Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: OVG 9 S 26.07
Rechtsgebiete: VwGO, ESABS, KAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5
ESABS § 1
ESABS § 2 Abs. 1
ESABS § 2 Abs. 1
ESABS § 4 Abs. 2
ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe a)
ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe b)
ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe c)
ESABS § 4 Abs. 4 Buchstabe d)
ESABS § 5
KAG § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG § 8 Abs. 2 Satz 1
KAG § 8 Abs. 2 Satz 4
KAG § 8 Abs. 2 Satz 5
KAG § 8 Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 9 S 26.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und den Richter am Finanzgericht Dr. Beck am 20. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 119,31 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat für die Prüfung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abgestellt, dass solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst dann bestünden, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher sei als sein Misserfolg, wobei für die betreffende Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ein im Vergleich zum Hauptsacheverfahren reduzierter Prüfungsrahmen maßgeblich sei. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einzelsatzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 1. September 2005 (ESABS) und der darauf beruhenden Beitragserhebung des Antragsgegners. Auch wenn der Antragsgegner auf die im Hauptsacheverfahren ergangenen gerichtlichen Auflagen bislang nur wenige Unterlagen eingereicht habe, sei derzeit nicht davon auszugehen, dass solche nicht existierten, sondern dass der Antragsgegner den Auflagen (im Hauptsacheverfahren) teilweise bislang nur oberflächlich nachgekommen sei. Dies im Einzelnen zu klären, bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem die betreffenden Unterlagen angefordert und noch nach wie vor vorzulegen seien.

Der Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung trotz fehlender Satzungsunterlagen verneint und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt, greift nicht durch. Der von dem Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur den Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, juris), wonach im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig von der Wirksamkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen ist und sich das Gericht auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzung und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung substanziierter Einwände des Antragstellers beschränken kann. Die Prüfung findet dort ihre Grenzen, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, deren abschließende Beurteilung dem Hauptsache-verfahren vorbehalten bleibt. Angesichts dieses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren reduzierten Prüfungsrahmens ist die Verpflichtung des Gerichts eingeschränkt, Unterlagen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Gültigkeit der einschlägigen Beitragssatzung heranzuziehen und konnte sich vorliegend das Verwaltungsgericht auf eine summarische Prüfung der vom Antragsgegner eingereichten und vom Antragsteller eingesehenen Satzungsunterlagen (siehe Beiakte 2 zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 7 K 1694/06), die u. a. eine Karte des Abrechnungsgebietes, den Satzungstext, Abrechnungsunterlagen sowie eine Baubeschreibung enthalten, beschränken. Gesteigerte Prüfungsanforderungen ergaben sich für das Verwaltungsgericht auch nicht daraus, dass sich der Antragsteller im Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhand vollständiger Satzungsunterlagen eingehend informieren und ggf. zur Fehlerhaftigkeit der Satzung bzw. zu Abrechnungsfehlern vortragen wollte. Im Hinblick auf die nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war es dem Antragsteller zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahrens Akteneinsicht zu verschaffen, selbst wenn gegenüber der Behörde kein regelrechter Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, Akteneinsicht zu gewähren, besteht. Der Antragsteller hätte sich daher - worauf er in dem gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2007 auch hingewiesen worden war - zunächst unmittelbar bei dem Antragsgegner um Akteneinsicht bemühen müssen, bevor das Verwaltungsgericht gehalten war, Unterlagen anzufordern, die es zwar im Hauptsacheverfahren, wegen des begrenzten Prüfungsumfangs jedoch nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren benötigte (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 1. August 2005, a.a.O.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vermag der Antragsteller darüber hinaus nicht damit zu begründen, dass sein zur Veranlagung herangezogenes Grundstück zu ca. 60 v.H. im Innenbereich und zu 40 v.H. im Außenbereich belegen sei, mithin zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten bilde und deshalb eine getrennte Veranlagung beider Grundstücksteile hätte erfolgen müssen. Ungeachtet der Frage nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist ein Bescheid nicht schon mangels inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig, weil die Beitragsforderungen für zwei Grundstücke in einem Betrag festgesetzt worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Aufteilung dieses Betrages auf beide Grundstücke im Wege der Auslegung möglich ist. Der inhaltlichen Bestimmtheit von Abgabenbescheiden ist danach Genüge getan, wenn auf Grund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbeitrag ohne weiteres und zweifelsfrei der sich für jedes Grundstück ergebende Beitrag berechnet werden kann (Driehaus in ders., Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 8 Rdnr. 76 a). Das ist hier der Fall, da in dem angefochtenen Beitragsbescheid die Bemessungsgrundlagen für beide Grundstücksteilflächen sowie die darauf entfallenden Beiträge getrennt dargestellt sind.

