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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: OVG 61 PV 1.09
Rechtsgebiete: PersVG, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

PersVG § 62 Abs. 6
PersVG § 65
PersVG § 65 Nr. 1
PersVG § 65 Nr. 2
PersVG § 73 Abs. 1
PersVG § 74
PersVG § 74 Abs. 2
PersVG § 74 Abs. 3 Satz 1
PersVG § 74 Abs. 3 Satz 2
PersVG § 95 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG § 77 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 61 PV 1.09

In der Landespersonalvertretungssache

hat der 61. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Heinisch-Weiser und Dr. Krantz am 26. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in ihrer Dienststelle die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements zu unterlassen bzw. aufzuheben ist, solange der Antragsteller dem nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle nicht ersetzt worden ist.

Der Minister der Finanzen hat aufgrund eines Kabinettsbeschlusses vom Dezember 2005 begonnen, für die gesamte Landesverwaltung kontinuierlich das System "ProFiskal", mit dem das Haushalts- Kassen- und Rechnungswesen betrieben worden ist, durch das System "SAP/R3" zu ersetzen. Das neue EDV-System ist nach Darstellung des Antragstellers spätestens am 5. Januar 2009 auch in der Dienststelle der Beteiligten eingeführt worden. Zwischen ihnen fanden im Ergebnis ohne Erfolg mehrere Besprechungen über die Frage statt, ob die Einführung des neuen EDV-Systems mitbestimmungspflichtig ist.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 den Antrag des Antragstellers, den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in seiner Dienststelle zu unterlassen, solange der Antragsteller nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle ersetzt worden ist, und für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, abgelehnt. Zum einen begründe § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche der Personalvertretung, so dass kein Verfügungsanspruch bestehe. Zum anderen fehle ein Verfügungsgrund, da die Einführung des neuen EDV-Systems ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könne und die vorläufige Inbetriebnahme kaum zu nicht mehr gut zu machenden Nachteilen für die Mitarbeiter führen würde.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG gewähre dem Personalrat subjektive Rechte auf Rücknahme mitbestimmungswidriger Maßnahmen sowie Unterlassung derselben, obwohl die Norm nicht ausdrücklich einen Anspruch regele. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Bereich der sozialen Angelegenheiten gem. § 87 Abs. 1 BetrVG, obwohl dieser nicht ausdrücklich geregelt sei. Ferner begründe nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch § 77 Abs. 1 BetrVG - dieser regelt dem Wortlaut nach, dass der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durchführt - ein subjektives Recht des Betriebsrats. Der Personalrat werde ebenso wie der Betriebsrat gewählt, um die Rechte der Beschäftigten zu wahren. Daher räume ihnen das Gesetz Mitbestimmungsrechte in den wesentlichen Bereichen ein. Zur Sicherung dieser Rechte und zum effektiven Schutz der Belegschaft müsse dem Personalrat auch ohne ausdrückliche Formulierung ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Handelns gewährt werden.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht übernommenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) spreche der Charakter des Beschlussverfahrens nicht dagegen, dass § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG ein subjektives Recht gewähre. Das Gericht gehe insoweit unzutreffend davon aus, dass im Beschlussverfahren nicht die Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung einer Maßnahme und auch nicht die Überprüfung der rechtlichen Folgen einer unterlassenen Beteiligung Verfahrensgegenstand sei. Was Gegenstand des Verfahrens sei, entschieden die Beteiligten durch ihren Antrag. Zudem würde die Auffassung des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass der Landesgesetzgeber keine materiellen Unterlassungs- und Rücknahmeansprüche zugunsten des Personalrats zur effektiven Gestaltung der Mitbestimmungsrechte schaffen dürfe.

§ 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG sei zudem überflüssig, wenn er lediglich als objektiver Auftrag an die Dienststelle verstanden werden würde. Bereits aus § 74 Abs. 3 Satz 1 PersVG folge, dass keine Maßnahmen ohne erforderliche Mitbestimmung durchgeführt werden sollen. Schon aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebe sich, dass mitbestimmungswidrig durchgeführte Maßnahmen zurückzunehmen seien.

Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seiner Rechtsprechung auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG gestützt habe und davon ausgegangen sei, dass der Gesetzgeber dort die Möglichkeit eines gerichtlichen Beschlussverfahrens auf Entscheidungen i. S. v. § 74 Abs. 2 PersVG begrenzt habe, habe es verkannt, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nur auf die Überschrift des § 74 PersVG Bezug genommen werde. Außerdem würde § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG überflüssig sein, wäre die Auffassung des Gerichts zutreffend, da § 74 Abs. 2 PersVG ausdrücklich vorsehe, dass der Personalrat das Verwaltungsgericht anrufen könne. Es sei auch widersinnig anzunehmen, der Personalrat könne zwar gegen eine mitbestimmungswidrige Entscheidung, nicht aber eine darauf basierende mitbestimmungswidrige Maßnahme vorgehen. Auch sei § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nicht abschließend ("insbesondere").

Gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) spreche schließlich, dass es danach für den Personalrat bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen im Ergebnis keinen effektiven Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geben würde. Ob ein mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) allenfalls denkbares Feststellungsbegehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft sei, sei umstritten.

Die Einführung des neuen EDV-Systems unterliege der Mitbestimmung gem. § 65 Nr. 1 PersVG. Mit ihm würden u. a. Bankverbindungsdaten der Bediensteten der Dienststelle erstmalig automatisiert erfasst und verarbeitet. Das Mitbestimmungsrecht bestehe ferner gem. § 65 Nr. 2 PersVG, da der Zugriff der Bediensteten auf das EDV-System automatisch gespeichert werde, so dass zwangsläufig Rückschlüsse auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsweise des Mitarbeiters ermöglicht würden. Die Mitbestimmungsrechte seien nicht gem. § 65 (gemeint § 62) Abs. 6 PersVG ausgeschlossen, da es nicht um den Erlass von Rechtsvorschriften oder Organisationsentscheidungen gehe.

Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Ziel des Verfahrens sei neben dem Schutz der Mitbestimmungsrechte der Schutz der Bediensteten. Es solle verhindert werden, dass besonders schutzwürdige Daten in automatisierter Form von privaten Dritten (gemeint "_____ erfasst und verarbeitet werden. Es sei ungewiss, was mit den Daten der Beschäftigten im Detail geschehen solle und wie ihre Sicherheit bei der Übermittlung an das private Unternehmen und bei diesem selbst sichergestellt werden solle. Die Bedeutung des Datenschutzes sei in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG das Grundrecht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität. Aus der Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung und aus den Persönlichkeitsgefährdungen, die mit der Nutzung verbunden seien, folge nach dieser Rechtsprechung ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Vorliegend könne durch Kenntnis des Kontoinhabers, der Bankverbindung und der Kontonummer der Anschein einer Einzugsermächtigung gesetzt werden. Würden die Daten übermittelt, gespeichert und weiterverarbeitet, könne dies nicht rückgängig gemacht werden. Ein Verfügungsgrund folge zudem daraus, dass das neue EDV-System Rückschlüsse auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsweise des Mitarbeiters ermöglichen würde.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2008 zu ändern und den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in seiner Dienststelle zu unterlassen, solange er nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle nicht ersetzt worden ist,

hilfsweise,

den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in seiner Dienststelle aufzuheben, solange er nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle nicht ersetzt worden ist,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems SAP R/3 für die Kosten- und Leistungsrechnung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rahmen des neuen Finanzmanagements in der Dienststelle des Beteiligten seine Mitbestimmungsrechte verletzt, solange er nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung in einer Einigungsstelle nicht ersetzt worden ist,

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise, eine mündliche Anhörung durchzuführen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er unterstreicht u. a., dass ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers nicht bestehe. Die Verfassungswidrigkeit der gegenteiligen Auffassung werde vorliegend deutlich, berücksichtige man, dass er, der Beteiligte, an die im Rahmen des Kabinettauftrags erfolgte Einrichtung des EDV-Systems SAP/R3 gebunden sei und keine Möglichkeit habe, ein anderes System auszuwählen. Würde seine Einführung unterlassen oder aufgehoben, könne er nahezu seine gesamten hoheitlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Über das neue EDV-System würden sämtliche Zahlungen (Wohngeld, Fördergelder im Stadtentwicklungsbereich oder der Wohnraumförderung, Ausgleichszahlungen im öffentlichen Nahverkehr, Zahlungen im Straßenbau) abgewickelt. Dem Antragsteller stehe im Übrigen gem. § 62 Abs. 6 PersVG kein Mitbestimmungsrecht zu. Unabhängig davon sei die Einführung des neuen EDV-Systems nicht mitbestimmungspflichtig, da lediglich ein schon bestehendes EDV-System modernisiert werde. Es würden lediglich der Übergabepunkt für die Datenübertragung aus dem Landesverwaltungsnetz und die Datenspeicherung geändert. Einen Verfügungsgrund habe der Antragsteller mit seiner Schilderung allgemeiner Befürchtungen nicht dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die mit der Beschwerde verfolgten Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist nicht begründet.

