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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: OVG 70 A 3.06
Rechtsgebiete: FlurbG, BbgLEG


Vorschriften:

FlurbG § 2 Abs. 1
FlurbG § 18 Abs. 3
FlurbG § 21
FlurbG § 26
BbgLEG § 5
1) Eine Vorstandswahl, die in einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlversammlung stattgefunden hat, in der die anwesenden Teilnehmer zur Selbstkontrolle aufgerufen waren, kann nicht nachträglich mit der Behauptung erfolgreich angegriffen werden, die Selbstkontrolle sei unzureichend gewesen. Wenn ein Teilnehmer wegen der Größe der Teilnehmergemeinschaft eine Selbstkontrolle zur Einhaltung der Regeln über die Wahlberechtigung für nicht ausreichend hält, muss er dies in der Wahlversammlung rügen.

2) § 21 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte bei der Vorstandswahl "eine Stimme" hat, will lediglich eine Gleichwertigkeit der Stimmen sicherstellen. Ein Wahlmodus, bei dem je Stimmzettel bis zu drei Stimmen für einen oder mehrere Wahlkandidaten abgegeben werden können, gerät damit nicht in Konflikt.


OVG 70 A 3.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 70. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister sowie die ehrenamtlichen Richter Meisterjahn, Freiherr von dem Knesebeck und Mittelstädt für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft S_____ am 15. Juni 2005 ungültig ist, soweit es die Wahl der Stellvertreter betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ficht die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens S_____ vom 15. Juni 2005 an.

Nachdem Zweifel an der Gültigkeit der im Jahr 1994 erstmals durchgeführten Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aufgekommen waren (vgl. das Verfahren) ordnete das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (im Folgenden: Flurbereinigungsbehörde) die Neuwahl des Vorstandes an. Die Einladung zur Teilnehmerversammlung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt W_____ vom 25. Mai 2005. In der Ladung wurde auf die Absicht, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft neu zu wählen, hingewiesen. Ferner wurde darum gebeten, Interessenbekundungen zur Kandidatur schriftlich anzuzeigen.

In die Anwesenheitsliste zur Teilnehmerversammlung am 15. Juni 2005 trugen sich 38 Personen ein sowie 2 weitere Personen in eine Gästeliste. Ausweislich des Protokolls der Teilnehmerversammlung erläuterte der von der Flurbereinigungsbehörde bestellte Versammlungsleiter zu Beginn u.a. die Vorgaben für die Vorstandswahl (Wahl von 5 Vorstandsmitgliedern und 5 Stellvertretern), die Stimmberechtigung, den Wahlmodus und die Stimmabgabe. Er wies dabei u.a. darauf hin, dass jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte unabhängig von der Größe seines Besitzes nur eine Stimme habe, also nur einen Stimmzettel abgeben könne, und dass auf jedem Stimmzettel bis zu 3 Stimmen für einen oder mehrere Kandidaten abgegeben werden könnten. Zum Wahlmodus gab er an, dass die Überprüfung der Wahl durch Vertreter aus der Teilnehmergemeinschaft erfolge.

Die Stimmzettel enthielten jeweils 3 Felder, um die Namen oder die Nummer von Wahlkandidaten einzutragen. Sodann wurde eine aus drei Personen bestehende Prüfungskommission zur Durchführung der Wahl bestellt. Als Kandidaten für den Vorstand stellten sich insgesamt zehn Personen zur Wahl, darunter der Kläger. Bei der Wahl wurden nach den Feststellungen der Flurbereinigungsbehörde 36 Stimmzettel abgegeben. Auf die zehn Kandidaten entfielen nach dem im Protokoll festgehaltenen Wahlergebnis insgesamt 104 Stimmen. Die fünf gewählten Vorstandsmitglieder erhielten danach 23, 16, 15 sowie zweimal 10 Stimmen. Auf den Kläger entfielen 9 Stimmen, auf die vier weiteren Kandidaten 6 sowie dreimal 5 Stimmen. Eine Nachprüfung der Stimmzettel durch den Senat ergab, dass tatsächlich nur 100 Stimmen abgegeben wurden, wobei ein Kandidat statt angenommener 16 nur 14 Stimmen und ein weiterer Kandidat statt 6 nur 4 Stimmen erhalten hat. Nach dem Protokoll erklärten die fünf gewählten Vorstandsmitglieder sowie die fünf gewählten stellvertretenden Vorstandsmitglieder, dass sie die Wahl annehmen.

