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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: OVG 5 B 26.00
Rechtsgebiete: VwVfG, VwGO


Vorschriften:

VwVfG § 28
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 B 26.00

Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Freitag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm, die ehrenamtliche Richterin Buß und den ehrenamtlichen Richter Tabaczynski

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit das Verfahren für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/6 und dem Beklagten zu 1/6 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Benachteiligung der Glaubensgemeinschaft U. durch eine Veröffentlichung der Berliner Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (später: Bildung, Jugend und Sport).

Die Glaubensgemeinschaft U. hat im deutschsprachigen Raum etwa 40 000 Anhänger. Sie ist rechtlich nicht verfasst. Der Kläger, ein eingetragener Verein, vertritt nach seiner Satzung die Interessen der Glaubensgemeinschaft im Rechtsverkehr. Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser und mildtätiger Zwecke, insbesondere die Verbreitung der Lehre der Glaubensgemeinschaft sowie deren Verwirklichung u.a. in bildungsbezogenen und sozialen Einrichtungen.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin beauftragte im Oktober 1994 den Berliner Senat, alle drei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit sogenannter Jugend-religionen, Jugendsekten, Psychokulte und psychotherapeutischer Gruppen vorzulegen. Im Dezember 1997 legte die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport eine Schrift mit dem Titel "??? 'Sekten' ??? - Risiken und Nebenwirkungen - Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten" vor; für die Öffentlichkeit gab sie eine textgleiche Broschüre heraus. Diese enthält einen einleitenden Teil, der sich allgemein mit dem "Sekten- und Psychomarkt" befasst, und weitere Teile mit Darstellungen einzelner "Anbieter", darunter die hier in Rede stehende Glaubensgemeinschaft, und Hinweisen auf Beratungsstellen und Krisendienste.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U. in die genannte Schrift, gegen deren Verbreitung, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Äußerungen über U. und die Veröffentlichung des Urteilstenors.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem am 9. Dezember 1999 verkündeten Urteil abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger nicht die Verletzung seiner Ehre oder seiner eigenen Glaubensfreiheit geltend mache, fehle ihm die Klagebefugnis. Die streitige Broschüre befasse sich nicht mit dem Kläger und seiner Tätigkeit, er werde nur in zwei Fußnoten als Herausgeber zweier Schriften erwähnt. Seine Absicht, die Glaubensgemeinschaft zu fördern, gebe ihm nicht die Befugnis, deren Rechte wahrzunehmen. Eine Vollmacht sei ihm nicht erteilt worden.

Wenn die Glaubensgemeinschaft darauf verzichte, sich rechtlich zu organisieren, müsse sie die damit verbundenen Nachteile tragen. Im Übrigen könne die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Informationsschrift ebenso wenig zu beanstanden sei wie die Wiedergabe der fünf im Einzelnen beanstandeten Textstellen.

Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Er sei klagebefugt. Die Verbreitung der herabsetzenden Äußerungen über die Glaubensgemeinschaft führe zugleich zu einer Herabsetzung des Vereins, der die Lehre der Glaubensgemeinschaft fördere und verbreite. Ein Förderverein habe die Rechte, die der Religionsgemeinschaft zustünden, wenn sie selbst rechtlich verfasst wäre. Sämtliche Vereinsmitglieder seien Glieder der Bundgemeinde N. und zugleich die Verantwortlichen für die Glaubensgemeinschaft. Überdies träfen Äußerungen über die Glaubensgemeinschaft den Kläger in gleicher Weise, weil er den gleichen Namen habe.

Die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Informationsschrift sei unzulässig. Denn die darin enthaltenen Äußerungen über U. stellten eine öffentliche Warnung dar, zu der der Beklagte nicht befugt sei. Mit dieser Warnung erschwere es der Staat der Glaubensgemeinschaft in extremer Weise, ihren Glauben öffentlich zu bekunden, öffentliche Veranstaltungen durchzuführen und religiöses Schrifttum zu verbreiten. Das Ausmaß der Erschwerungen schildere die im August 1998 an den Deutschen Bundestag gerichtete Petition, in der es heiße:

"Die jahrelange Diskriminierung ... durch Staat und Kirche blieb in der Öffentlichkeit nicht ohne Wirkung. Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft müssen erleben, dass ihnen viele ihrer Mitbürger feindselig begegnen. Es kommt zu Drohanrufen, zu Schmierereien mit Parolen wie beispielsweise "U. raus!"; es kommt zu Sachbeschädigungen - ein Steinkreuz wurde zerschlagen, und Fenster wurden eingeworfen; es wurde die Ernte auf einem Feld, das Angehörigen der Glaubensgemeinschaft gehört, angezündet; und auf den Veranstaltungsraum der Glaubensgemeinschaft in W. wurde sogar schon einmal geschossen; Handwerker verlieren ihre Aufträge, wenn man erfährt, dass sie U. nahe stehen; Kinder von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft werden beschimpft ("Sektenschweine") oder gar verprügelt. Wenn irgendwo eine größere religiöse Veranstaltung der Glaubensgemeinschaft stattfindet oder auch nur ein kleiner Marktstand von Angehörigen der Gemeinschaft eröffnet wird, warnt die Lokalpresse unter Berufung auf staatliche und kirchliche Äußerungen vor der "gefährlichen Sekte", die nunmehr auch "in unserer Stadt Fuß fassen" wolle. In D. rief die Junge Union zum Boykott des Marktstandes auf, an dem .... ökologische Produkte verkaufen. ... Man verweigert der Gemeinschaft nicht nur Säle für öffentliche Vorträge, Räume für Büros und Genehmigungen für Info-Stände, sondern der überwiegende Teil der Presse lehnt es inzwischen auch ab, Anzeigen für Bücher und Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaft anzunehmen. Die Deutsche Städtereklame lehnt es rundweg ab, ihre Werbeflächen für Plakate für religiöse Veranstaltungen .... zur Verfügung zu stellen. Das schlimme Feindbild, das Staat und Kirchen von den Menschen .... zeichneten, veranlasst immer häufiger Restaurants und Ladengeschäfte, durch Zeitungsinserate und Plakate in Schaufenstern darauf hinzuweisen, dass sie mit U. nichts zu tun haben."

