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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: OVG 6 S 9.03
Rechtsgebiete: BSHG, EFA, VO (EWG), EGV


Vorschriften:

BSHG § 120 Abs. 3 Satz 1
BSHG § 120 Abs. 1 Satz 3
EFA Art. 12
VO (EWG) Nr. 1612/68
EGV Art. 18 Abs. 1
EGV Art. 17
1. Ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht auch bei der Einreise einer ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die nach langjähriger Abwesenheit wieder in ihre Geburts- und Heimatstadt zurückkehren will.

2. Der Anwendbarkeit des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) nicht entgegen.

3. Aus der Unionsbürgerschaft allein folgt kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe.

4. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer im Ermessenswege.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen: OVG 6 S 9.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 22. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2002 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die 1941 in Berlin geborene Antragstellerin ist seit 1970 niederländische Staatsangehörige. Sie lebte bis 1969 in Berlin und war hier knapp zwölf Jahre berufstätig. 1969 heiratete sie einen niederländischen Staatsangehörigen und folgte diesem in die Niederlande. Dort war sie in den Jahren 1969 und 1970 insgesamt sieben Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Danach widmete sie sich der Erziehung ihrer vier zwischen 1971 und 1980 geborenen Kinder. Seit ihrer Scheidung 1983 bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland lebte die Antragstellerin in den Niederlanden von Sozialhilfe.

Am 8. Dezember 2001 zog die Antragstellerin nach Berlin und beantragte unmittelbar nach ihrer Einreise die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Antragsgegner mit dem Hinweis ablehnte, ein Anspruch sei ausgeschlossen, da sie sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben habe, um hier Sozialhilfe zu erlangen.

Mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 13. Mai 2002 (VG 17 A 96.02) verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, es spreche zwar vieles dafür, dass die Antragstellerin eingereist sei, um in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen und ihr daher die anspruchshindernde Norm des § 120 Abs. 3 BSHG entgegengehalten werden könne. Dem und der Frage einer eventuellen Ermessensreduktion müsse jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da im Hinblick auf das Europäische Fürsorgeabkommen zweifelhaft sei, ob § 120 Abs. 3 BSHG überhaupt Anwendung finden könne. Darüber hinaus sei nach überschlägiger Prüfung zweifelhaft, ob sich der Leistungsausschluss mit dem sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Diskriminierungsverbot für Unionsbürger vereinbaren lasse. Gegen die Zulässigkeit einer Differenzierung in der Art des § 120 Abs. 3 BSHG spreche auch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nicht auszuschließen sei, dass die Antragstellerin wegen ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland europarechtlich noch als Arbeitnehmerin zu betrachten und mit den entsprechenden Rechten ausgestattet sei. Die Prüfung und Entscheidung dieser komplexen rechtlichen Problematik müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Mai 2002 zur Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er im Wesentlichen geltend macht, der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt stehe § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen, da das Verhalten der Antragstellern bei der Einreise nur so gewertet werden könne, dass sie aus dem Sozialhilfebezug in Holland unmittelbar in den Sozialhilfebezug in Deutschland wechseln wollte. Europäisches Recht hindere die Anwendung des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht. Auch innerhalb der europäischen Union bestehe der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung eigener berechtigter Interessen abhängig machen könnten. Hierzu gehöre, dass Aufenthaltsberechtigte anderer Mitgliedsstaaten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates nicht über Gebühr belasten dürften.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aus den vom Antragsgegner innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründen zu ändern und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

1. a) Nach § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG haben Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen" ergibt sich, dass ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben sein muss (vgl. BVerwG, U. v. 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212, 214). Eine derartige Zweck-Mittel-Relation von Einreise und verfolgtem Zweck (Sozialhilfe) ist dabei nicht nur dann gegeben, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Das Erfordernis des finalen Zusammenhangs ist auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war. Die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, muss für den Einreiseentschluss des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam und nicht nur anderen Einreisezwecken untergeordnet gewesen sein (vgl. BVerwG, a.a.O., 214).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass die Antragstellerin eingereist ist "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Antragstellerin hat allerdings dargetan, dass e i n Einreisemotiv ihr Wunsch war, nach Abschluss der Kindererziehungsphase in ihre Geburtsstadt Berlin zurückzukehren, in der sie ihre ersten 28 Lebensjahre verbracht hat und in der ihr Bruder nach wie vor lebt. Neben diesem durchaus nachvollziehbaren Wunsch war die Einreise nach Lage der Dinge aber auch von der Möglichkeit geprägt, in Berlin Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können.

aa) Die Antragstellerin ist - nach etwa 19-jährigem Sozialhilfebezug in den Niederlanden - im Zustand aktueller Hilfebedürftigkeit eingereist. Bereits im Monat ihrer Ankunft in Berlin beantragte sie beim Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie verfügte im Zeitpunkt der Einreise weder über Vermögen noch besaß sie in sonstiger Weise Aussicht, unabhängig von Sozialhilfe in Deutschland zu leben. Mit dem (baldigen) Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente konnte sie nicht rechnen. Ebenso wenig bestand für sie begründete Aussicht, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten zu können. Aus ihrer im Beisein ihres Verfahrensbevollmächtigten beim Antragsgegner abgegebenen Erklärung vom 9. September 2002 und der Begründung ihres ersten Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht vom 22. Februar 2002 ergibt sich, dass sie sich selbst als allenfalls eingeschränkt erwerbsfähig angesehen hat. Abgesehen von ihrem Gesundheitszustand konnte die Antragstellerin beim gegenwärtigen Arbeitsmarkt aber auch auf Grund ihres Alters, der fehlenden Berufsausbildung und der fehlenden Berufspraxis in den letzten 32 Jahren nicht damit rechnen, in absehbarer Zeit nach ihrer Einreise ihren Lebensunterhalt in Berlin durch eine Erwerbstätigkeit bestreiten zu können. Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie mit (Unterhalts-) Leistungen ihres geschiedenen Mannes, ihrer Kinder oder ihres Bruders rechnen konnte. Nach alledem musste der Antragstellerin klar sein, dass sie ihren Rückkehrwunsch nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen verwirklichen konnte.

bb) Der Sozialhilfebezug ist auch nicht nur als notgedrungene, aber unvermeidbare Konsequenz des Rückkehrwunsches in Kauf genommen worden. Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Einreise nicht nur der Verwirklichung des rein subjektiven Wunsches nach einer bestimmten Gestaltung der Lebensführung in einem neuen Lebensabschnitt diente, sondern wenn diesem Wunsch objektive Umstände zugrunde lägen, die bei einer wertenden Betrachtung dem Rückkehrwunsch ein besonderes Gewicht vermittelten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der weitere Aufenthalt im Ausland mit besonderen persönlichen Belastungen oder Härten verbunden ist, die gerade durch eine Rückkehr in die frühere Heimatstadt ausgeräumt oder vermindert werden können. Dafür fehlt es aber nicht nur an jedem Anhaltspunkt, sondern die Tatsache, dass die Kinder der Antragstellerin in den Niederlanden leben und die Antragstellerin mit Rücksicht darauf ihre niederländische Staatsangehörigkeit behalten will, spricht sogar gegen das Bestehen einer solchen Belastungssituation. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben in den Niederlanden höhere Sozialleistungen bezogen hat, als sie Hilfeempfängern in Berlin zustehen. Dies läßt sich - ähnliche Lebenshaltungskosten in beiden Ländern unterstellt - zwar als Beleg für den ernsthaften, gewisse materielle Einschränkungen in Kauf nehmenden Wunsch anführen, wieder in Berlin zu leben, ist für sich genommen aber nicht geeignet, den finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug zu entkräften.

2. Der Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG steht Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956 S. 564), das durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 (BGBl. II 1956 S. 563) in innerstaatlich geltendes, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden ist (BVerwG, U. v. 14. März 1985 - 5 C 145.83 - BVerwGE 71, 139, 142), nicht entgegen.

In Art. 1 EFA hat sich jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebiets geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Zu diesen Leistungen gehört die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG (vgl. BVerwG, U. v. 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 - BVerwGE 111, 200, 202).

Die Antragstellerin gehört zum geschützten Personenkreis des Art. 1 EFA, da sie niederländische Staatsangehörige ist und sich auf Grund der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG und der entsprechenden Bestätigung der Ausländerbehörde erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. Anhang III des EFA über das Verzeichnis der Urkunden, die als Nachweis des Aufenthalts im Sinne des Art. 11 des Abkommens anerkannt werden und BVerwG, U. v. 18. Mai 2000, a.a.O., S. 203). Gleichwohl kann sie sich nicht auf dieses Abkommen berufen. Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet eine Berufung auf das Abkommen aus, wenn jemand den Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG erfüllt. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung in Übereinstimmung mit der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung fest (vgl. OVG Münster, U. v. 25. April 1985 - 8 A 266.84 -NDV 1985, 367 = InfAuslR 1986, 155; OVG Hamburg, B. v. 8. Februar 1989 - Bs IV 8/89 - NVwZ-RR 1990, 141; Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1999, Rdnr. 10 zu § 120; Gottschick-Giese, Kommentar zum BSHG 9. Aufl. 1985 Rdnr. 7 zu § 120; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, Rdnr. 21 zu § 120; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, 4. Aufl. Stand: April 1999, Rdnr. 69a zu § 120; zweifelnd LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 28 zu § 120; a.A.: VG Würzburg, U. v. 21. Februar 1990 - W3K 88.1363 - NDV 1990, 187).

aa) Allerdings folgt der Vorrang des § 120 Abs. 3 BSHG nicht bereits daraus, dass diese Norm als speziellere und spätere Regelung dem Art. 1 EFA vorgeht. Zwar findet der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass spätere Gesetze früheren vorgehen (lex posterior derogat legi priori) grundsätzlich auch im Verhältnis von einfachem Bundesgesetzesrecht zu völkerrechtlichem Vertragsrecht, das nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht mit dem Rang eines einfachen Bundesrechts transformiert worden ist, Anwendung (BVerwG, U. v. 18. Mai 2000, a.a.O., S. 210). Der Vorrang des späteren Gesetzes kann aber nur dann greifen, wenn der Gesetzgeber seinen Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller Deutlichkeit herausgestellt hat (BVerwG, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG U. v. 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - NVwZ 2000, 810). Hieran fehlt es. Im Gegenteil läßt sich der Entstehungsgeschichte des § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG, wonach ausdrücklich Rechtsvorschriften unberührt bleiben, nach denen außer den in § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, entnehmen, dass der Gesetzgeber des BSHG durch diese Regelung gerade auch den Verpflichtungen aus dem EFA Geltung verschaffen wollte (vgl. OVG Münster, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs. 111/1799 S. 61 zu § 113 RegE).

bb) Der Vertragstext des EFA und seiner Anlagen enthält, anders als die vergleichbaren Vereinbarungen Deutschlands mit Österreich und der Schweiz (vgl. näher hierzu: OVG Münster, a.a.O.), keine dem § 120 Abs. 3 BSHG entsprechenden ausdrücklichen Einschränkungen oder Vorbehalte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass den vertragschließenden Staaten Ausschlussregelungen, die wie § 120 Abs. 3 BSHG die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern sollen, untersagt wären. Hierfür wäre, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 16. Mai 1991 - OVG 6 B 51.89 - ausgeführt hat, nur dann Raum, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung im EFA selbst enthalten wäre (ebenso OVG Münster, a.a.O; OVG Hamburg, a.a.O.). Dies ist aber nicht der Fall. Der Wortlaut des EFA steht damit der Ausschlussregelung des § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen.

cc) § 120 Abs. 3 BSHG ist auch mit Sinn und Zweck des EFA vereinbar. Ziel dieses Abkommens ist es nämlich nicht, demjenigen, der bereits bedürftig ist, die Möglichkeit einzuräumen, sich unter den Vertragsstaaten das Land auszusuchen, in dem er öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, also eine Wanderung aus einem Sozialleistungssystem in ein anderes zuzulassen (vgl. OVG Berlin, B. v. 22. Januar 1992 - OVG 6 S 3.92 -; U. v. 16. Mai 1991 - OVG 6 B 51.89 -). Das EFA will - Fälle der Durchreise und des nur vorübergehenden Aufenthalts vernachlässigt - vielmehr nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten Inländergleichbehandlung garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, die gerade mit dem Grenzübertritt verknüpft sind (Fichtner, a.a.O., Rdnr. 10). Für dieses Verständnis des EFA läßt sich auch die Entstehungsgeschichte des Abkommens heranziehen. Das OVG Hamburg weist in seinem Beschluss vom 8. Februar 1989 (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass in der Denkschrift zum EFA und zum Zusatzprotokoll (BT-Drs. II/1882 vom 24. November 1955, S. 22, 23) das mit dem Abkommen verfolgte Ziel dahin umschrieben wird, sozialen Schutz "für die Staatsangehörigen aller beteiligten Staaten, die den gewöhnlichen Aufenthalt in irgendeinem dieser Staaten beizubehalten wünschen, aber ohne die Sozialhilfe des Aufenthaltsstaates nicht beizubehalten vermögen", zu gewähren. Ziel des Abkommens war damit in erster Linie die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hatten.

3. Der Antragsgegner ist nicht auf Grund sekundär oder primärrechtlicher Regelungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

a) Die Antragstellerin ist keine Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und kann sich daher nicht auf das Gleichbehandlungsgebot hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung berufen. Der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf Arbeitnehmer beschränkt. Die Arbeitnehmereigenschaft setzt eine tatsächliche und echte Erwerbstätigkeit in einem "Lohn- oder Gehaltsverhältnis" (Art. 1 VO Nr. 1612/68) voraus. Die Antragstellerin stand bei ihrer Einreise Ende 2001 und steht bis heute nicht in einem solchen Arbeitsverhältnis. Personen, die sich aber lediglich zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, genießen Inländergleichbehandlung nicht hinsichtlich der sozialen Vergünstigungen, sondern ausschließlich in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung (vgl. EuGH, C-278/94, Kommission/Belgien Slg. 1996, I-4328, Tz. 40.; vgl. Lenz, EG-Vertrag, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 39 Rdnr. 45). Nur wenn es um den Zugang zur Beschäftigung ginge, könnte die beim Wegzug der Antragstellerin in die Niederlande 1969 bestehende Arbeitnehmereigenschaft auch heute noch von Bedeutung sein und in diesem Sinne Fortwirkung entfalten. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht.

b) Der Antragstellerin steht auch aus Art. 17 und 18 EGV kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu.

Allerdings steht nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest, dass seit dem In-Kraft-Treten des Vertrages über die Europäische Union die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedsstaaten zu sein mit der Folge, dass das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedsstaaten durch Art. 18 Abs. 1 EGV unmittelbar zuerkannt wird. Der Europäische Gerichtshof betont allerdings auch, dass das Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats nur vorbehaltlich der im EG-Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen besteht (EuGH, U. v. 17. September 2002 - Rs C 413/99 -, EuZW 2002, 761 - Baumbast und EuGH, U. v. 20. September 2001 - Rs C-184/99, Slg. 2001 1-6193 Tz. 31 = EuZW 2002, 52 - Grzelczyk).

Zu diesen Beschränkungen und Bedingungen gehört nach Art. 1 der hier - mangels einer spezielleren Rechtsgrundlage, auf die sich die Antragstellerin berufen könnte - einschlägigen Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, dass die Mitgliedsstaaten zur Aufnahme von Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten nur verpflichtet sind, wenn diese u.a. "über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen" (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 90/364/EWG). Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe des Aufnahmestaates wird daher die Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht regelmäßig nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 3 Richtlinie 90/364). Allerdings darf angesichts der Bedeutung der Unionsbürgerschaft die Hilfebedürftigkeit nicht automatisch zur Beendigung des Aufenthaltes führen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine Beendigung des Aufenthalts rechtfertigt oder eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Eine Rechtfertigung kann insbesondere dann fehlen, wenn ein Unionsbürger schon jahrelang ohne Inanspruchnahme staatlicher (finanzieller) Hilfe im Aufnahmestaat gelebt hat und/oder die Notlage, zu deren Behebung er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nur vorübergehender Natur ist (vgl. EuGH, U. v. 17. September 2002, a.a.O., S. 766 und U. v. 20. September 2001, a.a.O., S. 55). Liegt eine solche Fallgestaltung vor, kann es daher geboten sein, dem Betreffenden auch Sozialleistungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (vgl. EuGH, U. v. 20. September 2001, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung stehen der Antragstellerin keine Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen zu. Eine vergleichbare Situation wie sie der vom Verwaltungsgericht insbesondere herangezogenen Entscheidung des EuGH vom 20. September 2001 zugrunde lag, liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin von Anfang an nicht über ausreichende Existenzmittel für ihren Aufenthalt in Deutschland verfügte. Da an diesem Auslegungsergebnis kein ernsthafter Zweifel besteht und es sich zudem um ein Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. zu der in diesem Verfahren fehlenden Vorlagepflicht Calliess/Ruffert, Hrsg., Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag 2. Aufl. 2002, Art. 234 Rdnr. 22), bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

4. Steht der Antragstellerin damit kein Rechtsanspruch auf Hilfe zu, so kann ihr gleichwohl nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt im Ermessenswege gewährt werden, wenn es im Einzelfall gerechtfertigt ist. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 darauf hin, dass Ermessensfehler allein noch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Dies ist im Hinblick auf die mit ihr in Sozialhilfeangelegenheiten regelmäßig verbundene endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, mithin jede andere Ermessensausübung als die Gewährung der begehrten Leistung rechtswidrig wäre. Eine solche Ermessensreduzierung kann nicht festgestellt werden.

Allerdings liegen hier eine atypische Situation (vgl. zur Notwendigkeit einer Atypik im vorliegenden Zusammenhang: OVG Münster, U. v. 25. April 1985 - 8 A 266/84, NDV 1985, 367, 369) und ein Einzelfall vor. Der Umstand, dass die Antragstellerin als ehemalige Deutsche und Berlinerin mit der Einreise ihren durchaus nachvollziehbaren Wunsch, wieder in ihrer alten Heimatstadt zu leben, realisieren will, entspricht ersichtlich nicht dem vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 120 Abs. 3 BSHG berücksichtigten Normalfall. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Fallgestaltung häufiger auftritt oder schon aufgetreten ist, sind nicht gegeben. Die vorliegende einzelfallbezogene Atypik genügt auch, um die Gewährung von Sozialhilfe als gerechtfertigt erscheinen zu lassen und damit die Gewährung von Ermessenleistungen zu ermöglichen. Sie genügt für sich allein jedoch noch nicht für die Annahme einer Ermessensreduzierung. Hierfür muss hinzu kommen, dass die Versagung der Hilfe eine besondere Härte für den Betroffenen bedeutet. Dies folgt aus dem Charakter der Sozialhilfe als steuerfinanzierter öffentlicher Nothilfe. Damit ist es nicht vereinbar, allein den Wunsch des Hilfeempfängers nach einer bestimmten Lebensgestaltung für eine Ermessensreduzierung ausreichen zu lassen. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe käme vor diesem Hintergrund im Rahmen des § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Versagung von Hilfe für die Antragstellerin eine unverhältnismäßige Härte verbunden wäre, etwa weil sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort besonderen Belastungen ausgesetzt wäre oder ihr familiäres Umfeld dort nicht mehr bestünde. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall. Auch ist nicht absehbar, dass die Hilfe nur kurzfristig benötigt wird. Wie die Antragstellerin auf entsprechende Auflage des Gerichts mitgeteilt hat, ist die Gewährung einer Altersrente abgelehnt worden und es liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente als Schwerbehinderte zurzeit jedenfalls nicht vor. Auch bei Gewährung einer Rente wäre sie zudem auf ergänzende Hilfe angewiesen. Da die Antragstellerin auch weder erwerbsunfähig ist noch das 65. Lebensjahr vollendet hat, erfüllt sie schon nicht die altersmäßigen Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1335).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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