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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: OVG 2 B 11.00
Rechtsgebiete: Brandenburgische StrG, BauO Bln, BauGB


Vorschriften:

Brandenburgische StrG § 48 Abs. 7
BauO Bln § 4 Abs. 1
BauO Bln § 73 Abs. 3
BauO Bln § 73 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 30 Abs. 1
BauGB § 30 Abs. 2
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 11.00

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow sowie den ehrenamtlichen Richter Gaede und die ehrenamtliche Richterin Genge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. fallen den Klägern zur Last. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren den Verzicht des Beklagten auf eine auf ihrem Grundstück ruhende Baulast und deren Löschung.

Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks J. 22 in Berlin-Zehlendorf, Ortsteil S. Die Beigeladenen sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Hinterliegergrundstücks J. 22 A, das rückwärtig an das Land Brandenburg, Potsdam, Ortsteil, grenzt. Das vormals ungeteilte Gesamtgrundstück war ursprünglich, ebenso wie benachbarte Grundstücke, von der auf dem Gebiet des Landes Brandenburg verlaufenden S. her über einen 40 m langen gepflasterten Weg als S. Nr. 46 d zugänglich und wurde nach der Abriegelung der Grenzen zur DDR innerhalb S. durch die neu angelegte Str., nunmehr J., erschlossen. Im Februar 1989 wurde auf Antrag der Eigentümer die Teilung des Gesamtgrundstücks in ein Vorder- und Hinterliegergrundstück genehmigt. Nach Maßgabe einer Auflage in der Teilungsgenehmigung wurde zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks (Nr. 22 A) zu dessen Gunsten und zu Lasten des vorderen Grundstücks (Nr. 22) in das Baulastenverzeichnis von Zehlendorf, Baulastenblatt Nr. 2444, ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. Die Baulast erfasst einen etwa 3 m breiten und 35 m langen Grundstücksstreifen an der linken Seite des vorderen Grundstücks.

Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde auf private Initiative und auf Kosten verschiedener Grundstücksanlieger ein ca. 40 m langer, ungefähr entlang der alten Zufahrtsstraße verlaufender gepflasterter Verbindungsweg von der S. zu den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke J. 22 A und 24 angelegt. Mit mehrfach, zuletzt am 9. März 1995 gestellten Löschungsanträgen machten die Kläger geltend, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer baulastmäßig gesicherten Zufahrt über ihr Grundstück sei entfallen, weil das Hinterliegergrundstück nunmehr von der S. über die dem öffentlichen Verkehr gewidmete St. unmittelbar erschlossen sei. Auf entsprechende Anfragen des Bauaufsichtsamts Zehlendorf und auf Anregung der Kläger erklärte der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam, Tiefbauamt, in den Schreiben vom 2. Februar 1994, 7. Oktober 1994 und nochmals vom 14. Februar 1997, bei dem von der S. abgehenden Zufahrtsweg zu den Grundstücken J. 22 A, 24 und 26 handele es sich um öffentliches Straßenland der Stadt Potsdam, das entsprechend § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes als gewidmet gelte.

Durch den Bescheid vom 17. Juli 1996, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997, lehnte das Bezirksamt Zehlendorf den Löschungsantrag ab mit der Begründung, am Fortbestand der Baulast bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse. Als Berliner Bauaufsichtsbehörde könne es, da die Berliner Bauordnung nur für das Land Berlin Geltung habe, eine öffentlich-rechtlich gesicherte befahrbare Zufahrt auch nur zu einer öffentlichen Straße in Berlin, nicht aber eine solche zu einer außerhalb der Stadt verlaufenden Straße gewährleisten.

Mit der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage haben die Kläger ihren auf Löschung der Baulast gerichteten Antrag weiterverfolgt. Auf Anfrage des Gerichts bestätigte das Tiefbauamt Potsdam erneut mit Schreiben vom 1. Februar 2000, dass der von der S. abgehende gepflasterte Weg zur Stadtgrenze mit Berlin-Zehlendorf, Ortsteil S., Gemarkung B. - Flur , Flurstück -, nach dem Brandenburgischen Straßengesetz gemäß § 48 Abs. 7 öffentlich gewidmet sei. Weitere Auskünfte bezüglich der Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des Hinterliegergrundstücks für Einsatzfahrzeuge wurden von der Berliner Feuerwehr und der Polizei eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Auskünfte wird auf die betreffenden Schreiben vom 3. März 2000 (Feuerwehr) und vom 14. Februar 2000 (Polizei) sowie den Vermerk über ein Telefonat des Kammervorsitzenden mit einem Mitarbeiter der Feuerwehr vom 24. März 2000 Bezug genommen (vgl. Bd. I Bl. 83, 86, 87, 92 der Gerichtsakte).