Unter dem 30. Juni 2005 wandte sich der Kläger an die Flurbereinigungsbehörde und legte "Einspruch" gegen die Durchführung der Vorstandswahl vom 15. Juni 2005 ein. Zur Begründung machte er geltend, dass der Wahlkommission auch Frau F. angehört habe, die zugleich als Vorstandsmitglied kandidiert habe. Ein Wahlkandidat dürfe nicht gleichzeitig an der Auswertung der Wahlscheine beteiligt sein. Die Wahlscheine seien außerdem wahllos im Saal verteilt worden, ohne die Stimmberechtigung zu kontrollieren. Erbengemeinschaften hätten zudem nicht nur einen, sondern mehrere Wahlscheine abgegeben. Ebenso hätten mehrere Mitglieder einer Familie einen Wahlschein abgegeben. Schließlich seien die Gewählten nicht befragt worden, ob sie die Wahl annehmen.

Die Flurbereinigungsbehörde antwortete dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 17. August 2005, dass die Gültigkeit der Wahl durch die Bestellung einer Wahlkandidatin zum Mitglied der Prüfungskommission nicht in Zweifel gezogen werde. Eine Auswirkung auf das Wahlergebnis sei nicht erkennbar. Die Stimmzettel seien nicht wahllos an alle Anwesenden verteilt worden. Vielmehr sei die Teilnehmerversammlung nach Aufklärung über das Wahlrecht gebeten worden, in eigener Verantwortung und in Ausübung von Selbstkontrolle den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Die gegenseitige Wahlkontrolle sei eine ausreichende Grundlage für die Zulassung zur Wahl. Die nachweisliche Teilnahme von Nichtstimmberechtigten sei bislang nicht ersichtlich; der Kläger werde gebeten, konkrete Personen zu benennen. Soweit es die Annahme der Wahl betreffe, hätten die gewählten Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter durch ihr Schweigen zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl schlüssig angenommen.

Im weiteren Kontakt mit der Flurbereinigungsbehörde benannte der Kläger zunächst sieben Personen, deren Wahlrecht er anzweifelte. Die Nachforschungen der Flurbereinigungsbehörde ergaben insoweit, dass sechs dieser Personen (selbständige) Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens waren, von denen sich zwei lediglich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hatten, und die siebte Person nicht am Wahlvorgang teilgenommen hatte. Hierzu holte die Flurbereinigungsbehörde eine entsprechende schriftliche Erklärung des Betreffenden ein.

Der Kläger benannte sodann anhand der Teilnehmerliste insgesamt 14 Personen, deren Wahlberechtigung er für zweifelhaft hielt. Die weiteren Ermittlungen der Flurbereinigungsbehörde zu diesen Personen ergaben, dass es sich entweder um wahlberechtigte Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens handelte, um Bevollmächtigte von Teilnehmern des Bodenordnungsverfahrens oder um Miteigentümer und nichtwahlberechtigte weitere Personen. Soweit diese Personen wegen einer bloßen Miteigentümerstellung oder als sonstige Personen nicht wahlberechtigt waren, holte die Flurbereinigungsbehörde jeweils eine schriftliche Erklärung ein, dass sie am Wahlvorgang nicht teilgenommen haben. Das Ergebnis ihrer Nachforschungen teilte die Flurbereinigungsbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2006 mit und wies daraufhin, dass hiernach nicht von einer fehlerhaften Wahl ausgegangen werden könne.

