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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: OVG 8 S 78.06
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
SchulG § 12 Abs. 6
SchulG § 13
SchulG § 46 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 S 78.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht und den Richter am Verwaltungsgericht am 23. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, das Gegenstand und Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Freistellung der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme am Ethikunterricht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, denn der Antragsgegner sei zu der begehrten Befreiung nicht verpflichtet. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand. Die Ausführungen der Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde entkräften die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht.

1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, wann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt seien, ist unberechtigt. Es war nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine abstrakte Prüfung der Voraussetzungen solcher Grundrechtsverletzungen anzustellen. Konkret zu prüfen war vielmehr, ob nach § 46 Abs. 5 SchulG ein wichtiger Grund für eine generelle Befreiung der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme am Unterrichtsfach Ethik bestand. Das ist geschehen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht einen etwaigen Verstoß gegen die genannten Grundrechte geprüft und das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Befreiung vom Ethikunterricht mit der Feststellung verneint, die Teilnahme der schulpflichtigen Antragstellerin zu 1. an dem als ordentliches Schulfach eingeführten Unterrichtsfach Ethik greife in den Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht ein und das Elternrecht der Antragsteller zu 2. und 3. stehe dem damit verfolgten Erziehungsziel nicht entgegen. Der beschließende Senat teilt diese Rechtsauffassung.

Die Pflicht zur Teilnahme an dem vom Antragsgegner im Rahmen seiner Befugnis nach Art. 7 Abs. 1 GG gesetzlich eingeführten ordentlichen Unterrichtsfach Ethik lässt das Grundrecht der Religionsfreiheit unberührt.

Das einheitliche Grundrecht der Religionsfreiheit in seiner Ausgestaltung als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist umfassend und vorbehaltlos gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1, 21). Sein Schutzbereich erstreckt sich auf religiöse und weltanschauliche Überzeugungen und umfasst das Recht, sich frei für oder gegen einen Glauben zu entscheiden. Der Staat darf dem Einzelnen einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten (negative und positive Glaubensfreiheit). Das schließt die Freiheit ein, gemäß den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln, namentlich an den kultischen Handlungen teilzunehmen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, und - umgekehrt - kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben (BVerfG, a.a.O. S. 15 m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 4, Rz. 7 und 10 f.; Seifert/Hömig, GG, 7. Aufl. 2003, Art. 4, Rz. 6). Dem entspricht ein grundsätzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität (BVerfG, a.a.O. S. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998, BVerwGE 107, 75, 80). Untersagt ist danach ein staatlicher Schulunterricht mit "missionarischen" Zielen und Verbindlichkeitsanspruch. Ein Pflichtunterricht zu wertorientierter Erziehung ist dagegen statthaft, wenn er nicht bekenntnismäßig geprägt ist (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, Rz. 271). Die staatliche Schule darf eine sachliche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Kulturen, Lebensweisen und Religionen ermöglichen. Den Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berührt die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts daher erst, wenn er von vornherein nicht bekenntnis- und weltanschauungsneutral angelegt ist (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Niehues/Rux, a.a.O., Rz. 567). Das ist nach dem Gesetzeswortlaut und der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichtsfachs Ethik gemäß § 12 Abs. 6 SchulG nicht der Fall.

Der Ethikunterricht ist in Berlin nach dieser Bestimmung darauf gerichtet, dass sich die Schüler unabhängig von ihrer jeweiligen Herkunft gemeinsam konstruktiv mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens und in der Gesellschaft auseinandersetzen, um die Grundlagen für ein selbst-bestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben sowie soziale Kompetenzen, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit zu erwerben. Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie über verschiedene Kulturen, Weltanschauungen und Weltreligionen vermittelt. Dabei wird eine reli-gionskundliche Ebene nicht verlassen; ausdrücklich wird bestimmt, dass das Fach "weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet" wird. Diese Vorgaben greift der Rahmenplan für die Sekundarstufe I - Ethik - unter der Rubrik "Grundlagen und Aufgaben des Faches Ethik" und dem Stichwort "weltanschauliche Neutralität" mit der Anweisung auf, dass das Fach Ethik "bekenntnisfrei - also religiös und weltanschaulich neutral -" unterrichtet wird und eine festlegende oder indoktrinierende Darstellung einer einzelnen Position zu unterbleiben hat. Die Erziehung soll im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit stattfinden; diesem zentralen Anliegen werden als weitere Themen Toleranz und Achtung anderer Überzeugungen, Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Vermeidung gewaltsamer Konfliktlösungen beigeordnet. Damit wird insgesamt erkennbar der ethische Standard des Grundgesetzes in Bezug genommen, der von einem Menschenbild geprägt ist, das von der Würde des Menschen und der freiheitlichen Entfaltung der einzelnen Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ausgeht. Zugleich wird damit verdeutlicht, dass die Einführung und Ausgestaltung des Unterrichtsfachs Ethik ausschließlich verfassungslegitime Ziele verfolgt. Ein derartiger allgemeiner Pflichtunterricht im Fach Ethik ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Niehues/Rux, a.a.O., Rz. 271). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Unterrichtsgestaltung im Schulfach Ethik den Vorgaben des Gesetzes und des Rahmenplans nicht entspricht, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Dem wäre sonst auch nicht durch individuelle Befreiung, sondern durch schulaufsichtliche Korrektur zu wehren. Im Übrigen kann es für die Vereinbarkeit mit dem Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit keinen entscheidungserheblichen Unterschied machen, ob Fragen und Problemstellungen aus dem Fachgebiet der Ethik wie zuvor schon jeweils separat in verschiedenen anderen Fächern des schulischen Pflichtunterrichts, wie etwa Deutsch, Geschichte, Philosophie, Gemeinschaftskunde und Biologie, oder konzentriert in einem eigens neu geschaffenen Unterrichtsfach behandelt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 80; Niehues/Rux, a.a.O., Rz. 566).