Mit seinem weiteren, gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung gerichteten Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Das gilt zunächst für die von ihm vertretene Auffassung, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 ESABS unwirksam sei, weil darin nur Maßstabsregelungen für vollständig im Innen- oder Außenbereich belegene Grundstücke, nicht jedoch für solche, die - wie im vorliegenden Fall - vom Innen- in den Außenbereich übergingen, enthalten seien. Diese am Buchgrundstücksbegriff angelehnte Auslegung des § 4 Abs. 2 ESABS ist nach dem Wortlaut der Satzungsnorm nicht zwingend geboten und trägt zudem der Bedeutung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht ausreichend Rechnung. Bei Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (vgl. zu seiner beitragsrechtlichen Bedeutung in Brandenburg Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommentar zum KAG, Stand Oktober 2007, § 8 Rdnr. 114 ff., 129, mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen) zerfällt - wie vom Antragsteller selbst angenommen - ein vom Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 4 Abs. 2 ESABS gelten und damit von dessen Maßstabsregelung erfasst werden können.

Der ebenfalls auf die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 ESABS zielende Vorhalt des Antragstellers, die vollständige und unabhängig von ihrer baulichen bzw. gewerblichen Ausnutzbarkeit geregelte Heranziehung der im Außenbereich belegenen Grundstücksfläche zu Beiträgen sei inäquivalent, weil es an einer entsprechenden Vorteilslage fehle, geht ins Leere. Grundstücke im Außenbereich werden von der Beitragspflicht erfasst, soweit für diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht (Vorteilslage). Dass der Antragsteller die im Außenbereich liegende Fläche seines Grundstücks lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen kann, steht der Annahme einer durch die Straßenbaumaßnahme vermittelten Vorteilslage grundsätzlich nicht entgegen (vgl. zur Rechtslage in Brandenburg OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2 B 133/02 -) und wird auch nicht durch die bloße Behauptung des Antragstellers, eine Nutzung der betreffenden Außenbereichsfläche sei nicht möglich, ernsthaft in Zweifel gezogen. Der - im Gegensatz zur bebaubaren Innenbereichsfläche - nur eingeschränkten Nutzbarkeit der Außenbereichsfläche wird in dem angefochtenen Beitragsbescheid durch ihre Vervielfachung mit dem gemäß § 4 Abs. 4 Buchstabe d) für Außenbereichsgrundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung geltenden Nutzungsfaktor 0,05 Rechnung getragen, der sich in der für Außenbereichsflächen in Betracht kommenden Faktorenbandbreite von 0,0167 bis 1,0 (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 36 Rdnr. 7 ff.) bewegt. Soweit der Antragsteller den gewählten Nutzungsfaktor dennoch als inäquivalent rügt und sich dabei auf eine ständige, nicht näher dargelegte Rechtsprechung im Land Brandenburg beruft, ist sein Vorbringen zu unsubstanziiert, um die vom Satzungsgeber im Rahmen seines Bewertungsermessens getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Auch die vom Antragsteller beanstandete degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren bei bebaubaren Grundstücken in § 4 Abs. 4 Buchstaben a) bis c) erweckt keine Rechtmäßigkeitszweifel, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Die abgabenrechtliche Zulässigkeit einer degressiven Ausgestaltung der Nutzungsfaktoren bei höherer Geschossigkeit ist bisher nicht eindeutig geklärt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 72; Möller in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1926) und im Hinblick darauf, dass hierzu keine Rechtsprechung für das Land Brandenburg vorliegt, der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Gleichfalls der Beantwortung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Fehlerhaftigkeit der Regelung des Beitragsschuldners in § 5 ESABS. Eine Beitragssatzung, die eine mit den Bestimmungen in § 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG (in der jeweils maßgeblichen Fassung) unvereinbare Regelung hinsichtlich der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz enthält (vgl. zur Rechtslage in Brandenburg Becker in derselbe pp., a.a.O., § 8 Rdnr. 149 ff.), kann nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit für die abzurechnende Ausbaumaßnahme eine hinreichende satzungsrechtliche Grundlage bilden, wenn auszuschließen ist, dass in dem Abrechnungsgebiet Nutzungsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, Mitt. StGB Bbg 2000, 213, 218). Ob Letzteres der Fall ist, bedarf jedoch einer eingehenden, nicht im summarischen Verfahren vorzunehmenden Prüfung.

