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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: OVG 2 S 45.02
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, BauO Bln, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 29
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4
BauO Bln § 2 Abs. 1 Satz 2
BauO Bln § 55 Abs. 1
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 a)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 b)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 c)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 d)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 e)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 1 f)
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 7 a)
BauO Bln § 70 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 2
BauNVO § 3
BauNVO § 4
BauNVO § 5
BauNVO § 6
BauNVO § 7
BauNVO § 8
BauNVO § 9
BauNVO § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen OVG 2 S 45.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, den Richter am Oberverwaltungsgericht Liermann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow

am 22. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2002 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und den Beigeladenen je zu einem Drittel auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks K Straße 48/49 in Berlin-Mitte (Flurstück 124), auf dem sie durch Modernisierung und Erweiterung eines ehemaligen Fabrikgebäudes ein Bürogebäude errichtet haben. Sie begehren von dem Antragsgegner ein sofortiges Einschreiten gegen die von dem Beigeladenen zu 2) auf dem benachbarten Grundstück K Straße 54 in Berlin-Mitte (Flurstück 121) unterhaltene sogenannte Wagenburg. Der Beigeladene zu 2) ist ein eingetragener Verein, der satzungsmäßig unter dem Namen "Wagenburg Schwarzer Kanal e.V." das Ziel verfolgt, alternative Lebensformen zu unterstützen und zu erhalten, bedürfnisorientierte Lebensräume zu schaffen, umweltgerechte Energiequellen nutzbar zu machen, kulturelle Darbietungen zu fördern und für diese Ziele durch Veranstaltungen zu werben. Die von ihm früher genutzte Fläche an der Schillingbrücke wurde von der Beigeladenen zu 1) für die Errichtung der Verdi-Bundeszentrale benötigt. Die Beigeladenen zu 1) überließ ihm das Grundstück K Straße 54 sowie das weitere Grundstück M straße 20/21 mit Billigung der zuständigen Baustadträtin aufgrund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages vom 26. August 2002, wonach der Beigeladene zu 2) dort "vorübergehend", längstens bis zum 31. März 2005, bis zu 30 Bauwagen abstellen und seiner Satzung entsprechende Veranstaltungen durchführen kann. Diese Nutzung wurde am 11. September 2002 durch die Aufstellung von Bauwagen sowie in der Folgezeit eines Sanitärtrakts mit Wasser-, Abwasser- und Toilettenanlagen aufgenommen.

Die Antragsteller haben zur Begründung ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens geltend gemacht, sie würden durch diese baurechtlich unzulässige Form der Grundstücksnutzung in ihren geschützten Rechten als Grundstücksnachbarn verletzt. Das Verwaltungsgericht hat durch den Beschluss vom 22. Oktober 2002 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung diesem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der von dem Beigeladenen zu 2) auf dem Grundstück K Straße 54 errichteten baulichen Anlagen mit einer Räumungsfrist bis zum 30. April 2003 in sofort vollziehbarer Weise anzuordnen und diese Verfügung gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den eine Wagenburganlage betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1998 (OVGE 23, S. 10) ausgeführt, die Antragsteller könnten ein sofortiges Einschreiten gegen die Wagenburg beanspruchen, weil sich diese Grundstücksnutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge und darüber hinaus aufgrund des dadurch bewirkten städtebaulichen Missstandes das Grundeigentum der Antragsteller unzumutbar beeinträchtige.

Die dagegen vom Antragsgegner und den Beigeladenen erhobenen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit den vom beschließenden Senat in der genannten Entscheidung vom 13. März 1998 (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beigeladenen sofort vollziehbar die Beseitigung der auf dem Grundstück K Straße 54 aufgestellten ehemaligen Bauwagen bis zum 30. April 2003 aufzugeben.

Mit der Beschwerde werden keine tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Gesichtspunkte gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dargetan, die den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuließen.

