Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: OVG 9 A 3.08
Rechtsgebiete: GO, SBS, KAG, VwGO, AmtsO


Vorschriften:

GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 35 Abs. 2 Nr. 24
GO § 49 Abs. 5
SBS § 4
SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe c
SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe c aa
SBS § 5 Abs. 2 Buchstabe f
SBS § 5 Abs. 3 Buchstabe b
SBS § 6 Abs. 2
SBS § 15
KAG § 8 Abs. 6 Satz 6
VwGO § 47
VwGO § 101 Abs. 2
AmtsO § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 9 A 3.08

In der Normenkontrollsache

hat der 9. Senat im Wege der schriftlichen Entscheidung am 12. November 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, den Richter am Finanzgericht Dr. Beck, die ehrenamtliche Richterin Rothe und den ehrenamtlichen Richter Tabaczynski für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller stellen die Schmutzwasserbeitragssatzung, die der Antragsgegner am 25. September 2007 beschlossen hat und die im Amtsblatt Nr. 23 des Antragsgegners vom 29. September 2007 bekannt gemacht worden ist (im Folgenden: SBS), hinsichtlich folgender Bestimmungen zur Überprüfung:

§ 4 Beitragssatz

Der Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung beträgt 1,66 Euro/m² der nach § 5 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.

§ 5 Beitragsmaßstab

...

(2) Als anrechenbare Grundstückfläche gilt:

...

c) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt oder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind,

aa) und die mit einer Grundstücksgrenze an dem Straßenkanalgrundstück (Grundstück, in dem der Straßenkanal verläuft) angrenzen, die Fläche zwischen der dem Straßenkanalgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,

...

f) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeit geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Gesamtfläche des Grundstückes. Die so ermittelte Grundstücksfläche wird der Baulichkeit dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Grenzüberschreitung durch die Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.

(3) Bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche werden von der nach Abs. 2 ermittelten Grundstücksfläche in Ansatz gebracht ...

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

b) je weiteres Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um weitere 0,25

...

§ 6 Entstehung der Beitragspflicht

...

(2) Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Beitragssatzung.

...

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines seit dem Jahr 1992 an das Kanalnetz des Antragsgegners angeschlossenen Grundstücks. Mit Bescheid vom 5. September 2005 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1 942,20 EUR heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend: Die Unwirksamkeit der SBS folge bereits daraus, dass ihr Beschlussdatum mit dem Datum der Ausfertigung der Satzung, dem 25. September 2007, übereinstimme. Es fehle an einer gültigen Hauptsatzung. Insbesondere die vom Antragsgegner am 20. August 2007 beschlossene Hauptsatzung sei keine wirksame Ermächtigungsgrundlage, weil die amtsangehörigen Gemeinden ihre Hauptsatzungen erst nach diesem Zeitpunkt beschlossen und bekannt gemacht hätten, mithin der Amtsausschuss des Antragsgegners nicht zum Beschluss der Hauptsatzung legitimiert gewesen sei.

Die Unwirksamkeit der SBS ergebe sich auch daraus, dass die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung nicht wirksam auf den Eigenbetrieb Abwasser des Antragsgegners übertragen worden sei. Die von der SBS in Bezug genommene Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 25. September 2007 bestimme, dass der Eigenbetrieb des Antragsgegners u. a. für Ortsteile der amtsangehörigen Gemeinden die Schmutzwasserbeseitigung übernehme. Dies stehe im Widerspruch zu § 92 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - i.V.m. § 35 Abs. 2 Nr. 24 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO -, nach der nur Gemeinden, nicht jedoch Ortsteile ihre Aufgaben an einen Eigenbetrieb delegieren könnten. Die vom Antragsgegner am 25. September 2007 beschlossene Gründung des Eigenbetriebes Abwasser sei nicht rechtmäßig erfolgt, da fünf amtsangehörige Gemeinden ihre Übertragungsbeschlüsse erst zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht hätten. Wegen der Bedeutung der Aufgabenübertragung hätten die Übertragungsbeschlüsse gemäß § 49 Abs. 5 GO bereits vor Gründung des Eigenbetriebes einer Bekanntmachung im Amtsblatt des Antragsgegners bedurft.

