Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: OVG 60 PV 18.05
Rechtsgebiete: PersVG Bln, RVG, ZPO


Vorschriften:

PersVG Bln § 84
PersVG Bln § 84 Abs. 1
PersVG Bln § 84 Abs. 2
PersVG Bln § 87 Nr. 1
PersVG Bln § 89 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 547 Nr. 1
ZPO § 547 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 3
ZPO § 547 Nr. 4
ZPO § 547 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 18.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtliche Richterin Seifert und die ehrenamtlichen Richter Januszewski, Berger und Meyer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte sein Mitwirkungsrecht bei der Einstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters verletzt habe.

Im Jahre 2004 schrieb die Beteiligte die Stelle eines Leiters für den "CIP-Pool 29" mit der Kennziffer VII-457, Bewerbungsfrist 2. Mai 2004, aus; der "CIP-Pool 29" hat im Wesentlichen die Aufgabe, für die Studiengänge Landschaftsplanung, Stadt- und Regionalplanung und Soziologie die studentischen Arbeitsplätze (ca. 100 Arbeitsplätze bei etwa 3500 Nutzern) mit fachspezifischer Hard- und Software bereitzustellen. Nach den von der Beteiligten hergereichten Unterlagen bewarben sich 18 Interessenten, mit denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wurde, gegliedert in eine schriftliche Vorabauswahl und ein Vorstellungsgespräch mit Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen waren; das Auswahlverfahren fiel laut Auswahlvermerk vom 27. Juni 2004 zu Gunsten des Bewerbers J. aus. Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 beantragte die Beteiligte die Mitwirkung des Antragstellers. Dieser lehnte die Einstellung des Bewerbers J. mit Schreiben vom 20. Juli 2004 ab. Hierauf folgte eine Mitteilung der Beteiligten vom 28. Juli 2004, wonach die Einstellung des Bewerbers J. nicht vollzogen werde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 beantragte die Beteiligte erneut die Mitwirkung des Antragstellers für die - diesmal bis zum 30. September 2007 befristete - Einstellung des Bewerbers J. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 12. Oktober 2004 eine Reihe von Einwänden. Unter dem 28. Oktober 2004 legte die Beteiligte dem Antragsteller den Einstellungsantrag abermals zur Mitwirkung vor, und zwar unter Beifügung eines erläuternden Schreibens des zuständigen Fachbereichs vom 18. Oktober 2004 sowie des Einstellungsvorschlags nebst Anlagen, darunter des Auswahlvermerks vom 27. Juni 2004. Mit Schreiben vom 9. November 2004 lehnte der Antragsteller die Einstellung des Bewerbers J. erneut ab und erhob abermals eine Reihe von Einwänden, zu denen die Beteiligte unter dem 12. November 2004 schriftlich Stellung nahm. Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 25. November 2004 die Einstellung des Bewerbers J. erneut ab. Unter dem 29. November 2004 erklärte die Beteiligte, dass sie den Einwendungen des Antragstellers nicht folge, das Mitwirkungsverfahren für beendet erkläre und die Einstellung des Bewerbers J. vollziehen werde.

Am 30. Dezember 2004 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen und eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts geltend gemacht, weil die Ausführungen der Beteiligten im Mitwirkungsverfahren unzureichend geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach §§ 87 Nr. 1, 89 Abs. 1 PersVG Bln sei nicht verletzt. Die Beteiligte habe die beabsichtigte Einstellung des Bewerbers J. mit dem Antragsteller im Sinne von § 84 Abs. 1 PersVG Bln mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend erörtert. Die Beteiligte habe die Einwände im Schreiben vom 9. November 2004 zur Kenntnis genommen und sich unter dem 12. November 2004 damit konkret sachlich auseinander gesetzt. Darauf, ob diese Auseinandersetzung mit den Einwänden auch inhaltlich überzeugend bzw. sachlich zutreffend sei, komme es nicht an. Es genüge insoweit eine hinreichend angemessene Auseinandersetzung. Die Beteiligte habe danach das Mitwirkungsverfahren mit Schreiben vom 29. November 2004 als abgeschlossen betrachten dürfen.

Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er macht geltend: Der Erörterungspflicht zwischen Dienststellenleiter und Personalrat komme besondere Bedeutung zu. Es sei insoweit eine erschöpfende Begründung erforderlich. Dem genüge die Mitteilung der Beteiligten vom 29. November 2004 nicht. Er, der Antragsteller, habe unter dem 25. November 2004 beachtliche Einwände erhoben; insbesondere habe er geltend gemacht, dass die Einstellung nicht auf die Ausschreibung aus April/Mai 2004 Bezug nehmen könne, da nunmehr ein anderes Anforderungsprofil zu Grunde gelegt worden sei, ferner eine Promotionsmöglichkeit angeboten und eine andere Vertragslaufzeit vereinbart sowie ein anderer Bewerberkreis angesprochen worden sei. Hierauf sei die Beteiligte nur unzureichend eingegangen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2005 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte durch die Vollziehung der Einstellung des Herrn J. als wissenschaftlicher Mitarbeiter als Leiter des "CIP-Pool 29" das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte tritt der Beschwerde entgegen; der Antragsteller sei, wie sie im Einzelnen ausführt, hinreichend beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antrag unbegründet ist, weil das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 87 Nr. 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 PersVG Bln mit der Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters J. nicht verletzt worden ist. Die Beteiligte ist den Anforderungen des § 84 PersVG Bln an das Mitwirkungsverfahren in nicht zu beanstandender Weise gerecht geworden. Gemäß § 84 Abs. 1 PersVG Bln ist, soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern. Durch die Hervorhebung des Zieles einer Verständigung macht die Norm klar, dass hinreichende Bemühungen um eine Verständigung genügen; es ist unschädlich, wenn eine solche - wie vorliegend - letztlich nicht hat herbeigeführt werden können. Nach § 84 Abs. 2 PersVG Bln gilt die beabsichtigte Maßnahme grundsätzlich als gebilligt, sofern sich die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen äußert oder bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrechterhält. Vorliegend hat sich die Personalvertretung rechtzeitig gegen die beabsichtigte Maßnahme gewandt, sodass Abs. 3 des § 84 PersVG Bln greift. Wird danach den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist die Entscheidung der Personalvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das diesbezügliche Mitwirkungsverfahren spätestens mit der erneuten Mitwirkungsvorlage vom 28. Oktober 2004 eingeleitet worden sei, der mit dem Auswahlvermerk vom 27. Juni 2004, dem Einstellungsvorschlag der Fakultät und dem Erläuterungsschreiben vom 18. Oktober 2004 die für die Einstellung wesentlichen Informationen sowohl über die Stellenanforderung als auch über das Auswahlverfahren und die Person des ausgewählten Bewerbers enthalten habe. Die daraufhin fristgemäß - teilweise erneut - im Schreiben vom 9. November 2004 erhobenen Einwände des Antragstellers habe die Beteiligte erkennbar zur Kenntnis genommen und sich hiermit im Schreiben vom 12. November 2004 nachvollziehbar sachlich konkret auseinander gesetzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend weiter festgehalten hat, komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob die sachliche Auseinandersetzung der Beteiligten mit den Einwänden des Antragstellers überzeugend bzw. sachlich zutreffend sei; es genüge eine hinreichend angemessene Auseinandersetzung. Anders als der Antragsteller in der mündlichen Anhörung hervorgehoben hat, ist dieser Maßstab keinesfalls zu niedrig angesetzt; er genügt vielmehr den Anforderungen des § 84 PersVG Bln (vgl. zu § 72 BPersVG auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 -, PersR 1995, 185, 187: "ernsthafte Auseinandersetzung mit der Position der jeweils