Die in dem vorliegenden Fall eine Beseitigungsanordnung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln rechtfertigenden Voraussetzungen, die förmliche und materielle Baurechtswidrigkeit der Aufstellung der die Wagenburg bildenden Fahrzeuge und Anhänger, sind erfüllt. Zu Unrecht bestreiten die Beschwerdeführer die Genehmigungspflichtigkeit dieser Maßnahme nach § 55 Abs. 1 BauO Bln. Die zu Wohnmobilen umgebauten Anhänger und Lastkraftwagen sind - im Unterschied zu den gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 a) bis f) BauO Bln von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Anlagen - aufgrund ihrer Beschaffenheit und der ihnen zugedachten Aufgabe als Bestandteil der Wagenburg zum dauernden Aufenthalt bestimmt (vgl. dazu Wilke/Dageförde/Knüth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. 1999, § 2 Rdnrn. 17 und 18). Auch ihre die Qualifikation als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln begründende überwiegende ortsfeste Nutzung wird mit der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das Vorbringen, die durchweg mit amtlichen Kennzeichen ausgestatteten Fahrzeuge würden regelmäßig für Fahrten auch außerhalb des Grundstücks eingesetzt und sämtliche Vereinsmitglieder verfügten anderweitig über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz, vermag diese Einstufung der Wohnmobile nicht in Frage zu stellen. Die behauptete zeitweilige Verwendung der einzelnen Wagen außerhalb des Grundstücks hindert nicht ihre grundsätzliche Qualifikation als überwiegend ortsfest auf dem Grundstück eingesetzte, voraussichtlich bis zum 31. Mai 2005 zum dauernden Aufenthalt genutzte Wohnmobile. Auch allein der Umstand, dass die Vereinsmitglieder nach dem - im Einzelnen nicht weiter substantiierten - Beschwerdevorbringen auch in außerhalb gelegenen Wohnungen polizeilich gemeldet sind, steht der rechtlichen Einstufung der ortsfesten Nutzung der Wagen zum dauernden Aufenthalt nicht entgegen. Dem satzungsmäßig auch auf die Erprobung und Propagierung alternativer Lebensformen gerichteten Ziel des Vereins, den Erläuterungen seines Vertreters im Ortstermin vor dem Verwaltungsgericht sowie der Beschaffenheit und Ausstattung des umzäunten Platzes durch einen Sanitärtrakt mit Wasser-, Abwasser- und Toilettenanlagen und einem Küchenwagen ist zu entnehmen, dass das Konzept der Wagenburg hier darauf angelegt ist, während der bis zu 2 1/2 Jahren dauernden Gestattungszeit ganzjährig den Vereinsmitgliedern die Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und nicht nur während der beabsichtigten Veranstaltungszeiten zu ermöglichen. Hierin unterscheidet sich diese Form der Nutzung von der bauplanungs- und bauordnungsrechtlich umschriebenen Nutzung eines als Gesamtanlage genehmigungsbedürftigen Campingplatzes durch Campingwagen, die als Einzelanlagen auf einem solchen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 7 a) BauO Bln ihrerseits von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine bei summarischer Prüfung offensichtliche Genehmigungsfähigkeit dieser Anlagen verneint. Sie sind - abgesehen von den gegebenen vielfachen Verstößen gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen an Wohnungen und Wohngebäude - mit Bauplanungsrecht unvereinbar, da sie sich der Art nach nicht im Sinne von §34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ohne Erfolg bezweifeln die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die befristete Gebrauchsüberlassung des Grundstücks und die Mobilität der Wagen die eine Beurteilung nach § 34 BauGB voraussetzende planungsrechtliche Relevanz der die Wagenburg bildenden Wohnmobile. Diese kann im Hinblick auf die bereits erörterte, auf dem Grundstück vorgesehene und praktizierte ortsfeste Nutzung der Wagen unabhängig davon nicht in Frage gestellt werden, ob und inwieweit der Platz selbst für eine solche Nutzung durch bauliche Maßnahmen befestigt worden ist. Maßgebend für die Qualifikation der Aufstellung eines an sich fahrbereiten Wohnmobils als planungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB ist die auf Dauer in dieser Funktion und an dieser Stelle beabsichtigte ortsfeste Nutzung des Wagens, wobei es für das Merkmal der Dauer allein auf die Lebensdauer des Wagens, nicht aber entscheidend auf die jeweils beabsichtigte - möglicherweise nur auf mehrere Monate angelegte - Dauer der Benutzung ankommt (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Krautzberger, in Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 1999, § 29 Rdnrn. 25, 26 und 29). Diese Voraussetzungen sind hier bei der bis zu 2 1/2 Jahre vorgesehenen ortsfesten Nutzung der Wohnmobile auf dem Grundstück ohne weiteres erfüllt.