Der Antrag, gerichtet auf die Verpflichtung des Beteiligten, vorläufig die Einführung und Anwendung des neuen EDV-Systems zu unterlassen, zielt auf etwas Unmögliches. Nach der Darstellung des Antragstellers ist das neue EDV-System spätestens am 5. Januar 2009 eingeführt worden, so dass der Beteiligte nicht mehr verpflichtet werden kann, die Einführung zu unterlassen.

2. Der erste Hilfsantrag ist unbegründet.

Das in dem Antrag zum Ausdruck gebrachte Begehren, den Beteiligten zu verpflichten, die Einführung des neuen EDV-Systems aufzuheben, ist allein auf die Durchsetzung einer rein objektiv-rechtlichen Pflicht gerichtet. Dieser Pflicht steht kein im Beschlussverfahren durchsetzbares Recht des Antragstellers gegenüber. Dies sperrt auch den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung, da insoweit ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist seinem Charakter nach ein "objektives Verfahren", das grundsätzlich nicht der Verfolgung von Individualrechten dient. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachung daher stets verneint worden (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, Juris Rn. 17; vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 -, Juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 42 ff.). Für den Geltungsbereich des PersVG gilt nichts anderes. Das vormals zuständige Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat insoweit (Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 6 A 210/97.PVL -, Juris Rn. 25 ff.) mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 143 ff.) zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Beschränkungen einer Einflussnahme der Personalvertretung auf die Wahrnehmung von Amtsaufgaben durch die Dienststelle und der damit im Zusammenhang stehenden Eigenart des Beschlussverfahrens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedürfe, sofern der Personalvertretung subjektive materiellrechtliche Rechtspositionen eingeräumt werden sollen. Eine solche eindeutige Regelung sei der allein in Betracht kommende § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG nicht. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten.

Es mag entsprechend den Ausführungen des Antragstellers zutreffend sein, dass die Norm nicht zwingend erforderlich ist, sofern sie dem Personalrat keine subjektiven Rechte einräumt. Ihr Anwendungsbereich erschöpft sich darin, die ohne eine entsprechende Regelung in einem Personalvertretungsgesetz wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg verfassungsrechtlich vorgegebene Verpflichtung der Dienststelle einfachgesetzlich zu formulieren (OVG Frankfurt/Oder, a. a. O., Juris Rn. 39). Zureichende Anhaltspunkte, die Norm solle entgegen dem überkommenen personalvertretungsrechtlichen Verständnis einen Aufhebungsanspruch und - vorgelagert - einen Unterlassungsanspruch vermitteln, sind nicht gegeben.

Aus § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG folgt nicht, dass § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG dem Personalrat subjektive Rechte einräumt. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nur auf die Pflicht zur Durchführung von "Entscheidungen". Der Anwendungsbereich der Norm umfasst zudem nicht sämtliche Regelungsbereiche des § 74 PersVG, da § 74 Abs. 1 PersVG keine Verpflichtung der Dienststelle zur Durchführung einer - auf Initiative der Dienststelle getroffenen - Entscheidung begründet (vgl. OVG Frankfurt/Oder, a. a. O., Rn. 32 ff.). Es drängt sich daher der Schluss auf, dass § 97 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nur auf § 74 Abs. 2 PersVG Bezug nimmt. Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG auch § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG einschließt. Der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG sei sinnlos, wenn er sich nur auf § 74 Abs. 2 PersVG beziehen würde, überzeugt nicht. Aus § 74 Abs. 2 PersVG ist zwar auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in den dort bezeichneten Streitigkeiten zu schließen. § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG mag daher bei Annahme des oben geschilderten Regelungsbereichs insoweit systematisch nicht zwingend erforderlich sein. Die Vorschrift soll jedoch erkennbar - nicht abschließend - nur die wichtigsten Fallgestaltungen der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit aufführen. Die Möglichkeit, auch aus einer anderen Norm des PersVG auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu schließen, ist dabei jedoch nicht außergewöhnlich. Sie besteht nicht nur für die Streitgegenstände des § 74 Abs. 2 PersVG (vgl. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 1 PersVG) und gibt daher für die Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG nichts her. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG von dem des § 95 Abs. 1 Nr. 7 PersVG unterscheidet. Sinn des § 74 Abs. 2 Satz 2 PersVG ist nicht in erster Linie, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu eröffnen, sondern dem Personalrat ein Wahlrecht einzuräumen, das Einigungsverfahren durchzuführen oder sogleich das Verwaltungsgericht anzurufen.

