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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: OVG 2 L 8.04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, AsylVfG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 5
AsylVfG § 83 b Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht Berlin 2. Senat

Berlin, den 5. Februar 2004

OVG 2 L 8.04

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 5) der Wert des Verfahrensgegenstandes geändert.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Gründe:

Die Antragsteller zu 1) bis 5) (Ehefrau und vier minderjährige Kinder) begehrten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zwecke des Familiennachzugs fünf Visa für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Rechtsstreit hatte sich erledigt, nachdem aufgeklärt worden war, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrenswert - ausgehend von dem Gedanken eines familienbedingten Abschlags bei der Addition des als Verfahrenswert jeweils angesetzten Auffangwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4 000 EUR für ein Elternteil, je 1 000 EUR für das erste und zweite Kind und je 500,00 EUR für das dritte und jedes weitere Kind, hier: 7 000 EUR) - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert und auf 3 500 EUR festgesetzt.

Der Senat ist der Auffassung, dass ein solches Abschlagsystem nicht gerechtfertigt ist. Die Antragsteller erstreben jeder für sich die Einreise und ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Hierbei handelt es sich um mehrere, wirtschaftlich nicht identische, sondern lediglich in materiell-rechtlicher Hinsicht voneinander abhängige Ansprüche. Die Antragsteller treten zwar als Familienverband hinsichtlich der begehrten fünf Visa auf, aber nicht als Rechtsgemeinschaft, die gemeinschaftlich eine behördliche Maßnahme erstrebt oder sich gemeinschaftlich gegen eine behördliche Maßnahme wendet (so der Fall BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48 -). Verfahrensrechtlich liegt damit eine objektive Klagehäufung vor, so dass die jeweiligen Verfahrensgegenstände gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren sind. Ein Abschlagsystem in Anlehnung an § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kommt wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997, NVwZ-RR 1997, 739; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2000, AuAS 2000, 90; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2001, BayVBl. 2001, 670; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, GKG Anh. I B § 13 Rdnr. 17; Richter, Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zum Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, NVwZ 1999, 726, 733).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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