen werden, denn aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 20. März 2003 (a.a.O.) musste zum 1. Januar 2004 nicht nur das Kindertagesstättengesetz mit verfassungsgemäßem Inhalt (wieder) in Kraft gesetzt werden, sondern auch eine darauf beruhende Anpassungsverordnung. Dabei sollten nur die durch das vorgenannte Urteil für nichtig erklärten Regelungsinhalte korrigiert werden. Weitere inhaltliche Änderungen waren nicht beabsichtigt (vgl. die Erläuterung des Ministers Reiche in der 1. Lesung zum 3. KitaÄndG, a.a.O., S. 5632, li. Sp. unten). In § 16 Abs. 6 des 3. KitaÄndG wurden folglich - neben der Euro-Umstellung der Berechnungsgrundlage - lediglich die Zuschussempfänger (die "Leistungsverpflichteten" [Gemeinden] durch die "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe") ersetzt. Auch der Wortlaut von §§ 2 und 3 LazAV 2004 ist mit dem der LazAV 2003 identisch. Die vom Antragsteller genannte Regelungsalternative, die Geltungsdauer der LazAV 2003 um ein Jahr zu verlängern, statt die LazAV 2004 zu erlassen (was materiell zum selben Ergebnis geführt hätte), war ursprünglich beabsichtigt, wie die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Entwürfe der LazAV 2003 mit Stand vom 2. Oktober 2002 und 14. März 2003 zeigen, scheiterte jedoch am fehlenden Einvernehmen des Innenministeriums (vgl. Schreiben vom 12. Mai 2003), das im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. März 2003 (a.a.O.) gestützte und nachvollziehbare Bedenken wegen des Fehlens einer über den 31. Dezember 2003 hinausreichenden Ermächtigungsgrundlage geäußert und den schließlich mit dem Erlass der LazAV 2004 beschrittenen Weg angeregt hatte. Dieser begegnet nach dem vorstehend aufgezeigten Inhalt der Ermächtigung keinen Bedenken.

3. Die in der LazAV 2004 im Einzelnen, insbesondere zu den Anpassungsfaktoren in §§ 2 und 3, getroffenen Regelungen sind mit der Verfassung des Landes Brandenburg und mit den Festlegungen in der Ermächtigungsgrundlage (§ 16 Abs. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG) vereinbar.

a. Ein Verstoß gegen das mit Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. I, S. 98) in Art. 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BbgVerf aufgenommene strikte Konnexitätsprinzip (vgl. insgesamt dazu Schumacher, LKV 2005, 41) liegt nicht vor. Nach dieser Verfassungsnorm hat das Land, wenn es Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände führen. Das Land hat jedoch weder durch die LazAV 2004 noch durch das zugrunde liegende Kindertagesstättengesetz eine ihm obliegende neue Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf auf den Antragsteller übertragen.

Die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beruht auf der bundesrechtlich in § 69 Abs. 1, § 85 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 24 SGB VIII geregelten Aufgabenverantwortlichkeit für die öffentliche Jugendhilfe (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 20. März 2003, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001 - 4 D 3/00.NE -, LKV 2002, 188 m.w.N). Kreise und kreisfreie Städte sind kraft bundesgesetzlicher Definition in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, denen im Bereich ihres örtlichen Wirkungskreises auch die Verantwortung für die Kindertagesbetreuung obliegt. Wie schon der Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf zeigt, betrifft diese Norm nur Aufgabenübertragungen durch das Land, nicht aber eine Aufgabenübertragung durch den Bund (vgl. u.a. Lieber/Iwers/ Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: Februar 2008, Art. 97 Anm. 8.2; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - 6 A 1.05 -, LKV 2006, 555, zu § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Das 3. KitaÄndG hat auch keine Übernahme von Regelungen des SGB VIII auf die Landesebene dergestalt begründet, dass von einer Aufgabenübertragung durch Landesgesetz gesprochen werden könnte. Dass aufgrund des verfassungsgerichtlichen Urteils vom 20. März 2003 (a.a.O.) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt der zuvor leistungsverpflichteten Gemeinden wieder in § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG aufgenommen wurden, hat für die erstgenannten keine Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf begründet, sondern angesichts der bundesgesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII allenfalls deklaratorische Bedeutung.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm aufgrund von § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz im Vergleich zu den bundesgesetzlichen Mindeststandards der Kindertagesbetreuung in § 24 Satz 1 SGB VIII weitergehende Verpflichtungen auferlegt seien, hat das hier maßgebliche 3. KitaÄndG insofern keine Rechtsänderung herbeigeführt. Es handelt sich somit nicht um eine neue Aufgabenübertragung gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf, denn insoweit ist allein die letzte Gesetzesänderung maßgeblich (vgl. VerfGBbg, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -, Ausdr. S. 7, www.verfassungsgericht.branden-burg. de). Abgesehen davon ist ein überwölbendes Strukturprinzip dergestalt, dass die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gesetzgebungsbefugnis folgt, angesichts der Trennung von Gesetzgebung und Verwaltung auf der Bundesebene (vgl. Art. 83 GG) und der Organisationshoheit der Länder (vgl. Art. 96 BbgVerf), welche in vielen Fällen gleichfalls zu einem Auseinanderfallen von Regelungs- und Verwaltungskompetenzen führt, nicht ersichtlich (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O.). Aufgaben, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kraft Bundesrechts wahrzunehmen haben, sind pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Ebene (vgl. § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung) und keine vom Land übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf. Nach dieser Norm besteht jedoch nur dann Anspruch auf einen vollen Kostenausgleich, wenn sich das Land von eigenen Aufgaben entlastet (stRspr. des VerfGBbg, vgl. Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97).

