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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 8.05
Rechtsgebiete: SBG, BPersVG


Vorschriften:

SBG § 2
SBG § 2 Abs. 1
SBG § 48
SBG §§ 49 ff.
SBG § 49 Abs. 1 Satz 1
SBG § 50
SBG § 51
BPersVG § 4
BPersVG § 4 Abs. 1
BPersVG § 1
BPersVG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 8.05

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Buchwald und Rutz-Lorenz und die ehrenamtlichen Richter Gritzka und Reichl

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Ungültigerklärung der Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 10. bis 12. Mai 2004.

Bei der Wehrbereichsverwaltung Ost sowie bei den nachgeordneten Kreiswehrersatzämtern Chemnitz, Dresden, Erfurt, Frankfurt (Oder), Gera, Halle/Saale, Leipzig, Potsdam und Wittenberg fanden im Mai 2004 Personalratswahlen statt. Bei den genannten Kreiswehrersatzämtern waren bzw. sind stets ein bzw. zwei Soldaten als sogenannte Kontaktsoldaten eingesetzt. Dabei handelt es sich um Wehrpflichtige, die die Grundausbildung absolviert haben und bei den Kreiswehrersatzämtern in sogenannten Auskunfts- und Beratungszentren für die zu musternden Wehrpflichtigen zur Kontaktaufnahme und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen sollen. Grundlage dafür sind (militärische) Organisationsbefehle "für die Aufstellung Unterstützungspersonal Auskunfts- und Beratungszentrum". Die Kontaktsoldaten werden für die Dauer von etwa zwei bis drei Monaten in die jeweiligen Auskunfts- und Beratungszentren abkommandiert und in den Organisations- und Dienstpostenplänen ihrer jeweiligen Stammdienststellen geführt; Stammdienststelle und Kreiswehrersatzamt lagen bzw. liegen in der Regel ortsnah beieinander. Die im Zeitpunkt der fraglichen Personalratswahlen eingesetzt gewesenen Kontaktsoldaten nahmen nicht an der Wahl zum Personalrat teil.

Am 27. Mai 2004 hat der Antragsteller die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost angefochten und im wesentlichen geltend gemacht, die bei der vorgenannten Wehrbereichsverwaltung und den Kreiswehrersatzämtern eingesetzten Soldaten seien tatsächlich in die jeweilige Dienststelle eingegliedert und somit Beschäftigte der entsprechenden Dienststelle gewesen. Die entsprechenden Soldaten hätten deshalb an der Wahl zur Personalvertretung beteiligt werden müssen, wie auch aus § 49 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) folge. Die Beteiligten sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsantrag mit Beschluss vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen und - soweit hier von Interesse - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fraglichen Kontaktsoldaten seien keine Beschäftigten der Wehrbereichsverwaltung Ost bzw. der Kreiswehrersatzämter im Sinne von § 4 BPersVG. Die Beschäftigteneigenschaft verlange neben einer persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstherrn im Sinne einer Weisungsgebundenheit eine Eingliederung bzw. Integration des Betreffenden in die Dienststelle. Hieran fehle es bei den Kontaktsoldaten. Unter anderem unterlägen diese disziplinarrechtlich nicht den Leitern der Kreiswehrersatzämter bzw. dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung Ost, sondern ihren jeweiligen militärischen Dienststellen bzw. dortigen Kommandeuren. Truppendienstrechtlich blieben sie der jeweiligen militärischen Dienststelle weiterhin unterstellt und würden auch in den Stammdienststellen personalvertretungsrechtlich vertreten. Lediglich in ihrer besonderen Unterstützungsfunktion in den Auskunfts- und Beratungszentren unterlägen sie einer gewissen Weisungsgebundenheit des Leiters des jeweiligen Kreiswehrersatzamtes und der Wehrbereichsverwaltung Ost, die für sich genommen allerdings keine Beschäftigteneigenschaft im Sinne von § 4 BPersVG bei diesen Stellen begründete. Dem entspreche es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass Soldaten nur dann die Wahlberechtigung für die Wahl einer Personalvertretung hätten, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehörten; vorliegend hätten die Soldaten aber weiterhin den militärischen Dienststellen angehört, von denen aus sie abkommandiert gewesen seien.

Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die im Kreiswehrersatzamt eingesetzten Kontaktsoldaten bei der Personalratswahl nicht zu berücksichtigen gewesen seien. § 48 SBG öffne den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 49 ff. SBG auch für Soldaten. § 2 Abs. 1 SBG erfasse allein militärische Dienststellen der Bundeswehr und lasse die Dienststellen der Bundeswehrverwaltung nach § 1 BPersVG unberührt. Von daher wählten Soldaten in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung seit Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes zur Personalvertretung mit. Auch die erforderliche Eingliederung in die jeweilige Dienststelle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben. Zwar sei disziplinarrechtlich keine Unterstellung unter die Leiter der Kreiswehrersatzämter erfolgt, für alle übrigen Dienstanweisungen seien aber die Leiter der Kreiswehrersatzämter zuständig; sowohl Arbeitszeiten als auch Arbeitsplatzgestaltung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und alle Angelegenheiten des Verhaltens und der Ordnung innerhalb der Dienststelle würden von diesem festgelegt. Eine Einbindung in den Dienstbetrieb der jeweiligen "benachbarten militärischen Dienststelle" bestünde nicht; diese würde vielmehr allein nach dem Kriterium der örtlichen Nähe zu dem jeweiligen Kreiswehrersatzamt ausgesucht, eine "sachlich begründete" Verbindung bestehe insoweit nicht; die Kontaktsoldaten seien von daher keine Beschäftigten dieser (militärischen) Dienststellen. Auch bestünden für das fragliche Unterstützungspersonal eigene Organisationsbefehle, die nicht in dem sog. STAN Sammelband des Bataillons integriert seien. Nachdem die fraglichen Dienstposten in den Kreiswehrersatzämtern auch dauerhaft vorhanden und regelmäßig von Soldaten besetzt seien, bedürften diese Soldaten deswegen einer Vertretung im Personalrat.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdams vom 25. Mai 2005 abzuändern und festzustellen, dass die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 10. bis 12. Mai 2004 ungültig ist.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anfechtungsantrag auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG nicht gegeben seien, da die hier interessierenden Kontaktsoldaten nicht als Beschäftigte der jeweiligen Dienststellen - hier der Kreiswehrersatzämter bzw. der Wehrbereichsverwaltung Ost - im Sinne von § 4 BPersVG anzusehen waren bzw. sind. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); zu den Beschwerdegründen ist ergänzend das Folgende auszuführen: Wie das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1994 (BVerwG 6 P 6.92) hervorgehoben hat, erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dessen § 4 auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, nicht jedoch auf Soldaten; eine Regelung, die es gestatten würde, bei einer Verwaltungsbehörde tätige oder dorthin zu kommandierende Soldaten als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG anzuerkennen und sie etwa zur Gruppe der Beamten treten zu lassen, wenn sie eine sonst von Beamten ausgeübte Tätigkeit wahrnehmen oder künftig wahrnehmen lassen, fehlt danach (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O., BVerwGE 96, 35, 36 f.). Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus den §§ 48, 49 SBG. § 48 SBG bestimmt, dass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt sind. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen, wobei diese Bestimmung die für die Abgrenzung der Bereiche Personalvertretung und Soldatenbeteiligung grundlegende Vorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, Der Personalrat 1999, 451, 452). Gehören freilich Soldaten - wie vorliegend die Kontaktsoldaten - einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche an, so werden sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999, a.a.O.). Dem entspricht es, dass in den jeweiligen Organisationsbefehlen für die "Aufstellung Unterstützungspersonal Auskunfts- und Beratungszentrum" unter E.3. jeweils festgehalten und von den Beteiligten auch in der Anhörung vor dem Senat hervorgehoben worden ist, dass die (Kontakt-)Soldaten Vertrauenspersonen gemäß § 2 bzw. 49 SBG wählen. Für eine zusätzliche Vertretung der Kontaktsoldaten durch die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht danach kein Raum. Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend macht, eine Einbindung der Kontaktsoldaten in den Dienstbetrieb der jeweiligen "benachbarten militärischen Dienststelle" bestünde nicht und diese würde vielmehr allein nach dem Kriterium der örtlichen Nähe zu dem jeweiligen Kreiswehrersatzamt ausgesucht, so dass die Kontaktsoldaten von daher nicht als Beschäftigte der jeweiligen militärischen Dienststelle anzusehen und vielmehr maßgeblich in den Dienstbetrieb der Kreiswehrersatzämter eingebunden seien, verkennt dies die Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses. Dieses ist durch eine besondere (Wehr-) Disziplinarbefugnis des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten gekennzeichnet (vgl. § 1 Absätze 1 und 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten), die hier nicht etwa durch die Leiter der Kreiswehrersatzämter, sondern durch die jeweiligen Vorgesetzten der zugeordneten militärischen Dienststelle ausgeübt wird; dies rechtfertigt auch die (ausschließliche) Vertretung der Kontaktsoldaten durch Vertrauenspersonen nach Maßgabe des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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