Der Kläger hat daraufhin am 1. Februar 2006 Klage vor dem Flurbereinigungsgericht erhoben mit dem Ziel, eine Wiederholung der Vorstandswahl herbeizuführen. Zur Begründung macht er unter teilweiser Wiederholung seiner bisherigen Einwendungen geltend, dass in einer Wahlkommission kein Wahlkandidat sich selbst kontrollieren dürfe. Wahlscheine dürften außerdem nur an Wahlberechtigte ausgegeben werden. Erbengemeinschaften und Familien hätten nur eine Stimme. Die Gewählten seien zudem nicht befragt worden, ob sie die Wahl annehmen. Die Gesamtstimmenzahl von 104 Stimmen sei angesichts der Zahl der Wahlberechtigten unverständlich. Bei einer Reihe von Anwesenden hätten zudem keine Vollmachten vorgelegen. In die Teilnehmerliste hätten sich Personen eingetragen, die nicht wahlberechtigt seien. Die Wahlberechtigung sei auf der Versammlung unzureichend kontrolliert worden. Eine Selbstkontrolle durch die Teilnehmer sei nicht möglich gewesen, da den einzelnen Teilnehmern die anderen Teilnehmer nur zum Teil bekannt seien. Die Teilnehmergemeinschaft zähle über 220 Personen und zahlreiche Teilnehmer wohnten nicht vor Ort. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen oder auf andere Weise die Wahlberechtigung bei der Wahl zu kontrollieren. Mit Anwaltsschreiben macht der Kläger außerdem geltend, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigter nur eine Stimme habe. Tatsächlich hätten jedoch bis zu 3 Stimmen auf jedem Stimmzettel angekreuzt werden können. Es fehle zudem an einer separaten Stellvertreterwahl. Die nicht in den Vorstand gewählten Kandidaten seien einfach zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern erklärt worden. Dies stehe nicht im Einklang mit § 21 Abs. 5 FlurbG. Die Wahl sei insgesamt ungültig.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, das die am 15. Juni 2005 in S_____ unter der Leitung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurordnung erfolgte Wahl des Vorstandes der Beklagten ungültig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Ablauf der Wahl einschließlich der Beachtung der Wahlberechtigung unterliege einer Selbstkontrolle der Teilnehmerversammlung, über die hier ausreichend aufgeklärt worden sei. Offenkundige Wahlmängel seien weder erkennbar noch ausweislich des Protokolls bei der Wahl gerügt worden. Sofern erkennbare Wahlmängel nicht sofort im Termin gerügt würden, könnten die Teilnehmer hierauf eine spätere Wahlanfechtung wegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht mehr stützen. Außerdem habe sich die Behauptung des Klägers, dass an der Wahl auch nichtwahlberechtigte Personen teilgenommen hätten, nicht bestätigt. Sonstige Fehler seien nicht gegeben. Insbesondere sei die gesetzliche Regelung beachtet worden, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte eine Stimme habe. Damit solle lediglich eine nach Besitz und Vermögen unterschiedliche Stimmgewichtung vermieden werden. Der Gesetzgeber habe einen aus der Zeit der Reichsumlegungsordnung stammenden Streit um das Stimmgewicht beilegen wollen und klargestellt, dass ein Mehr an Besitztum und Vermögen im Verfahrensgebiet kein höheres Stimmgewicht vermittele. Dem stehe nicht entgegen, dass jeder Wähler seine Stimme mehrfach auf zu wählende Kandidaten vergeben könne. Bei Beachtung der Gleichheit der Stimmengewichtung obliege es der Teilnehmergemeinschaft, die Einzelheiten des Wahlverfahrens auszugestalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zu dem Verfahren OVG 70 A 1.06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der zu den Akten genommenen Stimmzettel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise Erfolg.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken.

Der Kläger kann die Gültigkeit der Vorstandswahl mit einer Feststellungsklage im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 43 VwGO zur Überprüfung stellen. Eine vorgängige Anfechtungsklage, sonstige Gestaltungsklage oder Leistungsklage, die die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausschließen könnte, scheidet aus, weil die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist. Die allgemeine Feststellungsklage ist die richtige Klageart, um eine Wahl nach dem Flurbereinigungsrecht zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - 13 A 02.1479 -, RdL 2003, 247 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 S 2935/83 -, ESVGH 36, 39 f.; OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1976 - IX G 23/75 -, RzF 4 zu § 21 Abs. 2 FlurbG). Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vorstandswahl ist nicht befristet und ohne Vorverfahren zulässig; sie ist gegen die Teilnehmergemeinschaft zu richten (OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1976, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 26. März 1971 - 210 VII 69 -, RdL 1972, 71; Hegele in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Auflage 1997, § 21 Rdnr. 6).

Eine als zeitliche Grenze der Klageerhebung nur in Betracht zu ziehende Verwirkung des Klagerechts ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat sich bereits zwei Wochen nach dem Wahltermin schriftlich an die Beklagte gewandt und seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl vorgetragen.

