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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: OVG 9 B 2.08
Rechtsgebiete: Bbg WG, GUVG Bbg


Vorschriften:

Bbg WG § 79
Bbg WG § 80
GUVG Bbg § 2
1.) Gesetzliches Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 nur derjenige, der als Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes in das Grundbuch eingetragen wird. Die Begründung der Mitgliedschaft setzt daneben die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis voraus.

2.) Den Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes trifft die Obliegenheit, dem Gewässerunterhaltungsverband sein Eigentum an dem Grundstück anzuzeigen.

3.) Bei der Umlage des dem Unterhaltungsverband entstehenden Aufwandes sind die Eigentümer von grundsteuerbefreiten Buchgrundstücken entsprechend ihren Flächenanteilen und im Übrigen die Gemeinden heranzuziehen. Die Umlage an die Gemeinden erfasst auch diejenigen Flächen, die als Teilflächen von grundsteuerpflichtigen Buchgrundstücken ihrerseits grundsteuerbefreit sind.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 9 B 2.08 (OVG 12 B 31.06)

Verkündet am 10. September 2008

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, den Richter am Finanzgericht Dr. Beck, die ehrenamtliche Richterin Braband und den ehrenamtlichen Richter Busche

für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsverfahren des Beklagten wird eingestellt.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des von ihnen durchgeführten Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt im Fläming in den Gemarkungen W., S., N., G. und Z. auf über 165 eigenen Grundstücken im grundbuchrechtlichen Sinne und diversen Forstflächen anderer Eigentümer, insgesamt auf über 600 ha Forstfläche, den Forstbetrieb A. Er erstrebt die Feststellung seiner Mitgliedschaft in dem von Amts wegen am 18. Dezember 1991 auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes errichteten Wasser- und Bodenverbandes "Plane-Buckau", dessen Errichtung mit dem Brandenburgischen Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. Bbg I S. 14) bestätigt worden ist.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2005 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten, ihn in das Verbandsmitgliederverzeichnis aufzunehmen. Er wies darin unter anderem darauf hin, dass er im Verbandsgebiet Eigentümer von gesondert vermessenen Buchgrundstücken sei, die nach dem Grundsteuergesetz als Verkehrsflächen steuerbefreit seien. Als Antwort erhielt der Kläger von dem Beklagten unter dem 7. September 2005 die Mitteilung, dass eine Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis nicht möglich sei.

Daraufhin hat der Kläger Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Er hat dabei die folgenden Anträge angekündigt,

festzustellen,

1. dass der Kläger seit dem 26. September 2000 stimmberechtigtes Pflichtmitglied des beklagten Sonderverbandes "Wasser- und Bodenverband Plane-Buckau" ist;

1.1 hilfsweise,

dass der Kläger seit dem 8. März 2001 Mitglied des beklagten Verbandes ist;

2. dass die seit dem 26. September 2000 abgehaltenen Verbandsversammlungen des Beklagten nicht beschlussfähig waren;

2.1 hilfsweise,

dass die seit dem 8. März 2001 abgehaltenen Verbandsversammlungen des Beklagten nicht beschlussfähig waren;

3. dass die in den Verbandsversammlungen des Beklagten nach dem 20. September 2000 beschlossenen Angelegenheiten wegen Beschlussunfähigkeit hätten zurückgestellt werden müssen;

3.1 hilfsweise,

dass die in den Verbandsversammlungen nach dem 8. März 2001 beschlossenen Angelegenheiten wegen Beschlussunfähigkeit hätten zugestellt werden müssen;

4. dass die in den Verbandsversammlungen der Beklagten nach dem 20. September 2000 gefassten Beschlüsse nichtig und unwirksam sind;

4.1 hilfsweise,

dass die in den Verbandsversammlungen des Beklagten nach dem 8. März 2001 gefassten Beschlüsse nichtig und unwirksam sind.

Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Potsdam das Verfahren betreffend die Klageanträge zu 2. bis 4. zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

Zur Begründung des Klageantrages zu 1. hat der Kläger geltend gemacht, er sei im Verbandsgebiet des Beklagten ausschließlich Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen. Seine eigenen und fremden Grundstücke, die in der Nutzungseinheit "Forst A." zusammengefasst seien, seien nicht Steuergegenstand der Grundsteuer. Zu der Nutzungseinheit gehöre kein Wohngrundstück, weil er nicht im Verbandsgebiet des Beklagten wohne. Bei seinem Betrieb handele es sich damit um ein nach § 40 Satz 1 Grundsteuergesetz - GrStG - zu einer Nutzungseinheit zusammengefasstes Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Diese wirtschaftliche Einheit sei alleiniger Steuergegenstand der Grundsteuer. Daraus ergebe sich für ihn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG kraft Gesetzes die Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband.