Die SBS sei nichtig, weil sie sich nach § 15 Rückwirkung auf den 1. Januar 2005 beimesse, während die Hauptsatzung des Antragsgegners vom 20. August 2007 keine Rückwirkung entfalte. § 15 SBS verstoße zudem gegen das Verbot echter Rückwirkung und den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz. Die Antragsteller hätten im Hinblick darauf, dass ihr Grundstück bereits im Jahr 1992 angeschlossen worden sei, nicht mehr mit einer Beitragsheranziehung durch eine erstmalig rechtsbeständige Schmutzwasserbeitragssatzung im Jahr 2005 rechnen müssen.

Darüber hinaus verstoße die SBS gegen das Kostenüberschreitungsverbot und sei die vom Antragsgegner vorgenommene Kalkulation summarisch nichtig.

Die in § 5 Abs. 2 Buchstabe c SBS getroffene Tiefenbegrenzungsregelung entspreche nicht der Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG -, da sie keine metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung enthalte. Schließlich stelle die Bestimmung in § 5 Abs. 3 Buchstabe b SBS den Begriff des Vollgeschosses nicht differenziert genug dar und verletze mit der Festlegung eines einheitlichen Steigerungsfaktors von 0,25 die Abgabengerechtigkeit (Hinweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 22. August 2001 - 5 B 501/01 -, juris). Der Antragsgegner habe vernachlässigt, dass die im Geltungsbereich der SBS belegenen Einfamilienhäuser mindestens 70 v.H. der Baukapazität umfassten (Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und richterliche Inaugenscheinnahme) und deshalb im Rahmen der Typengerechtigkeit ein Geschossfaktor für die Einfamilienhäuser hätte berücksichtigt werden müssen (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 -, DVBl 1983, 46). Jedenfalls sei ein ausgebautes Dachgeschoss in einem Einfamilienhaus, das lediglich Teil des gesamten Wohnraumes sei, nicht gleichzusetzen mit einem Vollgeschoss in einem Zweifamilienhaus.

Schließlich sei der auf der SBS beruhende Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt, weil er weder die maßgeblichen Satzungsnormen noch die Bemessungsgrundlagen erkennen lasse.

Die Antragsteller beantragen,

§ 4, § 5 Abs. 2 Buchstabe c aa, § 5 Abs. 2 Buchstabe f, § 5 Abs. 3 Buchstabe b sowie § 6 Abs. 2 der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 25. September 2007 für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Beschlussorgane der Ämter und Gemeinden kraft Gesetzes legitimiert und zum Handeln ermächtigt seien, ohne dass es hierzu wirksamer Hauptsatzungen bedürfe. Auch gegen die vorgenommene Aufgabenübertragung bestünden keine Bedenken. Vielmehr sei es Ausdruck der in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltung, dass eine Gemeinde entscheide, ob und in welchem Umfang sie ihre Aufgaben auf einen Dritten innerhalb der gesetzlich eingeräumten Übertragungs- und Erledigungsform übertrage. Hinzu trete, dass die Schmutzwasserbeseitigungsaufgabe - ohne förmlichen Beschluss - sogar durch schlüssiges Verhalten übernommen werden könne. Ob der Eigenbetrieb Abwasser wirksam gegründet worden sei, könne wegen seiner fehlenden Rechtspersönlichkeit und der unzweifelhaft feststehenden rechtlichen Existenz des mit Satzungshoheit ausgestatteten Antragsgegners dahinstehen. Die von den Antragstellern geforderte Festlegung einer in Metern bezifferten Tiefenbegrenzung gehe ins Leere, weil für den Innenbereich gar keine Tiefenbegrenzungsregelung bestehe. Angesichts der Unwirksamkeit der vorangegangenen Schmutzwasserbeitragssatzungen des Antragsgegners sei die Schaffung wirksamen Beitragsrechts im Wege einer unechten und damit grundsätzlich zulässigen Rückwirkung nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Antragsgegner eingereichten Satzungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entsprechend § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 47 VwGO zulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer des an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners angeschlossenen Grundstücks beitragspflichtig und damit antragsbefugt. Sie verfügen auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Prüfung von Vorschriften der umstrittenen Schmutzwasserbeitragssatzung, da diese Grundlage für den von den Antragstellern angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid ist.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die SBS ist ordnungsgemäß erlassen worden und weist keine formellen Mängel auf. Die von den Antragstellern gerügte Übereinstimmung des Beschluss- und Ausfertigungsdatums der SBS stellt keinen Ausfertigungsfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Satzungen bedürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip einer Ausfertigung, die eine Identitätsfunktion erfüllt, also sicherstellt, dass der Inhalt der Satzung mit dem von dem zuständigen Vertretungsorgan Beschlossenen übereinstimmt. Hierzu ordnet § 16 Amtsordnung für das Land Brandenburg - AmtsO - i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GO an, dass Satzungen vom Amtsdirektor zu unterzeichnen sind. Ob zudem ein Ausfertigungsdatum zu fordern ist, um nachzuvollziehen, dass die Ausfertigung zeitlich tatsächlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Veröffentlichung erfolgt ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00-, MittStGB Bbg. 2002, S.126, 132), kann hier dahingestellt bleiben, da die vorliegende Ausfertigung den Identitätsanforderungen genügt. Denn der Amtsdirektor hat die Ausfertigung der Satzung unterschrieben und mit einem Datum versehen, was die Annahme erlaubt, dass die Ausfertigung zeitlich tatsächlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Veröffentlichung erfolgt ist.