Durch Urteil vom 18. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht die auf die Löschung der Baulast hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts beschränkte Verpflichtungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zur öffentlichen Sicherung der bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeit des Grundstücks sei die Baulast weiterhin notwendig, da mit öffentlichen Straßen nach § 4 Abs. 1 BauO Bln nur Berliner Straßen gemeint seien. Dies folge daraus, dass die Regelungskompetenz der Bauordnung für Berlin sich auf die Straßen im Lande Berlin beschränke; wollte man die rückwärtige Zufahrt von der S. ausreichen lassen, so würde man dem Land Brandenburg unzulässigerweise die Kompetenz einräumen, etwa durch eine Entwidmung oder Einziehung dieser Straße über die Bebaubarkeit oder Nichtbebaubarkeit eines Berliner Grundstücks zu befinden. Zudem könne den Schutzbelangen der Feuerwehr und Polizei auch nur durch eine Beibehaltung der baulastmäßig gesicherten Zugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen über den J. Rechnung getragen werden.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Ihnen stehe ein Anspruch auf die beantragte Teillöschung der Baulast nach § 73 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln zu, da ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks nicht mehr bestehe; dieses sei mit der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Zuwegung von der S. über die zur rückwärtigen Grenze des Hinterliegergrundstücks hergestellten St. entfallen. Dass eine Zufahrt zu einer Berliner Straße vorliegen müsse, sei der Regelung des § 4 Abs. 1 BauO Bln weder nach deren Wortlaut noch nach ihrem Sinn zu entnehmen. Durch die Einbeziehung einer Straße des Landes Brandenburg werde die Regelungskompetenz des Berliner Gesetzgebers nicht überschritten, da das Land Berlin damit nicht über den Bestand dieser Straße verfüge, sondern lediglich an deren Existenz im Rahmen der Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BauO Bln Rechtsfolgen knüpfe. Die Erschließung durch einen gemeindefremden Hoheitsträger sei grundsätzlich zulässig, wie sich aus den Regelungen des Fernstraßengesetzes ergebe. Dem Einwand, dass die zuständigen Behörden in Potsdam die S. und die Zuwegung jederzeit einziehen oder entwidmen könnten, sei entgegenzuhalten, dass dies unter Berücksichtigung der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke nicht zu erwarten sei und rechtlich kaum möglich wäre. Dem stehe insbesondere auch die ausdrückliche Anerkennung der Erschließungsfunktion der Zuwegung durch die Potsdamer Behörden entgegen. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmete St. sei auch nach ihrer Breite und ihrem Ausbauzustand ausreichend, um das Hinterliegergrundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Die Auffindbarkeit dieses Zugangs für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei könne ohne weiteres durch eine Bezeichnung des Grundstücks mit einer Nummer an der S. sichergestellt werden. Hinzu komme der unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots bedeutsame Umstand, dass in den Randbereichen der Stadt verschiedentlich die Erschließung von Berliner Grundstücken über im Lande Brandenburg verlaufende Straßen anerkannt werde. Unter diesen Umständen verstoße die Aufrechterhaltung der Zuwegung über ihr Grundstück gegen ihre verfassungsmäßig geschützte Eigentumsfreiheit. Ohnehin werde für den Zugang zum Grundstück der Beigeladenen tatsächlich nur die rückwärtige St. genutzt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2000 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1997 zu verurteilen, auf die im Baulastenverzeichnis von Zehlendorf, Baulastenblatt Nr. 2444 unter laufenden Nr. 1 eingetragene Baulast hinsichtlich des Geh- und Fahrrechts zu verzichten und die Baulast insoweit zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur Wahrung der mit der Regelung des § 4 Abs. 1 BauO Bln verfolgten Gefahrenschutzzwecke müsse an dem Erfordernis, dass Berliner Grundstücke auch nur über das öffentliche Berliner Straßennetz erreichbar sind, festgehalten werden. Die von den Klägern genannten abweichenden Fälle beträfen keine mit der vorliegenden vergleichbare Konstellationen, da es sich hierbei um Grundstücke an Straßenzügen handele, die teils über Berliner, teils über Brandenburger Territorium verliefen. Nur dort sei eine Situation gegeben, die unter Einbeziehung von Straßenteilen des Landes Brandenburg eine direkte, schnellere oder unkompliziertere Zufahrt ermögliche. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht gegeben. Der für die Fahrer der Einsatzfahrzeuge leicht auffindbaren und erreichbaren Zufahrt über den J. bis zum Grundstück Nr. 22/22 A mit dem dort vorhandenen Wendekreis stehe der schwerer erreichbare und erkennbare Weg über die S. und die St. gegenüber, an deren Ende vergleichbare Bewegungsmöglichkeiten für größere Fahrzeuge nicht zur Verfügung ständen. Hieran würde auch eine Umbenennung des Hinterliegergrundstücks in S. 46 a nichts ändern. Deshalb sei die Behörde zu einer solchen Umnummerierung auch nicht bereit, zumal die Beigeladenen dies nicht akzeptieren würden. Überdies sei die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der St. mit Rücksicht darauf nicht sicher gewährleistet, dass die Trasse teilweise über zur Bebauung anstehendes Privatgelände führe.