Die hier praktizierte Form einer ortsfesten Wohnnutzung der Wagen sprengt den durch die Umgebungsbebauung und deren Nutzung gebildeten Rahmen und fügt sich deshalb dort nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Für diese Beurteilung ist nicht die vom Verwaltungsgericht aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks getroffene planungsrechtliche Einstufung der Umgebungsbebauung als Kern- oder Gewerbegebiet gemäß § 7 beziehungsweise § 8 BauNVO maßgebend. Wie der Senat in der zitierten Entscheidung vom 13. März 1998 (a.a.O.) bereits ausgeführt hat, ist vielmehr entscheidend, dass das geltende Planungsrecht, insbesondere auch die eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze darstellende normative Typisierung der Art der baulichen Nutzung in den verschiedenen Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO, eine derartige, weitgehend dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende, hinsichtlich der Erfüllung der Wohnbedürfnisse allein an den autonom gesetzten individuellen Wünschen der Vereinsmitglieder ausgerichteten baulichen Nutzung von vornherein nicht vorgesehen ist und deshalb dafür auch kein eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellendes planungsrechtliches Reglement bereitstellt. Eine solche jenseits des geltenden Planungsrechts verwirklichte Art der baulichen Nutzung kann sich deshalb in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich auch nicht in einen "diffus" baulich genutzten Ortsteil einfügen. Der Umstand, dass das Grundstück zuvor verwahrlost war, vermag an dieser rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich zweifellos um einen städtebaulichen Missstand, dem mit Hilfe der bereits eingeleiteten Bebauungsplanung sowie durch bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu begegnen war. Die vom Beigeladenen zu 2) auf dem Grundstück verwirklichte Nutzung durch die Unterhaltung einer Wagenburg führte aber nicht zu einer städtebaulichen und ordnungsrechtlichen Verbesserung dieses Zustandes im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen, sondern begründete aktiv eine sich auch innerhalb des Zeitraums von 2 1/2 Jahren in gewissem Umfang verfestigende Nutzungsweise des Grundstücks, die ihrerseits einen städtebaulichen Missstand darstellt.

Die in dieser Weise beschaffene Nutzung der Wagen und des Grundstücks erweist sich darüber hinaus als Verstoß gegen das im Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das den auf ihrem Grundstück den Auswirkungen dieser Nutzung unmittelbar ausgesetzten Antragstellern ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht vermittelt.