Dem Kläger steht das notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Er ist als Grundeigentümer Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens. Er hat wie jeder Teilnehmer ein berechtigtes Interesse daran, dass der Vorstand, der die Teilnehmergemeinschaft und damit vielfach mittelbar auch ihn im Verfahren vertritt, ordnungsgemäß und wirksam bestellt ist. Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat aufgrund seiner mitgliedschaftsrechtlichen Stellung deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Beteiligung an der körperschaftlichen Willensbildung der Teilnehmergemeinschaft und wegen der Bedeutung der Geschäftsführung des Vorstandes für die Teilnehmergemeinschaft und die Teilnehmer selbst außerdem einen Anspruch auf ordnungsgemäße Bestellung des Vorstands (vgl. OVG NW, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 1985, a.a.O.; Bay. VGH, a.a.O.). Dieses mit der Wahl begründete Rechtsverhältnis dauert an.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Wahltermin keine Rügen erhoben und die Wahl (konkludent) angenommen hat. Eine aus der Mitwirkungspflicht der Gesamtheit der Teilnehmer nach § 2 Abs. 1 FlurbG folgende Obliegenheit der Teilnehmer zur Selbstkontrolle der Wahlberechtigung bei dem Wahlvorgang und ein sich hieraus ergebender Rügeverlust ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; insbesondere muss die zur Leitung der Wahl berufene Flurbereinigungsbehörde die zum Eingreifen der Selbstkontrolle notwendigen Voraussetzungen geschaffen haben. Damit ist kein Aspekt der Zulässigkeit der Wahlanfechtungsklage, sondern eine Frage ihrer Begründetheit angesprochen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O., und OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1976, a.a.O.).

II.

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Gültigkeit der Wahl insgesamt angreift. Seine insoweit erhobenen Rügen greifen nicht durch (dazu 1.). Die Wahl leidet allerdings daran, dass die abgegebenen Stimmen falsch ausgezählt worden sind. Dieser Fehler wirkt sich auf das festgestellte Ergebnis der Wahl aus, soweit es die Wahl der Stellvertreter betrifft (dazu 2.).

1. a) Die Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens sind ordnungsgemäß zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2, § 110, § 111 und § 114 FlurbG geladen worden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt W_____ entspricht der nach § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt W_____, in dem der Ortteil S_____ liegt, ortsrechtlich vorgesehenen Form der Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 110 FlurbG. Da die Hauptsatzung der Stadt Werneuchen vom 15. April 2004 keine gesonderte Form in der Bekanntmachung für Ladungen zu Wahlterminen enthält, ist eine solche Ladung nach der (nur) vorgesehenen Art der Bekanntmachung für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften vorzunehmen, hier also durch Veröffentlichung im vollen Wortlaut im Amtsblatt für die Stadt W_____. Die Ladungsfrist von zwei Wochen nach § 114 Abs. 2 Satz 2, § 115 Abs. 1 FlurbG wurde durch die öffentliche Bekanntmachung am 25. Mai 2005 gewahrt.

b) Die Rügen des Klägers zum Wahlvorgang greifen nicht durch.

aa) Das gilt zunächst für den Einwand, an der Wahl hätten sich nichtwahlberechtigte Personen beteiligt.

