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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: OVG 4 B 37.02
Rechtsgebiete: SchwbG


Vorschriften:

SchwbG § 50 Abs. 2
SchwbG §§ 15 ff.
SchwbG § 14 Abs. 3 Satz 3
SchwbG § 18 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen OVG 4 B 37.02

Verkündet am 8. Januar 2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther, die Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und Nebe sowie den ehrenamtlichen Richter Warszus und die ehrenamtliche Richterin Arabi

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis.

Der 1970 geborene Kläger wurde, nachdem er zuvor als Postassistentenanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden und die Prüfung für den mittleren Postdienst - Fachbereich Postfachdienst - am 25. August 1993 mit der Note "gut" bestanden hatte, mit Wirkung zum 1. September 1993 unter Verleihung der Eigenschaften eines Beamten auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt.

Am 13. Juni 1994 teilte das Beschäftigungspostamt Berlin 41 der Direktion Postdienst Berlin mit, dass der Kläger sich während seiner bisherigen Probezeit nicht bewährt habe; seine Fachkenntnisse seien in einer Zwischenbeurteilung am 22. April 1994 (die sich nicht bei den Akten befindet) mit "mangelhaft" beurteilt worden. Er sei schriftlich ermahnt worden, die Defizite in der ihm noch verbleibenden Regelprobezeit (bis zum 1. März 1995) zu beseitigen, anderenfalls müsse er mit einer Probezeitverlängerung, unter Umständen mit seiner Entlassung rechnen. - Nachdem sein Beschäftigungsverhältnis nach dem Postneuordnungsgesetz zum 1. Januar 1995 auf die Deutsche Post AG übergegangen war, kündigte diese ihm mit Schreiben vom 27. März 1995 die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis zum Ende Juni 1995 an: Wie ihm das Beschäftigungspostamt Berlin 41 am 30. Mai 1994 bekannt gegeben habe, seien seine Leistungen wegen erheblicher Mängel hinsichtlich Kassensicherheit und Fachkenntnissen mit "mangelhaft" beurteilt worden. Da sie noch immer nicht den Anforderungen entsprächen und zudem wegen seiner Sehschwäche dauernde gesundheitliche Bedenken gegen einen Einsatz an den für den mittleren Dienst bei der Deutschen Post AG typischen Bildschirmarbeitsplätzen bestünden, könne seine Bewährung weder in fachlicher noch in gesundheitlicher Hinsicht festgestellt werden. Es sei nicht zu erwarten, dass er seine Bewährung in einer Verlängerung der Probezeit nachweisen könne. - Der Kläger widersprach (ohne Begründung) der "ausgesprochenen Kündigung" und suchte um Mitwirkung des "Personalrates" nach.

Den Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung lag Folgendes zugrunde: Bei einer Vorsorgeuntersuchung zur Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen im November 1993 gelangte die Postbetriebsärztin Dr. zu dem Schluss, dass am günstigsten eine Umsetzung des Klägers auf einen Arbeitsplatz ohne Bildschirmtätigkeit sei. Falls dies überhaupt nicht möglich sei, könne er maximal die Hälfte der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm unter Berücksichtigung der Bildschirmpausen arbeiten. - Im Oktober 1994 bescheinigten die Augenärzte Dres. dem Kläger, dass gegen seine Beschäftigung an Bildschirmgeräten dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden, er leide an einer Retinitis pigmentosa und Linsentrübungen des linken Auges. - Dem soll sich die Postbetriebsärztin Dr., der die vorbezeichnete Bescheinigung vorlag, am 1. November 1994 angeschlossen haben (ihre Stellungnahme ist nur auf einem Laufzettel des Beschäftigungspostamts vermerkt).

Bei der festgestellten Erkrankung handelt es sich um eine (gewöhnlich vererbte) Degeneration der Netzhaut, die allmählich fortschreitet und nicht behandelbar ist. Beginnend mit einer Nachtblindheit äußert sie sich im weiteren Verlauf mit zunehmender Einengung des Gesichtsfeldes im Sinne eines "Röhren- oder Tunnelblicks". Allmählich führt sie auch zu einem Verfall der Sehschärfe und häufig zur Erblindung. Oft geht sie einher mit Farbenblindheit (vgl. Beers u.a., Das MSD Manual, 6. [deutsche] Aufl. 2000, Kapitel 99; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl. 1990, S. 1441; Thiele, Handlexikon der Medizin [Studienausgabe], 1991, S. 2081 f.; Witkowski u.a., Lexikon der Syndrome und Fehlbildungen, 6. Aufl. 1999, S. 983 ff.).

