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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: OVG 1 S 5.03
Rechtsgebiete: FeV, VwGO, StVG


Vorschriften:

FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV § 14
FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
StVG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 S 5.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Fieting am 11. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Dezember 2002 mit Ausnahme der Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2002 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 entzog das Landeseinwohneramt Berlin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil dieser sich einem von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Drogenscreening in Form einer Haaranalyse nicht unterzogen hatte. Durch Beschluss vom 27. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid wiederhergestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung verneint, weil die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Maßnahme erheblichen Zweifeln unterliege. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde dürfe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn Letzterer das von der Behörde geforderte Gutachten - hier Drogenscreening in Form einer Haaranalyse - nicht fristgerecht beibringe. Dies setze allerdings voraus, dass die als Aufklärungsmaßnahme nicht anfechtbare Aufforderung zur Einreichung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig sei. Von einer Rechtmäßigkeit der Aufforderung an den Antragsteller könne nach der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner stütze die Aufforderung im Wesentlichen darauf, dass bei dem Antragsteller anlässlich einer Durchsuchung auf öffentlichem Straßenland Cannabis und Amphetamin aufgefunden worden sei und er bei der nachfolgenden polizeilichen Vernehmung sich dahingehend eingelassen habe, seit ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte zu konsumieren, er konsumiere eigentlich nur Cannabis, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche. Die Einordnung des "nur am Wochenende", mithin einmalig in der Woche stattfindenden, vom Antragsteller eingeräumten Konsums von Cannabis als "regelmäßigen" Rauschmittelkonsum sei jedoch auf Grund der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062.96 - verdeutlichten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums nicht (mehr) tragfähig. Denn eine fahreignungsrelevante dauerhafte Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers sei nur in Ausnahmefällen durch einen über einen längeren Zeitraum ausgeübten erheblichen Drogenmissbrauch oder bei besonders gefährdeten Personengruppen möglich. Die von dem Antragsteller eingeräumte Dauer und Häufigkeit des Rauschmittelkonsums ließen ihn ohne weitere Feststellungen über die Menge der konsumierten Drogen nicht schon zu der durch einen über längeren Zeitraum ausgeübten erheblichen Drogenmissbrauch gekennzeichneten, besonders gefährdeten Personengruppe zurechenbar erscheinen. Bei Verfassungskonformer Auslegung sei ein einmaliger wöchentlicher Haschischkonsum ohne Hinzukommen weiterer Verdachtsmomente nicht ausreichend, um von einer "Regelmäßigkeit" auszugehen. Die Anforderung eines Drogenscreenings erscheine daher im vorliegenden Fall unangemessen.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, obwohl der Antragsgegner innerhalb der Beschwerdefrist entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Denn nach der fristgerecht eingereichten Begründung der Beschwerde konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Änderung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt wurde.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrages des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Auf die Nichteignung kann die Fahrerlaubnisbehörde auch dann schließen, wenn der Antragsteller eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder ärztliche Begutachtung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verweigert. Soweit es um Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers im Hinblick auf Betäubungsmittel geht, findet gemäß § 46 Abs. 3 FeV die an sich für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltende Vorschrift des § 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen auch Cannabis zählt, eingenommen werden; die Regelung ist jedoch nur dann anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Solche Bedenken bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062.96 - NJW 2002, 2378 und vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428.95 - NJW 2002, 2381) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - NJW 2002, 78) jedoch dann nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Cannabisprodukte lediglich im Besitz hat oder bei ihm ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr festgestellt worden ist.

Gegen den hier angefochtenen Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 22. Oktober 2002 bestehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Denn der Antragsgegner durfte aus der Weigerung des Antragstellers, das von ihm geforderte ärztliche Gutachten (Drogenscreening in Form einer Haaranalyse) beizubringen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil die bekannt gewordenen Tatsachen einen hinreichenden Gefahrverdacht begründeten.

Bei der Feststellung von Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 3 FeV, die Bedenken begründen, dass die Fahreignung eines Kraftfahrers nicht mehr gegeben sein könnte, sind die Grundsätze der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend zu berücksichtigen. Danach darf die Straßenverkehrsbehörde aus der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens nur unter der Voraussetzung auf die fehlende Kraftfahreignung schließen, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig, insbesondere angemessen und verhältnismäßig war. Der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird immer nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderungen des Gutachtens sich auf hinreichend sicher festgestellte, konkrete Tatsachen bezieht, die nach vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeuges sich nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Nicht schon jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, begründet ein Gefahrverdacht, der einen ausreichenden Anlass für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bietet. Der Entscheidung über die Anforderung eines Gutachtens müssen vielmehr tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen.

Unter Anwendung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe, denen der Senat in seiner laufenden Rechtsprechung folgt, war es im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings aufzufordern. Denn er hatte bei seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei am 2. April 2002 selbst eingeräumt, dass er seit "ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte konsumiere, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche". Bei einem Konsum in dieser zeitlichen Abfolge kann nicht mehr von einem nur gelegentlichen Einnehmen von Cannabis ausgegangen werden. Die Feststellung, dass der eingeräumte Haschischkonsum während der Dauer eines Jahres einmal in der Woche bei dem Antragsteller zu einer fahreignungsrelevanten Absenkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat, ist nicht Voraussetzung der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; vielmehr reicht dafür der durch die Angaben des Antragstellers begründete Verdacht eines regelmäßigen Konsums. Zudem bestand zusätzlich auch der Verdacht der Einnahme von Amphetaminen, weil diese - wenn auch in geringer Menge - am 23. März 2002 bei dem Antragsteller zusammen mit dem Marihuana gefunden worden waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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