Der Beigeladene zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil und weist ferner darauf hin, dass er für die Herrichtung des Zufahrtsweges insgesamt ein Betrag von 50 000 DM habe aufwenden müssen. Eine regelmäßige Nutzung des baulastmäßig gesicherten Weges sei ihm derzeit praktisch durch schikanöses Verhalten der Kläger verwehrt, so dass er gezwungen sei, die rückwärtige Zuwegung zu benutzen. Das Erfordernis, für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge erreichbar zu sein, bestehe aber unabhängig davon weiter. Mit einer Änderung der Grundstücksadresse in eine solche an der S. sei er wegen der damit verbundenen Folgen nicht einverstanden. Wie aus von ihm überreichten Negativzeugnissen der Landeshauptstadt Potsdam vom 14. Januar 2003 hinsichtlich eines Verzichts auf die Geltendmachung von Vorkaufsrechten hervorgehe (Bd. II Bl. 21), wolle die Stadt keine Flächen für die Schaffung eines Zugangsweges ankaufen, so dass wegen bestehender privater Bebauungsabsichten die Aufrechterhaltung der vorhandenen Zufahrt nicht gewährleistet sei.

Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das gerichtliche Protokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Sachdarstellung wird auf die Akten des Gerichts und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Kläger den Verzicht auf die Baulast und deren Löschung aus dem Baulastenverzeichnis nicht gemäß § 73 Abs. 3 BauO Bln beanspruchen können. Nach dieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde den Verzicht auf eine eingetragene Baulast zu erklären und diese aus dem Baulastenverzeichnis zu löschen, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde aus Anlass der Teilung des Grundstücks nach Maßgabe einer entsprechenden Auflage in der Teilungsgenehmigung zu Gunsten des neu entstandenen Hinterliegergrundstücks und zu Lasten des Vorderliegergrundstücks begründet und eingetragen, um die Zugänglichkeit des an die Grenze zur ehemaligen DDR stoßenden Hinterliegergrundstücks und damit auch dessen Bebaubarkeit zu sichern. Nach § 4 Abs. 1 BauO Bln dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Straße liegt, oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße hat. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der die wegemäßige Verbindung des Hinterliegergrundstücks der Beigeladenen mit dem J. sichernden Baulast ist nicht dadurch entfallen, dass inzwischen die von der S. zur rückwärtigen Grenze dieses Grundstücks führende St. angelegt worden ist.