Das Vorbringen der Antragsteller gegen die - für den Erlass der SBS bedeutsame - Hauptsatzung des Antragsgegners vom 20. August 2007 greift nicht durch. Zwar sind die Ämter ebenso wie die Gemeinden zum Erlass von Hauptsatzungen verpflichtet (§ 16 AmtsO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 GO). Nach ihrem gesetzlichen Mindestinhalt erschöpft sich jedoch die Funktion einer Hauptsatzung für die Schaffung kommunalen Satzungsrechts in erster Linie darin, im Satzungsgebungsverfahren neben formellen Bestimmungen (z.B. Einberufungsfrist für die Sitzung der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses gemäß § 42 Abs. 1 GO; Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung bzw. des Amtsausschusses gemäß § 42 Abs. 4 GO) eine Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen zu treffen (§ 5 Abs. 3 GO i.V.m. § 1 Abs. 4 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen - BekanntmV -). Dem ist der Antragsgegner mit der am 20. August 2007 beschlossenen und im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land Nr. 19 vom 1. September 2007 bekannt gemachten Hauptsatzung nachgekommen, wodurch er zugleich die erforderlichen Satzungsnormen für den nachfolgenden Erlass der SBS geschaffen hat. Dass die Hauptsatzung im Gegensatz zur SBS keine Rückwirkung entfaltet, lässt entgegen der Auffassung der Antragsteller die Wirksamkeit der SBS unberührt. Die Bedeutung der Hauptsatzung ist auf das Satzungsgebungsverfahren der SBS beschränkt, so dass es ausschließlich auf die Gültigkeit der Hauptsatzung in diesem Zeitraum ankommt. Der Vorhalt der Antragsteller, der Amtsausschuss des Antragsgegners habe die Hauptsatzung vom 20. August 2007 ohne Legitimation beschlossen, weil im Beschlusszeitpunkt die neuen Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden noch nicht bekannt gemacht gewesen seien, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Hauptsatzung des Antragsgegners und in der Folge die Wirksamkeit der SBS in Zweifel zu ziehen. Der in § 6 AmtsO geregelte Amtsausschuss ist unmittelbar durch das Gesetz legitimiert und bedarf im Zeitpunkt einer Beschlussfassung über eine Satzung keiner zusätzlichen Legitimation durch gültige Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden. Die Legitimationsanforderungen, die an die Mitglieder des Amtsausschusses zu stellen sind, ergeben sich gleichfalls aus § 6 AmtsO. Während die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden bereits kraft ihres Amtes Mitglieder des Amtsausschusses sind, erlangen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses (vorliegend haben sieben der acht amtsangehörigen Gemeinden des Antragsgegners mehr als 600 Einwohner und entsenden weitere Mitglieder in dessen Amtsausschuss [§ 6 Abs. 2 AmtsO]) ihre Legitimation durch die Wahl aus der Mitte der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AmtsO). Angesichts dieser Gesetzeslage kann das Erfordernis wirksamer Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden allenfalls für die wirksame Wahl der weiteren Ausschussmitglieder durch die Gemeindevertretungen von Bedeutung gewesen sein, die im vorliegenden Fall unter Beachtung des § 6 Abs. 4 AmtsO bereits im Jahr 2003, nämlich innerhalb von 60 Tagen nach den Wahlen zu den Gemeindevertretungen am 26. Oktober 2003 (Kommunalwahlen 2003), stattgefunden hat. Dafür, dass die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder in dem damaligen Zeitpunkt - trotz der in § 5 Abs. 4 GO sowie §§ 3 Abs. 4, 141 Abs. 3 BbgKVerf i.d.F. vom 18. Dezember 2007 vorgesehenen Heilungsmöglichkeit fehlerhafter Satzungen - ohne Vorliegen (teil)wirksamer Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden und damit verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Auch wird dazu von den Antragstellern nichts vorgetragen.

