Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: OVG 9 S 1.05
Rechtsgebiete: VwGO, AGVwGO, VwVG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AGVwGO § 4 Abs. 1
VwVG § 10
Rechtsbehelfe gegen die nachträgliche Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme haben auch dann aufschiebende Wirkung, wenn die Vollstreckung wegen abschnittsweiser Durchführung der Ersatzvornahme noch andauert.
OVG 9 S 1.05

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 3. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für die erste und zweite Rechtsstufe auf 6.724,37 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Antragsgegner dargelegte Abweichung von früheren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage VG 34 A 63.03 gegen den (4.) Leistungsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 16. Januar 2003, mit dem die Erstattung von bereits angefallenen Kosten für eine noch andauernde Ersatzvornahme zur Bodensanierung geltend gemacht wird, aufschiebende Wirkung hat. Der Ansicht des Antragsgegners, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entfalle, ist nicht zu folgen.

Der Berliner Gesetzgeber hat mit § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO die bis zum 31. Dezember 1996 geltende, nunmehr von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO umfasste Ermächtigung des § 183 Abs. 3 VwGO umgesetzt. § 183 Abs. 3 VwGO a.F. ermächtigte die Länder zum gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Der Senat folgt der zu § 183 Abs. 3 VwGO a.F. i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen überwiegend vertretenen Ansicht (s. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, 10. EL September 2004, § 80 RN 136 p; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 RN 70 - beide m.w.N.), derzufolge die Anforderung von Kosten einer bereits durchgeführten Ersatzvornahme keine "Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung" sind.

Die Vollstreckung im Sinne der Durchsetzung (§ 5 Abs. 2 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1 VwVG) des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ist mit Durchführung der Ersatzvornahme abgeschlossen. Dementsprechend greift § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO schon seinem Wortlaut nach nicht ein. Der die Kosten anfordernde Leistungsbescheid ist danach nur als neuer Vollstreckungstitel Grundlage eines weiteren, nunmehr nach § 5 Abs. 2 VwVfG Bln i.V.m. § 1 ff VwVG durchzuführenden Vollstreckungsverfahrens. Anders als der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels nach §§ 13 bzw. 14 VwVG fehlt dem Leistungsbescheid der Vollstreckungsmaßnahmen kennzeichnende Beugecharakter. Da bei seinem Erlass die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist, kann die Kostenanforderung den Pflichtigen nicht mehr veranlassen, die gebotene Handlung selbst vorzunehmen.

Entgegen der von dem Antragsgegner angeführten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, S. 156) kommt dem Leistungsbescheid auch nicht deshalb gleichzeitig der Charakter einer Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu, weil er seine Grundlage in § 10 VwVG findet und nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen sind. Sinn und Zweck der die Ermächtigung des § 183 Abs. 3 VwGO a.F. umsetzenden Regelung des § 4 Abs. 1 AGVwGO gebieten es nicht, die Kostenpflicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus als "gleichsam nachwirkende Verpflichtung aus dem Vollstreckungsverhältnis zwecks dessen endgültiger Abwicklung" (OVG Berlin a.a.O., S. 157) anzusehen. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung soll verhindern, dass der Pflichtige allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollstreckung praktisch lahmlegt oder zumindest erheblich verzögert (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O. RN 136 i m.w.N.; so auch OVG Berlin a.a.O. S. 157). Durch Rechtsbehelfe gegen einen die Erstattung bereits verauslagter Kosten anfordernden Leistungsbescheid kann der Pflichtige jedoch regelmäßig keinen Einfluss mehr auf den Vollzug der Grundverfügung nehmen, da die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist.

Eine extensive Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO gebieten auch nicht diejenigen Fallkonstellationen, in denen - wie hier - die Ersatzvornahme abschnittsweise durchgeführt wird und die Behörde während der noch laufenden Ersatzvornahme für bestimmte schon durchgeführte Teilmaßnahmen Erstattungsbescheide erlässt, um nicht mit erheblichen Beträgen in Vorleistung treten zu müssen. Der Pflichtige kann die bereits durchgeführten Teilmaßnahmen nicht mehr beeinflussen. Sie sind abgeschlossen. Zwar ist denkbar, dass der Pflichtige aufgrund dieser Kostenanforderungen (allein) in Bezug auf noch nicht vollzogene Teilmaßnahmen weiterhin angehalten wird, diese Teile von sich aus auszuführen (und damit die Behörde von der Ersatzvornahme zu entlasten). Diese Wirkung des Leistungsbescheides zur Kostenerstattung ist aber gleichsam nur reflexartig und nicht Folge seiner originären Funktion, für schon abgewickelte Teile der Vollstreckung finanziellen Ausgleich zu verlangen. Bei einer anderen Betrachtungsweise hätte es die Behörde in der Hand, durch bloßes Aufspalten der Ersatzvornahme für den überwiegenden Teil ihrer Erstattungsforderungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Für den auf behördlicher Entscheidung beruhenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat der Gesetzgeber jedoch allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Verfügung gestellt.

Nach alledem ist die Befürchtung des Antragsgegners, dass bei aufschiebender Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers eine planmäßige Fortsetzung der Bodensanierung nicht gewährleistet sei, weil für Ersatzvornahmen nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang. Entscheidet sich die Behörde dafür, die Ersatzvornahme abschnittsweise durchzuführen, dienen allein die noch ausstehenden Teile der Ersatzvornahme der zwangsweisen Durchsetzung der Grundverfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und, soweit die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert wurde, auf § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Hierbei legt der Senat I Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 1996 (NVwZ 1996, S. 563) zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück