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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: OVG 9 M 61.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 74 Abs. 2
VwGO § 166
VwGO § 188 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 121
ZPO § 121 Abs. 2
BSHG § 2 Abs. 1
BSHG § 39
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 9 M 61.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Finanzgericht Dr. Beck und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 6. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Februar 2008 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwältin G_____, P_____, beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der mittellose Kläger hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil dem Kläger nach einer Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages wegen schuldhafter Versäumnis der Klagefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden könne. Ihm sei es im nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren, für das zudem kein Vertretungszwang bestehe, zumutbar gewesen, zunächst ohne anwaltlichen Beistand innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 VwGO Klage zu erheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Stattdessen habe seine Verfahrensbevollmächtigte innerhalb der Klagefrist lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung eines Klageentwurfes gestellt.

Dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. OVG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 1994, DVBl. 1994, 805; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1998, NJW 1998, 2547; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Mai 2001, NVwZ-RR 2001, 802; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. April 2004, SächsVBl 2005, 119; OVG Kassel, Beschluss vom 25. Oktober 2004, NVwZ-RR 2005, 860; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 4 PA 390/07 -, juris; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 1983, FamRZ 1984, 603, 605) ist hier nicht zu folgen, weil die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt war und eine Vertretung durch ihn im Sinne von § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint. In einem solchen Fall wird die Rechtsverfolgung des nicht bemittelten Beteiligten entgegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßig erschwert, wenn er trotz des Erfordernisses anwaltlicher Beiordnung darauf verwiesen wird, zunächst ohne anwaltlichen Beistand Klage zu erheben und die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs abzuwarten (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 15; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 82; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rn. 9; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 12 C 05.1774 -, juris Rn. 3; offen gelassen OVG Greifswald, Beschluss vom 8. September 2004, NVwZ-RR 2006, 77, 78; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161, das sich ausdrücklich nur auf Fälle bezieht, in denen im gerichtskostenfreien Verfahren ein Antrag nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht gestellt wird).

Die Benachteiligung des nicht bemittelten Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass er Beratungshilfe in Anspruch nehmen kann (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Mai 2001, NVwZ-RR 2001, 802). Da es sich bei der Beratungshilfe um eine Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt (§ 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz), versetzt sie einen mittellosen Beteiligten nicht ohne weiteres in die Lage, bei erforderlicher anwaltlicher Vertretung die Klageerhebung selbst in die Hand zu nehmen und dem Verwaltungsgericht den Sachverhalt dergestalt zu unterbreiten, dass die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren erreicht werden kann.

Darf die mittellose Partei mithin nicht darauf verwiesen werden, selbst Klage zu erheben, so darf sich der von ihr beauftrage Rechtsanwalt zur Vermeidung eines weiteren Kostenrisikos zunächst mit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags unter Beifügung eines Klageentwurfs begnügen. In diesem Fall liegt die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit unter der Vergütung, die der Rechtsanwalt für eine Klageerhebung verlangen könnte (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Anlage 1, Vergütungsverzeichnis, Nrn. 3100 und 3335; zur alten Rechtslage vgl. § 51 BRAGO).

2. a) Gemessen daran hatte die Klage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Bewillgungsreife Aussicht auf Erfolg, weil der Ausgang des Verfahrens jedenfalls offen war und ein Obsiegen ebenso in Betracht kam wie ein Unterliegen (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1999, 587, 588; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007, 210; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rn. 8; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Fahrtkosten eines behinderten Schülers in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderbedarf können grundsätzlich im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG übernommen werden. Den dahin gehenden Antrag des Klägers konnte der Beklagte nicht allein im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BSHG mit der Begründung ablehnen, dass es sich bei der ausgewählten Schule um eine Schule in privater Trägerschaft handele, für die - anders als bei einem Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft - kein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Beförderungs- oder Erstattungspflicht bestehe. Stattdessen hätte der Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles prüfen müssen, ob der Besuch der O.-Schule erforderlich und geeignet war. Soweit er dies bestreitet und sich auf das Fehlen eines Förderausschussverfahrens beruft, reicht dies nicht aus, um im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten zu verneinen. Im Übrigen ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel die O.-Schule für den Kläger als die zuständige und schulfachlich gebotene Förderschule für Körperbehinderte angesehen hat.

Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 23. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 insoweit rechtswidrig ist, als der Beklagte mit ihm die bereits erfolgte Bewilligung von Eingliederungshilfe (Bescheid vom 15. August 2002) zurückgenommen hat.

b) Die Beiordnung von Rechtsanwältin G. war erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO. Den Eltern des Klägers ist es im Hinblick auf die sich hier stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zuzumuten, das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne anwaltlichen Beistand durchzuführen. Dies zeigt auch der Ablauf des Verwaltungsverfahrens. So hat der Beklagte, nachdem die Eltern des Klägers gegen den nur teilweise Eingliederungshilfe bewilligenden Bescheid vom 15. August 2002 Widerspruch eingelegt hatten, vor einer Entscheidung über diesen Widerspruch die Leistungen insgesamt mit Bescheid vom 23. Juni 2003 eingestellt, was ein weiteres Widerspruchsverfahren zur Folge hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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