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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.03.2003
Aktenzeichen: OVG 6 M 7.03
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 39
BSHG § 40
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen: OVG 6 M 7.03

In der Verwaltungsstreitsache

am 24. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 10. Januar 2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtet ist, abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist nicht zu erkennen, dass für die Rechtsverfolgung die gemäß §§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben ist.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass er auf der Grundlage des Bescheides vom 21. Mai 1997 Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 39 ff. BSHG erhält und daher § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG anzuwenden sei, verkennt er Sinn und Zweck der Regelung. Abs. 3 Satz 3 des § 88 BSHG ist als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 254) durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1942) eingefügt worden. Durch die Normierung einer besonderen Härteregelung bei Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte soll unter anderem die Arbeitsmotivation gestärkt und vermieden werden, dass das Vermögen für die Bezahlung der Werkstattentschädigung aufgebraucht wird (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdnr. 79 a). Bereits daraus wird deutlich, dass die besondere Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 nur zur Anwendung kommt, wenn es um einen Anspruch auf Leistungen nach § 39 ff. BSHG geht. Das belegt auch der ausdrückliche Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 3. Systematisch gesehen präzisiert die Vorschrift i.S.d. Spezialität einen besonderen Fall der allgemeinen Härteregelung des Abs. 3 Satz 1. Auch daraus ergibt sich, dass sich bei Geltendmachung eines von Eingliederungshilfe unabhängigen, zusätzlichen Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Bedürftigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmt.

Im vorliegenden Fall macht der Kläger keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe geltend, sondern begehrt Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 ff. BSHG. Das so genannte Schonvermögen bestimmt sich in diesem Fall nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Besondere, atypische Umstände werden nur im Wege der allgemeinen Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG berücksichtigt. Dass ein solcher atypischer Fall vorliegt, hat der Betreuer des Klägers nicht vorgetragen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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