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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: OVG 1 S 16.03
Rechtsgebiete: VwGO, FeV, StVZO, StGB, StVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
FeV § 11 Abs. 8
StVZO § 15 b Abs. 2
StGB § 316
StVG § 24 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 S 16.03

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 15. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 2 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 21. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2002 wiederhergestellt, mit dem dieser dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzog, weil sich der Antragsteller einem behördlich angeordneten Drogenscreening nicht unterzogen hatte. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Antragsgegner macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden ernstliche Zweifel; darüber hinaus sei der Rechtsstreit auch von grundsätzlicher Bedeutung. Dieses Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, genügt schon im Ansatz nicht, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nicht mehr zulassungsbedürftig (vgl. §§ 146 f. VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3987]). Demgemäß ist die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO hier ebenso entbehrlich wie unzureichend. Vielmehr muss die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts einzureichende Begründung der Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses reicht es nicht aus, wenn der Rechtsbehelfsführer lediglich ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet, denn gemessen an dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 29. Oktober 2002 mit Recht wiederhergestellt.

Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung verneint, weil die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Maßnahme erheblichen Zweifeln unterliege. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde dürfe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn Letzterer das von der Behörde geforderte Gutachten - hier: Drogenscreening in Form einer Haaranalyse - nicht fristgerecht beibringe. Das setze allerdings voraus, dass die als Aufklärungsmaßnahme selbst nicht anfechtbare Aufforderung zur Einreichung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig sei. Der durch das geforderte Drogenscreening eintretende Grundrechts-eingriff (Art. 2 Abs. 1 GG) sei nur dann verfassungsrechtlich angemessen, wenn die Behörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststelle, die einen Eignungsmangel nahe liegend erscheinen ließen. Dabei rechtfertige etwa ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit dem Straßenverkehr ohne das Hinzutreten weiterer bedeutsamer Umstände regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit auch nicht die Aufforderung, sich entsprechend fachärztlich begutachten zu lassen. So liege es bei dem Antragsteller. Zwar habe dieser am 22. August 2000 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er zuvor Haschisch konsumiert habe. Jedoch sei dieser Haschischkonsum offensichtlich in derart weitem zeitlichen Abstand vor der Autofahrt erfolgt, dass eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Antragstellers durch einen akuten Rausch nicht vorgelegen habe und jedenfalls auch die Abklingphase bereits vorüber gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 - (569) 2 Ve Js 2153/00 Ms (50/02) -, mit dem der Antragsteller vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr freigesprochen worden sei und wonach der vom Landgericht herangezogene Sachverständige uneingeschränkt die Fahrfähigkeit des Antragstellers bejaht habe. Ebenso wenig ergäben sich die für die Aufforderung zum Drogenscreening erforderlichen Verdachtsmomente aus den Vorkommnissen vom 13. Februar 2002. Zwar habe der Antragsteller an diesem Tag als Führer eines Kraftfahrzeugs in seiner Hosentasche Haschisch bei sich geführt. Jedoch sei seinerzeit ein mit dem Straßenverkehr verknüpfter Cannabiskonsum ebenso wenig festgestellt worden, wie eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers.

Die vom Antragsgegner gegen diese Begründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Die Beschwerde pflichtet dem Verwaltungsgericht insoweit bei, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbes. Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 (NJW 2002, 78 f.) der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein noch keinen Gefahrenverdacht begründet, der eine Überprüfung der Fahr-eignung rechtfertigt. Allerdings, so zitiert der Antragsgegner anschließend aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - (insoweit nicht abgedruckt in NJW 2002, 2378), "sei der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Erklärenden nicht stets als wahr unterstellt werden könnten. Bestünden deshalb nach den Umständen des konkreten Falles hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis regelmäßig Haschisch konsumiere, so sei die Behörde berechtigt, dies durch Maßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO zu klären ...". Vorliegend bestünden hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Antragsteller regelmäßig Haschisch konsumiere, weil er ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2001 (Bd. I, Bl. 75, 78 der beigezogenen Strafakte) eingeräumt habe, dass er "häufiger" Cannabis rauche.

Diese Argumentation rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 verfehlt seinen Zweck schon deshalb, weil es eine Beschlusspassage wiedergibt, in der das Bundesverfassungsgericht seinerseits aus der Begründung des von ihm gerade aufgehobenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 48.96 - (NJW 1997, S. 269) zitiert. Im Übrigen lässt sich die Aufforderung des Antragstellers zum Drogenscreening nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der Antragsteller habe gegenüber dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 27. Juni 2001 eingeräumt, dass er "häufiger" Cannabis rauche; denn abgesehen davon, dass der Antragsteller diese Äußerung bestritten hat, ist der Begriff "häufiger" so wenig konkret, dass er sich durchaus auch einem gelegentlichen Konsum (vgl. zu den Folgen der Unterscheidung von gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum Tz. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) zuordnen lässt. Nähere Erkenntnisse zur Häufigkeit des Cannabiskonsums des Antragstellers lagen der Anordnung zum Drogenscreening nicht zu Grunde und sind im Übrigen auch jetzt nicht vom Antragsgegner aufgezeigt worden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2003, 899; OVG Saarlouis, Blutalkohol 40, 166) als Indiz für regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum erörterten THC-Carbonsäurewerte von 75 bzw. 150 ng/ml Blut bei dem Antragsteller mit 24,4 ng/ml bei weitem nicht erreicht worden sind.