Die Glaubensgemeinschaft U. könne den Eingriff nicht durch eigene abweichende Darstellungen kompensieren, denn Presseerklärungen würden in aller Regel nicht abgedruckt, Pressekonferenzen ignoriert und es bleibe nur die Verteilung von Handzetteln möglich. Staatliche Warnungen der vorliegenden Art beeinträchtigten die Religionsfreiheit der Glaubensgemeinschaft mithin schwer.

Rechtswidrig sei die Aufnahme der Gemeinschaft in die Schrift bereits deshalb, weil er - der Kläger - nicht zuvor gehört worden sei. Er habe einen Anspruch, die konkrete Absicht der Behörde zu erfahren und dazu Stellung nehmen zu können. So wie das Gericht nur solche Tatsachen zu Grunde legen könne, zu denen die Beteiligten hätten Stellung nehmen können, dürfe auch die Verwaltung erst nach Anhörung der Gemeinschaft, vor der gewarnt werden solle, diese in eine Schrift aufnehmen.

Die Aufnahme der Gemeinschaft in die Schrift sei auch materiell rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein bloßer Widerspruch zwischen der Lehre einer Glaubensgemeinschaft und der Wertordnung des Grundgesetzes nicht ausreiche, um staatlicherseits vor der Glaubensgemeinschaft warnen zu können. Vielmehr sei dafür eine Gefahrenlage, zumindest ein Gefahrenverdacht erforderlich. Die Beweislast für deren Feststellung habe sich seit dem Abschlussbericht der Enquete-Kommission des Bundestages über sog. Sekten und Psychogruppen vom 29. Mai 1998 umgekehrt. In der hierzu verfassten Pressemitteilung des Bundestages vom 29. Juni 1998 heiße es, die neuen religiösen Gemeinschaften stellten gegenwärtig keine Gefahr für Staat und Gesellschaft dar und könnten auch nicht undifferenziert mit "Sekte" bezeichnet und für gefährlich erklärt werden. Nach dem Sondervotum der Enquete-Kommission entbehre alles, was in der Öffentlichkeit über sog. Sekten kol-portiert werde, jeglicher Grundlage. Die Vorwürfe der Verfolgung verfassungs-widriger Ziele, totalitärer innerer Machtverhältnisse, der Gehirnwäsche und der Manipulation träfen nicht zu. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass sich die Anhänger freiwillig der Ordnung der Glaubensgemeinschaft gefügt hätten. Deshalb könnten sie durch "Reglementierung und hierarchische Organisation", durch einen angeblichen "Absolutheitsanspruch" und durch ein Harmonie-Ideal nicht in ihren Grundrechten verletzt sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes lasse auch die Einordnung in eine geistig-religiöse Disziplin zu.

Der Beklagte könnte sich zur Rechtfertigung seiner Einschätzung auch nicht ohne weiteres auf Zitate aus Schriften oder sonstigen Veröffentlichungen der Glaubensgemeinschaft stützen. Der Rückschluss vom objektiven Erklärungswert einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Zitate auf deren inhaltliche Richtigkeit, wie ihn das Verwaltungsgericht in Bezug auf nachstehende Äußerungen gezogen habe, verbiete sich - zumal bei religiösen Schriften - ebenso wie eine eigene, für den Leser nicht erkennbare Interpretation einzelner Textstellen.

Die Formulierung in der Informationsschrift "Programmatik. G. W. - 'Ich bin das absolute Gesetz'" verstoße gegen diese Grundsätze. Diese Stelle sei aus dem Kontext gelöst, weil "absolutes Gesetz" nach dem Verständnis der Glaubensgemeinschaft nichts mit Befehl und Zwang zu tun habe, sondern gleichbedeutend sei mit dem "göttlichen Sein" und der "göttlichen Liebe".

Von einer "Umprogrammierung des Individuums" könne nicht so allgemein als Charakteristikum der Glaubensgemeinschaft gesprochen werden. Dieser Passus beziehe sich nur auf die Prophetin selbst. Zwar werde das Wort "wir" verwendet, aber dieses beziehe sich nicht auf alle Angehörigen der Glaubensgemeinschaft, sondern allgemein auf den "Inneren Weg". Auch hier vertrete das Verwaltungsgericht den abzulehnenden Standpunkt, Missverständnisse fielen ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Glaubensgemeinschaft.

Die Informationsschrift vermittle ferner den Eindruck, dass die Schüler der staatlich genehmigten privaten Grund- und Hauptschule, die von den Anhängern der Glaubensgemeinschaft betrieben werde, an die Regeln der Gemeindeordnung gebunden seien. Davon könne keine Rede sein. Diese Ordnung sei nur für diejenigen Anhänger maßgeblich, die sich in der Bundgemeinde N. J. zusammengeschlossen hätten. Das Erziehungs- und Schulsystem basiere ausschließlich auf der Lehre der Glaubensgemeinschaft.