Der Einwand der Antragsteller, die SBS sei nichtig, weil die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung nicht wirksam auf den Eigenbetrieb Abwasser des Antragsgegners übertragen worden sei, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann auch von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften übernommen werden. § 67 Satz 1 BbgWG bestimmt, dass anstelle der Gemeinde das Amt abwasserbeseitigungspflichtig ist, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt übernommen worden ist. Bezüglich des Umfangs der Aufgabenübertragung bringt der Wortlaut des § 67 Satz 1 BbgWG ("soweit") deutlich zum Ausdruck, dass auch Teilbereiche der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf ein Amt übertragen werden können. Dies ist hier für Ortsteile der amtsangehörigen Gemeinden im Einklang mit § 35 Abs. 2 Nr. 24 GO geschehen, weil die entsprechenden (Teil-) Übertragungsbeschlüsse von den Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und nicht - wie die Antragsteller meinen - von den Ortsteilen selbst gefasst worden sind. Besonderen Formerfordernissen unterliegt die Aufgabenübertragung nicht. § 49 Abs. 5 GO schreibt lediglich vor, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt der Öffentlichkeit in ortsüblicher Weise zugänglich zu machen sind. Die unterschiedliche Formulierung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 GO, der eine öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses, der eine Satzung zum Gegenstand hat, vorschreibt, zeigt, dass die Unterrichtung gemäß § 49 Abs. 5 GO nicht in der Form geschehen muss, wie sie die Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg vorschreibt.

Letztlich kommt es auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage hier nicht an, weil die Übertragungsbeschlüsse unstreitig im Amtsblatt des Antragsgegners öffentlich bekannt gemacht worden sind. Für die Annahme der Aufgabenübertragung durch den Antragsgegner genügte eine konkludente Zustimmung des Amtsausschusses, da die Zustimmung nicht den Zweck hat, einzelne Gemeinden zu binden, sondern allein dem Schutz des Amtes selbst dient (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 B 95/00 -). Ob und zu welchem Zeitpunkt der Eigenbetrieb Abwasser rechtswirksam gegründet worden ist, ist für die Wirksamkeit der Aufgabenübertragung ohne Belang. Adressat der Aufgabenübertragung ist der Antragsgegner, nicht dessen Eigenbetrieb, der gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasser des Antragsgegners vom 25. September 2007 als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird (vgl. § 101 Abs. 3 Nr. 1 GO).

Ungeachtet dessen hängt das rechtliche Schicksal der SBS auch deshalb weder von einer fehlerfreien Eigenbetriebsgründung noch von der Gültigkeit der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners ab, da eine - beitragsauslösende - rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 KAG keine wirksame technische Satzung bzw. Betriebssatzung voraussetzt, sondern bereits durch die - hier anzunehmende - Zweckbindung der leitungsgebundenen Einrichtung und den zugehörenden Personal- und Sachbestand gegeben sein kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O., S. 126, 133 ff.).

Die SBS erweist sich auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen als unwirksam. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 SBS), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 3, 6), den Maßstab (§ 5 SBS) und den Satz der Abgabe (§ 4 SBS) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 8 SBS).