Da es sich nach alledem bei dem Beitrag des Landes zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung nicht um eine gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 BbgVerf handelt, kann der Antragsteller vom Land keine volle Refinanzierung der ihm obliegenden Aufgaben der Jugendhilfe, d.h. keine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen Kosten verlangen. Aus demselben Grund waren Gesetz- und Verordnungsgeber auch nicht gezwungen, vor Erlass der LazAV 2004 eine fundierte Prognose zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und zu ihrer Beeinflussbarkeit durch die Kommunen andererseits anzustellen (vgl. hierzu VerfGBbg, Urteil vom 14. Februar 2002, a.a.O., zu Ls. 3 b).

b. Für die Ermittlung der Höhe der Landeszuwendungen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung sind nur die weiten Grenzen von Art. 99 Satz 2 BbgVerf und Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG zu beachten. Das Land hat durch einen Finanzausgleich dafür zu sorgen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Auch nach § 82 Abs. 2 SGB VIII trifft das Land Brandenburg als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich eine Förderungs- und Unterstützungspflicht. Diese ist erst dann verletzt, wenn die Einschätzung der für den Landeszuschuss maßgeblichen Kinderbetreuungskosten im Ergebnis mit den gesetzgeberischen Vorgaben oder einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, sondern sich mangels einleuchtender Gründe als willkürlich darstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2001, a.a.O., m.w.N.). Nach diesem Maßstab begegnet die LazAV 2004 keinen durchgreifenden Bedenken. Die in §§ 2 und 3 der Verordnung enthaltenen Anpassungsfaktoren sowie die Nichtfestsetzung des Anpassungsfaktors "Umfang des Tagesbetreuungsangebots" sind sachlich begründet und überschreiten den durch Art. 99 Satz 2 BbgVerf sowie § 16 Abs. 6 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 des 3. KitaÄndG dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht.

aa. Der bei der Anpassung aufgrund der "Kinderzahlentwicklung" in § 2 LazAV 2004 anzustellende Vergleich der sich aus der amtlichen Statistik ergebenden Kinderzahlen bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zum 31. Dezember des Jahres 1999 mit denen des Jahres 2001 ist nicht willkürlich. Die zeitlichen Bezugspunkte für den Vergleich beruhen auf der in § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4 des 2. KitaÄndG (vgl. Einzelbegründung zum 2. KitaÄndG, LT-Drs. 3/1047, S. 19) und § 16 Abs. 6 Satz 3 und 4 des 3. KitaÄndG normierten Aufforderung an den Verordnungsgeber, die Landeszuschüsse ab dem Jahr 2003 im Zwei-Jahres-Rhythmus inhaltlich anzupassen. Diese Vorgabe schließt eine unterschiedliche Festlegung der Anpassungsfaktoren für die Jahre 2003 und 2004 aus und beinhaltet zwingend einen Vergleichszeitraum von zwei Jahren. Da die jüngsten verfügbaren Kinderzahlen zu Beginn des Anpassungszeitraums 2003/2004 gemäß § 16 Abs. 6 Satz 4 des 3. KitaÄndG nur der amtlichen Statistik zum 31. Dezember 2001 entnommen werden konnten, war der zwei Jahre zurück liegende Vergleichszeitpunkt in § 2 LazAV 2003 auf den 31. Dezember 1999 festzulegen. Diesen Vergleichszeitraum musste die LazAV 2004 wiederholen, um das vom Gesetz vorgegebene System für die Anpassungsberechnung nicht zu durchbrechen.

bb. Soweit der Antragsteller auch bei dem in § 3 LazAV 2004 geregelten Anpassungsfaktor "Personalkostenentwicklung" die Zugrundelegung eines nicht mehr aktuellen Vergleichszeitraums rügt, gilt im Grundsatz das oben zu aa. Ausgeführte. Der Antragsteller verkennt das im Gesetz verankerte System der fortschreitenden Anpassung im Zwei-Jahres-Rhythmus beginnend mit dem Jahr 2003. Für die in § 16 Abs. 6 Satz 3 des 3. KitaÄndG genannten Anpassungsfaktoren können nur einheitliche Vergleichszeiträume herangezogen werden. Der vom Antragsteller präferierte Vergleichszeitraum läge im Übrigen nach Beginn des Zeitraums, für den die Anpassung bereits wirksam werden sollte.