Schließlich sei auch der Vorwurf, Anhänger der Glaubensgemeinschaft begäben sich zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung, unzutreffend. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, die Glaubensgemeinschaft empfehle Heilmethoden, die die körperliche Unversehrtheit gefährdeten. Hierfür habe der Beklagte keinerlei Beweise erbracht. In der Gemeindeordnung sei zwar von Glaubensheilung und Glaubensheilern die Rede, damit werde jedoch nicht ausgeschlossen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen. Der Heilungsuchende sei frei, einen Arzt zu konsultieren; der Glaubensheiler dürfe ihn nicht von der Inanspruchnahme eines Arztes abhalten. Nach Auskunft der Regierung von .... seien keine Einzelfälle bekannt, in denen es durch verspätete oder verzögerte Konsultation eines Arztes zu Gefährdungen Einzelner an Leib und Leben gekommen sei. Schließlich betreibe die Glaubensgemeinschaft Kliniken und Arztpraxen, was nahe lege, dass sich darin gerade auch deren Anhänger behandeln ließen.

Aus der rechtswidrigen Aufnahme vorgenannter Textstellen in die Informationsschrift erwachse ein Folgenbeseitigungsanspruch in Gestalt der Veröffentlichung des Tenors der Urteilsfeststellungen.

Hinsichtlich des mit der Berufung zunächst weiterverfolgten Antrages, den Beklagten zu einer Pressemitteilung sowie zur Bekanntgabe im Internet und im Abgeordnetenhaus zu verpflichten, dass die über U. gemachten Äußerungen

- in Schriften würden auch antisemitische Vorurteile geschürt,

- es gebe eine von den Anhängern als "urchristliche Gemeinschaft" bezeich- nete GmbH,

- U. lebe auch von den Christusbetrieben; die Leute arbeiteten dort für einen Hungerlohn, manche unentgeltlich,

nicht aufrecht erhalten werden, haben die Beteiligten, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zu einer entsprechenden Bekanntmachung erklärt hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und

1. festzustellen, dass die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U. in die Informationsschrift mit dem Titel "???'Sekten'??? - Risiken und Nebenwirkungen - Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten" rechtswidrig war;

2. den Beklagten zu verurteilen, die Verbreitung der Informationsschrift insbesondere auch im Internet zu unterlassen, soweit die Glaubensgemeinschaft darin enthalten ist,

hilfsweise festzustellen, dass die Verbreitung der Informationsschrift im Wege der postalischen oder sonstigen Weitergabe rechtswidrig war,

3. festzustellen, dass die Verbreitung nachfolgender Äußerungen über das durch den Beklagten rechtswidrig ist:

3.1. "Programmatik: G. W. - 'Ich bin das absolute Gesetz'",

3.2. "In den -Veröffentlichungen wird das Ziel einer 'Umprogrammierung' des Individuums .... zu einem Menschen, der sich von allen Diskussionen 'fernhält', benannt. Erreicht werden soll es durch den Abbau der persönlichen Individualität und des 'Menschlichen'",

3.3. "[Die Gruppierung baute ein eigenes Erziehungs- und Schulsystem] basierend auf der 'Gemeindeordnung' auf",

3.4. "Eine Inanspruchnahme zeitgemäßer Medizin (Antibiotika) ... offenbarten 'natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch Gott' ... Für den gläubigen Anhänger besteht potentiell die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung begibt, um sich nicht dem Verdacht mangelnder Glaubensfestigkeit auszusetzen",

4. den Beklagten zu verpflichten, den Tenor dieses Urteils zu den Ziffern 1. bis 3. der Anträge in einer Pressemitteilung und im Internet zu verbreiten sowie dem Abgeordnetenhaus bekannt zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem angefochtenen Urteil bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter, 1 Halbhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist, soweit der Rechtsstreit nicht von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den noch zur Entscheidung stehenden Anträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz klagebefugt (I.). Der Beklagte hat jedoch weder mit der Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U. in die Informationsschrift noch mit den vom Kläger beanstandeten Äußerungen, soweit sie noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, seine Befugnisse überschritten (II.).

I.

Der Kläger ist klagebefugt. Die Tatsache, dass es sich bei ihm nicht um die von der Informationsschrift betroffene Glaubensgemeinschaft U. selbst handelt, sondern um einen eingetragenen Verein, steht dem nicht entgegen.

Die Namen des Klägers und der Glaubensgemeinschaft sind bis auf den Zusatz "e.V." identisch. Der Zusatz ist vereinsrechtlich bedingt: Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (§ 65 BGB). Mit dem Namen sind namensrechtliche Abwehransprüche gegen unbefugte Benutzung des gleichen Namens verbunden (§ 12 BGB). Soweit es nicht um rechtsgeschäftliches Handeln, sondern um glaubens-bezogenes Tätigwerden im gesellschaftlichen Raum geht, ist die Hinzufügung von "e.V." von geringem Interesse. Es lässt sich deshalb ohne weiteres jede Erwähnung der Glaubensgemeinschaft in den staatlichen Äußerungen auch so verstehen, dass dabei der Kläger mit einbegriffen ist. Der Besorgnis des Beklagten, aus der Glaubensgemeinschaft heraus könnten zahlreiche Förder-Organisationen gegründet werden, die nacheinander für die Glaubensgemeinschaft Rechtsschutz in Anspruch nähmen, steht schon entgegen, dass es am identischen Namen fehlen wird.

Neben der Identität des Namens liegt eine institutionelle und funktionale Verbundenheit der Glaubensgemeinschaft mit dem Kläger vor. Die Abwehr einer staatlichen Maßnahme obliegt, wenn die betroffene religiöse Vereinigung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, dem Rechtsträger, mit der oder dem sie institutionell, zumindest funktional verbunden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 71.90 - [NVwZ 1991, 470 <471>]). Die institutionelle und funktionale Verbundenheit folgt hier aus der Verzahnung der Mitglieder des Klägers mit der Glaubensgemeinschaft. Nach der Satzung kann Mitglied des Vereins nur werden, wer die Satzungszwecke anerkennt und bereit ist, danach zu leben (§ 4 Nr. 1 der Satzung vom 6. Juni 1998); diese richten sich darauf, mitzuwirken "nach der Lehre der freien Glaubensgemeinschaft " (§ 2 Nr. 2 Satz 1 der Satzung). Danach wirken und leben die Vereinsmitglieder zugleich in der Glaubensgemeinschaft, mag auch - worauf der Beklagte hinweist - deren Prophetin G. W. in der Zeitschrift "Das Friedensreich" 12/2000 gerügt haben, dass es meist am vollen Einsatz fehle, weshalb es nun auch die "G. -Stiftung" gebe. Die Mitgliedschaft im Verein endet außer durch Austritt und Ausschluss nach § 4 Nr. 4 der Satzung automatisch dann, "wenn das Mitglied nicht mehr stimmberechtigtes Glied der Bundgemeinde N. J. ist". Hierzu hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 ausgeführt, seine Mitglieder seien sämtlich Mitglieder der Bundgemeinde N. J. und zugleich die Verantwortlichen für die Glaubensgemeinschaft. Die Mitglieder des Vereins und der Gemeinschaft sind daher jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil identisch. Die vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten geltend gemachte Besorgnis, der Kläger könne ohne vorangegangene Willensbildung der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft über deren Rechte verfügen, ist bei dieser Sachlage unbegründet. Die funktionale Verbindung wird in § 2 Nr. 3 der Satzung deutlich. Danach vertritt der Verein "die Interessen der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft im Rechtsverkehr". Das ist ein Mehr an Identität, als wenn der Kläger satzungsgemäß den Bestand, das Wachstum und das Wohlergehen der Glaubensgemeinschaft lediglich fördern würde. Daher kann der soziale Geltungsanspruch des Klägers durch die Aufnahme in die Informationsschrift und die im Einzelnen beanstandeten Äußerungen in seinem Aufgabenbereich betroffen sein. Das genügt für die Annahme der Klagebefugnis (ebenso: BayVGH, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 7 CE 93.2403 - [NVwZ 1994, S. 787 f.] und vom 4. April 1995 - 7 CE 95.462 - [NVwZ 1995, 793 f.]; zur "Vereinigungskirche e.V." vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 2000 - 11 A 10349.99.OVG - unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 - [BVerfGE 19, 129 <132>] und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 - [BVerfGE 24, 236 <246 f.>]; a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 3. März 1994 - 16 U 245.93 - [NJW 1995, 876]).

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die mit ihr weiter verfolgten Feststellungs- und Unterlassungsansprüche bzw. Folgen-beseitigungsansprüche nicht zu. Der Beklagte durfte Abgeordnetenhaus und Öffentlichkeit über die Glaubensgemeinschaft U. und deren Ziele informieren; einer Anhörung des Klägers vor der Veröffentlichung der Informationsschrift bedurfte es nicht (1.). Die Schrift hält sich auch inhaltlich im Rahmen der Informationskompetenz des Beklagten (2.). Das auf Veröffentlichung des Urteilstenors gerichtete Begehren sieht der Senat als gegenstandslos an (3.).

1.

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <294>). Diese Auseinandersetzung hat das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind ihm daher untersagt (Bundesverfassungs-gericht, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - [BVerfGE 93, 1 <16>]; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [BVerfGE 102, 370 <394>]).

Die Bundes- und auch Landesregierungen sind auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihnen staatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Dazu gehört es, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie ihnen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Juni 2002 [a.a.O. 302]). Die mitgeteilten Tatsachen müssen allerdings zutreffen, und die Informationen dürfen keine unsachlichen Abwertungen enthalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - [NJW 1991, 1770 <1771>]). Dem Einwand des Klägers, die vom Beklagten herausgegebene Broschüre gehe über diese Grenzen hinaus, weil sie die Öffentlichkeit nicht lediglich informiere, sondern insgesamt warnenden Charakter besitze, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte ist nicht auf die Mitteilung gefahrenträchtiger Tatsachen beschränkt, sondern kann aus ihnen auch wertende Schlussfolgerungen ziehen, solange er die Grenzen einer sachlich begründeten Warnung nicht überschreitet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - [BVerwG 82, 76 <83>] und Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - [NVwZ 1990, 54]). Deshalb kommt es bei der Prüfung, ob Grundrechte verletzt sind, auf die Unterscheidung von Information und Warnung neben den Kriterien Diffamierung, Diskriminierung, Verfälschung und Einmischung in genuin religiöse oder weltanschauliche Fragen nicht an.

An diesen Maßstäben gemessen erweist sich der Antrag zu 1) als unbegründet. Die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Informationsschrift war rechtmäßig. Der Beklagte informiert in ihr die Berliner Öffentlichkeit über neue religiöse und weltanschauliche Bewegungen und Psychoangebote sowie über die von ihnen ausgehenden Risiken. Da die Glaubensgemeinschaft zu den neuen religiösen Bewegungen gehört, ist sie zutreffenderweise in die Informationsschrift aufgenommen worden. Der Kläger geht fehl in der Annahme, eine neue religiöse Bewegung dürfe nur dann Gegenstand von staatlichen Informationen sein, wenn von ihr eine Gefahr oder zumindest ein Gefahrverdacht ausgehe. Vielmehr reichen Besorgnisse der Bürger aus, die sich beispielsweise in der Anfragefrequenz beim Fachreferat sogenannte Sekten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport niederschlagen und denen möglicherweise bei näherer Erkundung keine Realgefahr zu Grunde liegt. Der Beklagte hat durch die Vertreterin der Senatsverwaltung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts deutlich gemacht, für die Aufnahme in die Informationsschrift sei eine hohe Anfragefrequenz besorgter Bürger ursächlich gewesen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Die Informationsschrift hat keinen gegen Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG verstoßenden diffamierenden, diskriminierenden oder verfälschenden Gesamtcharakter. Der Titel der Schrift setzt den Begriff Sekten in Anführungszeichen und umgibt ihn mit Fragezeichen. Der Untertitel lautet ausdrücklich nicht "Warnungen vor", sondern "Informationen zu" ausgewählten neuen religiösen und weltanschau-lichen Bewegungen und Psychoangeboten. Der erste Teil der Schrift (die Seiten 5 bis 20) befasst sich mit einer Problembeschreibung, den rechtlichen Aspekten staatlichen Handelns, der gesellschaftlichen Situation, dem "Markt" und den Kriterien zur Bewertung von Anbietern und Angeboten; anschließend (S. 21 ff.) wird auf "ausgewählte Anbieter" eingegangen, wobei eine Ordnung nach Gruppen zu Grunde liegt, je nachdem, welchen religiösen oder weltanschaulichen Hintergrund sie aufweist. Der darin zum Ausdruck kommende sachliche Grundton wird auch innerhalb des Textes eingehalten. So wird angemerkt, dass die breite Öffentlichkeit dem "Sekten- und Psychomarkt" häufig unreflektiert mit einer diffusen, in der Regel negativ besetzten Gefühlslage begegne (S. 5). Damit bekräftigen die Autoren der Schrift zugleich ihren Willen, dieses Phänomen in reflektierter und differenzierter Art zu erfassen. Sie bringen auch deutlich zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung das Neutralitätsgebot für staatliche Äußerungen es nicht erlaubt, die mehrdeutige Bezeichnung "Sekte" ohne einschränkendes Attribut oder differenzierende Definition zu verwenden (S. 6), und sind bereit, auch bei potenziell konfliktträchtigen Gruppen Wandlungsprozesse wahrzunehmen, die eine moderate Entwicklung aufzeigen (S. 7). Die Schrift soll Information und Aufklärung über Merkmale und Strukturen von Gruppen des Religions- und Weltanschauungsmarktes geben. "Der Einzelne soll neutrale und kritische Informationen, die die tatsächliche konkrete Praxis der Gruppe und persönliche Erfahrungen von Anhängern ausleuchten, ergänzend in seine Meinungsbildung einbeziehen können. Der Einzelne soll vorab die Möglichkeit haben zu wissen, worauf er sich bei einer Gruppe einlässt - erst dann kann tatsächlich von einer freien Entscheidung, die allein ihm obliegt, ausgegangen werden" (S. 14).

Folgende Passage aus dem ersten Teil der Schrift gibt ebenfalls Aufschluss über das Maß ihrer hinreichend kritischen und selbstkritischen Darstellung:

"Häufig wird von Angehörigen nach dem Grad der Gefährlichkeit einer Gruppe gefragt. Daran allein hofft man das Risiko einer psychischen Abhängigkeit gewichten zu können. Die Erfahrung lehrt dagegen, dass Menschen auch in potenziell konfliktträchtigen Gruppen ganz unterschiedlich reagieren: Wird ein Anhänger binnen kurzer Zeit zum fanatischen Anhänger der eigenen Gruppe mit paranoidem Feindbild und allen Merkmalen einer psychischen Abhängigkeit, bleibt ein anderer dauerhaft an der Peripherie der Gruppe, fühlt sich im Grunde zugehörig, hält aber partiell kritische Distanz und vielleicht gar Freundschaft mit Außenstehenden, leidet an den offensichtlichen Unzulänglichkeiten seiner Gruppe und verzichtet auf eine Binnenkarriere.

Angehörige folgen der verständlichen Neigung, die Schuld an der psychischen Auffälligkeit des Anhängers und seiner Probleme ausschließlich aus seiner Anhängerschaft erklären zu wollen. Die Gruppe habe den vorher 'heilen' Angehörigen einer 'Gehirnwäsche' unterzogen. Das Gefährdungspotenzial von Manipulationstechniken ist nicht von der Hand zu weisen. Dennoch gilt es, mit dem Blick auf einen Ausstieg und eine mögliche stabile Neuorientierung im Leben des Aussteigers 'hinter die Kulissen' zu schauen. Der gebräuchliche Begriff 'Gehirnwäsche' führt allzu leicht in die Irre, suggeriert er doch die Existenz einer nur aktiven und einer nur passiven Seite. (...) Vielfach also ist nicht allein die konfliktträchtige Gruppe Ursache, sondern wirkte als Symptom durch ihre Merkmale und Strukturen zu einer Verlagerung oder Verschärfung einer bereits vor dem Eintritt bestehenden Schwierigkeit. Diese Verschärfung kann im Einzelfall bis hin zu psychischer Erkrankung führen, die möglicherweise ohne die katalysierende Wirkung der Gruppe nicht zum Ausdruck gekommen wäre" (S. 19/20).

Der Senat verkennt nicht, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft auf feindselige Einstellungen und Handlungen eines Teils ihrer Mitbürger stoßen, wie sie der Kläger in der wiedergegebenen Petition an den Bundestag eindringlich geschildert hat. Er folgt dem Kläger aber nicht in der Einschätzung, diese Hindernisse für die religiöse Werbetätigkeit seien auf Informationen wie die hier bekämpfte Broschüre zurückzuführen oder durch sie ausgelöst. Denn die vom Kläger beschriebenen Konflikte sind keineswegs neu oder erst seit dem Erscheinen staatlicher Informationsschriften zu beobachten. Neue religiöse Gruppierungen sind bereits seit dem Auftreten der seinerzeit so bezeichneten "Jugendreligionen" in den 60er Jahren Gegenstand des öffentlichen Interesses, der Diskussion und der kritischen Auseinandersetzung. Ihre Konfliktträchtigkeit wird seit den 70er Jahren thematisiert. Vorwürfe der psychischen Manipulation ihrer Anhängerschaft, der Schaffung von Abhängigkeiten, der totalitären Binnenstrukturen mit Folgen wie finanzieller, arbeitsrechtlicher, sozialer und seelischer Schädigung des Einzelnen sowie seiner Familie wurden laut, wobei spektakuläre Ereignisse wie die unter Ziff. 1.1 der Informationsschrift Beschriebenen besondere Aufmerksamkeit erregten und Anlass zu allgemeiner Besorgnis gaben. Insofern dokumentieren - unabhängig von der Frage nach dem Zusammenhang von Ursache und Wirkung - die vom Kläger in seiner Petition geschilderten Übergriffe, denen sich die Glaubensgemeinschaft ausgesetzt sieht, welches Ausmaß der Bedarf an Aufklärung zwischenzeitlich erreicht hat. Der Aufgabe, durch eine differenzierte, vorurteilsfreie Analyse zu einer Versachlichung der öffentlichen Diskussion beizutragen, hat sich schon die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission in besonderem Maße verpflichtet gefühlt (vgl. BT-Drs. 13/8170, S. 7). Von dieser Zielsetzung war und ist auch der Berichtsauftrag des Abgeordnetenhauses von Berlin, auf den die angegriffene Schrift zurückzuführen ist, getragen.

Die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U. in die Informationsschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig.

Es ist bereits zweifelhaft, ob Glaubensgemeinschaften, die in einer Informationsschrift der hier in Rede stehenden Art erwähnt werden, überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass ihnen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ein solches Recht folgt weder aus Artikel 103 Abs. 1 GG, weil das Grundrecht auf rechtliches Gehör nur für das gerichtliche Verfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren oder anderes exekutives Handeln gilt, noch aus § 28 VwVfG, weil diese Informationstätigkeit - auch soweit sie faktisch-mittelbare Beeinträchtigungen von Personen oder Gruppen bewirken kann - zur Regierungstätigkeit gehört. Geht es mithin im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren bei der staatlichen Informationstätigkeit nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger und ist ein Recht der Stellungnahme zu einer Äußerung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit normativ nicht vorgesehen, spricht alles dafür, dass staatliche Stellen nicht gehalten sind, vor der Information den von ihr Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982.02 - [NVwZ 2003, 1000 f.]).

Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger meinte, dass ihn der Beklagte vor der Veröffentlichung der Informationsschrift hätte anhören müssen, so ergäbe sich daraus lediglich ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O. S. 96; vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - <juris>). Damit wäre für den Kläger jedoch nichts gewonnen. Denn Ziel der Klage ist es, dass der Bericht der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr zugänglich gemacht wird, solange darin die Glaubensgemeinschaft U. erwähnt ist, und dass der Beklagte von einzelnen bereits bekannt gewordenen Äußerungen inhaltlich abrückt. Dieses Ziel aber kann der Kläger allein auf der Grundlage einer Entscheidung erreichen, die sich mit seinen materiell-rechtlichen Beanstandungen befasst.

Der weitergehende Anspruch des Klägers auf Unterlassen der Verbreitung der Informationsschrift insbesondere auch im Internet, soweit darin die Glaubensgemeinschaft U. enthalten ist (Antrag zu 2), ist ebenfalls unbegründet. Wie sich aus den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in die Schrift ergibt, sind die Voraussetzungen des als Grundlage dieses Anspruchs allein in Betracht zu ziehenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt. Für den hilfsweisen Antrag auf Feststellung, dass die Verbreitung im Wege der postalischen oder sonstigen Weitergabe rechtswidrig war, kann - soweit diesem Antrag überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt - nichts anderes gelten.

2.

Der Antrag zu 3), mit dem sich der Kläger gegen insgesamt fünf Textstellen wendet, durch die nach seiner Ansicht die Glaubensgemeinschaft U. in ihren Rechten verletzt wird, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Für die Frage, ob der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit überschritten hat, gelten im Grundsatz die bereits oben unter 1. dargelegten Prüfungsmaßstäbe. Danach sind die gerügten Textpassagen jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat sich fast ausschließlich auf Wiedergaben aus den Schriften der Glaubensgemeinschaft beschränkt (23 von insgesamt 27 Zitaten). Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, ein Kritiker dürfe die Äußerung eines Autors nicht ihrem Kontext entfremden, isoliert betrachten und durch eine für die Leser nicht erkennbare eigene Interpretation für seinen Vorwurf dienstbar machen. Andererseits muss sich ein Autor an seinem Wortgebrauch festhalten lassen. Der Wortgebrauch gehört zu seinem "tatsächlichen Verhalten" ebenso wie die Publikation von Schriften, Büchern und Zeitungen. Gerade auch für das Informationsanliegen, das hier die Senatsverwaltung berechtigterweise wahrnimmt, kann auf die von der Glaubensgemeinschaft selbst gewählten - also authentischen - Äußerungen Bezug genommen werden. Da sich die Äußerungen im gegenwärtigen deutschen Sprachraum bewegen und eine nicht eingrenzbare Zahl von Lesern ansprechen, sind sie nach ihrem objektiven Erklärungswert, also nach ihrer Wirkung auf Dritte, die im Allgemeinen nicht den Kenntnis- und Bewusstseinsstand der Gemeinschaftsmitglieder haben, zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 1995 - OVG 5 S 54.94 -, BA S. 4; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 - <juris>). Käme es dagegen auf den subjektiven Erklärungswert an, also auf das, was die Verfasser haben ausdrücken wollen, so würden möglicherweise zwar interne Sprachregelungen und Eigendefinitionen der Religionsgemeinschaft in Umgangssprache übersetzt, jedoch nur um den Preis von ebenso wahrscheinlichen Fehldeutungen, die den gravierenden Nachteil aufweisen, nicht vom Äußerungswillen der Gemeinschaft gedeckt zu sein.

a) In diesem Sinne ist die Passage mit der Überschrift "Programmatik" und dem Untertitel "G. W. - 'Ich bin das absolute Gesetz'" nicht zu beanstanden. Das Wort "Programmatik" ist eine von drei Hauptüberschriften (Gründung, Programmatik, Sitz), in die die Darstellung jeder der in der Informationsschrift beschriebenen Gruppierungen eingeteilt ist. Insofern mag die Bezeichnung "Programmatik" aus religiöser Sicht unpassend sein. Für sich genommen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Informationsschrift mit Gruppierungen höchst unterschiedlicher Zielsetzungen befasst, ist die Verwendung der Bezeichnung "Programmatik" jedoch weder unsachlich noch diskriminierend. Was den Titel des Unterabschnitts "G. W. - 'Ich bin das absolute Gesetz'" betrifft, fehlt auch diesem ein diffamierender, diskriminierender und verfälschender Charakter. Es handelt sich um ein Direktzitat aus einer der Schriften Frau W.s mit Quellenangabe in Fußnote 81. Weitere Zitate belegen, dass Frau W. die zentrale Stellung in der Menschheit für sich beansprucht. So heißt es in den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft, sie sei "die Prophetin Gottes für die Menschheit in unserer Zeit... Durch sie offenbart sich der Christus-Gottesgeist für alle Menschen... Am 15.6.1990 wurde die Innere Geist-Christus-Kirche von Christus zur mächtigen Lehrkirche erhoben, in welcher der Ewige durch Seine Lehrprophetin und Botschafterin auf Erden das Absolute Gesetz für alle Menschen lehrt, die es hören und annehmen wollen."

Der Einwand des Klägers, nach dem Verständnis der Glaubensgemeinschaft habe "absolutes Gesetz" nichts mit Befehl oder Zwang zu tun, sondern sei gleichbedeutend mit dem "Göttlichen Sein" und der "Göttlichen Liebe", kann schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil er Sprachabweichungen der Glaubensgemeinschaft für sich in Anspruch nimmt, auf die es schon aus den einleitend genannten Gründen nicht entscheidend ankommen kann. Im Übrigen verdeutlicht die Argumentation des Klägers, die "Programmatik" sei nicht Frau W. als "absolutes Gesetz", sondern die Lehre von Jesus von Nazareth und das Glaubensbekenntnis ... U. , in dem diese Aussage keine Rolle spiele, wie verfehlt es wäre, sich im Rahmen einer Informationsschrift wie der vorliegenden auf die Ebene der Interpretation zu begeben. Das wäre ohne eine vorherige grundlegende Befassung mit den spezifischen Eigenheiten und Begrifflichkeiten der betreffenden Glaubensgemeinschaft ohnehin nicht zu leisten. Außerdem entspricht die authentische Interpretation weder Aufgabe noch Sinn einer derartigen Schrift. Sie verfolgt ausschließlich das Ziel, dem mündigen Bürger auch durch Zitate aus Schriften die Möglichkeit zu einer freien Entscheidung zu eröffnen, und wendet sich damit an einen Adressatenkreis, der aufgefordert ist, auch auf andere Quellen zurückzugreifen, und von dem eine weitere Befassung auch erwartet werden kann.

b) Ebenso wenig zu beanstanden ist die Textstelle, in der es um die Umprogrammierung des Individuums geht. Die Informationsschrift (S. 34) belegt die Angabe, in den Veröffentlichungen der Glaubensgemeinschaft werde das Ziel benannt, das Individuum zu einem Menschen umzuprogrammieren, der sich von allen Diskussionen fern halte, mit folgendem Zitat:

"Die Umprogrammierung ist nichts anderes als die Reinigung der Gehirnzellen von allen Prägungen dieser Welt, von allen Vorstellungen und Meinungen, die dem göttlichen Wort entgegenstehen. Zugleich werden die Gehirnzellen auf das höchste Prinzip, auf Gott ausgerichtet. Diese Aufgabe obliegt dem Kontrollgeist, dem Geistlehrer... Denn unwesentlich und irreal ist das Menschliche, das vom Gehirn Hervorgebrachte."

Weiter zitiert die Informationsschrift aus einer Darstellung der Glaubensgemeinschaft über "Persönliche Erfahrungen von Geschwistern auf dem Inneren Weg" (Würzburg 1987):

"Alles Individuelle, alles Negative wurde nach oben gespült, meine heile, illusionsreiche Welt brach zusammen. Vor allen Dingen sah ich mich gezwungen, meine Trabanten (= Freundinnen) aufzugeben... Es gelang mir, auch die weiteren Bindungen familiärer und beruflicher Art zu lösen. So mündete mein Leben mehr und mehr in geordnete Bahnen."

Angesichts dieser - wörtlich übernommenen - Aussagen der Glaubensgemeinschaft liegt die Schlussfolgerung der Schrift, "in den -Veröffentlichungen wird das Ziel einer 'Umprogrammierung' des Individuums .... zu einem Menschen, der sich von allen Diskussionen 'fernhält'", jedenfalls nicht fern. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die die "Umprogrammierung" betreffende Textstelle sei bewusst zum Zwecke einer gewissen Akzentuierung aus dem Zusammenhang gerissen, das vollständige Zitat belege, dass es sich um eine Aussage handele, welche die Prophetin über sich selbst mache, fällt es dem Senat hinsichtlich der auf S. 31 der Berufungsbegründung als Nachweis im vollen Wortlaut wiedergegebenen Passage schwer, ihm zu folgen. Unabhängig davon kommt es für die hier zu treffende Entscheidung jedoch allein darauf an, dass die in der Schrift wiedergegebenen Aussagen der Glaubensgemeinschaft eine Interpretation in deren Sinne nahelegen, sie also eine sachliche Grundlage hat.

c) Der Kläger beanstandet ferner die Angabe, die Glaubensgemeinschaft habe ein eigenes Erziehungs- und Schulsystem, basierend auf der Gemeindeordnung, aufgebaut. Diese Angabe ist nach dem Vorbringen des Klägers unrichtig; das Erziehungs- und Schulwesen beruhe nicht auf der Gemeindeordnung, sondern auf der Lehre der Glaubensgemeinschaft U. Diese Unrichtigkeit mag nach dem Selbstverständnis des Klägers gravierend sein. Ihre objektive Bedeutung erschöpft sich jedoch in einer bloßen Ungenauigkeit im Ausdruck, die das Sinnverständnis außenstehender Dritter nicht beeinträchtigt. Denn er kann auch dem terminologisch falschen Text der Informationsschrift das Wesentliche entnehmen, nämlich dass die Glaubensvorstellungen der Gemeinschaft auch deren Erziehungs- und Schulsystem prägen.

d) Nicht zu beanstanden ist schließlich der am Ende des Unterabschnitts "Heilung" der Informationsschrift enthaltene Satz: "Für den gläubigen Anhän-ger besteht potentiell die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung begibt, um sich nicht dem Verdacht mangelnder Glaubensfestigkeit auszusetzen". Der Satz stellt eine Schlussfolgerung aus den vorangegangenen authentischen Zitaten aus Schriften der Glaubensgemeinschaft dar. Diese Zitate besagen, dass die Inanspruchnahme zeitgemäßer Medizin - und zwar auch in Fällen schwerwiegender Erkrankungen wie Epilepsie oder Krebs - bzw. das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen (Impfungen) "natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch Gott" zeigen. Aus den durch Fundstellen belegten Äußerungen der Glaubensgemeinschaft geht ein Verständnis von Heilungsursachen hervor, das für leichtgläubige Anhänger Anlass sein kann, auf ärztliche Hilfe zu verzichten. Die Wendung "natürlich ein mangelndes Vertrauen zur Führung durch Gott" bekräftigt dieses Verständnis und gibt es gleichsam als Richtschnur vor. Unter diesen Umständen bedarf es keines Beweises dafür, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft wegen Verzögerns oder Versäumens einer naturwissenschaftlich ausgerichteten medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben oder verstorben sind. Vielmehr geben die skizzierten schriftlichen Äußerungen der Glaubensgemeinschaft eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit, wie sie in der Informationsschrift auch nur gemäßigt und zurückhaltend benannt ist ("potentiell"). Damit ist zu Recht hingewiesen auf eine nicht gänzlich unwahrscheinliche Schädigung, zumal für unsichere und ungefestigte Persönlichkeiten, die sich der Glaubensgemeinschaft anschließen oder nähern.

3.

Den Antrag zu 4) betreffend die Bekanntmachung des Urteilstenors zu Ziffer 1) bis 3) sieht der Senat als nur für den Fall gestellt an, dass der Kläger insoweit obsiegt. Denn es ist davon auszugehen, dass es nicht in seinem Interesse liegt, sein Unterliegen in den Formen der Presseerklärung bzw. der Bekanntmachung im Internet und gegenüber dem Abgeordnetenhaus zu verbreiten. Der Antrag ist daher als gegenstandslos angesehen worden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt - soweit die Berufung zurückgewiesen ist - aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO; unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des betreffenden Verfahrensteils dem Beklagten aufzuerlegen. Maßgeblich dafür ist, dass er insoweit von früheren Äußerungen abgerückt ist und sich verpflichtet hat, dies dem Antrag des Klägers entsprechend bekannt zu machen. Abgesehen davon wäre der Beklagte insoweit ohne die Erledigung voraussichtlich unter dem Gesichtspunkt der unzutreffenden Darstellung unterlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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