Auch der Hinweis des Antragstellers, § 95 Abs. 1 PersVG bestimme die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht abschließend, trägt nicht. Die erforderliche eindeutige gesetzliche Regelung, die der Personalvertretung subjektive materiellrechtliche Rechtspositionen einräumt (s. o.), ist dadurch nicht gegeben.

Soweit die Beschwerde es als sinnwidrig bezeichnet, wenn der Personalrat im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen eine mitbestimmungswidrige Entscheidung, nicht aber gegen eine darauf basierende mitbestimmungswidrige Maßnahme vorgehen könne, zwingt dies nicht zu der Annahme, § 74 Abs. 3 Satz 2 PersVG vermittele dem Personalrat ein subjektives Recht. Die von dem Antragsteller aufgezeigte Folge ist der zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers immanent, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren seinem Charakter nach als ein "objektives Verfahren" auszugestalten (s. o.).

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24.93 -, Juris Rn. 23 ff.) Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber bei Verstößen gegen ein dem Betriebsrat zustehendes Mitbestimmungsrecht anerkannt sind. Auch der Hinweis, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gewähre nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein subjektives Recht (BAG, Beschluss 29. April 2004 - 1 ABR 30.02 -, Juris 99), trägt nicht. Diese Rechtsprechung ist auf das Personalvertretungsrecht im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche nicht übertragbar. In der Privatwirtschaft sind ohne Unterlassungsansprüche keine Mittel gegeben, die Durchführung der Beteiligungsrechte zu sichern. In öffentlichen Verwaltungen können der Staat oder die öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinäre Maßnahmen sicherstellen, dass dem Gesetz genüge getan wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, Juris Rn. 44; OVG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 A 1180/96.PVL -, Juris Rn. 31).

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht möglich sei, sofern ihm im Falle mitbestimmungswidriger Maßnahmen keine subjektiven Rechte eingeräumt würden, überzeugt dies, die Richtigkeit dieser Argumentation dahingestellt, schon deshalb nicht, weil das Prozessrecht und seine Anforderungen nicht maßgeblich für die in Rede stehende Auslegung des PersVG sind. Auch die von der Beschwerde angeschnittene Frage der Bedeutung der zitierten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) für die Grenzen, die der Landesgesetzgeber bei einer möglichen Schaffung materieller Unterlassungs- und Rücknahmeansprüche des Personalrats zu beachten hätte, führt unabhängig davon, ob die insoweit gezogene Schlussfolgerung des Antragstellers zutrifft, vorliegend nicht weiter, da sie für die Auslegung des geltenden Rechts unergiebig ist.

3. Der zweite Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig ist, weil er erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist. Eine Antragsänderung ist im Verfahren der - in Fällen der erstinstanzlichen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung gegebenen - Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO (vgl. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 5. Aufl., § 85 Rn. 47) zwar nicht stets ausgeschlossen, sie darf jedoch nicht zu einer Änderung des Verfahrensgegenstandes führen. Gegenstand der Beschwerde soll derjenige der Vorinstanz bleiben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 571 Rn. 5, Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rn. 4). Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war der Anspruch auf Unterlassung der Einführung des EDV-Systems und nicht unmittelbar die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Einführung.