Bei der Regelung des § 4 Abs. 1 BauO Bln über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken handelt es sich um eine eigenständige bauordnungsrechtliche Anforderung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass ein Berliner Grundstück nur dann mit einem Gebäude bebaut werden darf, wenn den mit der Nutzung einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit jederzeit angemessen begegnet werden kann. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Gesundheitswesens, der Abfallbeseitigung und der Post sowie die Bewohner und Besucher das Grundstück und das Gebäude unter Berücksichtigung aller Aspekte der Gefahrenabwehr sicher erreichen können (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für Berlin, 5. Aufl. 1999, § 4 Rdnr. 2). Damit unterscheidet sich diese Regelung grundsätzlich von den bauplanungsrechtlichen Erfordernissen einer gesicherten Erschließung in § 30 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 und 2 BauGB, die die bebauungsrechtlich zulässige Nutzbarkeit von Grundstücken sicherstellen sollen. Insbesondere wird der planungsrechtliche Erschließungsbegriff nicht durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Zugänglichkeit konkretisiert oder ausgefüllt. Gleichwohl besteht zwischen beiden rechtlichen Anforderungen ein enger Zusammenhang. Soweit die planungsrechtliche Erschließung gesichert ist, ist im Allgemeinen auch dem bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeitsgebot genügt, sofern das Bauordnungsrecht nicht nach Maßgabe seines Gefahrenschutzziels darüber hinausgehende, zusätzliche Anforderungen stellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1968, BRS 20 Nr. 84, vom 3. Mai 1988, BRS 48 Nr. 92, vom 1. März 1991, BVerwGE 88, 70, 76 f. sowie Wilke u.a., a.a.O. und Simon, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 4 Rdnr. 4, jeweils mit Nachweisen). Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage lässt sich die generalisierende Aussage des Verwaltungsgerichts, die Zugänglichkeit eines Berliner Grundstücks könne nur über das Berliner Straßennetz bauordnungsrechtlich sichergestellt werden, jedenfalls nicht uneingeschränkt aufrechterhalten. Denn bauplanungsrechtlich kann die Zugänglichkeit von Grundstücken auch durch eine der jeweiligen Grundstücksnutzung adäquate rechtlich dauerhaft gesicherte Verbindung zu öffentlichen Straßen einer benachbarten Gemeinde, auch wenn diese in einem anderen Bundesland liegt, sichergestellt sein. Zur Erfüllung des planungsrechtlichen, rein grundstücksbezogenen Erfordernisses der gesicherten Erschließung kommt es allein auf das "Erschlossensein" des betreffenden Grundstücks an. Zwar wird es zu einer derartigen Konstellation wegen der damit verbundenen erschließungs- und beitragsrechtlichen Probleme nur selten kommen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 10 Rdnr. 10; Battis, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 131 Rdnr. 6, § 127 Rdnr. 7). Steht aber für ein Grundstück auf dem Territorium eines benachbarten Bundeslandes eine dauerhaft gesicherte wegemäßige Verbindung zu dessen öffentlichem Straßennetz tatsächlich zur Verfügung, so kann dadurch auch dieses Grundstück als planungsrechtlich - und damit im Prinzip auch bauordnungsrechtlich - erschlossen gelten, ohne dass in dieser rechtlichen Anknüpfung an einen von der Nachbargemeinde geschaffenen Zustand ein Eingriff in deren Planungshoheit oder in die Regelungszuständigkeit des anderen Bundeslandes liegt.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer hinreichend gesicherten planungsrechtlichen Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen durch die auf dem Gebiet des Landes Brandenburg geschaffene Zuwegung. Dazu müsste die gegenwärtig vorhandene, von der S. abgehende St. eine dauerhaft rechtlich gesicherte, zur funktionsgerechten Erschließung auch des Grundstücks der Beigeladenen ausreichend dimensionierte Zufahrtsmöglichkeit darstellen, die den Beigeladenen im Falle der Löschung des baulastmäßig gesicherten Geh- und Fahrrechts über das Grundstück der Kläger unmittelbar gegenüber der Stadt Potsdam ein aus der eigentumsrechtlichen Kerngewährleistung des Grundeigentums begründetes Abwehrrecht gegen eine nachträgliche Unterbrechung der Zuwegung gewährt (vgl. Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1993, Kapitel 2 Rdnrn. 21.1, 21.2, 46, 47.5, 50 und die dortigen Nachweise) oder zumindest einen zwingenden Anspruch auf die ersatzweise Herstellung einer anderweitigen Zufahrtsmöglichkeit (vgl. § 22 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 [GVBl. I S. 211]). Einer in dieser Weise rechtlich gesicherten Position der Beigeladenen käme bei der hier gegebenen Konstellation ein besonderes Gewicht namentlich deshalb zu, weil das Land Berlin selbst weder auf die wegerechtlichen Dispositionen der Stadt Potsdam Einfluss nehmen könnte, noch eine rechtliche Handhabe hätte, die Kläger im Falle einer Unterbrechung der rückwärtigen Zufahrtsmöglichkeit von der Potsdamer S. her erneut zur Übernahme der gelöschten Baulast zu zwingen.

