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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: OVG 60 PV 19.01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 19.01

In der Personalvertretungssache

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts auf Grund der Sitzung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther sowie die ehrenamtliche Richterin Tolksdorf und die ehrenamtlichen Richter Sievert, Zepmeisel und Franßen-de la Cerda

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Der Antragsteller, Hauptpersonalrat für die Behörden etc. des Landes Berlin, beansprucht Mitbestimmung bei der Festsetzung der zeitlichen Lage von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer.

Jene Fortbildung ist Sache des Berliner Instituts für Lehrerbildung (BIL). Adressaten sind pädagogische Dienstkräfte des Landesschulamtes (LSA), des Berliner Instituts für Schule und Medien (LISUM) sowie der Senatsverwaltung für Schule, Jugend, Sport (Dienststellen, welche keine gemeinsame Personalvertretung haben).

Der Beteiligte, zu dessen Geschäftsbereich das BIL gehört, ist Leiter der Senatsverwaltung.

Er verfolgt das Ziel, Unterrichtsausfall zu vermindern auch durch weitgehendes Terminieren von Lehrerfortbildung außerhalb der Unterrichtszeit. Nämlich, wie es etwa in einem an das BIL gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2000 hieß, Begrenzen der Zahl anderer Veranstaltungen auf 10 %. Als der Antragsteller davon erfuhr, reklamierte er Mitte Mai 2000 Mitbestimmung (gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG). Der Beteiligte bat daraufhin Anfang Juli 2000 um Zustimmung (unbeschadet des Umstands, dass das "jeweilige Fortbildungsprogramm noch vor Veröffentlichung zur Mitbestimmung vorgelegt" werde). Nachdem der Antragsteller Zustimmung abgelehnt hatte, Gespräche erfolglos geblieben waren, der Beteiligte an der Maßnahme festgehalten hatte, rief der Antragsteller Ende November 2000 die Einigungsstelle an. Der Beteiligte erklärte (Schreiben vom 12. September, 14. Dezember 2000), das BIL sei nicht angewiesen, vor Abschluss des Einigungsverfahrens das Vorhaben zu realisieren.

Unter dem 7. Juni 2001 übermittelte die Leiterin des LISUM dem Antragsteller den Entwurf (Vorabdruck) des Fort-, Weiterbildungsprogramms 2. Halbjahr 2001 (Zeitraum September bis Dezember 2001), das u.a. Thema, Dozent/Dozentin, Ort, Tag/Tage, Uhrzeiten, Dauer (zum Teil bis in die frühen Nachtstunden) fixierte. - Der Antragsteller erklärte qua Schreiben vom 4. Juli 2001, er betrachte den Entwurf als Beteiligungsvorlage, lehne jedoch ab zuzustimmen. Moniert wurde: Der Entwurf enthalte nur eine "Quote von eher knapp unter 10 % ... Kurse", welche "die Unterrichtszeit berühr(t)en". Das LISUM trage den strittigen 10 % bzw. der Vorgabe des Senators "vorauseilend" Rechnung. Wegen der Pflichtstundenerhöhung 2000, stark gestiegener Belastung der Lehrkräfte sei unzumutbar, Fortbildungen "fast ausschließlich außerhalb der Unterrichtszeit zu veranstalten". Eine Reihe von Veranstaltungen solle sogar an mehreren Nachmittagen einer Woche über drei bis vier Stunden gehen. - Die Leiterin des LISUM erwiderte am 20. Juli 2001: Der Staatssekretär habe ihr gegenüber daran festgehalten, nicht mehr als 10 % der Fortbildungsveranstaltungszeit solle in der Unterrichtszeit liegen. Deshalb habe sie die Abteilungsleiter des LISUM um Prüfung gebeten, "welche sachlichen Gründe für eine notwendige Nutzung der Unterrichtszeit" sprächen. Eine Reihe von Veranstaltungen, besonders die schulinternen, seien nicht terminiert. Die Berechnung des Antragstellers könne, darauf habe man sich verständigt, nur grobe Schätzung bilden.

In den Benutzerhinweisen des gedruckten Programms (S. 15 ff.) heißt es u.a., für Veranstaltungen während der Unterrichtszeit sei Anmelden auf dem Dienstweg nötig, Stundenermäßigungsanspruch bestehe nicht. - Laut Vermerk des LISUM sollen von den endgültig 925 Kursen 183 solche mit Unterrichtsbefreiung (19,78 %) gewesen sein, 48 solche, die Studientage betroffen (5,18 %) hätten; der Antragsteller hält die Berechnung für nicht nachvollziehbar.

