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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: OVG 60 PV 4.04
Rechtsgebiete: PersVG, ArbGG, SchulVerfG, SchulG, BPersVG


Vorschriften:

PersVG § 9 Abs. 1
PersVG § 13 Abs. 2 Nr. 2
PersVG § 13 Abs. 2 Nr. 9
PersVG § 13 Abs. 3 Nr. 2
PersVG § 13 Abs. 3 Nr. 3
PersVG § 71 Abs. 1
PersVG § 72 Abs. 1 Nr. 2
PersVG §§ 81 ff.
PersVG § 87
PersVG § 88
PersVG § 88 Nr. 4
PersVG § 89 Abs. 2
PersVG § 89 Abs. 3
PersVG § 90 Nr. 7
PersVG § 91 Abs. 2
ArbGG § 93
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
SchulVerfG § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SchulVerfG § 14
SchulVerfG § 22
SchulVerfG § 23
SchulVerfG § 23 Abs. 2
SchulVerfG § 23 Abs. 3
SchulVerfG § 23 Abs. 4
SchulVerfG § 51
SchulVerfG § 53
SchulVerfG § 72
SchulG § 7 Abs. 3
SchulG § 69 ff.
SchulG § 69 Abs. 6
SchulG § 69 Abs. 6 Satz 3
SchulG § 70 Abs. 2
SchulG § 72
SchulG § 72 Abs. 2
SchulG § 72 Abs. 2 Satz 1
SchulG § 72 Abs. 5
SchulG § 72 Abs. 6 Satz 3
SchulG § 72 Abs. 7
SchulG § 73 Abs. 1
SchulG § 74
SchulG §§ 75 ff.
SchulG § 76 Abs. 1 Nr. 8
SchulG § 77
SchulG §§ 79 ff.
SchulG § 82
SchulG § 129 Abs. 2
SchulG § 129 Abs. 3
SchulG § 129 Abs. 3 a
SchulG § 130
SchulG § 130 Nr. 2
BPersVG § 14 Abs. 3
BPersVG § 75 Abs. 1
BPersVG § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 4.04

In der Personalvertretungssache

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Adolphs und Lange und die ehrenamtlichen Richter Hundt und Taßler beschlossen:

Tenor:

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, dass der Beteiligte bei den Vorschlägen für die Benennung der ständigen Vertreterinnen/Vertreter der Schulleiterinnen/Schulleiter an der 3. O/OG sowie in der 5., 7. und 33. Grundschule das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers (§ 88 Nr. 4 PersVG) verletzt hat.

Gründe:

I.

Gestritten wird um Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorschlags der Dienstbehörde an die Schulkonferenz zur "Benennung" des stellvertretenden Schulleiters/der stellvertretenden Schulleiterin (bestimmter Schularten).

Nach den so genannten Zuordnungsrichtlinien der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (vom 9. November 1998) haben oder hatten die "hiesigen" stellvertretenden Schulleiter folgende Agenden (Dienstblatt des Senats von Berlin III 1999 Nr. 1 S. 1 [3 f.]):

"Vertretung des Schulleiters; Leitung der Schule bei Abwesenheit des Schulleiters; Wahrnehmung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben ...: Regelung des technischen Unterrichtsablaufs (Stundenpläne, Raumverteilungsplan, Vertretungsregelung) ...; Mitarbeit bei der Vorbereitung der Konferenzen ...; Teilnahme am Unterricht im Auftrag des Schulaufsichtsbeamten oder des Schulleiters; Mitwirkung beim äußeren Ablauf des Schulbetriebes, Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zur Durchführung gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen; Mentorentätigkeit für Lehramtsstudenten ...; Mentorentätigkeit und Tätigkeit eines anleitenden Lehrers für Lehramtsanwärter ...; Statistiken, Bestellwesen, Sicherheitswesen und Bescheinigungen verwaltungstechnischer Art; Aufstellung des Aufsichtsplans einschließlich Vertretungen ..."

Gemäß bisherigem Recht, dem des Schulverfassungsgesetzes (SchulVerfG) machte die Dienstbehörde den Vorschlag der Gesamtkonferenz (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1). Diesem Gremium (§§ 13 f. [abgegrenzt gegenüber der Schulkonferenz, §§ 50 ff.]) gehörten stimmberechtigt der Schulleiter, alle Lehrer der Schule mit Mindeststundenzahl, an der Schule tätige Sozialpädagogen und Erzieher an (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulVerfG); beratende Stimme hatten vor allem weitere Lehrer sowie je zwei ständige Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtelternvertretung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 a.a.O.). Die Gesamtkonferenz "benannte" den Schulleiter (§ 23 Abs. 3 Satz 1). Ernennung nahm die Dienstbehörde vor, wobei die Regeln des Beamten- und des Personalvertretungsrechts unberührt blieben (§ 23 Abs. 5).