Sieht man darüber zu Gunsten des Antragstellers hinweg, da er den Antrag auf Unterlassung beim Verwaltungsgericht gestellt hatte, um die Mitbestimmungsmöglichkeit bzgl. der Einführung des neuen EDV-Systems zu wahren, verbleiben weitere Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, denn es spricht einiges dafür, dass gegen den Erlass einer einstweiligen Feststellungsverfügung generelle Bedenken zu erheben sind (vgl. dazu Vogg, NJW 1993, 1357 ff.). Eine einstweilige Verfügung zielt - wie der Name schon sagt - regelmäßig auf einen vollstreckungsfähigen Eingriff. Eine einstweilige Verfügung in Gestalt einer Feststellung erscheint danach widersprüchlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 1983 - Nr. 17 C 82 A. 2871 -, PersV 1985, 335, 336). Darüber hinaus würde durch eine Feststellung der Rechtslage in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zielenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02.PVL -, Juris Rn. 32).

b) Geht man auch insoweit zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass mit Blick auf die staatliche Justizgewährleitungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Einzelfall die Möglichkeit bestehen muss, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und dies in Gestalt einer einstweiligen Feststellungsverfügung zu geschehen hat (vgl. dazu aus der Rtspr. nur VGH Kassel, Beschluss vom 17. März 1994 - TL 2868.93 -, Juris Rn. 40; a. A. OVG Münster, a. a. O., Juris Rn. 32; aus der Lit. nur Dannhäuser, PersV 1991, 193, 203 ff.), scheitert ihr Erlass vorliegend am Fehlen der dafür erforderlichen hohen Voraussetzungen.

(aa) Der notwendige Verfügungsgrund ist gegeben, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. VGH Kassel, a. a. O., Juris Rn. 40; Dannhäuser, a. a. O., S. 203). Entsprechende Nachteile hat der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht erkennbar, dass ihm ein irreparabler Schaden entstehen könnte, sofern die Frage, ob die Einführung des neuen EDV-Systems mitbestimmungspflichtig ist, nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern erst in der Hauptsache geklärt werden wird. Ein möglicher Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Antragstellers sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, begründet keinen Verfügungsgrund (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. August 1991 - 17 M 8357.91 -, PersR 1992, 25, 26). Es wird vorliegend auch nicht die Möglichkeit des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren Rechtsschutz zu erlangen, berührt, sofern er die von ihm geltend gemachte Missachtung seines Beteiligungsrechts noch über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste (vgl. dazu Lechtermann, PersV 1991, S. 4, 8). Dies gilt insbesondere, da das neue EDV-System nach seiner Darstellung spätestens am 5. Januar 2009 und damit zum Zeitpunkt des Eingangs des erstmals mit der Beschwerde gestellten Feststellungsantrags (15. Januar 2009) bereits eingeführt worden war.

Soweit der Antragsteller auf den notwendigen Schutz der Beschäftigten vor den aus seiner Sicht bestehenden Folgen der Einführung des neuen EDV-Systems abstellt, ist bereits fraglich, inwieweit diese Belange zu berücksichtigen sind. Das Verfahren vor den Fachgerichten für Personalvertretungsangelegenheiten ist nicht dazu bestimmt, individuelle Rechte der Beschäftigten zu sichern, sondern dient dazu, klärungsbedürftige Rechtsfragen des Personalvertretungsrechts zu behandeln (VGH München, a. a. O., S. 337). Selbst wenn man vorliegend die Interessen der Beschäftigten in die Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes einbeziehen würde, da der Personalrat Interessenwalter der Beschäftigten ist, wäre dieser nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der Schutz der Beschäftigten ganz oder z. T. unwiderbringlich vereitelt werden wird (vgl. zu diesen Voraussetzungen: OVG Münster, a. a. O., Juris Rn. 18 und 22; Matthes, a. a. O., § 85 Rn. 37 zum Arbeitsrecht).

