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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.11.2002
Aktenzeichen: OVG 2 S 29.02
Rechtsgebiete: StiftG Bln, VwGO, BGB


Vorschriften:

StiftG Bln § 5 Abs. 1 Satz 3
StiftG Bln § 10 Abs. 2
StiftG Bln § 12 Abs. 2
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 61 Nr. 2
VwGO § 62 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 a
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 123 Abs. 5
BGB § 26 Abs. 2 Satz 1
BGB § 26 Abs. 2 Satz 2
BGB § 30
BGB § 86 Abs. 1 Satz 1
BGB § 86 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 29.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow am 1. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2002 geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird festgestellt, dass ihre Klage - GZ.: VG 22 A 117.02 - gegen die vom Antragsgegner am 8. März 2002 erteilte Genehmigung der vom Vorstand der Stiftung am 20. Juli 2001 beschlossenen Neufassung der Stiftungssatzung aufschiebende Wirkung hat.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 2) zur Hälfte und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je einem Viertel.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) erster Instanz trägt der Antragsgegner.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) zweiter Instanz tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Antragsteller zu 2) und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung.

Die Antragstellerin zu 1) - im Folgenden: Stiftung - ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Antragsteller zu 2) selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigeladene beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird.

Am 20. Juli 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gemäß § 10 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes - StiftG Bln - in der Fassung vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen - neben anderem - die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung anstelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein sogenannter Familienrat eingefügt.

Der Antragsgegner erteilte hierfür am 8. März 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens die beim Verwaltungsgericht noch anhängige Anfechtungsklage VG 22 A 117.02 erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt.

Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.

Durch den Beschluss vom 12. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht diese Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 1. Juli 2002 im Verfahren VG 22 A 160.02 verwiesen, in dem die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in anderer Konstellation ebenfalls um einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Satzungsgenehmigung stritten. Danach könne die Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung keine aufschiebende Wirkung entfalten, weil die Klage offensichtlich unzulässig sei. Dem Aufsichtsorgan fehle die Vertretungsbefugnis für die Stiftung, und das Aufsichtsorgan selbst sei nicht klagebefugt, weil die Vorschriften über die Stiftungsaufsicht keine drittschützende Wirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in erster Linie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 8. März 2002, hilfsweise die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehren.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Antragstellers zu 2) ist dagegen der Erfolg zu versagen.

Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Antragsteller ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80 a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Antragstellerin zu 1), und auch das als Antragsteller zu 2) selbstständig auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80 a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123 Abs. 5 VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80 a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Antragsteller zu 1) und 2) mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.

Da der Antragsgegner die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Antragstellern in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, sodass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung des § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 7. Auflage, Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Antragstellerin zu 1), also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Antragstellers zu 2) konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise bei Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 7. Auflage, Rdnr. 959) die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).

A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Antragsteller zu 2) offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347, 350 f.). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Urteil vom 8. Juni 1982, Stift. Rspr. III, S. 152 ff. = OVGE 16, S. 100 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur, ferner Urteil vom 30. Juni 1987, OVG 8 B 13.86, vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 1984, NJW 1985, S. 1572 und VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1984, NJW 1985, S. 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbechlusses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 StiftG Bln keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin vom 8. Juni 1982 und das Urteil des OVG Münster vom 28. Februar 1992, NWVBl. 1992, S. 360).

"Dritter" in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche - etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich - zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter zugewiesenen Kompetenzen ablaufen. Unter dem Gesichtspunkt der der Stiftungsaufsicht obliegenden öffentlichen Aufgaben kann daher nur die Stiftung selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.

Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.

Das gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urteil des OVG Berlin vom 8. Juni 1982, st. Rspr. III S. 154). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Antragsteller zu 2) als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Beteiligten streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer "organbezogenen Schutzrichtung" der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Antragsteller unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachtliche Stellungnahme von Universitätsprofessor Dr. P. K. vom 17. April 2002 (Bl. 24 bis 30 der Akten) geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht verbunden.

B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Antragstellerin zu 1) gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren VG 22 A 117.02 nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.

Die Klagebefugnis der Stiftung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 Abs. 6) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.

Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gemäß § 62 Abs. 3 VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.

Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 Satz 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 Abs. 3 Satz 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim Amtsgericht - an dessen Stelle nach § 12 Abs. 2 StiftG Bln in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. März 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist - die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastendes, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Beteiligten kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Handbuch des Stiftungsrechts, Seifart/Campenhausen, 2. Aufl. 1999, § 11 Rdnrn. 5, 6, 24 ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszwecks effektiv zu gewährleisten, sodass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworteten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. März 1977 (BGH 68, 142, 146) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: "Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte. ... Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden. ... Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt." (so auch BGH 99, 345, 349).

Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.

Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so im Ergebnis auch Kunig in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.

Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Antragsgegner in Ausübung der ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 3 StiftG Bln zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.

Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Beteiligten vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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