Nach aktuellem Recht, dem des Schulgesetzes (SchulG), schlägt die Schul-aufsichtsbehörde die Bewerberinnen/Bewerber der Schulkonferenz vor (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SchulG), der Schulkonferenz, welcher, abgegrenzt gegenüber "Gesamtkonferenz der Lehrkräfte" (§ 79), als stimmberechtigte Mitglieder nun u.a. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen/Schüler sowie vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte (§ 77 Abs. 1 a.a.O.), nur noch (neben dem Schulleiter) vier von der Gesamtkonferenz bestimmte Lehrer angehören. Die Schulkonferenz ihrerseits schlägt der Schulaufsichtsbehörde regelmäßig eine Bewerberin/einen Bewerber vor (§ 72 Abs. 4). Will die Schulaufsichtsbehörde vom Vorschlag abweichen, begründet sie das der Schulkonferenz und "wählt", sofern jene am Vorschlag festhält, die Führungskraft "aus" (§ 72 Abs. 5). Im Übrigen bleiben die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Normen unberührt (§ 72 Abs. 7). - Befugnisse/Pflichten des Schulleiters sind nach neuem Recht (§§ 7 ff.) erweitert (gegenüber § 22 SchulVerfG).

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie der Beteiligte, der Dienststellenleiter der Außenstelle Reinickendorf, sind der Ansicht, der Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde sei nicht mehr mitbestimmungspflichtig.

Durch Schreiben vom 26. März/22. April 2004 reklamierte der Antragsteller, der Personalrat der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher der Region Reinickendorf, beim Beteiligten Mitbestimmung (gemäß § 88 Nr. 4 PersVG). Dem trat der Beteiligte (ebenfalls unter dem 22. April 2004) entgegen.

Konkret bezieht sich der Streit auf Benennen der ständigen Vertreterinnen/Vertreter der Schulleiter an der 3. O/OG, der 5., 7., 33. Grundschule der Region. Die Stellen sind bislang nicht endgültig besetzt.

Am 29. April 2004 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen (sich auf Benennung der ständigen Vertreter/Vertreterinnen der Schulleiter an der 3. O/OG, der 5., 7., 33. Grundschule bezogen) und im Wesentlichen geltend gemacht: Das neue, das SchulG gehe davon aus, es gebe keine Änderung hinsichtlich der Mitbestimmung (§ 88 Nr. 4 PersVG). - Zu beteiligen sei nun statt der Gesamtkonferenz sinngemäß die Schulkonferenz. - Die Mitbestimmung entfalle auch nicht, weil es sich um Dienstkräfte handle, welche zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt seien (§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG). Zwar beinhalteten die Funktionen von Schulleitern nun auch solche der Dienstbehörde in Personalangelegenheiten, welche bisher die Schulaufsicht wahrgenommen habe. Jedoch gehe es dabei um nicht (nach PersVG) negativ relevante Kompetenzen. Die Schulleiter (ohnehin keine Dienststellenleiter) seien nämlich nicht umfassend zuständig, vor allem nicht für sämtliche Mitbestimmungsangelegenheiten (§§ 87, 88 PersVG); selbst die Befugnis, Aushilfskräfte (keine Beamte, auch keine unbefristet tätige Angestellte) einzustellen (§ 7 Abs. 3 SchulG), habe nur untergeordnete Bedeutung. Zu den "originären Zuständigkeiten" der stellvertretenden Schulleiter gehörten personalrechtliche Aufgaben ohnehin nicht, diese könnten nicht einmal entsprechend delegiert werden (arg. §§ 69 Abs. 6, 70 Abs. 2, 74 SchulG ["Schulleitung"]); Stellvertreter hätten von vornherein keine "selbstständige Entscheidungsbefugnis".

Der Beteiligte hat erwidert: Die Mitbestimmungsnorm (§ 88 Nr. 4 PersVG) gehe ins Leere, Adressat des Vorschlags sei nicht mehr die Gesamtkonferenz. - Auch sonst wäre Beteiligung ausgeschlossen (§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG). Der Schulleiter treffe selbstständig Personalentscheidungen von nicht untergeordneter Bedeutung, z.B. Einstellungen (nach § 7 Abs. 3 SchulG). Das gelte ebenso für den Vertreter; dieser sei nämlich nicht nur Abwesenheitsvertreter, sondern entlaste den Schulleiter auch sonst.

