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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: OVG 9 B 17.08
Rechtsgebiete: VwGO, GO, AmtsO, KAG, BbgWG


Vorschriften:

VwGO § 70 Abs. 1
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 125 Abs. 1
GO § 5 Abs. 3
GO § 5 Abs. 4
GO § 6 Abs. 1 Satz 1
GO § 42 Abs. 1
GO § 42 Abs. 4
GO § 49 Abs. 5
GO § 101 Abs. 3 Nr. 1
AmtsO § 6
AmtsO § 16
KAG § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG § 4 Abs. 2
KAG § 6
KAG § 8
KAG § 10
BbgWG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 9 B 17.08

Verkündet am 26. November 2008

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Leithoff, den Richter am Finanzgericht Dr. Beck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards, die ehrenamtliche Richterin Braband und den ehrenamtlichen Richter Busche

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundgebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde N_____, Ortsteil G_____ gehört zum Amt D_____.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde N_____ beschloss unter dem 15. Juni 2005:

"Die Gemeindevertretung N_____ beschließt für den OT G_____ die zentrale Abwasserentsorgung und die Übertragung der Aufgabe an das Amt D_____ [...] Die Bereiche F_____ werden komplett dezentral entsorgt".

Das Amt D_____ übernahm mit Beschluss seines Amtsausschusses vom 13. Dezember 2005 die "Aufgabe der zentralen Abwasserentsorgung" für den OT G_____ der Gemeinde N_____.

Das Amt D_____ erließ unter dem 9. Januar 2006 eine Schmutzwasserbeseitungssatzung und eine Schmutzwassergebührensatzung, und zwar beide mit Rückwirkung zum 1. Januar 2006.

Wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Aufgabenübernahme beschloss der Amtsausschuss des Amtes D_____ am 20. März 2006 erneut die Übernahme der Aufgabe der zentralen Abwasserentsorgung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde N_____ beschloss am 10. Januar 2007 "die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht" für den Ortsteil G_____, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2006. Der Amtsausschuss des Amtes D_____ nahm die Aufgabenübertragung mit Beschluss vom 14. Mai 2007 an.

Das Amt D_____ erließ am 25. Juni 2007 neue Schmutzwasserbeseitigungs- und Schmutzwassergebührensatzungen, und zwar beide mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2005.

Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks K_____ in der Gemeinde N_____, Ortsteil G_____. Das Grundstück ist mit einer abflusslosen Abwassersammelgrube ausgestattet. Diese Grube ist im Jahr 2006 durch die öffentliche Abwasserentsorgung entleert worden.

Bereits mit Bescheid vom 7. März 2006 hatte der Beklagte die Klägerin in Bezug auf das Grundstück zu einer Vorauszahlung von Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung in Höhe von 119,40 Euro herangezogen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 zurück. Die am 2. Juni 2006 erhobene Klage hat die Klägerin u. a. damit begründet, dass das Amt D_____ mangels wirksamer Aufgabenübertragung nicht zum Satzungserlass ermächtigt gewesen sei. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfsweise Widerklage auf Zahlung von 119,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 von Hundert über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2007 erhoben. Bei einer unwirksamen Aufgabenübertragung stehe ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu; denn dann habe er seine Vorhalteleistung rechtsgrundlos erbracht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2007 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem angegriffenen Vorausleistungsbescheid fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Schmutzwassergebührensatzungen vom 9. Januar 2006 und vom 25. Juni 2007 seien aus formellen Gründen ungültig. Ihre Veröffentlichungen beruhten jeweils nicht auf einer wirksamen Hauptsatzung. Die Widerklage habe u. a. deshalb keinen Erfolg, weil der Gesetzgeber die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen durch die Bürger abschließend und lückenlos im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG - geregelt und dabei einen Satzungsvorbehalt ausgesprochen habe; ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute wie den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sei hierdurch ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Februar 2008 im Hinblick darauf zugelassen, dass das Amt D_____ am 20. August 2007 eine neue Hauptsatzung und am 25. September 2007 eine neue Schmutzwassergebührensatzung erlassen hatte. Letztere enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"§ 1 Benutzungsgebühr

(1) Das Amt D_____, [...] erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen und dezentralen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 für die Benutzung der öffentlichen zentralen und dezentralen Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung werden als Grund- und Mengengebühren erhoben. [...]

