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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 12.06
Rechtsgebiete: BPersVG, BetrVG


Vorschriften:

BPersVG § 8
BPersVG § 9
BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BPersVG § 12
BPersVG § 57
BPersVG § 60 Abs. 4
BPersVG § 64
BPersVG § 83 Abs. 2
BPersVG § 95 Abs. 2 Satz 1
BPersVG § 98 Abs. 2
BetrVG § 78 a
BetrVG § 78 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 12.06

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 24. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richter Selbach, Reichl, Korte sowie die ehrenamtliche Richterin Kathmann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 4 BPersVG.

Auf Grund Ausbildungsvertrages vom 28. März 2003 absolvierte der Beteiligte zu 1) bei dem Wasserstraßen-Neubauamt Berlin eine Ausbildung zum Vermessungstechniker in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2006; die entsprechende Prüfung legte er am 20. Juli 2006 ab. Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 15. März 2006 und vom 25. Mai 2006 bat er in seiner Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreter um Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG.

Am 20. Juni 2006 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen und, soweit hier von Interesse, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, beim Wasserstraßen-Neubauamt Berlin gebe es insgesamt 26 Stellen für Vermessungstechniker, die sämtlich besetzt seien. Im Übrigen seien Einsparvorgaben für 2006 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu beachten, denen zufolge 124 Stellen des mittleren Dienstes abzubauen seien.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 1. November 2006 stattgegeben und das zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1) zustandegekommene Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) sei der Antragstellerin unzumutbar, weil es bei dem - als Ausbildungsdienststelle insoweit allein maßgeblichen - Wasserstraßen-Neubauamt Berlin zum hier interessierenden Zeitpunkt keine freien und besetzbaren Dauerarbeitsplätze gegeben habe. Soweit sich unter den 26 besetzten Stellen für Vermessungstechniker seit November 2005 ein Mitarbeiter in der Freistellungsphase befinde, könne auch dies nicht als besetzbarer Arbeitsplatz gewertet werden, nachdem der entsprechende Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Besoldung bzw. Vergütung habe.

Hiergegen richten sich die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden der Beteiligten. Diese machen übereinstimmend geltend, hinsichtlich der Frage eines besetzbaren Arbeitsplatzes dürfe nicht nur die Ausbildungsdienststelle, hier das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin, in den Blick genommen werden, sondern auch die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, weil lediglich diese die maßgeblichen Personalentscheidungen treffen könne. Auch sei es fehlerhaft, den Arbeitsplatz des in der Freistellungsphase bzw. Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiters nicht in den Blick zu nehmen; dieser Arbeitsplatz stehe zur Verfügung. Die Beteiligten zu 2) und 3) machen darüber hinaus geltend, die Erlasslage, die es nach Auskunft der Antragstellerin verbiete, den Beteiligten zu 1) weiterzubeschäftigen, sei nicht durch Herreichung entsprechender Unterlagen untermauert. Schließlich befinde sich in der Personalakte des Beteiligten zu 1) ein Vermerk, wonach im Hinblick auf dessen Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreter geprüft werden müsse, ob eine unbefristete Beschäftigung genehmigt werden müsse; eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden.

Der Beteiligte zu 1) zu beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2006 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen ebenfalls,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2006 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Antragstellerin tritt den Beschwerden im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu Recht nach § 9 Abs. 4 BPersVG aufgelöst. Es hat zutreffend festgestellt, dass der Antragstellerin eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) unzumutbar sei. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); zu den Beschwerdegründen ist ergänzend das Folgende auszuführen: Soweit die Beteiligten übereinstimmend geltend machen, für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestellt werden könne, dürfe nicht lediglich die Ausbildungsdienststelle - hier das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin -, sondern müsse auch die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost in den Blick genommen werden, teilt der Senat dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vorstehenden Frage das Folgende ausgeführt:

"a) Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Das Land als Arbeitgeber des Jugendvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 160):

aa) Für die Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs spricht, dass auch die in § 9 BPersVG geschützten personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind. Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Dienststellen gebildet (§§ 12, 57, 95 Abs. 2 Satz 1, 98 Abs. 2 BPersVG und §§ 12 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 HePersVG). Der Schutzbereich der Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf diejenige Dienststelle, bei welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird. Die Dienststellenbezogenheit wird bei Mitgliedern von Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 64 BPersVG und § 58 HePersVG) nicht in Frage gestellt, auch wenn hier die Ausbildungsdienststelle nicht mit derjenigen Dienststelle übereinstimmen muss, in welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird.

bb) Dass in § 9 BPersVG nur vom Arbeitgeber und nicht vom Leiter der Dienststelle die Rede ist und dass folglich allein der Arbeitgeber die Aktivlegitimation für den Auflösungsantrag hat, findet seine Erklärung darin, dass Vertragspartner des Auszubildenden nur die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann, nicht aber der Leiter der Dienststelle, welche für diese juristische Person öffentliche Aufgaben erfüllt. Ein überzeugendes Argument für einen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch lässt sich daraus nicht herleiten (a. A. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I, § 65 Rn. 86).