Die Entlassung des Klägers wurde dann zunächst nicht weiter betrieben.

Die Niederlassung Postfilialen Berlin veranlasste, nachdem eine durch Dr. durchgeführte Bildschirmtauglichkeitsuntersuchung "befristete gesundheitliche Bedenken" ergeben hatte (Stellungnahme vom 18. Januar 1996), im April 1996 eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers, ob er wegen seiner Augenerkrankung für die Arbeit am "EPOS-Schalter" (Bildschirmarbeitsplatz) geeignet sei. Verneinendenfalls bat sie um Stellungnahme zur Frage dauernder Dienstunfähigkeit.

Die Aufgaben eines Schalterdienstpostens bei der Niederlassung Postfilialen Berlin umfassten (am 30. September 1998):

- Annahme und Ausgabe von Postsendungen (Briefen und Paketen),

- Annahme und Auszahlung von Geldbeträgen (Postbankleistungen, zum Teil Umgang mit erheblichen Geldmengen),

- Verkauf von Telekom-Produkten und sonstigen Waren,

- Beratung von Kunden bezüglich aller vorgenannten Leistungen und Produkte,

- Hilfestellung bei Ausfüllen von Formularen und Belegen,

wobei Annahme und Auszahlung von Geldbeträgen über ein EDV-System erfolgten.

Die überwiegende Zahl der Dienstposten des mittleren Dienstes in der Sparte Postfilialen sind derartige Arbeitsplätze. In der zwei Abteilungen umfassenden eigenen Verwaltung der Niederlassung gibt es nur einige Dienstposten des mittleren Dienstes (Abteilung 490 - Personalabteilung -: 4; Abteilung 480 - Service-Abteilung -: 26). Diese Arbeitsplätze sind sämtlich mit Bildschirmen ausgestattet (und nach Angaben der Beklagten als Dienstposten von Beförderungsämtern der Laufbahn des mittleren Dienstes bewertet).

... stellte unter dem 30. April 1996 fest, dass der Kläger eine chronische, nicht therapierbare Augenerkrankung habe, die eine Arbeit am Bildschirm nicht zulasse, weshalb er für Tätigkeiten im Bereich der Postfilialen mit EPOS-System als dauernd dienstunfähig angesehen werden müsse.

Daraufhin untersagte die Beklagte dem Kläger, der seit dem 26. Februar 1996 zur Niederlassung Briefpost Stahnsdorf, ab dem 20. Mai 1996 zum FilBzL 99 und mit Wirkung vom 10. Juni 1996 zum Betriebs- und Servicezentrum "abgeordnet" gewesen war und Dienstposten des einfachen Dienstes wahrgenommen hatte, unter dem 28. Juni 1996 mit sofortiger Wirkung weitere dienstliche Tätigkeit.

Nachdem der Niederlassungsleiter unter dem 1. Juli 1996 erklärt hatte, dass er den Kläger für dauernd unfähig halte, seine Amtspflichten zu erfüllen, kündigte die Beklagte ihm mit Schreiben vom selben Tage die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit an. - Der auf Antrag des Klägers (nach § 29 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) unter dem Aspekt beabsichtigter Entlassung wegen ärztlich festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit beteiligte Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. - Nachdem der Niederlassungsleiter unter Hinweis u.a. auch darauf, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen nicht habe bewähren können, sein Festhalten an der Entlassungsabsicht kundgetan hatte, entschied der vom Betriebsrat (gemäß § 29 Abs. 6 PostPersRG) angerufene Arbeitsdirektor im Vorstand der Deutschen Post AG (nach vorausgegangenem entsprechendem Hinweis an den Betriebsrat), dass der Kläger wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu entlassen sei. - Die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPT) erhob Einwendungen: Entlassung wegen mangelnder Bewährung komme nicht in Betracht, weil hierüber nach dem Ende der regulären Probezeit (28. Februar 1995) nicht unverzüglich entschieden worden sei; auf die ursprüngliche Ankündigung einer hierauf gestützten Entlassung sei monatelang nichts geschehen. Vor der dann ins Auge gefassten Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit sei - woran es bisher mangele - eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde darüber herbeizuführen, ob der Kläger zur Ruhe gesetzt werden solle. Zudem sei eine die Wertung dauernder Dienstunfähigkeit rechtfertigende ärztliche Stellungnahme den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.