Für den Fall, dass dem zuvor genannten Gesichtspunkt nicht gefolgt werde, hat der Kläger den Klageantrag zu 1. hilfsweise auf die folgende weitere Begründung gestützt: Zu der Nutzungseinheit "Forst A." gehörten in erheblichem Umfang auch Flächen, die als im öffentlichen Verkehr dienende Forstwege, als fließende Gewässer und als Grundflächen, die der Ordnung und Verbesserung der Bodenverhältnisse dienten, gemäß § 4 Ziff. 3 Buchst. a und c sowie Ziff. 4 von der Grundsteuer befreit seien. Einzelne dieser Flächen seien sogar gesondert vermessen und bildeten deshalb Buchgrundstücke. Dies gelte beispielsweise für das Flurstück 47 der Flur 1 der Gemarkung S. Die gesamte Fläche dieses Flurstücks mit einer Größe von 3 303 m² diene als Weg auch dem öffentlichen Verkehr der im Wald erholungssuchenden Fußgänger und Radfahrer. Seine Eintragung als Eigentümer sei am 8. März 2001 erfolgt.

Der Beklagte ist dem Feststellungsantrag im erstinstanzlichen Verfahren entgegengetreten und hat dabei geltend gemacht, für die Klage fehle es schon am Feststellungsinteresse, denn der Kläger sei durch die Nichtmitgliedschaft nicht belastet. Seine Rechte nehme vielmehr jene Gemeinde wahr, in deren Gemarkungen Grundstücke des Klägers belegen seien und die Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Plane-Buckau" sei.

Mit Urteil vom 30. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Potsdam festgestellt, dass der Kläger seit dem 6. Juli 2005 gesetzliches Pflichtmitglied im Wasser- und Bodenverband "Plane-Buckau" sei. Es hat zugleich dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und ist dabei davon ausgegangen, dass die Abweichung vom Klageantrag zu 1. in zeitlicher Hinsicht für den Kläger kein teilweises Unterliegen beinhalte.

Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht im Kern hervorgehoben, § 2 Abs. 1 GUVG bedürfe wegen der unterschiedlichen Terminologie in den Ziffern 1. und 2. ("Flächen" in Ziffer 1., "Grundstücken" in Ziffer 2.) der ergänzenden Interpretation. Mit dem Begriff "Grundstücken" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG könnten nicht Buchgrundstücke gemeint sein. Würde die Vorschrift nämlich so angewendet, so würde sich für Flächen, die lediglich als Teilflächen von Buchgrundstücken gemäß § 4 GrStG von der Grundsteuer befreit seien, keine gesetzliche Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband ergeben. Dies aber widerspreche § 79 und 80 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 - Bbg WG 1994 - (GVBl. I S. 62), der ausdrücklich bestimme, dass das Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässerordnung I. Ordnung sei. Der Kläger habe seine Mitgliedschaft erstmals mit Schreiben vom 1. März 2005, das der Beklagte am 6. April 2005 erhalten habe, geltend gemacht. In entsprechender Anwendung der für die Untätigkeitsklage geltenden Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO habe er deshalb ab dem 6. Juli 2005 davon ausgehen dürfen, dass seine Mitgliedschaft vom Beklagten nicht anerkannt werde. Ab diesem Zeitpunkt habe deshalb das für den Erfolg der Feststellungsklage vorausgesetzte streitige Rechtsverhältnis vom Beklagten bestanden.

Gegen dieses am 7. September 2006 (Prozessbevollmächtigter des Beklagten) bzw. 25. September 2006 (Prozessbevollmächtigter des Klägers) zugestellte Urteil haben der Kläger und der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte hat sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation des § 2 Abs. 1 GUVG gewendet und zusätzlich zunächst bestritten, dass der Kläger im Verbandsgebiet Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes sei. Nach Einholung der amtlichen Auskunft des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Fachdienst Kataster und Vermessung) hat der Beklagte das genannte tatsächliche Vorbringen im Verhandlungstermin am 10. September 2008 ausdrücklich aufgegeben. Zugleich hat er die von ihm erhobene Berufung zurückgenommen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die zeitliche Abstufung auf den 6. Juli 2005. Er macht geltend, die gesetzliche Mitgliedschaft ergebe sich entsprechend dem von ihm gestellten Klageantrag seit dem 26. September 2000. Im Übrigen hält der Kläger das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 8. September 2008 hat er die von ihm erhobene Feststellungsklage zusätzlich erweitert.