Zweifel an der zutreffenden Höhe des in § 4 SBS normierten Beitragssatzes von 1,66 Euro je m² der nach § 5 SBS ermittelten modifizierten Grundstücksfläche vermögen die Antragsteller nicht schon dadurch zu begründen, dass sie diesen lediglich pauschal in Abrede stellen. Hierzu hätte es vielmehr im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Einsicht in die Kalkulationsunterlagen nehmen konnte, substanziierter Einwendungen bedurft.

Die von den Antragstellern beanstandete Maßstabsregelung in § 5 Abs. 2 Buchstabe c aa SBS ist rechtlich unbedenklich. Offen bleiben kann, ob es sich dabei angesichts der fehlenden metrischen Festlegung um eine - wie die Antragsteller meinen - nach § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG zu beurteilende Tiefenbegrenzungsregelung handelt. Jedenfalls genügt diese Maßstabsregelung für Grundstücke, die vom beplanten Bereich bzw. unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen, den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (vgl. zu seiner beitragsrechtlichen Bedeutung in Brandenburg OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, Rdnr. 46 ff., juris; Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommentar zum KAG, Stand August 2008, § 8 Rdnr. 118 ff.). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner grundbuchmäßigen Abgrenzung - letztlich nur die Fläche beitragspflichtig, der die Anschlussmöglichkeit und damit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat. Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., Rdnr. 46). Dem entspricht die hier zu beurteilende Maßstabsregelung, indem sie die Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche an der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung ausrichtet und so den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung wahrt (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -). Den Anforderungen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs genügt auch die von den Antragstellern ohne weitere Begründung zur Überprüfung gestellte Maßstabsregelung des § 5 Abs. 2 Buchstabe f SBS, nach der Außenbereichsgrundstücke nur bei einer tatsächlichen baulichen Ausnutzung bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen sind (vgl. Becker in Becker/Benedens/ Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, a.a.O., § 8 Rdnr. 128).