Ohne Erfolg macht der Antragsgegner ferner geltend, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung anderer Kammern des Verwaltungs-gerichts Berlin ab. Denn mit dem Hinweis auf eine solche Divergenz ist nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen und deshalb im Beschwerdeverfahren zu ändern ist. Hiervon abgesehen betreffen die vom Antragsgegner angeführten - vom Senat hier nicht zu überprüfenden - Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sachverhalte, die mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar sind. So lag dem Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2003 - VG 4 A 455.02 -, anders als vorliegend, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem sich die Konsumfrequenz des Betreffenden konkretisieren ließ. Das Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 - VG 11 A 747.02 - betraf einen Sachverhalt, bei dem im Handschuhfach des vom (dortigen) Kläger geführten Pkw's "griff- und rauchbereit" vier Joints aufgefunden wurden. Vergleichbares ist bei dem Antragsteller nicht festgestellt worden. Zwar sind nach der hier nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts am 13. Februar 2002 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle 3,2 Gramm Haschisch in der Hosentasche des Antragstellers gefunden worden; es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Substanz bereits rauchfertig aufbereitet gewesen wäre.

Die weitere Behauptung des Antragsgegners, schon der bloße Besitz auch kleiner Mengen von Cannabis könne ein Indiz für einen Eigenkonsum sein und damit ein Drogenscreening rechtfertigen, steht jedenfalls hinsichtlich der letztgenannten Schlussfolgerung zu der bereits angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch.

Ferner macht der Antragsgegner geltend, der Vorfall am 22. August 2000 weise deshalb einen Bezug zum Straßenverkehr auf, weil der Antragsteller mit Cannabinoiden im Blut gefahren sei. Dass er im Strafverfahren freigesprochen worden sei, räume die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht aus, weil in jedem Verfahren lediglich die Fahrfähigkeit in Bezug auf § 316 StGB gutachterlich geprüft worden sei. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 (a.a.O.) bejahte der vom Gericht herangezogene medizinische Sachverständige die Fahrfähigkeit des Antragstellers uneingeschränkt, weil die in dessen Blut festgestellten THC-Werte weder Auswirkungen auf die Feinmotorik noch auf die Reaktionszeit hätten haben können; insoweit hat das Landgericht im Übrigen nicht nur eine Straftat nach § 316 StGB, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG verneint.

Umstände, die dennoch den Schluss erlauben, es sei dem Antragsteller an jenem Tag nicht gelungen, Cannabiskonsum und Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr hinreichend zu trennen, ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners, dass der Antragsteller im Strafverfahren behauptet habe, er habe am 22. August 2000 gegen 1.00 Uhr nachts, also ca. 16 Stunden vor der Fahrt, Cannabis geraucht, während der Sachverständige eine Differenz von drei Stunden ermittelt habe. Denn abgesehen davon, dass der Sachverständige ausweislich des Urteils des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 den mutmaßlichen Zeitpunkt des Konsums "gegen Mittag" ermittelte und im Übrigen ausführte, dass drei Stunden danach keinerlei Beeinträchtigung mehr vorgelegen habe (vgl. dazu auch das vom BVerfG in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 zitierte, zu einem entsprechenden Ergebnis gelangende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B), zwingt die Behauptung des Antragstellers nicht zu der Folgerung, dieser sei einer Fehleinschätzung unterlegen und deshalb nicht in der Lage, Cannabiskonsum und Fahren hinreichend voneinander zu trennen. Denn ebenso gut kann es sich lediglich um die Schutzbehauptung des Antragstellers in seiner damaligen Position als Angeklagter im Strafprozess gehandelt haben.

Der weitere Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller habe bei Abgabe einer Urinprobe wahrscheinlich getäuscht, weil er, wie eine telefonische Nachfrage beim Labor ergeben habe, eine kalte flockige Urinprobe abgegeben habe, ist zu vage, um hieraus auf einen regelmäßigen oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers zu schließen. Gleiches gilt erst Recht für den Hinweis des Antragsgegners, dass nach einer Studie 94 % der Konsumenten von sogenannten Party-Drogen regelmäßig unter Drogeneinfluss Auto fahren würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Bd. Fi./Fä.



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