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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: OVG 6 N 7.08
Rechtsgebiete: VwGO, HeimG, SGB XI


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
HeimG a. F. § 4c
HeimG a. F. § 4e
HeimG n.F. § 17 Abs. 1
HeimG n.F. § 26
SGB XI § 82
1. a) Eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner kann auf § 17 Abs. 1 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970 - HeimG n.F. - gestützt werden; einschlägig ist insoweit die Anordnungsbefugnis "zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten".

b) Dies gilt auch für Pflichtverletzungen des Heimträgers, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. am 1. Januar 2002 lagen.

2. § 4e Abs. 2 HeimG in der Fassung des Artikels 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014 - HeimG a.F. -, der dem Heimträger gegenüber Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit nimmt, das Entgelt gemäß § 4c HeimG a.F. durch einseitige Erklärung neu festzulegen, gilt nur für die Bereiche "allgemeine Pflegeleistungen" (§ 84 Abs. 4 SGB XI), "Unterkunft und Verpflegung" (§ 87 SGB XI) und "Zusatzleistungen" (§ 88 SGB XI), vgl. § 4e Abs. 1 HeimG a.F., nicht aber für die gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI.

3. Demgemäß richtet sich die einseitige Erhöhung von Investitionskostenentgelten in nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen nach § 4c HeimG a.F.


OVG 6 N 7.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat am 9. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2007 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2007 die Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung wendet, die ihr die Verpflichtung auferlegt, nach Auffassung des Beklagten zu Unrecht erhobene Investitionskostenentgelte an die Heimbewohner bzw. deren Rechtsnachfolger zurückzuzahlen. Die Klägerin hatte als Betreiberin eines Pflegeheimes die Beteiligung der Heimbewohner an den allgemeinen Investitionskosten mit Wirkung vom 1. November 2000 erhöht und dies diesen mit Schreiben vom 2. November 2000 mitgeteilt.

Der gegen das Urteil gerichtete und auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Beides ist nicht der Fall.

a) Die Zulassungsbegründung wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die streitige Anordnung auf § 17 Abs. 1 HeimG in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (Bek. vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) - im Folgenden: HeimG n.F. - gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei erkennbar von dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts leiten lassen, wonach in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen ist. Das ist nicht zu beanstanden. Der hiergegen erhobene Einwand, die Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde habe sich nach den Vorschriften des Heimgesetzes in der zum Zeitpunkt der streitigen Entgelterhöhungen (November 2000) geltenden Fassung zu richten, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das HeimG n.F. den Erlass von auf § 17 Abs. 1 gestützten Anordnungen nicht auf Lebenssachverhalte beschränkt, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Der Übergangsvorschrift des § 26 HeimG n.F. lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Insbesondere geht auch der Hinweis der Klägerin auf § 26 Abs. 3 HeimG n.F. fehl. Diese Vorschrift sieht vor, dass Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Rechtsnachfolger aus Heimverträgen wegen fehlender Wirksamkeit von Entgelterhöhungen nach § 4c des Heimgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gegen den Träger nur innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Die Vorschrift regelt nicht die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach vielmehr allein auf (zivilrechtliche) Ansprüche der Heimbewohner oder ihrer Rechtsnachfolger gegenüber dem Heimträger. Dessen ungeachtet enthält die Norm eine Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwirksamer Entgelterhöhungen auch nur für die Zukunft. Ihre Formulierung legt dabei den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Ansprüchen nicht ausschließen wollte. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gerade darum, die Regelungen des HeimG n.F. auch auf Ansprüche anzuwenden, die aufgrund unwirksamer Entgelterhöhungen nach § 4c HeimG bereits vor Inkrafttreten des HeimG n.F. entstanden waren. Das ergibt sich zudem aus den Gesetzesmaterialien, in denen es insoweit heißt:

"Seit Inkrafttreten des § 4c HeimG a.F. sind die Entgelterhöhungen in vielen Fällen nicht rechtswirksam vorgenommen worden. Es ist dem Träger nicht zuzumuten, wegen Rückforderungen aufgrund von nicht rechtswirksam vorgenommenen Entgelterhöhungen noch viele Jahre später von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren Erben in Anspruch genommen zu werden. Zur Wahrung des Rechtsfriedens und zur Herstellung der gebotenen Rechtssicherheit ist als Übergangsregelung eine zeitliche Begrenzung bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche angezeigt" (BT-Drucks. 14/6366, S. 34).