Soweit die Antragsteller den in § 5 Abs. 3 Buchstabe b SBS verankerten Vollgeschossmaßstab mit der Begründung rügen, dass der Begriff des Vollgeschosses nicht ausreichend ausdifferenziert sei und die Festlegung eines einheitlichen Steigerungsfaktors von 0,25 gegen die Abgabengerechtigkeit verstoße, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der hier verwendete Vollgeschossmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner im Rahmen seines weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2007 - 6 B 05.3018 -, juris, zum Vollgeschossmaßstab im Ausbaubeitragsrecht). Gleiches gilt im Ergebnis für den in der Satzung verwendeten Steigerungsfaktor von 0,25 je weiteres Vollgeschoss (vgl. § 5 Abs. 3 Buchstabe b SBS), der - was die Antragsteller verkennen - nicht alle weiteren Vollgeschosse mit einem "einheitlichen" Wert von 0,25 erfasst, sondern mit jedem weiteren Vollgeschoss linear um 0,25 ansteigt. Ein solcher linearer Steigerungsfaktor ist durchweg gebräuchlich und bringt den grundstücksbezogenen Vorteil, der durch die höhere bauliche Ausnutzbarkeit gegeben ist, hinreichend gerecht zum Ausdruck. Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Sächsischen OVG, Urteil vom 22. August 2001, a.a.O., ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es dort nicht um die Beurteilung linearer, sondern degressiv ausgestalteter Steigerungsfaktoren mit der Besonderheit einheitlicher Nutzungsfaktoren für eine vier- und fünfgeschossige Bebaubarkeit sowie eine Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen ging. Der Einwand der Antragsteller, die gerügte Maßstabsregelung hätte aus Gründen der Typengerechtigkeit einen Geschossfaktor für Einfamilienhäuser berücksichtigen müssen, verkennt die dem Ortsgesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung kommunalen Abgabenrechts. Im Hinblick darauf, dass sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil nicht exakt messen lässt, darf dieser einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der nur gewährleisten muss, dass die zu leistenden Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Nur im Fall der Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens, was dann zu bejahen ist, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit ein von den Antragstellern geforderter Geschossfaktor für Einfamilienhäuser unter dem Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit geeigneter gewesen wäre, das Ausmaß des Vorteils zu bestimmen. Jedenfalls war der Antragsgegner nicht gehalten, seinen Vollgeschossmaßstab an die von den Antragstellern angeführten objektiven Verhältnisse anzupassen, da er in der vom Antragsgegner gewählten Ausgestaltung nicht willkürlich erscheint. Der normierte Vollgeschossmaßstab beruht auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen. Diese den angegriffenen Beitragsmaßstab sachlich rechtfertigende Beziehung zwischen Beitragserhebung und abzugeltenden Vorteil wird durch die von den Antragstellern beschriebene Einfamilienhausbebauung im Gebiet des Antragsgegners nicht aufgehoben, so dass es insoweit einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf. Denn die Orientierung des Antragsgegners an der Vollgeschossigkeit der Bebauung führt dazu, dass eingeschossige Einfamilienhäuser lediglich mit dem Grundfaktor 1,0, also im Ergebnis nur mit der anrechenbaren Grundstücksfläche herangezogen werden, während sich eine (Gebrauchs)Wertsteigerung und somit eine Beitragssteigerung nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG erst ab einer zweigeschossigen Bebauung durch Anwendung des Steigerungsfaktors von 0,25 ergibt. Dass dabei ein ausgebautes Dachgeschoss in einem Einfamilienhaus im Falle seiner Vollgeschossigkeit i.S.d. § 5 Abs. 3 SBS i.V.m. § 2 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung - BbgBO - die bauliche Nutzung des Grundstücks erhöht und beitragsrechtlich ebenso wie ein (zweigeschossiges) Zweifamilienhaus zu behandeln ist, versteht sich von selbst und lässt mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers keinen Differenzierungsbedarf erkennen. Auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1982, a.a.O. zieht die zur Überprüfung gestellte Maßstabsregelung nicht in Zweifel, weil diese Entscheidung die Erhebung eines einheitlichen Grundbeitrages je beitragspflichtigem Grundstück betraf, der - im Gegensatz zum Vollgeschossmaßstab - die durch die Anschlussmöglichkeit bewirkten unterschiedlichen Vorteile ohne jegliche Differenzierung gleich bewertete und zu einer willkürlichen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte führte, die auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zu rechtfertigen vermochte.

Die Rückwirkungsanordnung in § 15 i.V.m. § 6 Abs. 2 SBS verstößt nicht gegen den Vertrauensgrundsatz. Der Senat hat mit seinen beiden Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 44.06 und 45.06, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris) klargestellt, dass einer Beitragsheranziehung so genannter altangeschlossener Gründstücke auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 (n.F.) geltenden Fassung keine durchgreifenden Einwände entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift entsteht bei Erhebung eines Anschlussbeitrags gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG (leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen) die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der rechtswirksamen Satzung. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt entgegen der Meinung der Antragsteller keinen Fall einer aus Vertrauensschutzgründen grundsätzlich verbotenen echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Vorliegend ist die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge erst nach der Gesetzesänderung eingetreten, nämlich mit dem In-Kraft-Treten der SBS zum 1. Januar 2005, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller begründet hat. Darin liegt kein rückwirkender Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden - tatsächlich und rechtlich - abgeschlossenen Tatbestand, der dem echten Rückwirkungsverbot unterfällt. Danach ist hier allenfalls ein Fall der - grundsätzlich - zulässigen unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung gegeben, der nicht die Auffassung der Antragsteller stützt, eine Beitragsheranziehung ihres Grundstücks sei aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483; BVerfG, Beschluss vom sen 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Angesichts dessen müssten auf Seiten der Antragsteller weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Daran fehlt es hier. Über ihr bloßes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage hinaus haben die Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse vorgetragen, das sich im Rahmen einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten auswirken könnte. Ein derartiges Interesse ergibt sich im Übrigen weder aus der Akte noch aus den Gesamtumständen.

Ohne rechtliche Auswirkung auf die SBS und deshalb bedeutungslos für das Normenkontrollverfahren ist schließlich der Vorwurf der Antragsteller, der auf der SBS beruhende Beitragsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück