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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: OVG 2 S 3.02
Rechtsgebiete: BWG, VwGO


Vorschriften:

BWG § 13 Abs. 1
BWG § 13 Abs. 3 Satz 5
BWG § 13 a Abs. 1
BWG § 13 a Abs. 1 Satz 1
BWG § 13 a Abs. 2 Satz 4
BWG § 13 a Abs. 3 Satz 1
BWG § 13 a Abs. 3 Satz 2
BWG § 13 a Abs. 3 Satz 3
BWG § 13 a Abs. 3 Satz 4
BWG § 13 a Abs. 3 Satz 5
BWG § 67 a
VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 3.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow am 17. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2002 geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 1 A 104.01) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 1 397 820,85 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin führt für die Deutsche Bahn AG die Planung und den Bau von Verkehrsanlagen im Zentrum Berlins (Bereich Potsdamer Platz und Bereich Spreebogen) durch. Sie fördert im Zuge ihrer Bautätigkeit in diesem Bereich - ebenso wie andere Investoren (debis, Sony u.a.) - Grundwasser aus verschiedenen Baugruben und leitet dieses ab. Neben den Baugruben, die eindeutig einzelnen Investoren zugeordnet werden können, gibt es auch gemeinsame Baugruben, wie diejenige der Firma debis und der Deutschen Bahn AG am Potsdamer Platz. Das bei dem Abpumpen und Ableiten des Grundwassers einzuhaltende Verfahren (Grundwassermanagement) ist im Einzelnen in dem Planfeststellungsbeschluss für das Bauvorhaben "Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin" des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. September 1995 geregelt, der zugleich die nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen mit umfasst. Zu dem Grundwassermanagement gehören unter anderem die Überwachung der Grundwasserstände durch einen Betriebsbeauftragten für alle mit den Gewässerbenutzungen zusammenhängenden Maßnahmen (Nr. 4.3, S. 95 desPlanfeststellungsbeschlusses), die Erstellung vierteljährlicher Messberichte und die Darstellung der Gesamtförderung in Summenkurven (Nr. 4.5, Auflage Ziffer 18, S. 103 des Planfeststellungsbeschlusses).

Mit Bescheid vom 2. März 2001 hat der Antragsgegner auf der Grundlage von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG von der Antragstellerin ein Grundwasserentnahmeentgelt für die beim Bau der Verkehrsanlagen geförderten Grundwassermengen im Veranlagungszeitraum 1996 bis Oktober 1999 in Höhe von 5 591 283,40 EUR erhoben. Der Betreff des Bescheides lautet: "BV: Verkehrsanlagen im zentralen Bereich 'Potsdamer Platz' gemeinsame Baugrube (debis/ Bahn)." Dem Bescheid war ein Diagramm des Betriebsbeauftragten für alle mit den Gewässerbenutzungen zusammenhängenden Maßnahmen (GuD-Geotechnik und Dynamik Consult) beigefügt. Dieses stellte unter der Überschrift "VZB-Berlin Vergleich der geförderten Wassermengen - Restwasser und Lenzwasser" für den genannten Zeitraum in einer Summenkurve eine gemessene Fördermenge von über 18 Mio. Kubikmetern Grundwasser dar. Die Antragstellerin hat ihre Entgeltpflichtigkeit im Verlauf des Anhörungs- und Aussetzungsverfahrens bestritten und auch zuvor nicht die gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BWG jährlich einzureichenden Messungen und Nachweise über den Umfang der Grundwasserentnahmen zur Ermittlung der Höhe des Entgelts durch die Wasserbehörde eigebracht. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Festsetzung auf das genannte Diagramm gestützt und - unter Aufschlüsselung nach den jeweiligen Jahreszeiträumen sowie unter Abzug der jeweils entgeltfreien 6 000 m³ Grundwasser pro Jahr (§ 13 a Abs. 2 Satz 4 BWG) - für den Gesamtveranlagungszeitraum 1996 bis 10/1999 ein Grundwasserentnahmeentgelt in Höhe von 5 591 283,40 EUR = 10 935 600 DM errechnet.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 5. April 2001 Klage erhoben (VG 1 A 104.01). Nachdem ihr Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. März 2001 von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Juli 2001 abgelehnt worden war, hat sie beim Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. März 2001 beantragt.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Anordnungsantrag mit Beschluss vom 8. Januar 2002 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides im Hinblick auf die Höhe des festgesetzten Entgelts bestehen würden. Der Bescheid vom 2. März 2001 beziehe sich nach dem Betreff nur auf diegemeinsame Baugrube (debis/Bahn) am Potsdamer Platz, während die ermittelte Gesamtsumme darauf schließen lasse, dass sich die Messungen auf einen weit größeren Bereich bezögen. Die Festsetzung sei auch nicht nachvollziehbar. Das dem Bescheid beigefügte Diagramm unterscheide nicht zwischen den einzelnen Baugruben. Dessen Werte seien auch nicht mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 22. Juli 1999 in Einklang zu bringen. Die Festsetzung habe zwar im Wege der Schätzung erfolgen können, weil die Antragstellerin ihrer jährlichen Nachweispflicht für die Grundwasserentnahmen nichtnachgekommen sei. Auch eine Schätzung müsse jedoch auf stimmiger Grundlage erfolgen. Außerdem sei unklar, ob und inwieweit das Grundwasserentnahmeentgelt für die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) bereits von der Firma debis bezahlt und die Forderung dadurch bereits erfüllt worden sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Antragsgegner reichte zur Untermauerung seiner Entgeltfestsetzung die jeweiligen Beweissicherungsberichte III/99 des Grundwassermanagements "Potsdamer Platz" und "Spreebogen" nach und trägt vor, dass der Bescheid vom 2. März 2001 die Grundwasserentnahmen für alle Verkehrsanlagen im zentralen Bereich einschließlich der gemeinsamen Baugrube (debis/Bahn) am Potsdamer Platz betreffe. Dies hätte auch für die Antragstellerin eindeutig erkennbar gewesen sein müssen, weil sie während der Bauzeit durch die vierteljährlich übersandten Berichte der beiden Grundwassermanagemente "Spreebogen" und "Potsdamer Platz" über die jeweiligen Größenordnungen der bereits entnommenen Grundwassermengen aus den einzelnen Baugruben und deren Entwicklung laufend informiert gewesen sei. So ergebe sich aus dem Beweissicherungsbericht Nr. 21 (III/99) des Grundwassermanagements am Potsdamer Platz hinsichtlich der gemeinsamen Baugrube (debis/Bahn) eine Grundwasserentnahme von nur 3 639 580 m³, während für die Verkehrsanlagen im Bereich Potsdamer Platz insgesamt aus diesem Bericht eine Gesamtfördermenge von 6 674 218 m³ ablesbar sei. Der Beweissicherungsbericht des Grundwassermanagements "Spreebogen" für das 3. Quartal 1999, der der Antragstellerin ebenfalls bekannt gewesen sein müsse, weise darüber hinaus eine Grundwasserentnahme für die Verkehrsanlagen in diesem Bereich von 13 684 382 m³ auf. Dies seien insgesamt ca. 20,3 Mio. Kubikmeter Grundwasserentnahmen für den Bau der Verkehrsanlagen. Aufgrund dieser völlig verschiedenen Größenordnungen der Grundwasserentnahmen nur für die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) am Potsdamer Platz einerseits (ca. 3,63 Mio. Kubikmeter) und der Grundwasserentnahmen im Bereich Potsdamer Platz (6,67 Mio. Kubikmeter) und "Spreebogen" (13,68 Mio. Kubikmeter) andererseits, habe der Antragstellerin klar gewesen sein müssen, dass sich der Bescheid vom 2. März 2001, der 18,25 Mio. Kubikmeter Grundwasserentnahmen abrechne, unmöglich nur auf die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) habe beziehen können. Der Betreff in diesem Bescheid sei so zu verstehen gewesen, dass die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgeltes für alle Verkehrsanlagen im zentralen Bereich einschließlich der dazugehörigen gemeinsamen Baugrube (debis/Bahn) gelten sollte. Dementsprechend erstrecke sich das beigefügte Diagramm für den geltend gemachten Zeitraum auch einschränkungslos auf alle Verkehrsanlagen im zentralen Bereich von Berlin. Die Darstellung der Entnahmen in Diagrammform sei in dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 1995 (Nr. 4.5, Auflage Ziffer 18, S. 103) vorgesehen und habe sich in der Praxis bewährt. Die Summenkurve werde aufgrund der vierteljährlich eingehenden Messberichte fortgeschrieben. Sie diene dazu, den jeweiligen Stand der Fördermenge festzustellen und aus dem Kurvenverlauf den zukünftigen Bedarf zu prognostizieren. Der in dem angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2002 genannte Vermerk vom 22. Juli 1999 sei dagegen nicht für die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgeltes herangezogen worden. Sofern die Firma debis bereits Grundwasserentnahmeentgelte für die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) bezahlt haben sollte, sei dies dadurch abgedeckt, dass die Beweissicherungsberichte zusammen eine Grundwasserentnahmemenge aus den Baugruben der Verkehrsanlagen im zentralen Bereich in Höhe von 20,3 Mio. Kubikmetern ergäben, während das Diagramm eine Gesamtentnahmemenge für die Verkehrsanlagen im zentralen Bereich Berlin von nur 18,25 Mio. Kubikmetern ausweise. Daraus sei zu schließen, dass das Diagramm bereits den Abzug des Förderanteils der Firma debis für die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) enthalte.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2002 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 1 A 104.01) gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. März 2001 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen,

hilfsweise, zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die Beschwerde bereits gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Der Antragsgegner habe keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre, und es habe keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss stattgefunden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies betreffe vor allem die Frage, auf welche Baugrube(n) sich der Bescheid vom 2. März 2001 beziehe, sowie den Nachweis, inwieweit der Anteil der Firma debis an der Grundwasserentnahme aus der gemeinsamen Baugrube in den Entgeltberechnungen bereits berücksichtigt worden sei. Soweit dies nach dem neuen Verwaltungsprozessrecht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) überhaupt noch von der Beschwerdeinstanz geprüft werden könne, zieht sie auch nach wie vor ihre wasserrechtliche Benutzereigenschaft in Zweifel.

II.

Die Beschwerde ist weder unzulässig noch unbegründet. Sie hat Erfolg, so dass für die Aufrechterhaltung der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2002 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage VG 1 A 104.01 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. März 2001 kein Raum ist.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sich diese gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten richten. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Zahlungspflichtiger allein durch die Einlegung von Rechtsmitteln, die sich möglicherweise im Nachhinein als unbegründet erweisen, der Leistung auf längere Zeit entziehen kann. Der stete Zufluss der zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Einnahmen wäre dann nicht mehr gewährleistet. Der Zahlungspflichtige muss deshalb in der Regel vorleisten und sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen, solange nicht schon bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, vgl. den Beschluss des Senats vom 4.12.2001, NVwZ-RR 2002, S. 306).

Dies ist nach den vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. Februar 2002 gegebenen Erläuterungen zur Erkennbarkeit des Bezugsumfangs des Bescheids vom 2. März 2001 sowie zur Ermittlung des festgesetzten Grundwasserentnahmeentgelts nicht mehr der Fall. Danach ist die Berechnung des festgesetzten Entgelts hinreichend nachvollziehbar. Der Antragsgegner war gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 5 BWG zur Schätzung befugt, weil die Antragstellerin als Benutzerin des Grundwassers im Sinne des § 13 Abs. 1 BWG ihrer Nachweispflicht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BWG) nicht nachgekommen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2002 (S. 7, 8) Bezug genommen. An dieser Beurteilung der Antragstellerin als Benutzerin ist der Senat durch die "Präklusionsvorschrift" des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ungeachtet dessen nicht gehindert, dass sich der Antragsgegner nicht mit den betreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt hat; denn von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO werden nur die darzulegenden Gründe erfasst, die dem Rechtsmittel aus der Sicht des Rechtsmittelführers zum Erfolg verhelfen könnten. Um solche handelt es sich hier jedoch nicht.

Der Bescheid vom 2. März 2001 legt den Berechnungen - aufgeteilt auf die Jahre 1996 bis 10/1999 - insgesamt 18,25 Mio. Kubikmeter Grundwasserförderung zu Grunde. Auf dieser Basis wurde unter Abzug der gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 4 BWG entgeltfreien 6 000 m³ Grundwasser pro Jahr ein Entnahmeentgelt in Höhe von 5 591 283,40 EUR errechnet. Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass sich der Bescheid vom 2. März 2001 auf ein als Anlage beigefügtes Diagramm bezieht, dessen Summenkurve die nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 1995 (siehe dort: 4.5 Nr. 18, S. 103) von dem Betriebsbeauftragten für alle mit der Gewässernutzung zusammenhängenden Maßnahmen vierteljährlich zu erstellenden Beweissicherungsberichte fortschreibt. Dem für die Baugruben im Bereich "Potsdamer Platz" erstellten Bericht Nr. 21 (III/99) lässt sich entnehmen, dass aus der gemeinsamen Baugrube mit der Firma debis lediglich 3,6 Mio. Kubikmeter und im Bereich "Potsdamer Platz" insgesamt ca. 6,67 Mio. Kubikmeter Grundwasser für Verkehrsanlagen gefördert worden sind, zu denen nach dem Beweissicherungsbericht III/99 für den Bereich "Spreebogen" noch ca. 13,68 Mio. Kubikmeter Grundwasserförderung für den dortigen Verkehrsanlagenbau hinzukommen. Zusammen ergibt dies eine Fördermenge von ca. 20,3 Mio. Kubikmeter Grundwasser, während von dem Antragsgegner nur 18,25 Mio. angesetzt worden sind. Aufgrund dieser Mengenverhältnisse musste auch für die in den Verteilerkreis der Beweissicherungsberichte einbezogene Antragstellerin deutlich geworden sein, dass sich der angefochtene Bescheid vom 2. März 2001 nicht nur auf die Grundwasserförderung aus der gemeinsamen Baugrube beziehen konnte, so dass auch der Umstand, dass sich der Betreff des Bescheids vom 2. März 2001 dem Wortlaut nach nur auf die gemeinsame Baugrube (debis/Bahn) am Potsdamer Platz bezieht, nicht schon dazu führen kann, der Beschwerde den Erfolg zu versagen.