Der Kläger beantragt,

unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Kläger seit dem 26. September 2000 gesetzliches Pflichtmitglied im Sonderverband "Wasser- und Bodenverband Plane-Buckau" ist;

hilfsweise,

dass der Kläger seit dem 8. März 2001 gesetzliches Pflichtmitglied im Sonderverband "Wasser- und Bodenverband Plane-Buckau" ist,

höchst hilfsweise,

dass der Kläger spätestens seit dem 6. Juli 2005 gesetzliches Pflichtmitglied im Sonderverband "Wasser- und Bodenverband Plane-Buckau" ist,

festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endet, sondern über den 1. Januar 2009 hinaus fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er vertritt nunmehr die Auffassung, gesetzliches Mitglied des Verbandes könne nach § 2 Abs. 1 GUVG nur derjenige werden, der Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes sei. Darüber hinaus setze die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis voraus, dass eine entsprechende Anzeige des Eigentümers gegenüber dem Verband erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8. September 2008 und der dementsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sein Begehren auf den am 1. Januar 2009 in Brandenburg wirksam werdenden Rechtszustand erstreckt hat, ist die darin liegende Erweiterung als Klageänderung nach § 91 VwGO unzulässig. Die Zulässigkeit würde entweder die Einwilligung des Beklagten oder aber die Überzeugungsbildung des Senats voraussetzen, dass die Änderung sachdienlich sei. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung der Erweiterung ausdrücklich widersprochen. Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO kann nicht angenommen werden. Nachdem der Brandenburgische Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Mitgliedschaftsregelung in § 2 GUVG geändert und dabei die gesetzliche Mitgliedschaft von Eigentümern, deren Buchgrundstücke der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, eliminiert hat, würde die Auseinandersetzung mit dem neu hinzugefügten Streitgegenstand eine in jeder Hinsicht neue Überprüfung zur Folge haben, die mit der Bearbeitung des bisherigen Streitgegenstandes nichts zu tun hat. Schon aus diesem Grunde sieht sich der Senat wegen seiner vorrangigen Verantwortung, über den bereits im Oktober 2005 rechtshängig gemachten bisherigen Streitgegenstand nunmehr in der Berufungsinstanz zu entscheiden, gehindert, die Sachdienlichkeit zu bejahen. Im Übrigen würde es sich bei der Einbeziehung des Erweiterungsgegenstandes angesichts der mangelnden Interpretationsfähigkeit der gesetzlichen Neuregelung um eine vorbeugende Normenkontrolle handeln, hinsichtlich derer die sich aus Artikel 100 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen zu beachten wären. Auch dies steht der Sachdienlichkeit entgegen.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellung, dass er bereits vor dem 6. Juli 2005 in das Mitgliederverzeichnis des beklagten Verbandes hätte aufgenommen werden müssen.

Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (Bbg WG) vom 13. Juli 1994 obliegt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz. § 80 Abs. 1 Bbg WG bestimmt darüber hinaus, dass die Unterhaltungsverbände die Beitragspflicht nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, festlegen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist § 2 Abs. 1 GUVG zu interpretieren und anzuwenden.

Die zunächst am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift ergibt dabei, dass die Begriffe Flächen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und "Grundstücken" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG in einem abstrakten Sinne unterschiedliche Teile der Erdoberfläche bezeichnen. Zunächst jedenfalls liegt die Auslegung nahe, dass mit Grundstücken vermessene, katastermäßig gesondert erfasste Buchgrundstücke gemeint sind. Bei Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG ist das Gegenteil der Fall.

Die These des angefochtenen Urteils, entgegen dem Wortlaut müsse die Vorschrift so angewendet werden, dass auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG gerade nicht Buchgrundstücke, sondern nicht gesondert erfasste, "unbuchmäßige" Teile der Erdoberfläche meine, findet weder in der Teleologie noch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Stütze. Das System des GUVG beruht darauf, dass die Unterhaltungsverbände den Unterhaltungsaufwand gegenüber ihren Mitgliedern geltend machen. Wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG sind dabei in erster Linie die Gemeinden zur Übernahme des Aufwandes verpflichtet, weil sie regelmäßig den mit Abstand größten Teil der Flächen in ihrer Verwaltung haben werden. Damit sollte, wie der Beklagte mit seiner Berufung zu Recht hervorgehoben hat, ein praktikables System der Erhebung der Beiträge in Bezug auf den Unterhaltungsaufwand geschaffen werden. Denn im Zeitpunkt der Gründung der Unterhaltungsverbände war bei diesen eine eigene Grundstücksverwaltung nicht vorhanden, so dass es nahe lag, an die bei den Gemeinden wegen der Grundsteuererhebung vorhandenen Verzeichnisse anzuknüpfen. Wenn aber bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG angesprochenen Flächen jedenfalls zunächst an die Verwaltung der katastermäßig erfassten Grundstücke im Gemeindegebiet angeknüpft worden ist, so liegt es nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes schon aus Gründen der Praktikabilität und Handhabbarkeit des Systems nahe, die im Grunde ausnahmsweise Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG nur dann einzuräumen, wenn es sich um das Eigentum an einem grundsteuerbefreiten Buchgrundstück handelt. Die Entstehungsgeschichte des GUVG gibt dafür keine ausdrücklichen Hinweise, doch stützt sie eher das hier für richtig gehaltene Ergebnis und wendet sich damit gegen die Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD vom 18. November 1994 [Landtag Brandenburg, Drs. 2/79 - der Gesetzentwurf ist nahezu unverändert Gesetz geworden], die Plenardebatten im Landtag Brandenburg, Plenarprotokoll 2/2 vom 18. November 1994 sowie Plenarprotokoll 2/7 vom 22. Februar 1995).