§ 2 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird unabhängig von der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge erhoben und dient der anteiligen Deckung der fixen Kosten der öffentlichen Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung aus deren Vorhaltung durch das Amt einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschreibung.

(2) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler erhoben und beträgt für jeden auf dem Grundstück befindlichen Abwasseranschluss bei einer Zählernennleistung (Qn):

- bis Qn 2,5 9,95 Euro/Monat [...]

§ 7 Vorauszahlungen

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind Vorauszahlungen zu leisten [...]

[...]

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. [...]"

Unter dem 14. Oktober 2008, also während des Berufungsverfahrens, erließ der Beklagte einen endgültigen Heranziehungsbescheid über die Grundgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 119,40 Euro. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. November 2008 (eingegangen bei Gericht am 12. November 2008) auf die Anfechtung dieses Bescheides umgestellt und zugleich ihren gegen den endgültigen Bescheid bereits eingelegten Widerspruch zurückgenommen.

Der Beklagte widerspricht der Klageänderung. Diese sei nicht sachdienlich. Der endgültige Heranziehungsbescheid sei - wegen der Rücknahme des Widerspruchs - mit Ablauf des 24. November 2008 bestandskräftig geworden. Ungeachtet dessen sei zumindest die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 eine wirksame Satzungsgrundlage für die Heranziehung zu der verlangten Grundgebühr. Gegen die vorgenommene Aufgabenübertragung bestünden keine Bedenken, da die Schmutzwasserbeseitigungsaufgabe auch durch schlüssiges Verhalten übernommen werden könne. Die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 sei ordnungsgemäß bekannt gemacht und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der vorgesehene Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr sei mit Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zulässig. Der Gebührensatz sei ebenfalls in Ordnung; das Kostenüberdeckungsverbot sei nicht verletzt. Die Klägerin habe schließlich auch den Abgabentatbestand erfüllt.

Darüber hinaus sei jedenfalls die hilfsweise Widerklage begründet. Der Erstattungsanspruch ergebe sich daraus, dass das Amt D_____ durch die Schaffung und Vorhaltung seiner öffentlichen Anlage für die Klägerin deren Anschluss- und Benutzungszwang erfüllt und sie damit von ihrer Entsorgungspflicht befreit habe. Die Abgeltung dieses Vorteils außerhalb des Regelungssystems des Kommunalabgabengesetzes sei gerechtfertigt, um zu verhindern, dass der öffentlichen Hand wegen bloßer formeller Wirksamkeitsmängel der Gebührensatzung ein endgültiger Abgabenausfall entstehe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juli 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an den Beklagten 119,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2007 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung und die Widerklage zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass der Vorausleistungsbescheid vom 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 rechtswidrig gewesen ist.

Die Klägerin führt im Wesentlichen aus: Es fehle weiterhin an einer gültigen Hauptsatzung. Insbesondere die vom Amt D_____ am 20. August 2007 beschlossene Hauptsatzung sei keine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Der Amtsausschuss sei nicht zum Beschluss der Hauptsatzung legitimiert gewesen, weil die amtsangehörigen Gemeinden ihre Hauptsatzungen erst nach diesem Zeitpunkt beschlossen und bekannt gemacht hätten. Die Unwirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 ergebe sich auch daraus, dass die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung nicht wirksam auf den Eigenbetrieb Abwasser des Amtes übertragen worden sei. Die vom Amt am 25. September 2007 beschlossene Gründung des Eigenbetriebes Abwasser sei nicht rechtmäßig erfolgt, da fünf amtsangehörige Gemeinden ihre Übertragungsbeschlüsse erst zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt des Amtes D_____ bekannt gemacht hätten. Wegen der Bedeutung der Aufgabenübertragung hätten die Übertragungsbeschlüsse gemäß § 49 Abs. 5 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - bereits vor Gründung des Eigenbetriebes einer Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes bedurft.

