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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: OVG 2 M 4.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 M 4.05

Berlin, den 10. März 2005

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 16. Dezember 2004 auf den fehlenden Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger gestützt, denen insoweit die Darlegungslast obliegt. Diese Entscheidung entspricht § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und ist nicht zu beanstanden, weil für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit einer Partei regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind (vgl. OVG Hbg., Beschluss vom 6. August 2003, DVBl. 2004, 844) und die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der durch die gerichtliche Verfügung vom 10. November 2004 gesetzten Vier-Wochen-Frist vollständig auch in Bezug auf den Kläger zu 1) in dem ihnen übersandten Erklärungsvordruck beantwortet haben. Das Fehlen einer Erklärung kann nur dann außer Betracht bleiben, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, z.B. aus früheren Erklärungen in anderen Verfahren hinreichend sicher beurteilen lassen (so BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334).

Ob sich daran etwas durch die nachgereichte Erklärung des Klägers zu 1) vom 23. Dezember 2004 zu Gunsten der Kläger geändert hat, kann dahinstehen, auch wenn für die Beurteilung der Mittellosigkeit nunmehr der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 166 RNr. 20; OVG Hbg., Beschluss vom 6. August 2003, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1992, NVwZ-RR 1993, 168), denn Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt, setzt also voraus, dass die Sachentscheidung noch aussteht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2004 - OVG 2 M 30.04 - m.w.N.). Eine Sach-entscheidung war am 16. Dezember 2004, dem Zeitpunkt der verwaltungs-gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung, jedoch für das erstinstanzliche Verfahren schon nicht mehr zu treffen, weil bereits eine Erledigung des Rechtsstreits durch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 - eingegangen am 11. Dezember 2004 - erfolgte Klagerücknahme der Kläger eingetreten war. Hieran ändert es nichts, dass die Kläger den Prozesskostenhilfeantrag im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 aufrechterhalten haben, da sie diesem gleichzeitig die prozessuale Grundlage entzogen haben. Die Kläger hatten es in der Hand, den Prozess vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, für das sie erst mit dem am 10. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 die Erklärung der Klägerin zu 2) über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht hatten, nicht unmittelbar danach gleich zu beenden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 28. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, 460).

Unter diesen Umständen liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2004 - OVG 2 M 30.04 -; OVG BW, Beschluss vom 23. April 2002, NVwZ-RR 2002, 791; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1993, NVwZ-RR 1994, S. 124).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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