anderen Seite"). Soweit der Antragsteller im Besonderen geltend macht, er habe unter dem 25. November 2004 beanstandet, dass die Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters J. nicht auf der Ausschreibung aus Mai 2004 beruhen könne, da jetzt insbesondere ein anderes Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei, und hierauf sei die Beteiligte nur unzureichend eingegangen, vermag der Senat dies nicht zu teilen. Der Antragsteller hatte bereits mit Beteiligungsschreiben vom 12. Oktober 2004 unter 5. beanstandet, dass aus dem vorliegenden (Beteiligungs-) Antrag nicht zu entnehmen sei, ob die Stelle zuvor ausgeschrieben worden sei, bzw. wenn ja, unter welcher Kennziffer. Hierauf hatte die Beteiligte mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 - ebenfalls unter 5. - mitgeteilt, dass die Stelle unter der Kennziffer VII-457 ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sei. Dem entsprechen auch die Ausführungen in dem ausführlichen Auswahlvermerk vom 27. Juni 2004, der dem Antragsteller spätestens mit der erneuten Mitwirkungsvorlage vom 28. Oktober 2004 zusammen mit dem Erläuterungsschreiben vom 18. Oktober 2004 zugeleitet worden war. Der Antragsteller hat dann erneut - mit Beteiligungsschreiben vom 9. November 2004 - diesen Gesichtspunkt aufgegriffen, indem er unter 1. ausgeführt hat, dass es seines Erachtens nicht zutreffen könne, dass die Stelle unter der Kennziffer VII-457 ausgeschrieben worden sei. Darauf hat die Beteiligte unter dem 12. November 2004 mitgeteilt, es handele sich nach wie vor um das Einstellungsverfahren zur Stellenausschreibung mit der Kennziffer VII-457. Unter dem 25. November 2004 ist dann der Antragsteller ein drittes Mal auf diesen Gesichtspunkt zu sprechen gekommen; er hat ausgeführt, er verweise auf sein Schreiben vom 9. November 2004 und bekräftige nochmals, dass die beantragte Einstellung nicht auf die Stellenausschreibung VII-457 Bezug nehmen könne, da ein anderes Anforderungsprofil herangezogen werde, eine Promotionsmöglichkeit geboten werde, eine andere Vertragslaufzeit - nämlich eine Befristung - zu Grunde gelegt werde und somit ein anderer Bewerberkreis angesprochen werde. Hierauf hat die Beteiligte abschließend unter dem 29. November 2004 ausgeführt, wie bereits erläutert handele es sich bei der zu besetzenden Stelle um die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit Daueraufgaben im Sinne der MAVO, und das Auswahlverfahren habe sich also nach dem in dieser Stellenausschreibung genannten Anforderungsprofil gerichtet. Rückblickend hierauf kann - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat erörtert - nicht die Rede davon sein, dass sich die Beteiligte mit der hier inmitten stehenden, in der Beschwerde abermals hervorgehobenen Einwendung nicht hinreichend angemessen auseinander gesetzt hätte. Eine andere Frage mag es in der Sache sein, ob die Auswahl des Bewerbers J. in Ansehung des Umstandes, dass er, wie die Beteiligte in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 12. November 2004 mitgeteilt hat, im Zeitpunkt der Einstellung die Voraussetzung einer mindestens 3-jährigen wissenschaftlichen oder fachlich-praktischen Tätigkeit in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis noch nicht erfüllt hat und damit strenggenommen das von der Beteiligten selbst zu Grunde gelegte Anforderungsprofil im Zeitpunkt der Bewerberauswahlentscheidung (noch) nicht in Gänze erfülle haben dürfte, zu einem sachlichen Fehler im Stellenbesetzungsverfahren geführt hat. Dabei handelt es sich um eine sachlich-inhaltliche Frage, die keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier allein zur Überprüfung anstehenden Mitwirkungsverfahrens hat und allenfalls in einem Konkurrentenstreitverfahren um die fragliche Stelle hätte geklärt werden können.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Ende der Entscheidung

Zurück