Die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Hierin liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip in Artikel 20 Abs. 2 GG verankerte Rückwirkungsverbot. Es liegt hier schon kein Fall der (echten) Rückwirkung vor, weil der Gesetzgeber nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen hat. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die von ihr Ende des Jahres 2000 vorgenommenen Entgelterhöhungen endgültig Bestand haben würden, zumal die Heimaufsicht sie bereits im Jahr 2001 auf einen Rechtsverstoß hingewiesen und zur Beseitigung aufgefordert hatte und auch etwaige privatrechtliche Ansprüche der Bewohner selbst zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 19. Mai 2004 noch nicht verjährt waren. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB i.V.m Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB drei Jahre und lief erst am 1. Januar 2005 aus. Soweit die Klägerin eine Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend macht, verkennt sie, dass es vorliegend um die Rückabwicklung des Verfahrens nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen geht.

b) Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. erfüllt waren. Die Maßnahme konnte auf die Anordnungsbefugnis "zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten" gestützt werden. Diese Befugnis wurde - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - geschaffen, um die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Heimträgers der aufsichtsrechtlichen Überprüfung durch die zuständige Behörde zu unterwerfen (BT-Drucks. 14/6366, S. 33). Es steht damit außer Frage, dass die Norm der Aufsichtsbehörde eine Eingriffsmöglichkeit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner bietet. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht.

Der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 22. September 2000 - 15 B 40/00 -, wonach die Anordnungsbefugnis des § 12 HeimG in der seinerzeit geltenden Fassung (jetzt: § 17 HeimG) die Aufsichtsbehörde nicht legitimierte, zivilrechtliche Ansprüche von Heimbewohnern im Wege einer heimaufsichtlichen Anordnung durchzusetzen, geht fehl. Die hier vom Verwaltungsgericht herangezogene Eingriffsbefugnis des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. ("Sicherung der Einhaltung der dem Träger ... obliegenden Pflichten") wurde erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (Bek. vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970) in das Heimgesetz eingeführt und galt dementsprechend im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig noch nicht.

Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 5. April 2006 - 4 A 1055/03 -, wonach sich die in der Vergangenheit liegende Verletzung gesetzlicher Bestimmungen des Heimgesetzes nicht (mehr) durch eine Ordnungsverfügung sichern lasse, überzeugt nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle ist nicht nachvollziehbar. Ihr liegt anscheinend die Annahme zugrunde, zur "Sicherung" von Rechten im Sinne des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. seien nur in die Zukunft gerichtete Maßnahmen zulässig. Diese Annahme ist unzutreffend. Weder lässt sich der Formulierung des Merkmals eine solche Beschränkung entnehmen noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung bezweckt hat. Im Gegenteil wird man davon auszugehen haben, dass der Gesetzgeber den Heimaufsichtsbehörden ein effektives Eingriffsinstrumentarium an die Hand geben wollte. Das wäre bei der vom Verwaltungsgericht Halle präferierten Auslegung nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere wenn man bedenkt, dass der Erlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG n.F. zuvor festgestellte, aber nicht abgestellte Mängel voraussetzt. Folgte man der Auslegung des Verwaltungsgerichts Halle, könnte die Heimaufsichtsbehörde solche Mängel nicht beseitigen, sondern nur verhindern, dass sie künftig wieder auftreten. Eine derart einschränkende Auslegung der Eingriffsbefugnisse erscheint schwerlich nachvollziehbar.