Eine diesen Anforderungen entsprechende dauerhafte Sicherung der rückwärtigen Zuwegung zum Grundstück der Beigeladenen kann jedoch derzeit nicht festgestellt werden. Zwar hat das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Potsdam wiederholt dem Beklagten bestätigt, dass es sich bei der gepflasterten St. um öffentliches Straßenland handele, das entsprechend § 48 Abs. 7 des Brandenburgischen Straßengesetzes als öffentlich gewidmet gelte und dem Beklagten sogar nahe gelegt, mit Rücksicht auf diese anderweitige Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen auf die baulastmäßig gesicherte Zuwegung über das Grundstück der Kläger zu verzichten. Gleichwohl kann damit allein die dauerhafte rechtliche Sicherung einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück des Beigeladenen nicht hinreichend begründet werden. Zweifel ergeben sich insoweit schon daraus, dass - wie auch bei der Augenscheinseinnahme deutlich geworden ist - der dort vorhandene gepflasterte Weg offenbar nicht exakt innerhalb der Grenzen des im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Flurstücks (Flur ) verläuft und aus dieser Diskrepanz rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der uneingeschränkten Erhaltung des derzeit bestehenden Weges folgen. So trifft das Flurstück , das zwischen den in Privateigentum befindlichen Flurstücken Flur , mit und liegt, auf die an der Landesgrenze Brandenburgs anschließenden Zehlendorfer Grundstücke in der Weise, dass es mit gut zwei Dritteln seiner Breite an das Grundstück der Beigeladenen und mit der kleineren Fläche an das Nachbargrundstück J. 24 grenzt. Demgegenüber verläuft der ca. 3 m breite vorhandene Weg so versetzt, dass er in der Geraden eine Verlängerung der hinteren Ausfahrt des Grundstücks J. 24 darstellt. Ca. 3 m vor der Grenze verbreitert sich die Pflasterung nach beiden Seiten, wobei sie nach 3 m vor dem Grundstück des Beigeladenen auf dem schmalen Flurstück endet. Dieses Flurstück, das nach einer älteren Planung Potsdams ursprünglich Teil einer parallel zur Landesgrenze verlaufenden Erschließungsstraße sein sollte, steht jedoch im Privateigentum, wie sich aus dem von den Beigeladenen eingereichten Negativzeugnis des Liegenschaftsamtes Potsdam ergibt, und soll nach den Angaben des Beigeladenen zu 2. zusammen mit den demselben Eigentümer gehörenden Flurstücken und bebaut werden. Zur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den Senat fanden sowohl auf den Flurstücken als auch auf dem Flurstück Bauarbeiten zur Errichtung von Wohngebäuden statt. Auch ohne dass genauere Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten erforderlich wären, ist hiernach jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass derzeit eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen weder faktisch noch öffentlich-rechtlich dauerhaft sichergestellt ist. Es liegt vielmehr nahe, dass es im weiteren Verlaufe des Baugeschehens und der im Fluss befindlichen Entwicklung der Erschließung der noch unbebauten Grundstücke in diesem Bereich zu rechtlichen Auseinandersetzungen um die Einhaltung von Grundstücksgrenzen und die Bebaubarkeit und Nutzbarkeit von Flächen kommen kann, auf Grund deren auch die rückwärtige Zugänglichkeit zum Grundstück der Beigeladenen zur Disposition stehen kann, zumal dieses derzeit noch ausreichend über die baulastmäßig gesicherte Zufahrt zum J. erschlossen ist. Diese Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten hinsichtlich der Lage der St. mögen darauf zurückzuführen sein, dass die St. ohne ausdrücklichen straßenrechtlichen Widmungsakt von Grundstückseigentümern in eigener Regie angelegt worden ist und die zuständigen Potsdamer Behörden diesen faktisch geschaffenen Zustand lediglich als straßenrechtliche Widmung nach brandenburgischem Straßenrecht anerkannt haben. Aus dieser Entstehungsgeschichte des gepflasterten Zugangsweges könnten im Übrigen auch Zweifel hergeleitet werden, ob die Stadt Potsdam künftig bereit sein wird, die Zuwegung funktionsgerecht zu erhalten, obwohl sie von den Zehlendorfer Anliegern wahrscheinlich keine Erschließungsbeiträge erwarten kann.