Die in § 3 LazAV 2004 im Hinblick auf die Angleichung des Bemessungssatzes für Bezüge im Tarifgebiet Ost an die im Tarifgebiet West geregelte Berücksichtigung von nur 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Berücksichtigung eines auf 75 vom Hundert verminderten Anteils der Gesamtkosten hat der Antragsgegner im Wesentlichen damit begründet, dass nur die allgemeinen Tarifsteigerungen ein realistisches Kriterium zur Ermittlung der sich verändernden Gesamtkosten seien. Insofern beziehe § 3 LazAV 2004 diese Veränderungen bei den Personalkosten ungeschmälert in die Berechnung der Gesamtkostenentwicklung ein. Wegen der in den neuen Bundesländern zusätzlich stattfindenden Angleichungen an das in den alten Bundesländern geltende Tarifniveau seien die Personalkosten insgesamt jedoch wesentlich stärker gestiegen als die ebenfalls zu den Gesamtkosten zählenden Sachkosten. Daher könne dieser nur bei den Personalkosten zu verzeichnende überproportionale Anstieg nicht für die Berechnung des Sachkostenanteils maßgeblich sein und bleibe gemäß § 3 Satz 3 LazAV 2004 unberücksichtigt. Da der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten im Landesdurchschnitt tatsächlich rd. 66 vom Hundert betrage, habe der Verordnungsgeber schon in der LazAV 2003 festgelegt, dass die vorgenannte Beschränkung der überproportionalen Steigerung bei den Personalkosten aufgrund der Angleichung an das westliche Tarifniveau sich nur mit dem in § 3 Satz 2 LazAV 2004 pauschal mit 75 vom Hundert festgesetzten Anteil der Personal- an den Gesamtkosten auf deren Berechnung auswirken soll.

Die dem differenzierenden Berechnungsmodell in § 3 LazAV 2004 zugrunde liegenden Überlegungen sind nicht sachwidrig und verstoßen nicht gegen die Verordnungsermächtigung, die in § 15 Abs. 2 des 3. KitaÄndG lediglich einen durch die Verordnung beachteten Personalkostenbegriff vorgibt.

cc. Der Antragsgegner war im Anpassungszeitraum 2003/2004 auch nicht gezwungen, die im davor liegenden Zwei-Jahres-Zeitraum stattgefundenen Veränderungen bei dem Umfang der Tagesbetreuung in die Anpassung des Landeszuschusses einzubeziehen. Diese Außerachtlassung beruhte auf einem nachvollziehbaren sachlichen Grund, der den Antragsteller zudem begünstigt. So wurde der nach § 1 und § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juni 1996 (GVBl. I., S. 182) bestehende unbedingte Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung für Kinder bis zum Ende des Grundschulalters durch das Haushaltsstrukturgesetz 2000 hinsichtlich der anspruchsberechtigten Kindergruppen sowie des zeitlichen Umfangs der Betreuung eingeschränkt. Dem entsprechend wurde die Höhe des Landeszuschusses nach Angaben des Antragsgegners um 68 Mio. DM gekürzt (vgl. zur Gesetzesentwicklung Diskowski/Wilms, a.a.O., 12.01 Anm. 1 und 49.01 Anm. 2 und 4). Hätte der Verordnungsgeber die inhaltliche Einschränkung der Leistungsverpflichtung im maßgeblichen Vergleichszeitraum 1999/2001 bei den Anpassungsfaktoren erneut berücksichtigt, wären die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehrfach belastet worden, nämlich einmal durch den im Haushaltsstrukturgesetz 2000 verringerten Landeszuschuss und ein weiteres Mal bei der Berücksichtigung des reduzierten Leistungsangebots im Zuge der Anpassung für die Jahre 2003/2004. Dass der Verordnungsgeber hiervon abgesehen hat, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber den Veränderungen beim Umfang der Tagesbetreuung - anders als bei der Zahl der zu betreuenden Kinder und den Personal- und Sachkosten - offensichtlich bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2000 Rechnung getragen hatte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Bei den angegriffenen Regelungen über die Anpassung des Landeszuschusses zur Kindertagesbetreuung geht es nicht um die Gewährung von fürsorgerischen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern, bei der es an einem sachlichen Grund für eine Gebührenbefreiung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der im § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache, bei der es um die Auslegung ausgelaufenen Landesrechts geht, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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