2. Eine Verletzung der Religionsfreiheit lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, a.a.O., S. 1). Die dortige und die hiesige Fallgestaltung und Problemstellung weisen insoweit keine relevanten Übereinstimmungen auf. Die bekenntnisbezogene Beeinträchtigung ist dort darin gesehen worden, dass Kreuze in Unterrichtsräumen zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit dem Symbol bestimmter Glaubensüberzeugungen und ihrer missionarischen Ausbreitung konfrontieren und zwingen, "unter dem Kreuz" zu lernen (BVerfG, a.a.O., 18, 20). Beeinträchtigt wird dadurch die negative Bekenntnisfreiheit.

Vergleichbares machen die Antragsteller nicht geltend. Auch nach ihrer Erläuterung beschränkt sich die Übereinstimmung darauf, dass in beiden Fällen Schulunterricht in Räumen einer staatlichen Pflichtschule abgehalten und eine Verletzung der Religionsfreiheit geltend gemacht wird. Das ist nicht signifikant. Die Antragsteller nehmen Anstoß an einem "religionslosen, also säkularen" Ethikunterricht, zu dessen Teilnahme die Antragstellerin zu 1. durch das Schulgesetz gezwungen werde. Dies stellt schon nach der Wortwahl (religionslos, säkular) keinen Eingriff in die Glaubensfreiheit dar. Die positive Bekenntnisfreiheit der Antragstellerin zu 1. einschließlich der Vermittlung ethischer Werte in christlichem Glauben wird durch das Angebot schulischen Religionsunterrichts gewahrt.

3. Die Annahme der Antragsteller, nach der Entstehungsgeschichte sei das neue Unterrichtsfach Ethik "kirchen- und religionsfeindlich", entbehrt einer tragfähigen Grundlage und jedes Belegs; der Gesetzestext ergibt dafür ohnehin nichts. Sollten sie mit der Bezugnahme auf "die Ideologie der Freidenker" den in § 12 Abs. 6 SchulG umschriebenen Ethikunterricht etwa mit dem Unterricht des bekenntnisorientierten Weltanschauungsfaches "Humanistische Lebenskunde" (vgl. dazu bspw. Bbg.VerfG, Urteil vom 15. Dezember 2005, NVwZ 2006, 1052, 1053) verwechseln, gingen sie in der Sache fehl. Denn um einen derartigen Bekenntnisunterricht gleichsam in staatlicher "Konkurrenzveranstaltung" zu dem Fach Religion handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ethikunterricht nach dessen konkreter Ausgestaltung durch Gesetz und Rahmenplan offensichtlich gerade nicht.