Unabhängig davon stehen einer Anerkennung der von der S. abgehenden St. als öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO Bln hier jedenfalls über die Mindestanforderungen an die planungsrechtliche Grundstückserschließung hinausgehende bauordnungsrechtliche Gefahrenschutzerfordernisse entgegen. Mit Rücksicht auf die erörterten Gefahrenschutzziele der Vorschrift kommt dabei ein besonderes Gewicht dem Umstand zu, dass Berliner Grundstücke und die öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrten zu ihnen grundsätzlich auch über das Berliner Straßennetz erreichbar sein müssen, auf dessen Anlegung, Erhaltung und funktionale Ausstattung mit Hydranten und Beleuchtung und Ähnlichem die Berliner Behörden unmittelbar Einfluss nehmen können. Vor allen Dingen die Fahrer der Feuerwehr und der Rettungsfahrzeuge müssen sich mit ihren Einsatzplänen nach Maßgabe der ihnen bekannten Daten über die Einsatzziele darauf einstellen können, dass sie prinzipiell über Berliner Straßen zu den in Berlin belegenen und mit einer Berliner Adresse ausgestatteten Grundstücken gelangen können. Die ausschließliche Zugänglichkeit eines Berliner Grundstücks über das Brandenburger Straßennetz kann daher nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Darunter können etwa Grundstückssituationen fallen, in denen aus topografischen Gründen nur eine Zufahrt über eine Straße des Landes Brandenburg möglich ist. Eine ähnliche Notwendigkeit kann sich ergeben, wenn ein Berliner Grundstück in einer Weise teils über Berliner, teils über Gebiet des Landes Brandenburg verläuft, dass eine grenzüberschreitende Kooperation der Behörden und Eigentümer praktisch unumgänglich ist. Dies ist möglicherweise der Fall bei den von den Klägern vergleichsweise genannten grenznahen Zehlendorfer Grundstücken in den Straßen A. und in der Sta., deren alleinige Zugänglichkeit über Territorium des Landes Brandenburg der Beklagte offensichtlich akzeptiert.

Unter dem Gesichtspunkt der möglichst effizienten Gefahrenabwehr kämen weiterhin solche Berliner Grundstücke in Betracht, die auf wesentlich kürzeren Wegen, reibungsloser, schneller und sicherer über bestehende Brandenburger Straßen und Zufahrten zu diesen als über Berliner Straßen erreicht werden können, wobei allerdings auch die durch die verschiedenen Verwaltungshoheiten möglicherweise bedingten Kommunikationsprobleme, Informationsdefizite und Organisationsschwierigkeiten in die Betrachtung einzubeziehen sind.

Wann eine derartige Konstellation anzuerkennen ist und welche Vorkehrungen und länderübergreifenden Kooperationen dafür im Einzelnen zu fordern sind, muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht abschließend geklärt werden. Denn eine der bestehenden Zugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen über das Berliner Straßennetz unter Gefahrenschutzaspekten deutlich überlegene Zufahrtsmöglichkeit über Potsdamer Straßen kann unter den gegebenen Umständen nicht festgestellt werden.

