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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: OVG 4 L 4.02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 4.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther und die Richter am Oberverwaltungsgericht Nebe und Lehmkuhl am 8. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47 429,05 € festgesetzt.

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde im Hinblick auf den sogenannten Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO) schon unzulässig ist. Sie bleibt jedenfalls sachlich ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den für den Kläger auftretenden Steuerberater T. zutreffend als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 67 Abs. 2 Sätze 1, 3, § 173 VwGO, § 157 Abs. 1 ZPO).

Wer fremde Rechtsangelegenheiten ohne notwendige Erlaubnis geschäftsmäßig besorgt, kann im Verwaltungsgerichtsstreit nicht als Bevollmächtigter auftreten (vgl. BVerwG Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin 66 Nr. 1; st. Rechtsprechung). So verhält es sich mit jenem Steuerberater.

Er besitzt insbesondere nicht die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung (Art. 1 §§ 1, 3 RBerG), ist Steuerberater (mit Befugnis nach den §§ 1 bis 3 StBerG [Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG]) und die Ausnahmevorschrift des Gesetzes (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) kommt ihm nicht zugute.

Es bedarf keiner Erörterung, ob jene Norm nicht allein Rechts.Beratung statt auch Rechts.Besorgung, hier Rechts.Vertretung deckt (dazu BSG NJW.RR 1997, 1013, 1014; Altenhoff/Busch/Chemnitz RBerG 10. Aufl. 1993 Art. 1 § 4 Anm. 491), Agenden, welche das Gesetz unterscheidet (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG). Jedenfalls müsste die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, müsste es sich um Aktivität handeln, ohne die Steuerberatung nicht sachgemäß erledigt werden kann (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Mit anderen Worten, die steuerberatende Tätigkeit stellt das Primäre dar (vgl. BGHZ 102, 128, 134; BSG NZS 1995, 576; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001 Art. 1 § 5 Rdnr. 8), maßgebend ist, ob sie ohne die Vertretung in "fremden" Verwaltungsverfahren nicht weiter sinngerecht wahrgenommen werden könnte (BSG NJW.RR 1997, 1013, 1014).

Solch Konnex fehlt zwischen Steuerberatung und Verfahren um Rücknahme eines Währungsumstellungsbescheides, Rückforderung rechtswidrig umgestellten Betrages (nach dem WUFG). Die Steuerangelegenheiten des Klägers kann T. sachgerecht erledigen, ohne ihn hier zu vertreten. Dass seine Tätigkeit zum Nachweis des Anspruchs auf Währungsumstellung, als Vorstufe der entsprechenden Rechtsverfolgung, nützlich oder nötig sein mag, genügt nicht.

Die Regelung zur Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 2 Satz 5 VwGO) wäre auch bei etwaigem Rückschluss auf das Agieren vor dem Verwaltungsgericht nicht behelflich (vgl. mit Exempeln Meissner in Schoch/Schmidt.Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rdnr. 46).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Den gemäß den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert dieses Verfahrens hat der Senat mit 20 % des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt (in Anlehnung an I Nr. 9 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [DVBl. 1996, 605, 606]).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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