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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: OVG 4 S 7.03
Rechtsgebiete: BRRG, Krankenhausunternehmens-Gesetz, VwGO, GKG


Vorschriften:

BRRG § 123 a Abs. 2
Krankenhausunternehmens-Gesetz § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 Satz 4
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen: OVG 4 S 7.03

Berlin, den 27. Mai 2003

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die von der Beigeladenen dargelegten und hier allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Der angefochtene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die Zuweisung der Antragstellerin an die Beigeladene zu beenden, das ihm eröffnete Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.

1. Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, die Zuweisung nach § 123 a Abs. 2 BRRG sei ein Dauerverwaltungsakt, der bei Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen vom Dienstherr beendet werden müsse.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Maßnahme überhaupt um einen Dauerverwaltungsakt mit der Folge handelt, dass ihre Rechtmäßigkeit vom Fortbestehen der Voraussetzungen für seinen Erlass abhängt, oder ob bei deren Entfallen - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - stets eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Denn die für eine Zuweisung nach § 123 a Abs. 2 BRRG erforderlichen dringenden öffentlichen Interessen, deren Vorliegen wenigstens prinzipiell voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 28 f. Rdnr. 140, 136), dauerten fort.

Die Argumentation des Rechtsbehelfs, die Beschäftigung der Antragstellerin bei der Beigeladenen sei nicht mehr erforderlich, um den Lehrbetrieb im Institut für berufliche Bildung im Gesundheitswesen (IbBG) aufrecht erhalten zu können, greift zu kurz. Dringende öffentliche Interessen ergeben sich nicht nur aus dem Ziel, nach Privatisierung die zuverlässige Aufgabenerfüllung durch den Einsatz des bisherigen Personals zu sichern. Damit verbunden ist regelmäßig - und so auch hier - das gleichermaßen dringende öffentliche Interesse, sinnvolle Verwendungsmöglichkeiten zu schaffen, wenn die betroffenen Beamten nicht anderweitig beschäftigt werden können, aber wegen ihres Status als Beamte auf Lebenszeit auch nicht entlassen werden dürfen (vgl. Blanke PersR 1999, 197 [200]; Lücke ZfPR 1999, 137 [138]; Schönrock ZBR 2002, 306 [307]; Summer in Weiß/Niedermaier, BayBG, Art. 33 Anm. 23 h und in ZBR 2001, 379 f. [Rezension]; zweifelnd Kathke in Schütz/Maiwald a.a.O. Rdnr. 139). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf eine Prüfungsbitte des Bundesrats (BT-Drs. 13/3994 S. 61) zurückgeht, bestätigt, dass es gerade um die Lösung des Problems ging, nach "Privatisierung von Aufgaben" Beamte in einem Unternehmen privater Rechtsform weiterbeschäftigen zu können. - Dieses dringende öffentliche Interesse ist im Falle der Antragstellerin, die im Amt einer Fachlehrerin in der Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin steht, nicht dadurch entfallen, dass ihr Unterricht und ihre sonstigen Tätigkeiten - wie von der Beigeladenen behauptet - von anderen Lehrkräften übernommen werden könnten. Nach Aktenlage (siehe auch Zuordnung zum Personalüberhang) und dem von der Beigeladenen nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner sie außerhalb des IbBG amtsangemessen verwenden könnte.

Ebenso wenig sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Zuweisung allein dadurch weggefallen, dass die Beigeladene einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin nicht mehr zustimmt. Zwar wird eine Zuweisung regelmäßig nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Einrichtung vorgenommen werden können (vgl. Kathke ZBR 1999, 325 [342] und in Schütz/Maiwald a.a.O. Rdnr. 148). Aber der Bestand der Maßnahme ist nicht in dem Sinne mit dem Einvernehmen verknüpft, dass dessen Wegfall die Rechtmäßigkeit der Zuweisung entfallen ließe. Zuweisung und Einvernehmen betreffen im Kern unterschiedliche Rechtskreise. Während Erstere wesentlich im Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten wirkt, insbesondere nicht etwa Dienstherrenbefugnisse auf die privatisierte Einrichtung überträgt (vgl. § 123 a Abs. 3 BRRG; Steuck ZBR 1999, 150 [152 f.]), ist Letzteres primär im Verhältnis (des Beamten oder Dienstherrn) zum Unternehmen relevant. Dies soll durch § 123 a Abs. 2 BRRG keinen unmittelbaren "Zugriff" auf die Personalhoheit des Dienstherrn erhalten, wie das der Fall wäre, wenn es der Zuweisung einseitig, den Dienstherrn bindend, die Grundlage entziehen könnte.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Beigeladene prinzipiell an ihr Einvernehmen mit der Weiterbeschäftigung des übernommenen Personals gebunden ist, sich hiervon jedenfalls nicht ohne weiteres lösen kann. Die gegenteilige Argumentation des Rechtsbehelfs, die nicht auf alle Aspekte des angefochtenen Beschlusses eingeht, greift nicht durch. Die Annahme der Beigeladenen, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 Satz 4 des Krankenhausunternehmens-Gesetzes verweise ausschließlich auf Beamtenrecht und treffe keinen eigenständigen, weitergehenden Regelungen, trifft nicht zu. Die Norm enthält für den zu schließenden "Personalüberleitungsvertrag" die uneingeschränkte Vorgabe, dass den betroffenen Beamten "eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ermöglicht" wird; die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen bezeichnet nur das Instrumentarium zum Erreichen dieses Ziels. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien verdeutlichen die Erwartung des Gesetzgebers, dass "die Mitarbeiter" in die GmbH wechseln (Abg.-Drs. 14/638 S. 6 zu den personalwirtschaftlichen Auswirkungen). Dafür, dass der "Personalüberleitungsvertrag" vom 17. November 2000 den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die von der Beigeladenen hervorgehobene Budget- und Personalverantwortung hat der Gesetzgeber insoweit Einschränkungen unterworfen.

2. Die Beschwerde überzeugt ebenfalls nicht, wenn sie (hilfsweise) für den Fall, dass die Beendigung der Zuweisung als Ermessensentscheidung anzusehen sei, geltend macht, das Ermessen des Antragsgegners sei mit Blick auf die "Rechte der Beigeladenen" auf "Null" reduziert gewesen.

Der Dienstherr mag zwar bei seiner Abwägung Belange der privatisierten Einrichtung berücksichtigen müssen. Nach Sinn und Zweck der Ermächtigung (dazu 1.) durfte sich der Antragsgegner hier aber nicht auf deren Prüfung beschränken, sondern musste jedenfalls auch, wenn nicht maßgeblich, das (im Krankenhausunternehmens-Gesetz bestätigte) öffentliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des übergegangenen Personals und vor allem die Rechte der Antragstellerin einbeziehen. Unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hätte es u.a. der Abwägung zwischen deren Belangen, insbesondere ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, und den vorgetragenen Effizienzgesichtspunkten bedurft (wobei in dem Rahmen ohnehin sowohl die von der Beigeladenen behauptete, von der Antragstellerin bestrittene Notwendigkeit der Personalreduzierung als auch die Auswahl gerade der Antragstellerin eigenständig zu überprüfen gewesen wären).

Das weitere Vorbringen der Beigeladenen in diesem Zusammenhang lässt ebenso wenig abweichende Beurteilung zu.

Der Hinweis der Beschwerde, die Antragstellerin unterliege nicht den Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung, geht als Angriff gegen den angefochtenen Beschluss fehl, da das Verwaltungsgericht dies nicht angenommen, sondern vielmehr Gleichbehandlung mit den im eigenen Dienstbereich tätigen Beamten (gegebenenfalls unter Einbeziehung solcher Vereinbarungen) verlangt hat.

Der geltend gemachte Kosteneinsparungsdruck kann vor dem Hintergrund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes (dazu 1.) für sich genommen eine Beendigung der Zuweisung nicht rechtfertigen.

Soweit die Beschwerde argumentiert, die Antragstellerin müsse Änderungen ihres dienstlichen Aufgabenbereichs hinnehmen, lässt sie unberücksichtigt, dass das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für eine Fachlehrerin in der Laufbahn des Fachlehrers an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin - wie ausgeführt - nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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