Schon rein tatsächlich erweist sich der von einem aus Zehlendorf kommenden Einsatzfahrzeug der Feuerwehr oder der Polizei über die S. und die St. bis zur rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zurückzulegende Weg weder als wesentlich kürzer noch als reibungsloser oder sicherer als die Route über den J. zum Grundstück 22/22 A. Wie der Beklagte einleuchtend erläutert hat, bietet vor allem der Wendekreis am Ende des J. Bewegungsmöglichkeiten für größere Fahrzeuge, die nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung am Ende der St. in vergleichbarem Umfang nicht zur Verfügung stehen und auch nicht ohne weiteres hergestellt werden könnten. Überdies ist die zügige und schnelle Erreichbarkeit des Grundstücks über die S. bei Notfalleinsätzen durch zusätzliche Schwierigkeiten bei der Auffindung dieser rückwärtigen Zufahrtsmöglichkeit in Frage gestellt. Aus den Stellungnahmen der Feuerwehr und der Polizei geht insgesamt hervor, dass die Einsatzfahrzeuge zwar durchaus auch über brandenburgische Straßen fahren, wenn dies der schnellste Weg zum Einsatzort ist. Feuerwehr und Polizei heben jedoch hervor, dass maßgebend für die zu wählende Route in erster Linie die gemeldete Einsatzadresse sei; laute die Einsatzadresse J. 22 A, so würden die Fahrzeuge zunächst dorthin gelenkt und würden zu einem zeitraubenden Umweg gezwungen, wenn dieses Grundstück nur von der S. über die St. zugänglich wäre. Ob und auf welcher Rechtsgrundlage eine Änderung der Bezeichnung des Grundstücks der Beigeladenen durch eine Nummerierung an der Potsdamer S. ohne weiteres rechtlich zulässig wäre, erscheint zweifelhaft, zumal die Berliner Nummerierungsverordnung vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 2947) nach ihrem § 7 a nur eine Nummerierung der Berliner Grundstücke an Berliner Straßen vorsieht. Jedenfalls wäre der Beklagte nicht ohne weiteres berechtigt, gegen den erklärten Willen der Beigeladenen für das Grundstück eine Potsdamer Nummer und damit eine neue Adresse vorzuschreiben. Dementsprechend weigert sich der Beklagte auch, dies zu tun. Hinzu kommt, wie ein Mitarbeiter der Berliner Feuerwehr dem Verwaltungsgericht in einem der schriftlichen Stellungnahmen nachfolgenden Telefonat vom 24. März 2000 erläutert hat, dass die Berliner Feuerwehr von möglichen Änderungen hinsichtlich der Zuwegung auf der Potsdamer Seite, etwa Änderungen der Nummerierung oder der Widmung, nicht informiert wird; das gelte auch für Hydranten, die nach der Berliner internen Regelung maximal 50 m vom Objekt entfernt sein müssten, über deren Lage in der S. oder eventuelle Veränderungen die Berliner Feuerwehr nicht informiert werde. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass alle die genannten organisatorischen Probleme und Informationsdefizite durch entsprechende Vorkehrungen bei den Berliner Dienststellen und Behörden oder kooperatives Zusammenwirken mit den Potsdamer Behörden verringert werden könnten. Gegenwärtig sind sie jedoch noch vorhanden und stehen einer Gleichwertigkeit oder gar Überlegenheit der Zuwegung auf Potsdamer Gebiet gegenüber der innerhalb Berlins öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt entgegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte derartige Vorkehrungen zur Entlastung des Grundstücks der Kläger treffen müsste oder gegenüber dem Land Brandenburg durchsetzen könnte. Für diese Beurteilung kommt ferner auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks im Zeitpunkt der Herstellung des zweiten Zugangs bereits rechtswirksam innerhalb Berlins gesichert war. Dadurch, dass sich die Kläger freiwillig auf Grund einer dahingehenden Auflage in der Teilungsgenehmigung, die erst die Bebaubarkeit des Grundstücks sichergestellt hat, zur Übernahme einer Zufahrtsbaulast bereit erklärt haben, ist dort eine Gesamtsituation beider Grundstücke geschaffen worden, auf die sich nicht nur die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks mit der Bebauung und Grundstücksnutzung einrichten konnten, sondern auf die sich auch organisatorisch die genannten Stellen, Feuerwehr, Polizei, Notarzt, Post und andere eingestellt haben. Dem von den Klägern in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, dass die Inanspruchnahme eines Grundstücks für die Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück als eigentumsbelastende Maßnahme die Ausnahme bleiben muss und dass deshalb jede andere unmittelbare Erschließung des Hinterliegergrundstücks Vorrang haben müsse, kommt nach alledem im Verhältnis zu einer außerhalb des Landes Berlin geschaffenen weiteren Zugangsmöglichkeit aus den genannten Gründen nicht das maßgebende Gewicht zu, das er für die Erschließung der Grundstücke innerhalb Berlins hat.

Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, dass die baulastmäßig gesicherte Zuwegung über ihr Grundstück für das Grundstück der Beigeladenen seit Jahren nicht mehr genutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese in der individuellen Beziehung der Kläger zu den Beigeladenen begründete tatsächliche Entwicklung für die Beurteilung der im öffentlichen Interesse gestellten Anforderungen an Grenzgrundstücke nach § 4 Abs. 1 BauO Bln ohne Bedeutung ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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