c) Weiter hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend eine Vertragspflichtverletzung der Klägerin als Trägerin des Heims darin erblickt, dass die mit Schreiben vom 2. November 2000 mit Rückwirkung zum 1. November 2000 erklärte Erhöhung des Investitionskostenentgelts die vertraglich jeweils in § 13 Nr. 2 Satz 2 zwischen dem jeweiligen Heimbewohner und der Klägerin vereinbarte vierwöchige Ankündigungsfrist unbeachtet gelassen hat. Zu dieser selbstständig tragenden Erwägung verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Er genügt daher insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht in der fehlenden rechtzeitigen Ankündigung der Erhöhung der Investitionskosten zutreffend auch eine Verletzung des § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG (in der im Zeitpunkt der Entgelterhöhung noch geltenden Fassung vom 3. Februar 1997, BGBl. I S. 158 - HeimG a.F. -) erblickt. Nach dieser Vorschrift hat der Heimträger dem Bewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat § 4c HeimG a.F. im Ergebnis zu Recht für einschlägig erachtet. Insbesondere geht seiner Anwendung nicht § 4e HeimG a.F. vor. Nach § 4e Abs. 2 HeimG a.F. gilt § 4c HeimG a.F. nicht für Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Regelung des § 4e Abs. 2 HeimG a.F. entgegen ihrem insoweit nicht eingeschränkten Wortlaut einer Anwendung des § 4c HeimG a.F. auf den vorliegenden Fall der Erhöhung eines Investitionskostenentgelts auch für Bewohner, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung sind, nicht entgegengestanden habe, weil § 4e Abs. 2 HeimG a.F. aufgrund eines Redaktionsversehens zu weit gefasst gewesen sei. Er gelte nicht für Investitionskosten. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass die das Vertragsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner betreffende Schutzbestimmung des § 4c HeimG a.F. insgesamt zurücktreten könne, weil der notwendige Schutz über die Bestimmungen im SGB XI, auf die § 4e Abs. 1 HeimG a.F. verweist, gewährleistet wäre. Dabei sei man davon ausgegangen, dass entsprechend dem ursprünglichen Konzept des Gesetzentwurfs auch Investitionskosten Bestandteil der Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI seien. Als man dieses Konzept im Verfahren vor dem gemeinsamen Vermittlungsausschuss des Bundestages und des Bundesrates aufgegeben habe, habe man jedoch versäumt, die Formulierung in § 4e HeimG a.F. anzupassen. Vor diesem Hintergrund sei die Bestimmung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 4c HeimG a.F. einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für Erhöhungen von Investitionskostenentgelten auch gegenüber Versicherten der sozialen Pflegeversicherung bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung geblieben sei.

Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines Redaktionsversehens in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Form zutrifft. § 4e HeimG a.F. schließt die Anwendung des § 4c HeimG vorliegend jedenfalls deshalb nicht aus, weil § 4e Abs. 2 HeimG a.F. für Investitionszuschläge nach § 82 Abs. 4 SGB XI nicht gilt. § 4e Abs. 2 HeimG a.F., der dem Heimträger gegenüber Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit nimmt, das Entgelt gemäß § 4c HeimG a.F. durch einseitige Erklärung neu festzulegen, gilt nur für die Bereiche "allgemeine Pflegeleistungen" (§ 84 Abs. 4 SGB XI), "Unterkunft und Verpflegung" (§ 87 SGB XI) und "Zusatzleistungen" (§ 88 SGB XI) (vgl. § 4e Abs. 1 HeimG), nicht aber für die gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI (LG Gießen, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 1 S 219/00 -, Rn. 10 bei juris). Das folgt aus Sinn und Zweck des § 4e HeimG a.F. Er erklärt in Absatz 2 § 4c HeimG a.F. für unanwendbar, weil die Funktion des § 4c HeimG a.F., Heimbewohner vor unangemessen hohen Entgelten für Investitionszuschläge zu schützen, miterfüllt wird, soweit es um betriebsnotwenige Investitionsmaßnahmen geht, die öffentlich gefördert werden. Die gesonderte Belastung bedarf dann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das lässt sich auf Investitionszuschläge in Heimen, die nicht öffentlich gefördert werden, nicht übertragen. Diese richten sich nach § 82 Abs. 4 SGB XI und sind nicht genehmigungs-, sondern nur mitteilungspflichtig. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Angemessenheit und gegebenenfalls eine Beanstandung findet demnach nicht statt. Eine Erstreckung der Nichtgeltung des § 4c HeimG a.F. auf Investitionszuschläge für nicht öffentlich geförderte Heime würde die betroffenen Heimbewohner gegenüber unangemessenen Erhöhungsverlangen schutzlos werden lassen (im Einzelnen: Dieter Giese, Zum Verhältnis von § 4e zu § 4c HeimG bei Entgelterhöhungen infolge von Investitionen, in: Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen - RsDE -, Heft 31, S. 1 ff.). Da die von der Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung nicht nach Landesrecht gefördert wird (vgl. die "Vereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI" zwischen dem Beklagten und der Klägerin vom 26. Oktober 2000, Bl. 45 f. der Streitakte), mithin eine solche nach § 82 Abs. 4 SGB XI ist, werden die von ihr beanspruchten Erhöhungen der Investitionskostenentgelte von § 4c HeimG a.F. erfasst. Davon geht im Übrigen auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 U 30/06 - aus, in welchem es einen zivilrechtlich eingeklagten Anspruch der Klägerin gegenüber den Erben einer ihrer Heimbewohnerinnen auf Zahlung der erhöhten Investitionskosten im Zeitraum ab 1. November 2000 bis 1. Februar 2001 verneint hat (S. 5 UA).