Das Flurbereinigungsgesetz, das auch die Organisation der Teilnehmergemeinschaft eigenständig und abschließend regelt, enthält keine Normen über bestimmte Wahlfehler und ihre Folgen für die Gültigkeit der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Eine Wahlordnung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 FlurbG ist nicht erlassen worden. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 FlurbG werden die Mitglieder des Vorstandes von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Damit wird der Kreis der Wahlberechtigten bestimmt. Allerdings ermöglicht diese Vorschrift eine Vorstandswahl nicht erst dann, wenn die Teilnehmer der Flurbereinigung nach §§ 11 ff. FlurbG behördlich ermittelt sind. Eine Flurbereinigung nach § 2 Abs. 1 FlurbG ist kein behördliches Verfahren, sondern nur ein behördlich geleitetes Verfahren. Es erfordert die aktive und konstruktive Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer. Um diese Mitwirkung sicherzustellen, hat das Gesetz die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen, die mit dem Flurbereinigungsbeschluss, also mit der Anordnung des Verfahrens entsteht. Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Aufgabe als wesentliche Trägerin des Verfahrens nur dann von Anfang an erfüllen, wenn sie handlungsfähig ist. Die Wahl des Vorstandes ist damit eine vorrangige Maßnahme, mit der grundsätzlich nicht gewartet werden kann, bis die Ermittlung der Beteiligten nach §§ 12 bis 14 FlurbG abgeschlossen ist. Die Bestellung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist maßgeblich in die Verantwortung der Teilnehmer selbst gestellt. Ihnen obliegt es, "ihre Angelegenheiten" und ausdrücklich auch das Verfahren bei den Wahlen zu regeln (vgl. § 18 Abs. 3 FlurbG, wobei insofern angemerkt sei, dass sich mit Blick auf die Bedeutung der Teilnehmergemeinschaften nach dem BbgLEG die Erarbeitung einer Musterwahlordnung durch die oberste Flurbereinigungsbehörde empfehlen könnte). Die Teilnehmer selbst sind deshalb zu einer Kontrolle der Wahlberechtigung aufgerufen. Daraus folgt, das eine Vorstandswahl, die in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Wahlversammlung stattfand, in der die anwesenden Teilnehmer zur Selbstkontrolle aufgerufen waren, nicht nachträglich mit der Behauptung erfolgreich angegriffen werden kann, die Selbstkontrolle sei unzureichend und habe nicht gegriffen. Selbst wenn in diesem Fall später festgestellt wird, dass unbeanstandet einzelne Nichtteilnehmer zu Unrecht ihre Stimme abgegeben haben, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass die Wahl gesetzwidrig abgelaufen ist. Das Gesetz nimmt wegen der naturgemäß lückenhaften Selbstkontrolle auch einen ggf. durch Nichtteilnehmer mit gewählten Vorstand insbesondere bei der erstmaligen Vorstandswahl als wirksam bestellt hin (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 1985 - 7 S 2935/83 -, a.a.O., S. 40 f.; zur Selbstkontrolle ferner OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1976, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juli 1977 - 3 C 60/76 -, RdL 1978, 52; Hegele in Seehusen/Schwede, a.a.O. § 21 Rdnr. 7).

Mit Blick auf diesen Maßstab kann der Kläger auch hier mit der Rüge, an der Wahl hätten nichtwahlberechtigte Personen teilgenommen, im Ergebnis nicht durchdringen. Nach den im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht streitigen Angaben des Vertreters der Flurbereinigungsbehörde sind die Teilnehmer bei der Versammlung auf die Notwendigkeit einer Selbstkontrolle der Wahlbeteiligung hingewiesen worden; die Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind ihnen mündlich und im Rahmen eines Vortrags durch entsprechende Übersichten, die sich auch im Verwaltungsvorgang finden, erläutert worden. Die auf der Versammlung Anwesenden sind über das Wahlrecht der Teilnehmer, die Einzelheiten der Stimmberechtigung, den Wahlmodus und die Stimmabgabe informiert und dazu aufgerufen worden, die Einhaltung der Wahlberechtigung durch Selbstkontrolle zu gewährleisten. Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Selbstkontrolle geschaffen worden.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, angesichts der Größe der Teilnehmergemeinschaft und der Vielzahl von auswärtigen Teilnehmern, ferner wegen der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Nichtteilnehmern bei der Versammlung, sei eine wirksame Selbstkontrolle unter den Teilnehmern nicht möglich gewesen, greift nicht durch. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine "Selbstkontrolle", die über die Prüfung der eigenen Wahlberechtigung hinaus geht und auch die Kontrolle der Wahlberechtigung der weiteren am Wahlvorgang teilnehmenden Personen einschließt, ab einer gewissen Größe der Teilnehmergemeinschaft an Grenzen stößt. Dies gilt erst recht dann, wenn auf der Versammlung - wie hier - eine größere Anzahl von Nichtteilnehmern erscheint. Es kann deshalb geboten sein, dass die zur Leitung der Wahl verpflichtete Flurbereinigungsbehörde nicht nur auf eine Verpflichtung zur Selbstkontrolle hinweist, sondern Maßnahmen ergreift, um eine Beteiligung von Nichtteilnehmern möglichst weitgehend auszuschließen. Hierzu zählt die Kontrolle der Wählenden etwa anhand eines Teilnehmerverzeichnisses, das jedenfalls bei der Vorstandswahl einer seit Jahren bestehenden Teilnehmergemeinschaft, deren Vorstand von den Teilnehmern auch schon Beiträge erhoben hat, möglich ist, oder jedenfalls aber durch die Erfassung der Namen der Wählenden, um zumindest eine nachträgliche Kontrolle der Wahlberechtigung auf entsprechende Rügen hin zu erleichtern und damit zugleich präventiv auf die Selbstkontrolle einzuwirken.

Der Kläger wäre allerdings gehalten gewesen, schon auf der Versammlung geltend zu machen, dass aus seiner Sicht unter den gegebenen Umständen eine wirksame Selbstkontrolle nicht möglich ist. Er genügt seiner Verantwortung und Mitwirkungspflicht als Teilnehmer nicht, wenn er an dem Wahlvorgang, ohne gegenüber dem Wahlvorstand Beanstandungen zu äußern - wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt -, teilnimmt (und sich zu einem stellvertretenden Vorstandsmitglied wählen lässt), und erst im Nachhinein aus seiner Sicht bestehende grundsätzliche Defizite des Verfahrens geltend macht. Die Wahl des Vorstandes ist - wie ausgeführt - nicht nur eine in der Verantwortung der die Wahl leitenden Flurbereinigungsbehörde liegende Maßnahme, sondern ein Element der Selbstorganisation der Teilnehmergemeinschaft, für das die Gesamtheit der Teilnehmer und damit auch jeder einzelne Teilnehmer Verantwortung trägt. Wenn dem Kläger wegen der Vielzahl ihm unbekannter Personen eine wirksame Selbstkontrolle bei der Durchführung der Wahl nicht gewährleistet schien, hätte es ihm oblegen, hierauf sofort noch in der Versammlung hinzuweisen, um so der Versammlung und der Versammlungsleitung die Möglichkeit zu geben, auf die Bedenken zu reagieren. Durch die erst nachträglich angebrachte Kritik an dem Verfahren hat der Kläger auf eine von vornherein wirksamere Kontrolle, die bei einer rechtzeitigen Rüge noch möglich gewesen wäre, verzichtet. Der Kläger ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmergemeinschaft mit seinem nachträglichen Einwand, eine ausreichende Selbstkontrolle sei unter den gegebenen Umständen tatsächlich nicht möglich gewesen, ausgeschlossen.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die von dem Kläger gegenüber der Flurbereinigungsbehörde benannten Personen, deren Wahlberechtigung er angezweifelt hat, nach den Überprüfungen der Flurbereinigungsbehörde entweder als Teilnehmer oder als Bevollmächtigte wahlberechtigt gewesen sind oder aber - soweit sie nicht wahlberechtigt waren - nach ihren von der Behörde eingeholten schriftlichen Erklärungen an der Wahl auch nicht teilgenommen haben. Dieses Ergebnis der behördlichen Überprüfung hat der Kläger, der in die Verwaltungsvorgänge der Behörde Einsicht genommen hat, im gerichtlichen Verfahren nicht weiter in Zweifel gezogen, sondern sich nunmehr auf andere Aspekte konzentriert. Es besteht deshalb für das Flurbereinigungsgericht kein Anlass, die Richtigkeit der behördlichen Ermittlungen in Zweifel zu ziehen.

bb) Bei der Wahl wurde ferner nicht gegen § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG verstoßen, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte "eine Stimme" hat. Namentlich gerät mit dieser gesetzlichen Vorgabe nicht in Widerspruch, dass auf den von der Flurbereinigungsbehörde verteilten Stimmzetteln bis zu drei Personen angegeben werden konnten, die Teilnehmer also die Möglichkeit hatten, jeweils bis zu 3 Stimmen auf einen oder mehrere Wahlkandidaten zu verteilen. Die gesetzliche Vorgabe will ersichtlich lediglich eine Gleichwertigkeit jeder Stimme sicherstellen und damit ausschließen, dass der Umfang des Besitzes oder die Zahl der Miteigentümer Einfluss auf das Gewicht des Stimmrechts der einzelnen Teilnehmer haben kann. Dass damit lediglich die Gleichwertigkeit aller Stimmen sichergestellt werden soll und nicht etwa Detailvorgaben für die Stimmabgabe gemacht werden sollen, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber im Jahr 1976 beispielhaft eingefügten zweiten Halbsatz des Satzes 2 von § 21 Abs. 3 FlurbG, wonach gemeinschaftliche Eigentümer als ein Teilnehmer gelten. Auch diese Regelung will lediglich die Gleichwertigkeit sicherstellen, in dem klargestellt wird, dass aus einem Besitzstück mit mehreren Miteigentümern kein höheres Stimmrecht folgt als aus einem im Alleineigentum stehenden Besitzrecht (vgl. dazu BT-Drs. 7/3020, S. 21; zur Ursprungsfassung BT-Drs. 1/3385 S. 36).