Das Verwaltungsgericht hat in der Sitzung am 25. Mai 2004 den Abteilungsleiter X. der Senatsverwaltung gehört. Er hat u.a. erklärt: Die Stellung des Vertreters sei nicht auf Verhinderung des Schulleiters infolge Krankheit, Urlaub begrenzt (der "Krankenstand im Schulbereich" betrage insgesamt zwischen 6 und 8 %). Häufig sei "Abwesenheit" (Fehlen) eines Schulleiters wegen vorzeitiger Zurruhesetzung ohne entsprechende Neubesetzung der Stelle bis zum Abschluss langwieriger Besetzungsverfahren (eventuell Konkurrentenstreitigkeiten).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss von jenem Tage abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Die Mitbestimmungsnorm (§ 88 Nr. 4 PersVG) gelte der besonderen Schulverfassungsregel alten Rechts (§ 23 Abse. 2, 3 SchulVerfG), die Beteiligung am Vorschlag gegenüber der Gesamtkonferenz sei gegenstandslos geworden, könne auf das jetzige Prozedere nicht übertragen werden. Das ergebe neben dem Gesetzestext (§ 88 Nr. 4 PersVG) der Aspekt, dass die Neuregelung sich nicht mit dem formalen Zuständigkeitswechsel (statt Gesamtkonferenz die Schulkonferenz) begnüge, sondern alternatives Konzept der Schulverfassung enthalte. Das "Auswahlverfahren" sei nun der mit erheblich gestärkten Befugnissen versehenen Schulkonferenz übertragen (§ 76 Abs. 1 Nr. 8 SchulG); das "Benennungsverfahren" (§ 72 Abse. 2 bis 5) sei gestrafft; die Schulaufsichtsbehörde könne sich über den Vorschlag des Gremiums nur nach bestimmten formellen Maßgaben hinwegsetzen (§ 72 Abs. 5 SchulG). Das SchulG wolle eben die Positionen des Schulleiters, die der Schulkonferenz als oberstem Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung stärken, und zwar zu Lasten u.a. der Bedeutung der Gesamtkonferenz (Schwächung des Einflusses der Lehrkräfte). Der Mitbestimmungstatbestand könne endlich nicht ausdehnend interpretiert oder analog angewandt werden. Es gebe keine unbewusste Regelungslücke, der Normgeber habe die Konsequenzen gesehen (aus der Formulierung von § 72 Abs. 7 SchulG, im Übrigen "bliebe" Personalvertretungsrecht unberührt, erhelle, dass Beteiligung nur stattfinde, wenn ihr Wegfall nicht, wie hier, vorgesehen sei). - Die Frage, ob Mitbestimmung sonst wegen der Entscheidungsbefugnisse des stellvertretenden Schulleiters in Personalangelegenheiten ausgeschlossen wäre, könne offen bleiben.

Gegen den am 11. Juni 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde erhoben.

Zur Begründung macht er zunächst geltend: Die Vorschrift des PersVG (§ 88 Nr. 4) sei als "dynamische Verweisung" aufzufassen, betreffe nun die Schulkonferenz (statt der Gesamtkonferenz). - Der Gesetzgeber des SchulG habe am wichtigen Beteiligen der Personalvertretung (auch) im Vorfeld (nicht erst, nur bei der Ernennung) nichts ändern wollen. Das Abgeordnetenhaus habe darüber nicht diskutiert.

Es habe angenommen, seine Mitglieder hätten (wegen der Bemerkung der sog. amtlichen Begründung zu § 72 Abs. 7 SchulG [Regeln des PersVG], diese Bestimmung habe nur "klarstellenden" Charakter) annehmen dürfen, der Mitbestimmungstatbestand bleibe unberührt. Jedenfalls sei das der Standpunkt des Schulausschusses gewesen wie der der Regierungsfraktionen (Beweis dafür, dass der Schulausschuss und diese Fraktionen angenommen hätten, das PersVG sei nicht geändert: Fraktionsvorsitzende [der Regierungsfraktionen] M. und L.). auch die Überleitungsregelung (§ 129 Abs. 3 i.V.m. § 3 a SchulG) gehe vom Weitergelten aus, sehe "im Übrigen ... eine Neuregelung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen als notwendig" an. Ferner seien zwar die Position des Schulleiters, die der Schulkonferenz gestärkt, jedoch nicht im Benennungsverfahren, letztere, die Schulkonferenz, sei vielmehr eher geschwächt (z.B. Wegfall des Rechts, eventuell Neuausschreibung zu verlangen), ohne dass allerdings seine, des Antragstellers, Mitbestimmungsbefugnis tangiert sei.