Der Hinweis der Klägerin, die ursprüngliche Entwurfsfassung des § 4e HeimG a.F. habe die Ausnahmeregelungen für Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung in Absatz 1 zunächst ausdrücklich auch auf Investitionskosten erstreckt, die entsprechende Formulierung sei dann aber vom Vermittlungsausschuss dahingehend geändert worden, dass in § 4e Abs. 1 HeimG a.F. die Investitionskosten nicht mehr erwähnt worden seien, führt nicht weiter. Insbesondere lässt sich daraus - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht folgern, dass die Streichung der Investitionskosten aus der Entwurfsfassung erfolgt sei, weil die Investitionskosten über § 82 SGB XI "automatisch" in die Regelung des § 4e Abs. 1 HeimG a.F. einbezogen seien. Begründungen zu den Beschlüssen des Vermittlungsausschusses liegen gerade nicht vor. Der von der Klägerin behauptete Grund für die Änderung des ursprünglich geplanten Gesetzestextes ist demgemäß rein spekulativ (so auch das Kammergericht, a.a.O.).

d) Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Ermessensausübung des Beklagten zu Unrecht nicht beanstandet, fehlt es an der hinreichenden Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit letztlich darauf, dem Beklagten die Befugnis abzusprechen, die privatrechtlichen Interessen der Heimbewohner wahrzunehmen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf hin, dass § 17 Abs. 1 HeimG n.F. aus den bereits dargelegten Gründen den Schutz der Heimbewohner zusätzlich zu deren eigenen zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten bezweckt.

e) Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Anordnung nicht des Einvernehmens mit dem Träger der Sozialhilfe nach § 17 Abs. 2 oder den Pflegesatzparteien nach § 17 Abs. 3 HeimG n.F. bedurfte, weil sie lediglich die von Selbstzahlern erhobenen Investitionskosten und damit weder die vom Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 BSHG zu übernehmende Vergütung noch einen Bestandteil der im Pflegesatz zu verabredenden Vergütung betraf. Die Klägerin tritt dem mit dem Hinweis entgegen, sie hätte sich den Vorgaben des Sozialhilfeträgers, mit dem sie eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG geschlossen habe, widersetzen müssen, wenn sie von den Selbstzahlern erst ab 1. Dezember 2000 Investitionskosten verlangt hätte, weil der Sozialhilfeträger ihr aufgegeben habe, den Selbstzahlern keine geringeren Investitionskosten zu berechnen als den Empfängern von Sozialleistungen. Damit hat sie zwar Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Anordnung im Verhältnis zum Sozialhilfeträger dargetan. Weshalb hieraus höhere Kosten für den Sozialhilfeträger resultieren, hat sie dagegen nicht erläutert. Die allein würden es aber erforderlich machen, das Einvernehmen des Sozialhilfeträgers nach § 17 Abs. 2 HeimG n.F. einzuholen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet. Das ist anzunehmen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn also das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag keine positive oder negative Aussage zur Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung treffen kann, diese Erfolgsaussichten vielmehr offen sind. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, muss er darlegen, welche begründeten Zweifel gegen die erstinstanzliche Entscheidung bestehen, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -). Daran fehlt es.

Die Klägerin hat es nicht vermocht, begründete Zweifel darzulegen, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen. Sie verweist im Wesentlichen lediglich auf ihr nicht überzeugendes Vorbringen zu den Richtigkeitszweifeln.

3. Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 N 45.05 -, Rn. 16 bei juris). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine solche bestimmte ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren. Weiter ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob dem Beklagten eine Anordnungsbefugnis zusteht, wenn es um rein monetäre und in der Vergangenheit liegende Interessen einzelner Bewohner aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin geht", bedarf - ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat - jedenfalls deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich - wie die Ausführungen unter 1. belegen - ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lässt. Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Reichweite der Anordnungsbefugnis in § 17 Abs. 1 HeimG n.F. Auch ihr Hinweis auf das angebliche Abweichen des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

4. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Verfahrensmängel im Sinne dieser Norm sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Dabei ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (OVG Bautzen, Beschluss vom 20. November 2000 - 3 B 784/99 -, Rn. 2 bei juris). Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Klägerin nicht auf.

a) Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Anordnungsbefugnis des § 17 Abs. 1 HeimG n.F. allenfalls bezogen auf diejenigen Heimbewohner für anwendbar halten dürfen, die sich über die Investitionskosten beschwert hatten, betrifft die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, nicht aber die Art und Weise der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kam es nicht darauf an, ob und wie viele Heimbewohner sich über die Erhöhung des Investitionskostenentgelts beschwert hatten.

b) Auch der Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vor. Der in Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geregelte Anspruch auf rechtliches Gehör besagt, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern zu können. Damit korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1984 - 1 BvR 608/84 -, BVerfGE 67, 202). Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht erkennbar erfüllt. Der anderslautende Vortrag der Klägerin hierzu verfängt nicht.

Sie macht insoweit geltend, es sei für sie überraschend gewesen, dass das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 1 HeimG n.F. als Rechtsgrundlage der streitigen Anordnung für einschlägig gehalten habe. Dies hätte es erstmals in der mündlichen Verhandlung offenbart. Es sei verpflichtet gewesen, hierauf vorab in einer prozessleitenden Verfügung hinzuweisen, zumal die mündliche Verhandlung erst drei Jahre nach Klageerhebung durchgeführt worden sei. Wäre eine solche Verfügung erfolgt, hätte die Klägerin die Einrede der Verjährung wegen der zivilrechtlichen Ansprüche der Heimbewohner erhoben.

aa) Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil die Anordnung bereits im Ausgangsbescheid vom 9. Januar 2003 auf § 17 Abs. 1 HeimG n.F. gestützt wurde. Dass das Verwaltungsgericht den Bescheid für rechtmäßig hält, hatte die Klägerin stets ins Kalkül zu ziehen.

bb) Unbeschadet dessen würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem insoweit zu Gunsten der Klägerin unterstellten Verfahrensmangel nicht "beruhen". Denn aus Sicht des Verwaltungsgerichts kam es für die Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung nicht darauf an, ob nach deren Erlass die Einrede der Verjährung bezogen auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Heimbewohner erhoben werden konnte oder erhoben worden war. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 17 Abs. 1 HeimG n.F. eine selbstständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Heimträgers begründe, die unabhängig von individueller zivilprozessualer Verfolgung der Ansprüche bestehe.

cc) Im Übrigen wäre die Klägerin auch nicht gehindert gewesen, in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Verjährung zu erheben. Dass sich aus ihrer Sicht diese Möglichkeit erstmals in der mündlichen Verhandlung eröffnet hätte, sie von diesem Aspekt in der mündlichen Verhandlung also gleichsam "überrumpelt" wurde, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil diese Argumentation bereits Gegenstand der schriftlichen Auseinandersetzung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gewesen ist, so dass auch aus diesem Grunde eine Gehörsrüge nicht erhoben werden kann.

dd) Weiter trifft es, wie bereits ausgeführt, nicht zu, dass die Ansprüche der Heimbewohner gegenüber der Klägerin verjährt waren. Das hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Hinweis auf § 195 BGB n.F. in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB dargelegt. Danach kam die Einrede der Verjährung frühestens ab dem 1. Januar 2005 in Betracht. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 19. Mai 2004 bestanden diese Ansprüche demnach unabhängig von der Einrede der Verjährung. Ob eine Anordnungsverfügung hätte rechtmäßigerweise ergehen können, wenn im Erlasszeitpunkt etwaige Ansprüche der Heimbewohner, zu deren Sicherung sie dienen sollte, bereits verjährt gewesen wären, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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