Die Einwände des Klägers greifen demgegenüber nicht durch. Der vermeintliche Widerspruch zwischen der gesetzlichen Formulierung in § 21 Abs. 3 FlurbG und dem Umstand, dass jedem wahlberechtigten Teilnehmer bei der hier angefochtenen Wahl "3 Stimmen" zustanden, führt nicht auf einen Wahlfehler. Insoweit verkennt der Kläger, dass die hier gewählte Ausgestaltung der Stimmabgabe durch die Möglichkeit, bis zu 3 Stimmen auf einen oder mehrere Kandidaten zu verteilen, an der vom Gesetz nur vorgegebenen Gleichwertigkeit der Stimmen nichts ändert. Dass der Gesetzgeber mit der in § 21 Abs. 3 FlurbG gewählten Formulierung mehr zum Ausdruck bringen wollte als die Vorgabe einer Gleichwertigkeit jeder Stimme, also etwa eine Vorgabe der Art machen wollte, dass nur jeweils ein Kandidat gewählt werden dürfe, kann ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat auch sonst an keiner Stelle die Einzelheiten der Vorstandswahlen näher geregelt, sondern die Ausgestaltung insgesamt der Gesamtheit der Teilnehmer bzw. der Flurbereinigungsbehörde überantwortet. Es spricht deshalb nichts dafür, dass er durch die in § 21 Abs. 3 FlurbG gewählte Formulierung auch vorgeben wollte, dass ein Teilnehmer seine Stimme nicht auf mehrere Kandidaten aufteilen dürfe.

cc) Die weiteren Rügen des Klägers bleiben ebenfalls erfolglos.

Soweit der Kläger in Bezug auf Frau F. rügt, dass in einer Wahlkommission kein Wahlkandidat sich selbst kontrollieren dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass das Flurbereinigungsgesetz keinen Grundsatz enthält, wonach ein Bewerber für die Wahl zum Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nicht zugleich an der Auszählung der Stimmen beteiligt sein darf. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht der Teilnehmer und dem Gedanken der Selbstkontrolle des Wahlablaufes bestehen hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken. Dass die Mitwirkung der Bewerberin in der aus insgesamt drei Personen bestehenden Wahlkommission in irgendeiner Form das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben könnte, ist im Übrigen vom Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger mit der Klageschrift die fehlende Vorlage von Vollmachten in den von ihm dort namentlich bezeichneten Fällen bemängelt, ist anzumerken, dass die Vorlage von schriftlichen Vollmachten zur Wahl von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt worden ist und auch nicht verlangt werden musste (vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1976, a.a.O.).

Die Rüge des Klägers, die Gewählten seien nicht (ausdrücklich) gefragt worden, ob sie die Wahl annehmen, führt ebenfalls nicht weiter. Ein Teilnehmer ist zwar nicht verpflichtet, seine Wahl in den Vorstand anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 - 5 C 19.72 -, BVerwGE 44, 164). Er ist frei, die Wahl anzunehmen oder abzulehnen. Das bedarf jedoch keiner ausdrücklichen Aufforderung, sich zu erklären und auch keiner ausdrücklichen Erklärung über die Annahme der Wahl. Eine förmliche Annahme der Wahl sieht das Gesetz nicht vor. Es reicht aus, dass der Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses keine ablehnende Erklärung abgibt und dadurch die Wahl stillschweigend annimmt. Keiner der hier als Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied gewählten Personen - auch nicht der Kläger - hat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erklärt, die Wahl nicht annehmen zu wollen. Darin liegt nach den Umständen eine zutreffende Bewertung des Wahlvorstands, es sei eine - stillschweigende - Annahme erfolgt.

2. Die Wahl leidet allerdings daran, dass die abgegebenen Stimmen falsch ausgezählt worden sind, wie eine Nachsicht des Senats der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite überreichten und dem Klägervertreter zur Einsicht übergebenen Stimmzettel ergeben hat. Dieser Fehler wirkt sich nur auf die Wahl der Stellvertreter aus. Im Einzelnen:

Bei der Wahl sind zwei Stimmzettel, bei denen jeweils nur ein Kandidat (einmal) markiert worden ist, so gewertet worden, als ob der Wähler für diesen Kandidaten 3 Stimmen abgegeben hätte. Diese Auszählung ist fehlerhaft. Wenn ein Wähler seine 3 Stimmen einem Kandidaten zukommen lassen wollte, was nach dem Wahlmodus möglich war, musste er in den drei Zeilen des Stimmzettels jeweils diesen Kandidaten nennen oder sonst kenntlich machen, dass er den Kandidaten mit 3 Stimmen wählt. Wenn statt dessen in dem Stimmzettel nur ein Kandidat einmal genannt wird, bedeutet dies, dass der Wähler von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einem Kandidaten eine Stimme zu geben und auf die nach dem Wahlmodus mögliche, aber nicht zwingende Vergabe von 2 weiteren Stimmen zu verzichten.