In Bezug auf den von ihm geltend gemachten Schutz der Bankverbindungsdaten wäre zunächst anzumerken, dass ihre Sicherheit durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung kaum erreichbar erscheint, nachdem das neue EDV-System bereits am 5. Januar 2009 eingeführt worden sein muss und der Feststellungsantrag erst am 15. Januar 2009 beim Gericht eingegangen ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Einführung des neuen EDV-Systems gefährdet ist. Nach seiner Darstellung besteht bei ihm Unkenntnis, wie die Sicherheit der Daten der Beschäftigten bei der Übermittlung an den Dienstleister "T-Systems" und bei diesem selbst sichergestellt wird. Der Beteiligte hat insoweit darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des neuen EDV-Systems lediglich der Übergabepunkt für die Datenübertragung aus dem Landesverwaltungsnetz und die Datenspeicherung geändert werde und dass es sich bei "T-Systems" um ein SAP-Hochsicherheitszentrum handele, dessen interner Sicherheitsstandard weit über allen in der Landesverwaltung Brandenburg befindlichen Rechenzentren liege. Es ist nichtersichtlich, dass dem Antragsteller insoweit von dem Beteiligten notwendige Informationen vorenthalten worden wären, so dass er sich nicht auf Unkenntnis berufen kann, sondern die Gefährdungslage konkret zu bezeichnen und glaubhaft zu machen hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das neue EDV-System ermögliche Rückschlüsse auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten, ist ein Verfügungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit darauf, lediglich die Umstände zu wiederholen, die aus seiner Sicht die Mitbestimmungspflicht gem. § 65 Nr. 2 PersVG begründen ("ebenso wurde bereits dargestellt, dass ..."). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Schutz der Beschäftigten ganz oder z. T unwiderbringlich vereitelt werden wird, sofern die Frage, ob die Einführung des neuen EDV-Systems mitbestimmungspflichtig ist, erst in der Hauptsache geklärt werden würde. Es gibt auch unabhängig von dem insoweit fehlenden Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte bis zu einem Hauptsacheverfahren aus möglichen negativen Rückschlüssen auf das Arbeitsverhalten eines Beschäftigten Konsequenzen ziehen würde, die nicht mehr zu korrigieren wären. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es auch wenig wahrscheinlich erscheint, dass das EDV-System "ProFiskal", welches der Beteiligte in der Vergangenheit genutzt hat, entsprechende Rückschlüsse nicht ermöglicht hat. Die notwendige Kontrolle der Zahlungsvorgänge dürfte auch in der Vergangenheit ohne einen Überblick, wann welcher Mitarbeiter mit dem damaligen System gearbeitet hat, kaum möglich und die Verpflichtung zur Buchführung (vgl. § 71 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung) kaum erfüllbar gewesen sein. Der Antragsteller hat insoweit auch nicht vorgebracht, dass durch das neue EDV-System erstmals entsprechende Auswertungen möglich seien.

(bb) Ein Verfügungsanspruch ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass die Personalvertretung auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird (VGH Kassel, a. a. O., Juris Rn. 40; Dannhäuser, a. a. O., S. 203). In Fällen, in denen die Mitbestimmung einer Maßnahme im Streit ist, muss nahezu eine Gewissheit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme bestehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 1999 - OVG 60 PV 11.98 -, S. 3 BA). Daran fehlt es hier.

Das Mitbestimmungsrecht ist vorliegend allerdings nicht schon gem. § 62 Abs. 6 PersVG ausgeschlossen. Eine insoweit allenfalls denkbare Organisationsentscheidung i. S. v. § 62 Abs. 6 PersVG liegt nicht vor. Der Begriff dürfte zwar nicht auf die institutionelle Organisation zu beschränken sein, sondern auch solche arbeitsorganisatorischen Maßnahmen betreffen, die für den Ablauf des Dienstbetriebs und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind. Dies dürften aber nur Maßnahmen sein, die über den innerdienstlichen Bereich hinauswirken und auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in nicht unerheblicher Weise einwirken (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 3.84 -, Juris Rn. 26, siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 146). Es ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzung durch die Einführung des neuen EDV-Systems erfüllt ist. Nach der Begründung der Kabinettsvorlage Nr. 287.05 zur Beschlussfassung über die "Einführung eines Neuen Finanzmanagements..." ist Hintergrund der Einführung des neuen EDV-Systems ein zu hoher Personaleinsatz bei dem alten EDV-System. Die Einführung ist Bestandteil der Modernisierung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der gesamten Landesverwaltung.

Nahezu Gewissheit, dass die Voraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände des § 65 Nr. 1 oder Nr. 2 PersVG gegeben sind, besteht hingegen nicht.