cc) Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 m.w.N.). Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 4 BPersVG und § 26 Nr. 4, § 54 Abs. 3 Satz 2 HePersVG).

dd) Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nicht mit der Begründung abgewiesen darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187, 195; Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294, 298). Die Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle ist wesentliches Element des Beschäftigungsverhältnisses während der Ausbildung, so dass die gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG kraft gesetzlicher Fiktion eintretende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sich ebenfalls nur auf die Ausbildungsdienststelle beziehen kann.

ee) ...

ff) Vielmehr nimmt es (gemeint: das Bundesarbeitsgericht, Anmerkung des Senats) in ständiger Rechtsprechung an, das sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78 a BetrVG und folgerichtig auch die Frage nach einem freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105, 107; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110, 112; Beschluss vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - juris Rn. 12). Es hat allerdings erwogen, dass in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, der Schutzzweck des § 78 a BetrVG es gebieten kann, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht. Zur Vermeidung einer Benachteilung wegen der Amtsausübung kann der Arbeitgeber gehalten sein, Änderungswünschen, denen er auch bei anderen Auszubildenden nachkommen würde, bei einem durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden bevorzugt Rechnung zu tragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung nach § 78 a Abs. 1 BetrVG und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f.)."

Diesen Erwägungen tritt der Senat für den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG bei. Damit ist ein Schutzniveau gewährleistet, welches sich daran orientiert, dass § 9 BPersVG eine spezielle Ausformung des in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbots darstellt (vgl. Beschluss vom 15. November 1985 a.a.O. S. 155 f.; Beschluss vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13). Pflegt der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiter beschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen, so ist es bei Wahrung des Benachteiligungsverbots nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern. Wäre der öffentliche Arbeitgeber dagegen gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch eine Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 16), sondern offen ist für eine einzelfallbezogene Abwägung, deren Ergebnis sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Zudem wäre eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise gleichbedeutend mit einer erheblichen Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Am Ende würde sich für jene Jugendvertreter der Schwerpunkt der rechtlichen Schutzbetrachtungen aus dem Bereich des § 9 BPersVG hinaus - und in ein 'Ortsverteilungsverfahren' hineinverlagern, welches nur mehr der Beurteilung nach § 8 BPersVG unterläge" (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 - juris, RdNr. 22 ff. des Ausdrucks).

Diesen Erwägungen folgt der Senat. Hiernach kommt auch im Falle des Beteiligten zu 1) für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz im hier interessierenden Zeitpunkt (Juli 2006) zur Verfügung gestanden hat, nur die Ausbildungsdienststelle und damit das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin in Betracht. Der Umstand, dass nur die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost die maßgeblichen Personal- und Stellenentscheidungen treffen können mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; abgesehen davon, dass dies auf jede Dienststelle zutrifft, die nicht über eine eigene Budgetierung verfügt, spielt es für das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes keine Rolle, ob dieser von der maßgeblichen Dienststelle selbst zur Verfügung gestellt wird oder ob er von einer übergeordneten Dienststelle zugewiesen wird. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen eine Ausnahme für den Fall angedeutet hat, dass der Auszubildende hilfsweise sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt habe, ergibt sich daraus im vorliegenden Falle nichts anderes. Eine solche Erklärung des Beteiligten zu 1) liegt nicht vor. In den von ihm bei der Antragstellerin eingereichten Weiterbeschäftigungsverlangen vom 15. März und 25. Mai 2006 hat dieser vielmehr erklärt, nach erfolgreichem Abschluss wolle er gerne "im WNA Berlin verbleiben" und dort in seinem Ausbildungsberuf tätig werden. Abgesehen davon hat die Antragstellerin im Anhörungstermin vor dem Senat erklärt, dass auch bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost freie Stellen nicht vorhanden seien und im Übrigen die Einsparvorgabe bestehe, im hier interessierenden Bereich 124 Stellen abzubauen; dies hat sie unter Herreichung der maßgeblichen Vorschriften zur Haushaltsführung 2006 auch hinreichend substantiiert geltend gemacht (s. insbesondere die Zusammenstellung der einzusparenden Planstellen und Stellen, Anhang 1 b zur Anlage 2 zu II A 2 - H 1200 - 131/06).

Auch die im Übrigen geltend gemachten Gründe führen hier nicht zu einem Erfolg der Beschwerden. Soweit einer der 26 Arbeitsplätze für Vermessungstechniker bei dem Wasserstraßen-Neubauamt Berlin von einem Mitarbeiter wahrgenommen wird, der sich in der Freistellungsphase befindet, wird auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) schließlich auf einen bei der Personalakte des Beteiligten zu 1) befindlichen Vermerk hingewiesen haben, wonach im Hinblick auf dessen Funktion als Jugendvertreter seine unbefristete Weiterbeschäftigung geprüft werden müsse, und eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden, ist ein solcher Vermerk im Hinblick auf § 9 BPersVG sachgerecht und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht zu erkennen, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hätte.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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