Nachdem die Generaldirektion der Deutschen Post AG entschieden hatte, das Entlassungsverfahren auf der tatsächlichen Grundlage dauernder Dienstunfähigkeit weiter zu betreiben, ließ die Beklagte den Kläger erneut augenärztlich begutachten. Die hierfür durch ... durchgeführte Untersuchung ergab (Gutachten 16. Mai 1997): Gegen eine Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz, zu der der Kläger eine Fernbrille tragen müsse, bestünden dauernde gesundheitliche Bedenken. Bei einem gegenüber der Voruntersuchung im Januar 1996 nicht wesentlich verschlechtertem Befund sei der Kläger - wie bisher - für den Schalterdienst und am Bildschirmgerät einsetzbar. Später würde sich ein Gerät mit besonders vergrößernden Abbildungen empfehlen. Auch wenn er aufgrund seines Augenleidens wohl nicht als Beamter eingestellt werden könne, könnte er seine bisherige Tätigkeit (im Angestelltenverhältnis) noch jahrelang fortsetzen.

Nach Eingang der Entscheidung der Generaldirektion der Deutschen Post AG, dass eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht in Betracht komme und nachdem der Kläger unter dem 20. Mai 1997 den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 27. Januar 1997 über seine Schwerbehindertenanerkennung wegen Sehbehinderung (GdB 50) vorgelegt hatte, kündigte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 2. Juni 1997 neuerlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe dergestalt an, dass sie ihm mit Postzustellungsauftrag unter dem Betreff "Ankündigung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe" den in Aussicht genommenen, auf den Entlassungsgrund dauernder Dienstunfähigkeit gestützten vollständigen Entlassungsbescheid einschließlich Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis brachte. - Der Betriebsrat wurde nicht noch einmal beteiligt; die nunmehr angehörte Schwerbehindertenvertretung widersprach der in Aussicht genommenen Entlassung.

Eine weitere (durch eine augenärztliche ergänzte) betriebsärztliche Begutachtung im März 1998 ergab eine gegenüber den bekannten Vorbefunden leichte Progredienz des Leidens: Der Kläger sei jedoch derzeit noch in der Lage, Schalter- und Bildschirmtätigkeiten durchzuführen unter der Maßgabe, dass die Bildschirmprojektion mit einer entsprechenden Vergrößerung erfolge. Eine sichere langfristige Prognose sei nicht möglich, doch werde er mit großer Wahrscheinlichkeit im Laufe der nächsten Jahre nicht mehr in der Lage sein, eine normale Schalter- und Bildschirmtätigkeit durchzuführen (augenärztliches Gutachten vom 10. März 1998). Dieses Ergebnis machte sich der Postbetriebsarzt zu eigen und fasste es dahin zusammen (11. März 1998), dass der Kläger aus ärztlicher Sicht dann als dauernd dienstunfähig anzusehen sei, wenn die notwendigen Hilfsmittel (Bildschirmprojektion mit entsprechender Vergrößerung oder Blindenarbeitsplatz) nicht gewährleistet seien. In einem Formblattgutachten kreuzte der Arzt zum Leistungsbild einerseits positiv an, der Kläger könne ständig vollschichtig leichte Arbeit im Stehen oder Sitzen verrichten, andererseits als auszuschließende Arbeiten oder Belastungen u.a. Heben und Tragen (ohne Ausfüllen der ergänzenden Gewichtsangabe), häufiges Bücken, lange Laufleistung. Die Rubrik Publikumsverkehr ist nicht angekreuzt, es ist aber das Wort "eingeschränkt" hinzugefügt.

Nach Erhalt der Zustimmung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Hauptfürsorgestelle - zu der beabsichtigten Entlassung legte die Beklagte den Entlassungsvorgang neuerlich der BAPT vor, die - das Schreiben vom 2. Juni 1997 an den Kläger für den Entlassungsbescheid haltend - die Bescheiderteilung ohne vorangehendes Einholen ihrer Zustimmung beanstandete; im Übrigen würden auch die nachträglichen Feststellungen nicht ausreichen, um dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten zu begründen. Die letztgenannten Bedenken ließ die BAPT fallen, nachdem die Niederlassung Postfilialen Berlin sich nochmals zu den Arbeitsposten und zum Gutachten geäußert hatte.

Nunmehr entließ die Beklagte den Kläger durch Verfügung vom 3. August 1998 mit Ablauf des 30. September 1998 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Probebeamtenverhältnis. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. - Der Kläger sei als dienstunfähig anzusehen, weil er in Zukunft einen Blindenarbeitsplatz haben müsse, den es im Postfilialdienst nicht gebe. Für Beamte des mittleren Postdienstes seien praktisch nur Schalterarbeitsplätze vorhanden, an denen der Kläger nach dem letzten ärztlichen Gutachten nicht arbeiten könne. Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln sei hier nicht möglich. Auch sonst könne der Kläger die Anforderungen eines solchen Arbeitsplatzes nicht oder nur eingeschränkt erfüllen; für Publikumsverkehr sei er nur eingeschränkt tauglich und an den als Steharbeitsplätzen gestalteten Schaltern seien erhebliche Gehleistungen zu erbringen, zu denen der Kläger laut Gutachten nicht in der Lage sei. Für ihn geeignete Arbeitsplätze hätten sich auch unter Einschalten der Personalausgleichsstellen der Direktionen Berlin und Potsdam nicht finden lassen. Eine Zurruhesetzung komme im Hinblick auf das Krankheitsbild, das jugendliche Alter des Klägers, seine kurze Dienstzeit und seine soziale Situation nicht in Betracht. - Dieser Bescheid wurde ihm am 15. August 1998 zugestellt. Seinen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 26. Oktober 1998 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Durch Beschluss vom 26. Mai 1999 stellte das Verwaltungsgericht (VG 28 A 390.98) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung wieder her. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 2. November 1999 - OVG 4 SN 30.99).

Der gegen diese Bescheide gerichteten Klage (26. November 1998), zu deren Begründung der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, er könne entgegen dem postbetriebsärztlichen Gutachten durchaus laufen, habe erfolgreich am Halbmarathon 1997 teilgenommen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil am 4. Juni 2002 stattgegeben und zu dessen Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger leide zwar unstreitig an einer seine Leistungsfähigkeit einschränkenden Augenerkrankung und Bildschirmuntauglichkeit könne zugleich Dienstunfähigkeit begründen, soweit die Tätigkeit am Bildschirm für Beamte einer Laufbahn an einer Behörde prägend sei. Gleichwohl trügen die privat- und betriebsärztlichen Stellungnahmen die Entscheidung der Beklagten nicht, weil sie die Auswirkungen ihrer besonderen, aus der Schwerbehinderung des Klägers resultierenden Verpflichtungen auf den Maßstab der Beurteilung der Dienstunfähigkeit Schwerbehinderter verkannt habe. Die Gutachten belegten keine absolute Unfähigkeit des Klägers, an Bildschirmarbeitsplätzen tätig zu sein, hielten ihn vielmehr übereinstimmend für bildschirmtauglich, wenn die Bildschirmprojektionen in entsprechender Vergrößerung erfolgten. Zur Überprüfung dieser Möglichkeit und - in den Grenzen der Zumutbarkeit - Einrichtung entsprechender Hilfsmittel sei die Beklagte als Dienstherrin des schwerbehinderten Klägers verpflichtet. Er unterfalle dem Schutzbereich des (damals geltenden) Schwerbehindertengesetzes, nach dem (§ 14 Abs. 3 Satz 2) der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten mit den erforderlichen technischen Arbeitsmitteln auszustatten. Sei der Dienstherr verpflichtet, dem schwerbehinderten Beamten durch Zurverfügungstellen entsprechender Hilfsmittel die berufliche Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, so könne dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der obliegenden Dienstpflichten nur angenommen werden, wenn die auf der Behinderung beruhenden körperlichen Beeinträchtigungen auch bei Ausschöpfen der - zumutbaren - technischen Hilfsmaßnahmen nicht hinreichend ausgeglichen werden könnten. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt wären, sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren (vom Verwaltungsgericht zugelassene) am 26. September 2002 eingegangene und nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 22. November 2002 begründete Berufung. Die Beklagte verweist auf ihr bisheriges schriftsätzliches Vorbringen und hebt hervor: Schon im November 1993 sei die Postbetriebsärztin Dr. zu dem Schluss gelangt, der Kläger könne aus medizinischer Sicht maximal die Hälfte der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm verbringen. Der Postbetriebsarzt ... sei im April 1996 sogar zu dem Schluss gelangt, die Augenerkrankung schließe Tätigkeit am Bildschirm überhaupt aus. ... hätten zwar Bildschirmtätigkeit bei vergrößernder Abbildung für möglich gehalten, doch sei der Einsatz besonderer, auf den Kläger zugeschnittener technischer Hilfsmittel aufgrund der Umstände eines Dienstleistungsunternehmens nahezu unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar. Jeder Arbeitsplatz im Schalterdienst sei ein Bildschirmarbeitsplatz. Den jeweiligen Mitarbeitern seien keine (räumlich) festen Arbeitsplätze zugeteilt, so dass sich bereits die Frage stelle, in welcher Form technische Hilfsmittel hätten zum Einsatz kommen können. Es könne ihr, der Beklagten, nicht zugemutet werden, sämtliche Bildschirmarbeitsplätze im Bereich einer Filiale darstellungstechnisch den zwingenden Bedürfnissen des Klägers anzupassen. Zudem liege auf der Hand, dass dies zu Beeinträchtigungen der übrigen Schalterdienstmitarbeiter führen würde, für die sich die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erwähnten technischen Hilfsmittel als "behindernd auswirken" würden. Im Übrigen sei aufgrund der Vielschichtigkeit der Tätigkeit auf diesen Arbeitsplätzen nicht nachvollziehbar, wie die im erstinstanzlichen Urteil erwähnten technischen Hilfsmittel beschaffen sein sollten. - Unabhängig von den bildschirmgebundenen Tätigkeiten blieben viele kundenorientierte Beratungs- und Servicedienstleistungen, für die einer "vergrößernden Bildschirmdarstellung" vergleichbare technische Hilfsmittel nicht existierten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf Anfrage des Senats hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - mitgeteilt, dass es 1998 prinzipiell für Bildschirmarbeitsplätze technische Möglichkeiten für die Vergrößerung des auf dem Bildschirm erscheinenden Bildes gegeben habe und ein Umschalten auf Normalfunktion gewöhnlich mit geringem Aufwand möglich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte und einen diese ergänzenden Verwaltungsvorgang sowie die Akten VG 28 A 390.98/OVG 4 SN 30.99 verwiesen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist aufgrund der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zulassung statthaft und auch sonst zulässig: Sie ist rechtzeitig eingelegt und innerhalb der hierfür gewährten Fristverlängerung begründet worden.

2. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn der Entlassungsbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten.

2.1 Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid schon wegen eines Verfahrensmangels rechtsfehlerhaft ist.

2.1.1 Ob die Beteiligung der Hauptfürsorgestelle (nach § 50 Abs. 2 des damals noch geltenden Schwerbehindertengesetzes [SchwbG]) den - im Gesetz nicht näher definierten - Anforderungen genügt (zu den Konsequenzen negativenfalls vgl. HessVGH, IÖD 2000 S. 74 [75] m.w.N.), erscheint zweifelhaft.

Für die Anhörung hat die Dienstbehörde der Hauptfürsorgestelle die Gründe der Entlassung darzulegen (vgl. Gröninger/Thomas, SchwbG, Rdnr. 4 zu § 50; Großmann in Großmann/Schimanski/Dopatka/Spiolek/Steinbrück, GK-SchwbG, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 75 zu § 50; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht, 2002, Rdnr. 5 zu § 128 SGB IX; Masuch in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB IX, Rdnr. 17 zu § 128). Die im Anhörungsschreiben vom 24. April 1998 gegebene Sachverhaltsschilderung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten: Dass der Kläger - wie dort angegeben - seit dem 1. November 1996 ununterbrochen dienstunfähig krank gewesen sei, wird durch den Inhalt der Akten nicht belegt. Es gibt keine Krankschreibung, nur das Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 1996, durch das dem Kläger unter Berufung auf die postbetriebsärztliche Beurteilung wegen Dienstunfähigkeit die weitere Dienstausübung untersagt wurde, eine Einschätzung, der der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1996 widersprochen hatte und die so von den später eingeholten ärztlichen Gutachten auch nicht gedeckt wird. Ebenso wenig wird von den Gutachten die Darstellung gedeckt, der Kläger könne (weil es hierauf allein ankommt: gegenwärtig) nur auf einem Blindenarbeitsplatz eingesetzt werden, der nicht vorhanden sei.

Ob die Entlassung, wie der Kläger meint, auch deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ausgesprochen wurde, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.

Es spricht allerdings alles gegen die Richtigkeit dieses Einwandes: § 50 Abs. 2 SchwbG regelt die Beteiligung der Hauptfürsorgestelle bei der Entlassung oder vorzeitigen Zurruhesetzung von Beamten eigenständig, ohne Rückgriff auf die Kündigungsschutzvorschriften in §§ 15 ff. SchwbG (vgl. ausdrücklich Großmann, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 50; der Sache nach ebenso [für Beamte kein "Kündigungsschutz", §§ 15 ff. SchwbG unanwendbar]: Gramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 7 zu § 50; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, Rdnr. 13 zu § 50; Kossens, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 128 SGB IX; Masuch, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 128 SGB IX). Entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 3 SchwbG auf die Anhörung der Hauptfürsorgestelle steht im Übrigen der Umstand entgegen, dass eine Stellungnahme, an deren Vorliegen eine Frist für die Entlassung/Zurruhesetzung anknüpfen müsste, nicht einmal zu erfolgen braucht; die Hauptfürsorgestelle muss sich nicht äußern, sofern sie nur ausreichend Gelegenheit dazu hatte (vgl. Großmann, a.a.O., Rdnr. 77 zu § 50; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 50; Masuch, a.a.O., Rdnrn. 14 und 17 [jeweils a.E.] zu § 128 SGB IX).

2.1.2 Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob die Betriebsratsbeteiligung etwa deshalb nicht den Formerfordernissen genügt, weil die (nach § 29 Abs. 6 PostPersRG getroffene) Entscheidung des Arbeitsdirektors nur die Entlassung wegen mangelnder Bewährung betraf, er über die ursprünglich beabsichtigte, schließlich vorgenommene Entlassung wegen Dienstunfähigkeit insoweit nicht noch einmal gesondert entschieden hatte.

2.2 Jedenfalls waren die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers nicht erfüllt.

2.2.1 Der Kläger war weder am Tage der verfügten Entlassung, noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides dauernd dienstunfähig (i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG, wie es § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG für eine hierauf gestützte Entlassung voraussetzt). Es kann dahinstehen, welcher von beiden Zeitpunkten der maßgebliche ist (letzte Verwaltungsentscheidung bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit: OVG Münster in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 66 [S. 267 f.]; Senatsbeschluss vom 22. März 2000, OVG 4 N 46.99 [S. 3 f. des Abdrucks], dito für Entlassung aus anderem Grund: BVerwGE 61, 200 [209]; 62, 280 [287]; BVerwG Buchholz 111, Art. 20 EV Nr. 10; allgemein zur maßgeblichen Rechtslage bei Entlassungen: Bayer in Festschrift für Fürst, 2002, S. 71, 74).

Prüfungsmaßstab dafür, ob ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (so die bei Entlassung geltende Gesetzesfassung), sind grundsätzlich die Anforderungen, die sein abstraktfunktionelles Amt an seine Leistungsfähigkeit stellt, bei Probebeamten vor der Anstellung (wie dem Kläger) ein entsprechender auf das Eingangsamt der Laufbahn abgestellter Aufgabenkreis bei der Beschäftigungsbehörde (unstrittig, vgl. Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, C, Rdnr. 21 zu § 45 LBG NW; Lemhöfer in Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 14 zu § 31; Summer in Fürst, GKÖD 1, K § 42, Rdnr. 6; ders. in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Anm. 10 a) zu Art. 56; Zängl in Fürst, a.a.O., I K § 31, Rdnr. 38). Der Senat lässt offen, ob diesbezüglich auf den typischen, bezogen auf die jeweilige Laufbahn das Bild prägenden Dienstposten bei der Behörde, im Falle des Klägers den mit Bildschirm ausgestatteten Arbeitsplatz am Schalter, abzustellen ist, sodass fehlende Bildschirmtauglichkeit dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge haben kann (vgl. Summer in Fürst, a.a.O., Í K § 42, Rdnr. 12; ebenso derselbe in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O. Anm. 10 e) zu Artikel 56), desgleichen, ob gegebenenfalls das Vorhandensein von dreißig Dienstposten des mittleren Dienstes in anderen Bereichen der Niederlassung die Annahme ausschließt, die Schalterdienstposten seien dort prägend. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die dafür maßgebende "Behörde" die Niederlassung Postfilialen Berlin ist oder eine andere (kleinere, größere) Einheit. Denn der Kläger war auch gemessen an den Anforderungen, die ein Schalterdienstposten stellt, nicht dienstunfähig.

Für Schwerbehinderte gelten hinsichtlich der Feststellung von Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit nicht die gleichen Maßstäbe wie für nicht behinderte Beamte. Für die Tauglichkeitsprüfung bei Einstellung, Anstellung und Beförderung im Bundesdienst bestimmt die Bundeslaufbahnverordnung (§ 13 Abs. 1), dass von ersteren nur ein Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf. Entsprechendes gilt für die Entscheidung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG), ob ein Schwerbehinderter dauernd dienstunfähig ist. Auch wenn ausdrückliche Regelung fehlt, können die an einen schwerbehinderten Beamten zu stellenden Anforderungen in diesem Kontext nicht höher sein als bei der Einstellung. Die Gesetzessystematik gebietet auch hier Abstriche von dem generell geltenden Maßstab, sofern sie für die Güte der Arbeitsleistung nicht wesentlich sind und deren Quantität nicht gravierend beeinträchtigen (vgl. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Anm. 14 a zu Art. 56; Plückhahn, Beendigung des Beamtenverhältnisses und Übertragbarkeit anderer Ämter bei Dienstunfähigkeit [Diss. Potsdam], 1999, S. 27 ff. [29]; a.M. möglicherweise Brockhaus in Schütz/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 24).

Bei der Ermittlung des im Falle eines Schwerbehinderten anzulegenden Maßstabes ist zudem die (gleichermaßen den Dienstherrn eines schwerbehinderten Beamten treffende) Verpflichtung des Arbeitgebers zu berücksichtigen, dessen Arbeitsplatz im Rahmen des Zumutbaren mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SchwbG in der hier maßgeblichen, insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes vom 26. August 1986 [BGBl. I S. 1421]).

Keiner Entscheidung bedarf, ob die behinderungsgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes den Leistungsanforderungen des Amtes (diese mindernd) oder der Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Beamten (diese quasi erhöhend) zuzuordnen ist. Entscheidend ist das Ergebnis: Kann der Beamte bei einer (zumutbaren) behinderungsgerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes volle oder nur unerheblich verminderte Leistungen erbringen, rechtfertigt die Behinderung nicht die Wertung, dass er dauernd dienstunfähig sei, auch wenn er unter den Bedingungen des amtsüblichen "Normalarbeitsplatzes" dessen Anforderungen nicht (mehr) genügen könnte.

Unzumutbar im Sinne jener Vorschrift ist die (technisch mögliche) behinderungsgerechte Ausstattung/Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes nur, wenn der Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten ungeachtet seines Anspruches auf wirtschaftliche Unterstützung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG) nicht tragen kann oder der wirtschaftliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht (etwa weil der Schwerbehinderte ohnehin demnächst aus dem Arbeitsleben ausscheidet), ferner wenn Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen oder andere Arbeitnehmer durch die für den Schwerbehinderten erforderliche Einrichtung unzumutbar belastet würden (vgl. Gramer, a.a.O., Rdnr. 17 f. zu § 14; Großmann, a.a.O., Rdnrn. 425 - 431 zu § 14; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 14; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2003, 580 SGB IX, Rdnrn. 16 - 18 zu § 81; Schröder in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 41 zu § 81; Steck in Kossens/von der Heide/Maaß, a.a.O., Rdnr. 34 zu § 81 SGB IX).

Gemessen hieran war der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt nicht dienstunfähig.

Nach übereinstimmender, plausibler Auffassung der Ärzte hinderte ihn sein Augenleiden nicht am Schalterdienst mit Bildschirmgerät, sofern entsprechende "vergrößernde Projektion" gewährleistet war. Der Augenarzt ..., der den Kläger am 12. Mai 1997 untersuchte, nahm an, ein derartiges Hilfsmittel werde erst künftig ("später") nötig. Der Augenarzt ... hielt den Kläger nach seinem Gutachten vom 10. März 1998 für im Stande, Schalter-, Bildschirmtätigkeiten durchzuführen unter der Maßgabe, dass die Bildschirmprojektion mit einer entsprechenden Vergrößerung erfolgt. Anderes ergibt insoweit auch nicht das Gutachten des Postbetriebsarztes ..., der sich das des Augenarztes zu eigen machte. Seine Formulierung, der Kläger könne Bildschirmtätigkeit zurzeit nur "mit technischen Hilfsmitteln, z.B. Projektor" ausüben, kann nicht dahin verstanden werden, dass er es abweichend von der Einschätzung seines augenärztlichen Kollegen für erforderlich hielt, dass dasjenige, was auf dem Bildschirm erscheinen würde, großflächig projiziert wird, um es für den Kläger lesbar zu machen. Hätte er das im Gegensatz zu den Fachärzten für notwendig gehalten, hätte er ihn nicht, wie es an anderer Stelle seines unter Verwendung verschiedener Formblätter erstellten Gutachtens heißt, unter den im augenärztlichen Gutachten aufgeführten Bedingungen für schalterdiensttauglich gehalten. Gerade als Postbetriebsarzt sind ihm die Arbeitsabläufe im Schalterdienst der Beklagten vertraut.

Die Behauptung der Beklagten, entsprechende Ausstattung eines Schalterarbeitsplatzes für den Kläger sei technisch nicht möglich, jedenfalls unzumutbar, überzeugt nicht:

Dass keine technischen Hindernisse bestanden, es Geräte zur entsprechenden, vergrößernden Wiedergabe des (Schrift-) Bildes im Jahre 1998 gab, belegt die vom Senat eingeholte Auskunft des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat.

Dass der Aufwand für Beschaffen und Installieren eines entsprechenden Gerätes die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten überstiegen hätte, dass sie ihn auch unter Ausschöpfen der durch § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG eröffneten Finanzierungsmöglichkeiten nicht hätte aufbringen können, ist ebenso wenig substantiiert vorgetragen oder ersichtlich wie die Unwirtschaftlichkeit dieser Maßnahme. Gerade weil es im Postfilialdienst nur "Universalschalter" gibt, jeder Schalterarbeitsplatz das gesamte Leistungsspektrum deckt, hätte es genügt, einen Arbeitsplatz in einer Filiale den Bedürfnissen des Klägers entsprechend auszustatten. Dass dieser Schalterplatz außerhalb der Arbeitszeiten des Klägers von anderen Dienstkräften nicht benutzt werden könnte, ohne diese selbst oder die Effektivität ihrer Arbeit zu beeinträchtigen, ist nicht erkennbar, da ausweislich der erwähnten Auskunft eine Abbildungsvergrößerung (die wegen ausschnittweiser Darstellung des Gesamtbildes für einen normalsichtigen Benutzer lästig sein könnte) abschaltbar ist.

Keinen Anhaltspunkt geben die ärztlichen Gutachten dafür, dass (im maßgeblichen Zeitpunkt) die festgestellte Einschränkung seiner Sehfähigkeit den Kläger über die (durch behinderungsgerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes kompensierbare) Einschränkung der Bildschirmtauglichkeit hinaus unfähig machte, anderen Anforderungen des Schalterdienstes zu genügen: Bei der Annahme und Ausgabe von Briefen und Paketen müssen zwar Anschriften gelesen, Postwertzeichen und Bargeld erkannt und unterschieden werden. Dafür, dass der Kläger dies nicht gekonnt haben könnte, ergibt das postbetriebsärztliche Gutachten nichts, obwohl es angesichts der Kenntnis des Arztes von den entsprechenden, für den Schalterdienst geradezu typischen Anforderungen zu erwarten wäre, dass er diesbezüglich bestehende Leistungseinschränkungen erkannt und festgehalten hätte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit der Annahme und Ausgabe von Postpaketen einhergehenden Notwendigkeit, diese anzuheben und über kürzere Wegstrecken zu tragen. attestierte zwar durch Ankreuzen der Tätigkeitskategorie "Heben und Tragen" eine Einschränkung des Leistungsvermögens, maß ihr aber ausweislich seiner Gesamtwertung bestehender Dienstfähigkeit (mit der Maßgabe entsprechender Bildschirmausstattung) für die Anforderungen des Schalterdienstes keine Bedeutung bei. Gleiches gilt für die ebenfalls durch entsprechendes Ankreuzen kenntlich gemachten Einschränkung der Fähigkeit zu langer Laufleistung, (Einschätzung, der sonst zeitnahe erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einem Halbmarathon entgegenstehen würde).

Die weiteren Aufgaben des Postschalterdienstes stellen keine anderen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, die durch das Augenleiden des Klägers betroffen sein könnten.

2.2.2 Der Entlassungsbescheid kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, dass Zweifel an der fachlichen und/oder gesundheitlichen Eignung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) des Klägers bestehen. Abgesehen davon, dass die Schwerbehindertenvertretung und die Hauptfürsorgestelle - anders als der Betriebsrat - auch dem Inhalt nach nicht zu einer hierauf gestützten Entlassung angehört worden sind, steht dem entgegen, dass die laufbahnrechtliche Probezeit beendet war (die Beklagte zwar zunächst Entlassung wegen mangelnder Bewährung eingeleitet hatte, aber länger als ein Jahr untätig geblieben war, weder die Probezeit verlängert, noch die anderenfalls anstehende Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit betrieben hatte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG vorgesehenen Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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