Der Antragsteller hat am 21. September 2001 das Verwaltungsgericht angerufen: Seine Mitwirkungsrechte (§ 85 Abs. 2 Nrn. 1, 3 PersVG) seien verletzt. Unbeschadet des aktuellen, die "Rahmenregelung" betreffenden Einigungsverfahrens bestehe Rechtsschutzbedürfnis an entsprechender Feststellung. - Das LISUM habe die "Vorgabe" umgesetzt, ohne dass Einigung erzielt worden wäre. Der Beteiligte dürfe aber nicht "vorläufig" regeln, ohne ordnungsgemäße Beteiligung vollziehen (Nr. 1). - Das Lehrerfortbildungsverzeichnis regele die zeitliche Lage der Fortbildung, hänge unmittelbar mit ihrer Durchführung zusammen (Nr. 3).

Der Beteiligte ist dem entgegengetreten: Der Antrag sei unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. "Rahmenregelung für Fortbildungsveranstaltungen" befinde sich im Einigungsverfahren; dort strittige Frage betreffe das Verzeichnis des LISUM. Der Antrag sei ferner deshalb unzulässig, weil bei eingeschränkter Mitbestimmung die letzte Entscheidung (nicht der unabhängigen Einigungsstelle, auch) nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege, sondern dem Senat von Berlin übertragen sei (§§ 81 Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 2 PersVG). - Der Antrag wäre zudem unbegründet. Hier gehe es weder um allgemeine Fragen der Fortbildung (Nr. 1) noch das Durchführen der Fortbildung (Nr. 3). Es fehle nämlich am nach der Judikatur des OVG nötigen Element unmittelbarer Wirkung der Maßnahme auf die (sei es allgemeine, sei es konkrete) Angelegenheit Fortbildung. Mitbestimmungspflichtig seien Grundsätze, nach denen sich Fortbildung richten solle; mitbestimmungspflichtig sei die organisatorische Gestaltung. Das "Ziel, Fortbildungszeit in der Unterrichtszeit zu einem bestimmten Anteil beizubehalten", decke der Normzweck aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der Sitzung am 23. Oktober 2001, durch Beschluss von jenem Tage, die Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt, und zwar, wie sich aus den Gründen ergibt, des Mitbestimmungsrechts bei Durchführen der Fortbildung (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG). Es hat im Wesentlichen dargelegt: Das laufende Einigungsverfahren stehe nicht entgegen. Dort gehe es um (in ihrer Verbindlichkeit ausgesetzte) allgemeine Weisung des Beteiligten, den Anteil unterrichtsberührender Fortbildungsveranstaltungen generell auf 10 % zu senken. Hier jedoch stehe die Frage inmitten, ob konkretes zeitliches Festlegen während bestimmter Phase (September bis Dezember 2001) den Tatbestand des Durchführens der Fortbildung (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG) berühre. - Der Antrag sei begründet. Zur Durchführung gehöre das Festlegen der zeitlichen Lage der Veranstaltungen (als Bestandteil organisatorischer Gestaltung); es beeinflusse erheblich die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Beschäftigten. Das Verzeichnis lege jene fest, stelle kein bloßes "Angebot" dar.