4. Eine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liegt auch nicht darin, dass, wie die Antragsteller meinen, der Zwang, am Ethikunterricht teilzunehmen, die Teilnahme am Religionsunterricht erschwert. Das ist nicht der Fall. Der Antragstellerin zu 1. steht es frei, außer dem Ethikunterricht auch den Religionsunterricht zu besuchen, der gemäß § 13 SchulG im Land Berlin kein ordentliches Lehrfach, sondern von vornherein ein zusätzliches Angebot darstellt, das angenommen werden kann, aber auch ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu werden braucht (Art. 141 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG). Daran hat sich nichts geändert. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der Ethikunterricht überhaupt zu einer Erhöhung der Stundenzahl führe, ist die Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten. Selbst wenn sich aber die Anzahl der Unterrichtsstunden je Woche erhöht haben sollte, erschwerte die entsprechende Mehrbelastung nicht die Teilnahme am Religionsunterricht, sondern die zusätzliche freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht verringerte lediglich die Freizeit gegenüber denjenigen Mitschülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Darin liegt allerdings gegenüber dem Zustand vor Einführung des Unterrichtsfachs Ethik nicht die geringste Veränderung. Die selbst gewählte Belastungsungleichheit ist ebenso wie eine etwaige Tendenz, sich der geringfügigen Mehrbelastung zu entziehen, als Folge der Freiwilligkeit des Religionsunterrichts, die als solche ungeschmälert erhalten bleibt, hinzunehmen (BVerwG, a.a.O., S. 85). Auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung der mehrbelasteten Schüler liegt darin nicht; es ist von Verfassungs wegen ihrer Bewertung überlassen, ob sie eine Teilnahme am Religionsunterricht als Vor- oder Nachteil auffassen.

5. Endlich lässt sich ein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht auch nicht aus einem von den Antragstellern postulierten Wahlrecht zwischen Religions- und Ethikunterricht herleiten. Ein solches Wahlrecht besteht nicht; es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Das Fach Ethik ist gesetzlich im Land Berlin als verbindliches Pflichtfach für alle Schüler der Sekundarstufe I, nicht lediglich als alternatives "Ersatzfach" für diejenigen von ihnen eingeführt worden, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Das ist nicht zu beanstanden, denn es ist nicht zwingend geboten, bekenntnisneutrale und bekenntnisgebundene Werteorientierung in der Schule stets nur alternativ anzubieten (BVerwG, a.a.O., S. 84 und Niehues, Schulrecht, 3. Aufl. 2003, Rz. 541). Verfassungsrecht hätte es dem Landesgesetzgeber zwar unter Umständen nicht verwehrt, für das Unterrichtsfach eine Alternative vorzusehen; er war aber auch nicht gehindert, Ethikunterricht - wie geschehen - ohne Wahlmöglichkeit für alle Schüler verbindlich einzuführen (BVerwG, a.a.O., S. 84). Nur Letzteres ist verfassungsrechtlich ohne Weiteres unbedenklich (Niehues/Rux, a.a.O., Rz. 271). Demgegenüber kann eine lediglich "ersatzweise" Einrichtung von Ethikunterricht für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, jedenfalls dann Bedenken begegnen, wenn und soweit damit die (auch) in Art. 7 Abs. 2 GG gewährleistete Freiwilligkeit der Teilnahme am Religionsunterricht unterlaufen wird (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 86). In Anbetracht der nach Art. 141 GG für den Religionsunterricht in Berlin geltenden rechtlichen Besonderheiten, würde das geforderte Wahlrecht es der Antragstellerin zu 1. ermöglichen, sich zugunsten des unverbindlichen und ausbildungsunerheblichen Fachs Religion dem versetzungs- und ausgleichsrelevanten ordentlichen Lehrfach Ethik zu entziehen (vgl. in diesem Zusammenhang Niehues/Rux, a.a.O., Rz. 565, Fußn. 644). Das wäre mit der allgemeinen Schulpflicht nicht zu vereinbaren.

Darauf, dass sich der Gesetzgeber des Landes Brandenburg im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2001, BVerfGE 104, 305, 308 f.) nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu einer Angleichung des Religionsunterrichts insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungsbewertung und der Versetzungsrelevanz für ein Wahlrecht zwischen Religion und dem dortigen Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religion entschieden hat, können sich die Antragsteller in Berlin nicht mit Erfolg berufen. Dass die Wahlmöglichkeit hier auch nach Einführung des Unterrichtsfachs Ethik weiterhin unverändert nur darin besteht, am Religionsunterricht teilzunehmen oder nicht teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden.

6. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch das elterliche Erziehungsrecht der Antragsteller zu 2. und 3. nach Art. 6 Abs. 2 GG dem mit dem Ethikunterricht verfolgten Erziehungsziel nicht entgegensteht. Es hat dazu im Wesentlichen die einschlägigen Gründe der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 75, 83), denen auch der beschließende Senat folgt, wiedergegeben und zitiert, dass das Elternrecht und der staatliche Erziehungsauftrag einander zwar gleichgeordnet sind, aber schulischer Ethikunterricht elterliche Moralerziehung - auf welcher weltanschaulichen oder religiösen Grundlage auch immer - keineswegs ausschließt, sondern ergänzt. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander; ihre Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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