Dieser Auszählungsfehler wirkt sich auf die Wahl des Vorstands nicht aus und ist nicht entscheidungserheblich, weil er an den fünf Kandidaten, die mit den meisten Stimmen gewählt worden sind, nichts ändert. Er führt insoweit lediglich dazu, dass der Kandidat Nr. 8 nicht mit 16, sondern mit 14 Stimmen gewählt worden ist, also nicht das zweitbeste, sondern das drittbeste Ergebnis erzielt hat. Es bleibt jedoch dabei, dass die Kandidaten Nr. 1, 5, 8, 7 und 10 zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden sind.

Der Auszählungsfehler wirkt sich nur auf das festgestellte Ergebnis der Wahl der Stellvertreter aus. Zwar ändern sich dadurch nicht die zu Stellvertretern gewählten Personen. Es bleibt (was bei insgesamt zehn Kandidaten zwangsläufig ist) dabei, dass die fünf nicht in den Vorstand gewählten Kandidaten zu Stellvertretern gewählt worden sind. Anders als bei den Vorstandsmitgliedern spielt für die Stellvertreter allerdings ihre Reihenfolge und damit die Zahl ihrer Stimmen, durch die sich die Reihenfolge ergibt, eine Rolle. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BbgLEG i.V.m. § 21 Abs. 7 FlurbG rückt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ausscheidet, der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach. Das Gesetz sieht hiernach keine Zuordnung der einzelnen Vertreter zu bestimmten Vorstandsmitgliedern vor, sondern eine Reihung der Vertreter nach der Zahl ihrer Stimmen, also eine Vertretungsliste. Es macht deshalb einen Unterschied, ob ein Vertreter (hier die Kandidatin Nr. 3) an zweiter Stelle der Vertreterliste steht (mit fehlerhaft angenommenen 6 Stimmen) oder an letzter Stelle (mit richtigerweise nur 4 Stimmen).

Der Auszählungsfehler führt zur Ungültigkeit der Wahl, soweit es die Wahl der Stellvertreter betrifft, da diese erst mit der Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist. Zur Behebung des Fehlers bedarf es allerdings nicht der Durchführung einer erneuten Wahl der Stellvertreter. Da der Fehler nicht dem Wahlvorgang anhaftet, sondern (nur) das von der Wahlkommission festgestellte Ergebnis der durchgeführten Wahl betrifft, reicht es aus, wenn das Ergebnis der Wahl, soweit es die Stimmenverteilung bei den Stellvertretern betrifft, erneut und richtig festgestellt wird. Bis dahin bleibt die Stellvertreterwahl ungültig, weil noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen.

Die Folgen des Wahlfehlers bleiben im Übrigen, worauf der Senat ergänzend hinweist, auf die Zukunft beschränkt. Bereits getroffene Beschlüsse des Vorstands werden, soweit sich die bislang fehlerhafte Feststellung des Ergebnisses der Stellvertreterwahl überhaupt schon auf die Besetzung des Vorstands ausgewirkt hat, durch die gerichtliche Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Fehler bei der Wahl des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft nur im Rahmen einer Wahlanfechtung geltend gemacht werden können und im Gesamtinteresse der Teilnehmergemeinschaft sowie ihrer Handlungsfähigkeit nicht rückwirkend die Wirksamkeit der Bestellung des Vorstandes und bereits getroffener Beschlüsse beseitigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 1987 - 7 S 547/87 -, RzF 7 zu § 21 Abs. 1 FlurbG, dazu BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 5 B 130.87 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 1987 - 7 S 2103/86 -, RzF 4 zu § 21 Abs. 3 FlurbG, dazu BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 5 B 45.87 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2003 - 8 K 2/03 -, Juris Rdn. 18; Hegele, a.a.O., Rdn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 2 FlurbG, § 155 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Umfang und Inhalt der Selbstkontrolle der Teilnehmer bei einer Vorstandswahl und die Folgen einer unterbliebenen sofortigen Rüge bestimmter Wahlmängel sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt und haben fallübergreifende Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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