Gegen den ihm am 13. November 2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 10. Dezember 2001 Beschwerde erhoben und diese (rechtzeitig, nach Fristverlängerung) begründet: Zwar möge zweifelhaft sein, ob man die Alternative "Durchführung" von Fortbildungsveranstaltungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG) nur nach ihrem Text verstehen dürfe (gegebenenfalls wären Planung, Vorbereiten nicht erheblich). Aber auch sonst fiele zeitliches Fixieren nicht darunter. Zeitbestimmung bedeute weder "Ausfüllung ... allgemeiner Regelungen ..." noch "Gestaltung" der Maßnahme. Von Gestaltung lasse sich nur sprechen, wenn auf ihren Ablauf Einfluss genommen werde, etwa infolge Bestimmens der an ihr teilnehmenden Mitarbeiter. Das negative Resultat werde vom Schutzzweck der Norm (Mitbestimmen zur "sachangemessenen und bedarfsgerechten Durchführung der Fortbildung") bestätigt. Die Umstände im Bereich der Fortbildung müssten Gewicht haben. Daran fehle es; in der Arbeitszeit könne grundsätzlich jeder Mitarbeiter teilnehmen. Davon abgesehen seien nach der Judikatur des OVG Aspekte unbeachtlich, die nur Erleichtern des Zugangs zur Fortbildung beträfen. Endlich habe das BVerwG beim Mitbestimmungstatbestand Durchführen von Berufsausbildung nur "das Wo" und "den Rahmen" erwähnt, nicht jedoch die Zeit. - Von genereller Regelung (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG) könne keine Rede sein. - Jedenfalls stehe das laufende Einigungsverfahren (mit Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin) entgegen. Es wäre "formalistisch", zwischen der allgemeinen Weisung, den Anteil unterrichtsberührender Fortbildungsveranstaltungen auf 10 % zu senken, und der Festlegung während bestimmten Zeitraums zu differenzieren.

Der Beteiligte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss: Ihm stehe Mitbestimmung wegen Gestaltens der Fortbildung zu (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG). Hier gehe es (im Unterschied zu generellen die Fortbildung betreffenden Regelungen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG) um konkrete Fortbildungsmaßnahmen. Mitbestimmungsgegenstand sei das "Wie" ihrer Durchführung, u.a. in örtlicher, aber auch zeitlicher Hinsicht. Der letztere Aspekt habe hier Gewicht, beeinflusse direkt die Möglichkeit der Dienstkräfte, an der Fortbildung teilzunehmen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag (Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß der [wie inzwischen klargestellt: nur] beanspruchten Variante § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG) zutreffend für zulässig und begründet erklärt.

1. Er ist zulässig. Insbesondere steht ihm das Ende November/Anfang Dezember 2000 begonnene, offene Einigungsverfahren nicht entgegen.

Jenes Mitbestimmungsverfahren betrifft generelle Fragen der Fortbildung (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG), nicht das Durchführen von Fortbildungsveranstaltungen während bestimmter Phase (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG). Dass jeweils der Faktor Zeit Thema bildet, ist unerheblich. Er kann mehrfach tatbestandsrelevant, entsprechende Klärung zulässiges Verfahrens-"Ziel" sein (jedenfalls nachdem der Beteiligte temporales Element von § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG "bestreitet"). Die Aspekte berühren, decken sich jedoch nicht (notwendig), wie übrigens auch die vom Antragsteller bei Ablehnen der Zustimmung vorgetragenen Kritikpunkte (Schreiben vom 4. Juli 2001 [Ziffer 2]) verdeutlichen.

Inwiefern Sachentscheidung der Verwaltungsgerichte über den Feststellungsantrag durch das so genannte Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin (§ 81 Abs. 2 PersVG) in Fällen eingeschränkter Mitbestimmung (nach Entscheidung der Einigungsstelle [§§ 81 Abs. 2 Satz 1, 83 PersVG]) gesperrt sein könnte, ist nicht zu ersehen. Abgesehen davon, dass der Senat von Berlin bisher nicht angerufen worden ist, nicht entschieden hat, nicht retroaktiv entschiede, geht es hier nicht um Konsequenz von dessen etwaigem Spruch. Die Entscheidung der Frage, ob ein Mitbestimmungstatbestand überhaupt zieht (konkret: § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG), obliegt streitigenfalls den Gerichten. Ohnehin wäre/bliebe nach Mitbestimmungs-, Einigungsverfahren je nach Verlauf durchaus der Senat am Zug, soweit es sich um Fortbildung von Beamten handelt (§§ 81 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG).

2. Der Antrag ist begründet. Das Mitbestimmungsrecht (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG) verletzt.

Das PersVG kennt wie das BPersVG (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) Mitbestimmung hinsichtlich "allgemeiner Fragen der Fortbildung" der Dienstkräfte (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 PersVG) bzw. Beschäftigten und, anders als das BPersVG (arg. Kanon des § 75 Abs. 3, des § 76 Abs. 2), Mitbestimmung bezogen auf die "Durchführung der Fortbildung" von Dienstkräften (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG [Ausnahme Polizeivollzugsbeamte]), letztere Variante die im BPersVG explizit genannte Teilnehmerauswahl (§§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) sinngemäß umfassend (so BVerwG Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 7). Die zitierten Landesrechts-Mitbestimmungstatbestände "ergänzen" sich, erfassen "wesentlich unterschiedliche Sachverhalte"; das "Durchführen" der Fortbildung charakterisiert ein "spezifischer Grad an Konkretheit" der betreffenden "Angelegenheiten" (BVerwG a.a.O. [S. 2]).