Darüber hinaus stehe die in der Satzung verwendete Zählernennleistung von 2,5 Qn zu den hieraus zu erwartenden Werten beim Fäkalgut in keiner nach § 6 Abs. 4 KAG ausreichenden Sachbeziehung und werde im Hinblick auf die unterschiedliche Bebauung im Satzungsgebiet den Anforderungen an einen hinreichend leistungsorientierten Grundgebührenmaßstab nicht gerecht.

Zudem verstoße die in § 2 Abs. 2 Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 festgelegte Grundgebühr gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Der Beklagte habe Kosten für verlorene Prozesse i. H. v. 4 000,00 Euro sowie Sitzungsgelder i. H. v. 1 000,00 Euro in die Kalkulation einfließen lassen, die nicht als Betriebskosten abzugsfähig seien. Darüber hinaus seien die Kalkulationspositionen Abschluss- und Prüfungskosten i. H. v. 8 000,00 Euro, Gutachten Inter3 i. H. v. 9 280,00 Euro, Wirtschaftsplan und Gebührenkalkulation i. H. v. 5 000,00 Euro, Portogebühren und Verpackung i. H. v. 3 150,00 Euro, Gebühren für den Geldverkehr i. H. v. 1 000,00 Euro sowie Werbung Öffentlichkeit i. H. v. 1 000,00 Euro dem Grunde oder der Höhe nach zumindest erläuterungsbedürftig. Auch werde gerügt, dass die Kosten für das Abwasserbeseitigungskonzept mit topografischen Karten i. H. v. 31 585,00 Euro "hinsichtlich einer Verteilungsfähigkeit auf mehrere Jahre aktiviert" worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Satzungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Streitgegenstand der Klage ist der endgültige Heranziehungsbescheid vom 14. Oktober 2008. Die Umstellung der Klage von einer Anfechtung des Vorausleistungsbescheides auf die Anfechtung des endgültigen Heranziehungsbescheides ist gemäß § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wegen Sachdienlichkeit zulässig. Die Prüfung des endgültigen Heranziehungsbescheides wirft im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die Prüfung des Vorausleistungsbescheides, erspart aber insoweit ein sonst anstehendes weiteres gerichtliches Verfahren. Der Sachdienlichkeit der Klageänderung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zugleich mit der Klageänderung ihren Widerspruch gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid zurückgenommen hat. Durch die Erhebung des Widerspruchs hat die Klägerin zunächst die Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides vermieden und damit die Klage auch nicht auf eine Klage gegen einen bestandskräftigen Bescheid umgestellt. Nach erfolgter Klageänderung ist die weitere Durchführung des Widerspruchsverfahrens indessen entbehrlich geworden, in der vorliegenden Fallge-staltung wäre die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens parallel zu einem laufenden Gerichtsverfahren ein unnötiger Formalismus gewesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172).

Die gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 14. Oktober 2008 gerichtete Klage ist indessen unbegründet. Der endgültige Heranziehungsbescheid ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 6 KAG i. V. m. §§ 1 ff. der Schmutzwassergebührensatzung des Amtes D_____ vom 25. September 2007, die sich Rückwirkung zum 1. Januar 2005 beimisst und somit den hier bedeutsamen Erhebungszeitraum 2006 erfasst. Nach § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung erhebt das Amt u. a. für die Inanspruchnahme der dezentralen Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren in Form von Grundgebühren.

Die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 ist formell ordnungsgemäß erlassen worden.