Von einer Übervorteilung der Antragstellerin durch die Festsetzungen im Bescheid vom 2. März 2001 kann nicht ausgegangen werden. Die geforderte Gesamtsumme von 18,25 Mio. Kubikmetern Grundwasser bewegt sich vielmehr in einer Größenordnung, die bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, zumal der Antragsgegner gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 BWG zur Schätzung befugt war. In solchen Fällen liegt es in der Natur der Sache, dass die Festsetzung einen Näherungswert darstellt, dessen Grundlagen lediglich einer Plausibilitätsprüfung standhalten müssen. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin kann nicht einerseits die vom Gesetz geforderte Selbstveranlagung und Mitwirkung im Zusammenhang mit der Grundwasserförderung verweigern und andererseits den im Wege der Schätzung zustande gekommenen Festsetzungsbescheid mit der Begründung anfechten, dessen Werte seien nicht hinreichend genau ermittelt. Die Schätzung hat nach allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, indem alle Erkenntnisquellen heranzuziehen sind, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Erst wenn es an jeder Nachvollziehbarkeit fehlt, sind auch die Grenzen zulässiger Schätzung überschritten. Überzogene Anforderungen an die Schätzung würden deren Praktikabilität, deren verhaltenssteuernden Charakter und damit den Anreiz, den gesetzlichen Erklärungspflichten nachzukommen, erheblich verringern (vgl. zur Schätzung bei Abwasserabgaben BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002, DVBl. 2002, S. 487 ff.). Es ist gemäß § 67 a BWG Sache der Antragstellerin, durch die Einrichtung eigener Messstellen für die Grundwasserentnahme eine kontinuierliche Aufzeichnungskontrolle der Ergebnisse sicherzustellen und so zu einer realitätsnahen Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG beizutragen. Unterlässt sie dies pflichtwidrig, müssen die daraus eventuell entstehenden Nachteile zu ihren Lasten gehen. Jedenfalls fällt dann der Nachweis eventueller Messungenauigkeiten in ihre Risikosphäre.

Auch soweit der Antragsgegner vorträgt, dass sich die an der Summenkurve ablesbare geringere Fördermenge durch den bereits erfolgten Abzug des Förderanteils der Firma debis aus der gemeinsamen Baugrube am Potsdamer Platz erkläre, scheint dies plausibel. Nach dem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. August 2001 (S. 12) beträgt der Anteil der Firma debis an dieser Fördermenge 37 %, während der Deutschen Bahn AG nach der Kostenteilungsvereinbarung 63 % der Fördermenge aus der gemeinsamen Baugrube zuzurechnen sind. Von der Gesamtfördermenge aus der gemeinsamen Baugrube von 3 639 580 m³ Grundwasser wären dies für die Firma debis 1 346 644 m³ (= 37 %) und für die Deutsche Bahn AG 2 292 935 m³ (= 63 %). Zieht man den debis-Anteil von 1 346 644 m³ von der Gesamtfördermenge in Höhe von 20 358 600 m³ ab, bleiben noch 19 011 956 m³, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten, statt der vom Antragsgegner nur angesetzten 18 250 000 m³ Grundwasserförderung. Dies entspräche immer noch einer verbleibenden Abweichung zugunsten der Antragstellerin in Höhe von ca. 4 %. Sollte statt dessen der 63 %-Anteil der Deutschen Bahn AG an der Fördermenge aus der gemeinsamen Baugrube von der Gesamtsumme abgezogen worden sein, ergibt sich ungefähr der in der Summenkurve dargestellte Wert von über 18 000 000 m³ Grundwasserförderung (Berechnung: 20 358 600 m³ Gesamtförderung abzüglich 2 292 935 m³ [= 63 %-Anteil der Deutschen Bahn AG von 3 639 580 m³] = 18 065 665 m³). In beiden Fällen wäre die auf der Grundlage von 18 250 000 m³ Grundwasserförderung erfolgte Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts im Bescheid vom 2. März 2001 jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin überhöht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen war (vgl. I Nr. 7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605 ff.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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