Den Terminus Durchführen, und zwar von u.a. der Ausbildung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), kennt das PersVG, parallel zum BPersVG (§ 75 Abs. 3 Nr. 6), ohne den Komplementärtatbestand Mitbestimmung bei allgemeinen Fragen, aber doch der Sache nach als einen Begriff, der sowohl Regelungen genereller Art als auch Einzelfallentscheidungen umschließt (vgl. BVerwG Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 99 [S. 8]; Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 7 [S. 4]). Zum "Durchführen" kann anerkanntermaßen etwa die Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, des Ortes, der Räumlichkeiten gehören (vgl. BVerwG Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr. 3 [S. 6]); st. Rspr.) wie überhaupt jede Maßnahme relevant ist, welche den Gesamtverlauf oder Details lenkt, regelt, soweit die Maßnahme "unmittelbar" der Gestaltung der Berufsausbildung gilt (BVerwG u.a. Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 5 [S. 3]).

Weshalb nur beim "Durchführen" der Berufsausbildung das temporale Element relevant sein sollte, es nicht ebenso im Rahmen des "Durchführens" von Fortbildung erheblich werden könnte, ist weder Sinn noch Zweck der Alternative zu entnehmen (ebenso wenig übrigens der nicht ergiebigen Entstehungsgeschichte der Landesrechtsnorm [§ 60 Abs. 1 lit. g PersVG vom 28. März 1957, GVBl. S. 296, mit Abgh.-Dr. II/756 S. 14; § 67 Abs. 1 Nr. 7 PersVG vom 22. Juli 1968, GVBl. S. 1004, mit Abgh.-Dr. V/388 S. 13 f.; Abgh.-Dr. VI/1354 S. 18 ff. zum geltenden Recht]).

Hier ist die Zeitebene durchaus einschlägig. Das Fixieren der Fortbildungstage und von Beginn/Ende der Kurse etc. pp. im Verlauf des Tages, der Dauer der Maßnahme, gestaltet die Fortbildung selbst, unmittelbar (zum Kriterium in speziell diesem Kontext BVerwG Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 4 [S. 4]; Senatsbeschluss PersR 1998, 476 ff.). Durchführen ist ohne Festsetzen von Tag, Phase nicht denkbar, zudem von erheblichem, das Teilnehmerfeld partiell determinierendem Gewicht (Effekt für Arbeitslast von Teilnehmern, die bei Lehrern neben dem eigentlichen Unterricht dessen Vorbereiten, die Korrektur von Klassen-, Kursarbeiten etc. umfasst). Dass solch Fixieren den Beteiligungszweck, Einfluss auf Sach-/Bedarfsgerechtigkeit der Fortbildung (BVerwG Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 4 [S. 4 f.]) tangiert, mag ein Exempel erhellen, welches die Antwort auf ja abstrakte Frage der Relevanz des Zeitfaktors plausibel macht, nämlich Terminieren der Fortbildung in die Nachtstunden. Es ist durchaus nicht völlig hypothetisch, gehen doch Veranstaltungen des LISUM eventuell bis in die Nacht.

Der Rechtsbehelf würde die ältere Senatsjudikatur missverstehen, wenn er ihr entnehmen wollte, Aspekte leichteren Zugangs zur Fortbildung, nach Ansicht des Beteiligten hier: Terminieren in die normale Unterrichtszeit, gehörten nicht zum Schutzzweck der Vorschrift, seien sozusagen weder positiv noch negativ tatbestandsmäßig. Jene Rechtsprechung galt lediglich dem Kriterium Unmittelbarkeit (PersR 1998, 476 ff. [Ausgrenzen von Fahrkostenerstattung, Freizeitausgleich]).

Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen seien (Tatbestandsmäßigkeit von § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG vorausgesetzt) nicht a limine unbeachtlich, hat der Beteiligte, zu Recht, nichts eingewandt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder der Senat divergiert noch die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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