Das Amt ist für den Erlass der Satzung zuständig gewesen. Das Amt D_____ hat die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für den Ortsteil G_____ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 spätestens durch Beschluss seines Amtsausschusses vom 14. Mai 2007 übernommen, dem ein entsprechender Übertragungsbeschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde N_____ vom 10. Januar 2007 vorangegangen war. Besonderen Formerfordernissen unterliegt die nach § 67 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG - zulässige Aufgabenübertragung nicht. § 49 Abs. 5 GO schreibt lediglich vor, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung oder deren wesentlicher Inhalt der Öffentlichkeit in ortsüblicher Weise zugänglich zu machen sind. Die unterschiedliche Formulierung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 GO, der eine öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses, der eine Satzung zum Gegenstand hat, vorschreibt, zeigt, dass die Unterrichtung gemäß § 49 Abs. 5 GO nicht in der Form geschehen muss, wie sie die Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg vorschreibt. Für die Annahme der Aufgabenübertragung durch das Amt genügte eine konkludente Zustimmung des Amtsausschusses, da die Zustimmung nicht den Zweck hat, einzelne Gemeinden zu binden, sondern allein dem Schutz des Amtes selbst dient (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 B 95/00 -).

Die Frage, ob das Amt seinerseits die tatsächliche Wahrnehmung der Schmutzwasserbeseitigung wirksam auf seinen Eigenbetrieb übertragen oder diesen überhaupt ordnungsgemäß gegründet hat, ist für die Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 ohne Belang. Die Satzungsgebungsbefugnis konnte und sollte ohnehin nicht auf den Eigenbetrieb weitergereicht werden.

Die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 ist auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ihrer Bekanntmachung lag die Hauptsatzung vom 20. August 2007 zu Grunde. Diese ist ihrerseits nicht zu beanstanden. Der Vorhalt der Klägerin, der Amtsausschuss des Amtes habe die Hauptsatzung vom 20. August 2007 ohne Legitimation beschlossen, weil im Beschlusszeitpunkt die neuen Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden noch nicht bekannt gemacht gewesen seien, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Hauptsatzung des Amtes und in der Folge die Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung in Zweifel zu ziehen. Der in § 6 AmtsO geregelte Amtsausschuss ist unmittelbar durch das Gesetz legitimiert und bedarf im Zeitpunkt einer Beschlussfassung über eine Satzung keiner zusätzlichen Rechtfertigung durch gültige Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden. Die Legitimationsanforderungen, die an die Mitglieder des Amtsausschusses zu stellen sind, ergeben sich gleichfalls aus § 6 AmtsO. Während die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden bereits kraft ihres Amtes Mitglieder des Amtsausschusses sind, erlangen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses - soweit vorhanden - ihre Legitimation durch die Wahl aus der Mitte der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AmtsO). Angesichts dieser Gesetzeslage kann das Erfordernis wirksamer Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden allenfalls für die wirksame Wahl der weiteren Ausschussmitglieder durch die Gemeindevertretungen von Bedeutung gewesen sein, denn vorliegend haben sieben der acht amtsangehörigen Gemeinden des Amtes D_____ mehr als 600 Einwohner und entsenden weitere Mitglieder in dessen Amtsausschuss (§ 6 Abs. 2 AmtsO). Indessen hat die Wahl nach § 6 Abs. 4 AmtsO bereits im Jahr 2003, nämlich innerhalb von 60 Tagen nach der landesweiten Kommunalwahl am 26. Oktober 2003 stattgefunden und ist von den Wählenden und den Gewählten ersichtlich als wirksam angesehen worden. Dafür, dass sie in Wahrheit unwirksam gewesen sind und dass dies überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der von den Gewählten getroffenen Entscheidungen durchschlägt (vgl. dazu Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 - juris), bestehen weder Anhaltspunkte noch ist dazu etwas von den Beteiligten vorgetragen worden.

Die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. September 2007 ist auch materiell wirksam. Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 KAG), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1, § 5 Abs. 1 bis 3 KAG), den Maßstab (§ 3 KAG) und den Satz der Abgabe (§§ 2, 4 KAG) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 4 KAG).

Der in § 2 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung verankerte Grundgebührenmaßstab nach der Nennleistung des Trinkwasserzählers ist nicht zu beanstanden, auch wenn die kleinste Maßstabseinheit, nämlich ein Trinkwasserzähler mit der Nennleistung von 2,5 Qn technisch gesehen ausreicht, um zwischen einem und hundert Nutzern zu versorgen. Hierin liegt anders als in dem Fall, der dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - (juris) zu Grunde gelegen hat, nicht die Anwendung eines Einheitsmaßstabes, der dem Gebot der leistungsorientierten Gebührengestaltung widerspricht. Die im Satzungsgebiet an die - hier allein in Rede stehende - dezentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke sind weitgehend homogen mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. Das hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage nivelliert der gewählte Maßstab die Pflicht zur Grundgebührenzahlung nicht in einer dem Prinzip der leistungsorientierten Gebührengestaltung widersprechenden Weise.