Gem. § 65 Nr.1 PersVG ist die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, außerhalb von Besoldungs- Vergütungs- Lohn- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, mitbestimmungspflichtig. Eine "wesentliche Änderung" gem. § 65 Nr. 1 PersVG liegt vor, wenn die Datenverarbeitung so modifiziert wird, dass geänderte Auswertungs- und Anwendungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung entstehen. Eine "wesentliche Erweiterung" setzt voraus, dass neue Auswertungs- und Anwendungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung ermöglicht werden. Für die Wesentlichkeit der Erweiterung ist maßgebend, ob diese den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten in ähnlicher Weise zu gefährden geeignet ist, wie dies bei erstmaliger Anwendung einer programmgesteuerten Datenverarbeitung der Fall wäre (Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold/ Ladner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Stand: Juni 2008, § 65 Rn. 4 g). Soweit der Antragsteller geltend macht, es würden erstmalig Bankverbindungsdaten (gemeint wohl Namen und Zahlungsdaten für die Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld) der Beschäftigten automatisiert erfasst und verarbeitet, ist zwar nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 65 Nr. 1 PersVG vorliegen. Der Beteiligte hat allerdings erwidert, dass nicht erstmalig Daten eingegeben würden und dass auch die Abrechnung der insoweit relevanten Dienstreisen wie in der Vergangenheit durch das Abrechnungsprogramm "SMS Stiewi" erfolge. Die sich daraus ergebende fehlende Klarheit über die Änderung wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus, da insoweit nicht nahezu gewiss ist, dass das Mitbestimmungsrecht besteht und entsprechend von einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht gesprochen werden kann (vgl. dazu auch Dannhäuser, a. a. O., S. 203).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 PersVG ist ebenfalls zweifelhaft. Gem. § 65 Nr. 2 PersVG sind mitbestimmungspflichtig u. a. die Einführung, die Änderung bzw. Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Mitbestimmung bei der Anschaffung von Personalcomputern als Überwachungseinrichtung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, Juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 PB 11.89 -, Juris Rn. 2 f.). Dem Vortrag des Antragstellers, mit dem neuen EDV-System würden die Zugriffe der einzelnen Bediensteten automatisch gespeichert, so dass zwangsläufig durch Auswertung des Zeitpunkts und der Dauer der Zugriffe Rückschlüsse auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsweise ermöglicht würden, ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, inwieweit mit der Einführung des neuen EDV-Systems eine gegenüber dem zuvor genutzten System wesentliche Änderung einhergeht. Entsprechend dem bereits oben Ausgeführten ist zumindest zweifelhaft, ob nicht auch nach dem alten EDV-System Zugriffe der Beschäftigten zwangsläufig gespeichert wurden.

(cc) Der Erlass einer einstweiligen Feststellungsverfügung setzt schließlich voraus, dass ihrem Erlass nicht ausnahmsweise sonstige überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. VGH Kassel, a. a. O., Juris Rn. 40). Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass die oberste Dienstbehörde gem. § 73 Abs. 1 PersVG Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden kann. Diese Möglichkeit bestünde, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bzgl. der Einführung des neuen EDV-Systems unterstellt, auch vorliegend, sofern ein entsprechender Beschluss der Einigungsstelle der Einführung bzw. dem Weiterbetrieb des neuen EDV-Systems entgegenstehen würde. Seine Einführung geht unmittelbar auf den Beschluss der Landesregierung vom Dezember 2005 zurück, nach dem das Rechnungswesen der gesamten Landesverwaltung umfangreich erneuert und erweitert werden soll, um den Anforderungen an ein modernes Finanzmanagement gerecht zu werden (vgl. Begründung der Kabinettsvorlage 287.05 vom 7. Dezember 2005). Dass die Entscheidung, ob die Dienststelle der Beteiligten an dieser Modernisierung teil bzw. nicht teil hat, im Ergebnis einem parlamentarisch verantwortlichen Amtsträger vorbehalten bleiben muss (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, Juris Rn. 145 ff.), erschließt sich von selbst. Mit Blick auf seine Argumentation im vorliegenden Verfahren - u. a. der Hinweis auf die Bindung an die im Rahmen des Kabinettauftrags erfolgte Einführung des Systems SAP/R3 - ist ferner davon auszugehen, dass der Beteiligte eine entsprechende Entscheidung gem. § 73 Abs. 1 PersVG treffen würde. Auch vor diesem Hintergrund erschiene der Erlass der begehrten Feststellungsverfügung, mit dem die Einführung bzw. der Weiterbetrieb des neuen EDV-Systems vorläufig unterbunden werden soll, nicht vertretbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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