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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: OVG 6 L 29.06
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 8 Satz 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 L 29.06

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5 000,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde, die sich sinngemäß gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 33 Abs. 3 RVG) richtet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte des Auffangstreitwertes festgesetzt.

Zwar trifft gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Ausgangsbewertung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Gegenstandswert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aufnahme des Antragstellers in eine Kindertagesstätte zu erreichen bzw. - wie es der Antragsteller ausdrückt - einen "Platz" in der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt zu bekommen, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. so u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 O 2311/97 -, veröffentlicht in Juris).

Der Beschwerdeführer wendet sich aber im Ergebnis zu Recht gegen die vom Verwaltungsgericht sodann vorgenommene Halbierung des Auffangstreitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert nur in der Regel 1/2. In Verfahren, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angenommen werden (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, DVBl. 2004, S. 1525). In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 -; ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, veröffentlicht in Juris, für einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in einer Vorklasse; eine abweichende Rechtsprechung des OVG Berlin zum Kindertagesstättenrecht ist nicht ersichtlich) ist daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gerichtet sind, der Wert der Hauptsache anzusetzen, da die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens in diesen Fällen regelmäßig dem der Hauptsache gleichkommt. Eine den Antrag stattgebende Entscheidung hätte nämlich die Hauptsache faktisch vorweggenommen, da die Betreuung und Versorgung des Kindes in der Kindertagesstätte nicht rückgängig gemacht werden könnte.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Die vorstehende Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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