Das vorinstanzliche Urteil stützt sich vor allem auf das dem Brandenburgischen Wassergesetz entnommene Anliegen, die im Verbandsgebiet vorhandenen Flächen komplett und insgesamt unter die Verwaltung und Unterhaltung des Unterhaltungsverbandes zu bringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht an dieses Ziel des Wassergesetzes die Folgerung geknüpft, dass § 2 Abs. 1 GUVG entsprechend dieser Vorstellung interpretiert werden muss. § 2 Abs. 1 GUVG muss so ausgelegt und angewendet werden, dass die Eigentümer sämtlicher zu unterhaltenden Flächen persönlich oder über die Gemeinden in der Mitgliederversammlung des Verbandes vertreten sind. Wird - wie dargelegt - § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG so interpretiert, dass er nur die gesetzliche Mitgliedschaft der Eigentümer von Buchgrundstücken begründen kann, so ist die Erstreckung der Mitgliedschaft auf sämtliche Unterhaltungsflächen nur durch eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG erreichbar. Diese Auslegung entspricht der Überzeugungsbildung des Senats. Die Mitgliedschaft der Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG bezieht sich damit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch auf solche Flächen, die als Teilflächen von Buchgrundstücken nicht der Grundsteuer unterliegen. Entscheidend ist allein, dass das Buchgrundstück als solches grundsteuerpflichtig ist.

Soweit dem entgegengehalten werden könnte, der Senat ersetze damit eine den Wortlaut übersteigende Interpretation (nämlich diejenige des angefochtenen Urteils zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch eine andere zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, trifft dies zu. Es muss jedoch hingenommen werden, um eine die Zielstellung des Wassergesetzes beachtende und zugleich handhabbare Anwendung des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes zu gewährleisten. Zu Recht hat der Beklagte insoweit auf die Folge der vom Verwaltungsgericht begründeten Rechtsansicht hingewiesen. Diese hätte die Praktikabilität und Handhabbarkeit der Mitgliedschaftsregelung im Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz mindestens hochgradig erschwert, wenn nicht zunichte gemacht.

Die vom Senat für richtig gehaltene Interpretation des § 2 Abs. 1 GUVG führt demgegenüber zu der klaren Regel, dass gesetzliche Mitglieder der Verbände neben den Gemeinden nur die Eigentümer von solchen Grundstücken sind, die insgesamt, also als Buchgrundstück, nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen. Dies hat für die Verteilung des dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwandes zur Folge, dass der Aufwand einerseits auf die Eigentümer von grundsteuerbefreiten Buchgrundstücken und andererseits auf die Gemeinden umzulegen ist. Dabei erfasst die Umlage an die Gemeinden auch die grundsteuerbefreiten Teilflächen derjenigen Buchgrundstücke, für die die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG gesetzliches Mitglied ist.

Soweit der Kläger mit Klage und Berufung die Meinung vertreten hat, er sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG gesetzliches Mitglied des Unterhaltungsverbandes, weil sein gesamter, über 600 Hektar großer forstwirtschaftlicher Betrieb nicht grundsteuerpflichtig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag im steuerrechtlichen Sinne zutreffend sein, dass Steuergegenstand für die Grundsteuerpflicht nach § 2 GrStG allein die forstwirtschaftliche Nutzungseinheit als Wirtschaftseinheit des Klägers ist. Selbst wenn nämlich die Nutzungseinheit den alleinigen Steuergegenstand für die Grundsteuer bildet, so liegt darin für die in der Nutzungseinheit "versammelten" Grundstücke des Klägers keine Steuerbefreiung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG. Denn mit der Steuerpflicht für den zu einer Nutzungseinheit zusammengefassten forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers werden auch die darin zusammengefassten Grundstücke der Grundsteuerpflicht unterworfen. Die im Grundsteuergesetz und dem Bewertungsgesetz niedergelegten steuerrechtlichen Besonderheiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erlauben es nicht, davon auszugehen, dass die in den Betrieben bewirtschafteten Grundstücke von der Grundsteuerpflicht befreit wären. Sie verursachen lediglich eine Art mittelbare Besteuerung der Grundstücke über die Nutzungseinheit des forstwirtschaftlichen Betriebes.

Mit seinem weitergehenden Begehren, eine Feststellung der Mitgliedschaft seit dem 26. September 2000 zu erreichen, kann der Kläger mit Klage und Berufung keinen Erfolg haben. Zunächst spricht für ihn allerdings der Umstand, dass das Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz weder in § 2 noch an einer anderen Stelle ein Aufnahmeverfahren zur Begründung der Mitgliedschaft im Verband vorsieht. Dies spricht zunächst dafür, dass ein Grundeigentümer dann Mitglied wird, wenn er als Eigentümer eines Buchgrundstückes, das nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt, eingetragen wird. Im Fall des Klägers würde dies zur Folge haben, dass die Mitgliedschaft des Klägers seit dem 8. März 2001 (Eintragung der Eigentümerstellung für das Flurstück 47 der Flur 1 der Gemarkung Schlamau im Grundbuch) bestünde. Gleichwohl kann der Senat einer solchen Interpretation des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes nicht beitreten. Er folgt vielmehr insoweit - jedenfalls im Ergebnis - dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Nach der bereits geschilderten Konstruktion zur Gewässerunterhaltung in Brandenburg führt der Verband keine eigene Grundstücksverwaltung. Er ist folglich an die entsprechende Verwaltung der Mitgliedsgemeinden in seinem Verbandsgebiet gekoppelt. Daraus entsteht die Frage, wie, wann und auf welchem Wege der beklagte Verband von einer Eigentumseintragung des Klägers am 8. März 2001 erfahren haben sollte. Zwar wäre es möglich, zwischen dem Verband, dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes und der Gemeinde Mitwirkungspflichten vorzusehen und zu organisieren, die sicher stellen, dass der Verband alsbald Mitteilung über den Eigentumserwerb an einem grundsteuerbefreiten Buchgrundstück erhält. Der Aufwand dafür dürfte indessen beträchtlich sein und es muss von vornherein vermutet werden, dass die Pannenanfälligkeit groß wäre. Dies führt zu der Überzeugung des Senats, den Beginn der Mitgliedschaft in erweiterter Anwendung des Gesetzes an einen konstitutiven Akt, nämlich die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis, anzuknüpfen. Diese Aufnahme kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen erfolgen. Erhält der Verband von Amts wegen durch die Gemeinde oder durch das Grundbuchamt oder von dritter Seite Mitteilung über den Eigentumserwerb an einem grundsteuerbefreiten Buchgrundstück im Verbandsgebiet, wird er nach unverzüglicher Überprüfung verpflichtet sein, den Eigentümer in das Mitgliederverzeichnis aufzunehmen. Erfolgt eine solche Mitteilung an den Verband nicht, so kann die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis nur dann stattfinden, wenn der Eigentümer des grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes dem Verband im Wege einer für ihn zu konstatierenden rechtlichen Obliegenheit die Eigentumseintragung anzeigt. Danach gilt, dass jeder Eigentümer eines grundsteuerbefreiten Buchgrundstückes, will er seine Mitgliedschaftsrechte im Gewässerunterhaltungsverband wahrnehmen, aufgerufen ist, seine Eigentumseintragung dem zuständigen Verband gegenüber anzugeben.

Auf diesem Wege ergibt sich die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit dem am 6. April 2005 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 1. März 2005 hat der Kläger erstmals Eigentum an einem grundsteuerbefreiten Buchgrundstück angezeigt. Danach hätte der Beklagte nach Ablauf der bereits vom Verwaltungsgericht zuerkannten und auch vom Senat für sachgerecht erachteten dreimonatigen Überprüfungsfrist entweder die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis vollziehen oder aber eine ablehnende Entscheidung bzw. zumindest eine Zwischennachricht an den Kläger verfassen müssen. Weil nichts davon geschehen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger seit dem 6. Juli 2005 gesetzliches Pflichtmitglied im Beklagten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Da die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich von der Auslegung nicht revisiblen Brandenburgischen Landesrechts abhängig ist, kann insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht festgestellt werden.

Ende der Entscheidung

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