Die mit der Beschwerde gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Eine formell und materiell illegale bauliche Nutzung kann Grundstücksnachbarn nicht nur insoweit rücksichtslos beeinträchtigen, als sie ihnen etwa schädliche Immissionen und Störungen in Form von Lärm oder Luftverunreinigungen oder eine einmauernde, erdrückende Bebauung zumutet. Unzumutbare Belastungen können vielmehr auch darin liegen, dass ein benachbartes Grundstück in seiner planungsrechtlich zulässigen Nutzbarkeit infolge der gebietsfremden Art einer baulichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine derartige rücksichtslose Beeinträchtigung hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch für die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwertung der benachbarten Grundstücke bejaht. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff eines zu befürchtenden "Trading-Down-Effektes" findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 21. Dezember 1992, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15 und das Urteil vom 15. Dezember 1994, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172, S. 25). Er bezeichnet die durch eine gebietsfremde Nutzungsart bewirkte Verschlechterung der wirtschaftlichen gebietskonformen Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken, wodurch im Einzelfall auch Abwehrrechte dadurch individuell und handgreiflich beeinträchtigter Grundstücksnachbarn ausgelöst werden können. Sachlich einleuchtend und in Übereinstimmung mit den vom beschließenden Senat in der Entscheidung vom 18. März 1998 entwickelten Kriterien hat das Verwaltungsgericht die im Falle der mehrjährigen Aufrechterhaltung der Wagenburg zu erwartenden negativen Folgen für die wirtschaftliche Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke umschrieben. Mit dem Verwaltungsgericht sieht auch der Senat die nahe liegende Gefahr, dass aufgrund der mehrjährigen Zulassung einer faktisch dem Geltungsanspruch des öffentlichen Baurechts entzogenen Enklave die Nachbargrundstücke städtebaulich entwertet würden, da ein vernünftiger Bauherr von der Realisierung baulicher Vorhaben in dem derzeit zum Teil noch brachliegenden Umfeld eines derart verwahrlost wirkenden Baugrundstücks Abstand nehmen wird, und dass hierdurch und infolge eines zu erwartenden Nachahmungseffektes der positive Entwicklungsprozess umgekehrt wird, der in dem Baublock dadurch eingetreten ist, dass namentlich die Antragsteller sowie die Antragstellerin im Verfahren OVG 2 S 46.02 die auf ihren Grundstücken vorhandenen Gebäude instand gesetzt, modernisiert und durch Neubauten ergänzt haben. Danach ist auch aus der Sicht der Antragsteller zu besorgen, dass das Bürogebäude auf ihrem Grundstück seine Attraktivität für eine dem Baurecht entsprechende Nutzung durch die Mieter und mögliche Interessenten einbüßen könnte. Diese Befürchtung rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass derzeit Art und Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks für die Einrichtung einer Wagenburg allein durch zivilrechtliche Vereinbarungen festgelegt sind und mangels einer präventiven oder repressiv eingreifenden behördlichen Kontrolle mit hoheitlichen Mitteln für die Nachbarschaft nicht hinreichend sichergestellt ist, dass einer Fehlentwicklung der konzeptionell auf die Erprobung alternativer Lebensformen angelegten Nutzung des Grundstücks - ungeachtet der erkennbaren Bemühungen des Vereins um einen umgebungsverträglichen Betrieb der Wagenburg - bei gegebenem Anlass effizient begegnet werden kann.

Auch die aus dieser Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller folgende Reduzierung des Eingriffsermessens des Antragsgegners auf Null und damit deren Verpflichtung zum Erlass entsprechender vollziehbarer Beseitigungsanordnungen gegen die Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht (vgl. dazu außer dem zitierten Beschluss vom 13. März 1998 auch grundsätzlich den Beschluss vom 7. September 1990, OVGE 19, 102, ferner OVG NRW BRS 64, Nr. 196). Durchgreifende Gründe dafür, dass von einem Einschreiten hier ausnahmsweise abzusehen sei, sind auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Die zuständigen Behörden sind nicht berechtigt, der Entwicklung eines erheblichen städtebaulichen Missstands der hier gegebenen Art und dessen zeitlicher Verfestigung durch Duldung Vorschub zu leisten. Insbesondere kann dem Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er bereits den zuvor genutzten Standort der Wagenburg jahrelang geduldet habe; weder besteht ein Anspruch des Beigeladenen zu 2) auf Fortsetzung dieses Verhaltens noch ist die Behörde nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung hierzu berechtigt.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war aus den im angefochtenen Beschluss aufgeführten Gründen zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller der Erlass der die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung geboten. Den konkreten Gegebenheiten und den Interessen des Beigeladenen zu 2) an der Herbeiführung einer anderweitigen Lösung der Standortfrage hat das Verwaltungsgericht in angemessener Weise durch die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 30. April 2003 Rechnung getragen. Ein weitergehendes Hinausschieben der Frist ist aufgrund der dargelegten rechtlichen Situation nicht gerechtfertigt.

Zu Unrecht wendet schließlich die Beigeladene zu 1) gegen ihre Inanspruchnahme zur Durchführung einer zu erlassenden Beseitigungsanordnung ein, dass gegen sie allenfalls eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen werden dürfe. Auch sie kann aufgrund ihrer Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin und Mitveranlasserin des beanstandeten baulichen Zustandes neben dem Beigeladenen zu 2) durch eine Beseitigungsanordnung herangezogen werden, wobei sie zumindest auf die Ausübung der ihr gegen den Beigeladenen zu 2) zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung oder Beschleunigung der Räumung zu verweisen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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