Die Grundgebühr verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Der in § 2 Abs. 2 der Satzung festgelegte Grundgebührensatz beruht ebenso wie die in § 4 der Satzung geregelten Mengengebührensätze auf der Gebührenkalkulation für den Zweijahreszeitraum 2006 bis 2007 vom 26. April 2006, die sowohl eine schlüssige Darstellung der durch Gebühren zu deckenden Kosten (vgl. Anlage A bis C zum Kalkulationsbericht vom 26. April 2006) als auch eine Angemessenheitsprüfung der Grundgebühren 2006 und 2007 (S. 26 des Kalkulationsberichts) enthält. Letzterer ist zu entnehmen, dass das kalkulierte Grundgebührenaufkommen (vgl. hierzu S. 8 und 27 des Kalkulationsberichts) die grundgebührenfähigen Vorhaltekosten i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG nicht überschreitet und somit das Kostenüberschreitungsverbot beachtet worden ist.

Auch die einzelnen Beanstandungen der Klägerin vermögen die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht in Frage zu stellen. Zur Rechtfertigung der von der Klägerin beanstandeten Kalkulationsansätze hat der Beklagte ausgeführt, dass bei der Kalkulation keine Kosten für verlorene Prozesse, sondern lediglich Rechtsberatungskosten, die nicht mit verlorenen Prozessen in Zusammenhang stünden, berücksichtigt worden seien. Die Sitzungsgelder beträfen die Tätigkeit des Werkausschusses des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung, dem die Lenkung des Eigenbetriebes obliege. Die Abschluss- und Prüfungskosten seien durch den Jahresabschluss für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung veranlasst. Die Kosten für das Gutachten Inter3 seien für eine Analyse der Tragfähigkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts im Bereich des Amtes D_____ entstanden. Die Kosten für den Wirtschaftsplan und die Gebührenkalkulation seien auf die Strukturierung und Bewirtschaftung der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die Notwendigkeit einer Gebührenkalkulation zurückzuführen. Porto-, Verpackungs- sowie Geldverkehrskosten entstünden durch den laufenden Geschäftsbetrieb, der insbesondere auch den Versand von Abgabenbescheiden beinhalte. Hinter den Kosten für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verberge sich u. a. der Aufwand für die Veröffentlichung von Satzungen und sonstige Bekanntmachungen. Die von der Klägerin schließlich angezweifelte Verteilungsfähigkeit der Kosten für das Abwasserbeseitigungskonzept mit topografischen Karten auf mehrere Jahre wirke sich vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus, da sich bei einem vollen Kostenansatz der Gebührensatz im maßgeblichen Erhebungszeitraum erhöhen würde.

Diese Ausführungen des Beklagten, denen die Klägerin nicht weiter entgegengetreten ist, sind plausibel und lassen keine Zweifel an der Gebührenfähigkeit der von der Klägerin gerügten Kostenansätze erkennen.

Schließlich hat die Klägerin im Erhebungszeitraum auch den Gebührentatbestand erfüllt. Sie hat die dezentrale Schmutzwasserentsorgung im Jahr 2006 unstreitig in Anspruch genommen.

Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin bedarf es nicht. Die Klägerin hat ihren Hilfsantrag erkennbar (nur) für den Fall gestellt, dass der Senat die Klageänderung auf den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 14. Oktober 2008 nicht als sachdienlich ansehen würde; diese Klageänderung sieht der Senat indessen als sachdienlich an.

Einer Entscheidung über die hilfsweise Widerklage des Beklagten bedarf es ebenfalls nicht. Der Beklagte hat seine hilfsweise Widerklage (nur) für den Fall erhoben, dass die Klage der Klägerin begründet ist. Die Klage der Klägerin ist indessen unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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