Der Einwand des Antragstellers, dass die Beitragssatzung in ihrem § 1 nur die Tatbestände der "Erneuerung" und "Verbesserung" anführe und damit die "Herstellung" der Gehwege und der Oberflächenentwässerung der Straße beitragsrechtlich nicht erfasse, verfängt nicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss eine Satzung den die Abgaben begründenden Tatbestand, d.h. die Leistung der Gemeinde angeben, an die die Erhebung von Beiträgen anknüpft. Diesem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabenpflicht wird in der Praxis weitgehend dadurch entsprochen, dass in § 1 der jeweiligen Beitragssatzung die beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG aufgezählt werden. Hieraus folgt aber noch nicht, dass vorliegend der Beschreibung des Beitragstatbestandes in § 1 ESABS ein ausschließlicher Charakter zukommt, der keine weiteren tatbestandlichen Festlegungen durch die übrigen Satzungsnormen zulässt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auf § 2 Abs. 1 ESABS hin, der offensichtlich in Ergänzung zu § 1 ESABS auch die "Herstellung" namentlich der Gehwege und der Oberflächenentwässerung der Straße erfasst. Ist demnach auch der Tatbestand der "Herstellung" in der Satzung ausdrücklich aufgeführt, besteht kein Anlass, insoweit an einer ausreichenden, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz KAG genügenden satzungsrechtlichen Grundlage für die Begründung der Beitragspflicht zu zweifeln.

Schließlich verhilft der Einwand des Antragstellers, dass die Beitragsforderung verjährt sei, weil die sachliche Beitragspflicht mangels Bauprogramms bereits mit der Schlussrechnung vom 28. November 1996 entstanden und der angefochtene Beitragsbescheid vom 28. September 2005 erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ergangen sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten und vom Antragsteller eingesehenen Unterlagen, die zumindest den Anforderungen an ein formloses Bauprogramm genügen dürften (vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 30 Rdnr. 33, 34; § 33 Rdnr. 4 ff.), ist der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal der Anlage anzusehen, vor dessen Verwirklichung die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen konnte. Für eine derartige Deutung spricht auch, dass der Satzungsgeber in § 2 Abs. 1 letzter Spiegelstrich ESABS den Grunderwerb als beitragsfähige Maßnahme aufgezählt hat. Demnach ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die bauprogrammgemäße endgültige Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG) erst mit Vollzug des letzten nach dem vorgelegten Maßnahmenplan erforderlichen Grunderwerbs im Jahr 2003 erfolgt und somit die festgesetzte Beitragsforderung nicht verjährt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück