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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: OVG 6 S 426.04
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 S 426.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 26. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, der sich nur insoweit gegen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wendet, als es um die begehrte Übernahme der Umzugskosten durch eine Speditionsfirma geht, wie auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe haben keinen Erfolg.

Umzugskosten gehören zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. § 12 BSHG, wenn - wie im vorliegenden Fall entsprechend der Aufforderung des Antragsgegners, sich eine angemessene Wohnung zu suchen - der Umzug selbst notwendig ist. Veranlasst worden ist der Wohnungswechsel hier unstreitig durch den Antragsgegner, der für die zum 1. Dezember 2004 angemietete Wohnung in der B. zunächst unter dem 3. August 2004 (VV Bl. 238) und erneut am 20. September 2004 (VV Bl. 303) eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.

Der Anspruch auf Übernahme beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Umzugskosten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt daraus nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, die Kosten eines Umzugs durch eine professionelle Speditionsfirma zu übernehmen. Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (VGH Mannheim, Urteil vom 26. Mai 1971, FEVS 18, 421).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei auf die Zusicherung des Antragsgegners abgestellt. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 16. Juli 2004 (VV Bl. 200) zutreffend erläutert, dass ein Umzug grundsätzlich in eigener Regie durchzuführen sei. Er hat mit Bescheid vom 20. September 2004 sowie erneut in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 zugesichert, dem Antragsteller die Kosten eines Mietwagens sowie eine Pauschale für zwei Helfer zu zahlen, sofern der Umzug stattgefunden hat. Der Antragsgegner hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller, der ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 13. August 2004 an einer psychischen Erkrankung leidet, den Umzug nicht ausschließlich aus eigener Kraft bewerkstelligen kann. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass ein Umzug eines 1-Personen-Haushaltes nicht mit Hilfe von zwei studentischen Hilfskräften als Umzugshelfer durchgeführt werden könnte. Der Einwand des Antragstellers, er verfüge nicht über einen Führerschein der Klasse 3 greift ebenso wenig wie der Hinweis auf haftungsrechtliche bzw. personenbeförderungsrechtliche Probleme. Die Zusage, die Kosten für einen Mietwagen zu erstatten, ermöglicht es dem Antragsteller, sich einen Umzugshelfer vermitteln zu lassen, der die Berechtigung hat, ein solches Fahrzeug zu führen. Im Rahmen der Anmietung des Fahrzeugs mag dann geklärt werden, ob gegebenenfalls - neben der Haftpflichtversicherung - eine Insassenversicherung abzuschließen wäre. Sollte der Antragsteller sinngemäß einwenden wollen, das anzumietende Transportfahrzeug sei nur für zwei Personen zugelassen, ist es zumutbar, dass gegebenenfalls eine Person die notwendige Fahrten zwischen den beiden Wohnungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt, da die Anwesenheit aller bei den Transportfahrten nicht erforderlich sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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