Ferner bemerkt die Beschwerde: Die Mitbestimmung sei nicht (etwa) deswegen entfallen, weil stellvertretende Schulleiter jetzt zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt seien (§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG). Schon auf Schulleiter treffe das (wie detailliert dargelegt wird) nicht zu. Jedenfalls läge es hier, bei deren Stellvertretern, umgekehrt. Denn das SchulG weise ihnen als solchen (anders [unterstellt] § 69 Abs. 6 SchulG, betreffend Schulleiter) keine relevanten personalrechtlichen Agenden zu. Die Schulleiter könnten ihnen (gemäß §§ 72 Abs. 6 Satz 3, 73 Abs. 1 SchulG) nur Aufgaben übertragen (und zwar lediglich dienstliche Beurteilungen, Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule). Ohnehin richteten sich die Kompetenzen nach den Zuordnungsrichtlinien. "Jeweils zufällige" Übertragung weiterer Angelegenheiten bedeutete strukturell keine "Übertragung" relevanter Personalaufgaben.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, der Beteiligte habe bei den Vorschlägen für die Benennung der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiter an der 3. O/OG sowie in der 5., 7. und 33. Grundschule sein Mitbestimmungsrecht (§ 88 Nr. 4 PersVG) verletzt.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss: Die Norm des PersVG (§ 88 Nr. 4) enthalte keine "dynamische Verweisung". Das SchulG (§ 72 Abs. 7) hätte sonst auch vorgesehen, dass die Regeln des Personalvertretungsrechts unberührt bleiben (nicht, dass sie "im Übrigen" unberührt bleiben). Die Schulkonferenz (ein "Drittel" Schüler, ein "Drittel" Eltern, ein "Drittel" Lehrer und eine "externe Person") sei ein aliud gegenüber der alten Gesamtkonferenz, sei "als Gremium auf die Empfänger der schulischen Leistung ausgerichtet", während sich die aktuelle Gesamtkonferenz aus Beschäftigten zusammensetze; die heutige Schulleitung sei "an Adressaten (von Bildung) ausgerichtet", nicht mehr solche "auf kollegialer Grundlage".

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, die begehrte Feststellung zu treffen: der Beteiligte hätte den Antragsteller zur Mitbestimmung heranziehen müssen.

1. Der Beteiligungstatbestand als solcher (§ 88 Nr. 4 PersVG) ist nach wie vor gegeben (1.1), entfällt hier auch nicht (1.2) wegen der nur eventuell mit der Wahrnehmung der "Stellen"-Funktionen verknüpften Agenden der Personalverwaltung (§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG), ohnehin nicht (wie nicht erörtert werden muss) mit Blick auf die relevante Besoldungsgruppe (§ 89 Abs. 2 PersVG).

1.1 Das PersVG, dessen Text die neue Kodifikation des "Schul"-Rechts (SchulG vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26]) nicht verändert, dessen Regeln es nicht explizit korrigiert (siehe vor allem § 130 SchulG [Aufhebung von Rechtsvorschriften]), dessen Vorschriften es vielmehr, soweit hier von Belang, als "im Übrigen ... in der jeweils geltenden Fassung unberührt" bezeichnet hat (§ 72 Abs. 7 SchulG), enthält wie bisher den Tatbestand der Mitbestimmung an Vorschlägen der Dienstbehörde zum "Benennen" von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern etc. (§ 88 Nr. 4 PersVG).

Zwar korrespondiert der Wortlaut der Norm (eben § 88 Nr. 4 PersVG), wonach Adressat jenes Vorschlags die Gesamtkonferenz ist, anders als nach altem, aufgehobenem (§ 130 Nr. 2 SchulG) Recht des Schulverfassungsgesetzes (SchulVerfG i.d.F. vom 5. Februar 1979 [GVBl. S. 398], § 23) nicht mehr dem des Schulrechts, wird der Schulleiter, auch Stellvertreter bzw. ständige Vertreter (§ 73 Abs. 1 i.V.m. § 72 SchulG) betreffende Vorschlag doch jetzt der Schulkonferenz gemacht (§ 72 Abs. 2 SchulG) wie denn auch früher die Gesamtkonferenz gegenüber der Dienstbehörde "benannte" (§ 23 SchulVerfG), während nun die Schulkonferenz (nach Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde) ihrerseits (anschließend) vorschlägt (§ 72 SchulG).

Aber "Gesamt"-"Konferenz" (im Sinne des PersVG) meint das quasi schulverfassungsrechtlich zur "Wahl", zum "Vorschlag", zum "Benennen" zuständige Gremium, die Konferenz als Adressat der Initiative des Dienstherrn, ohne dass die (durch § 72 SchulVerfG vom 11. Juli 1974 [GVBl. S. 1537], Art. I Nr. 55 des 2. ÄndSchulVerfG vom 16. Januar 1979 [GVBl. S. 91] etablierte) PersVG-Bestimmung infolge jedweder Änderung des SchulVerfG, aktuell SchulG, tangiert wäre.

Sinn und Zweck der Regel (scil. § 88 Nr. 4 PersVG) stellte, stellt nämlich dar, Mitbestimmung schon in dem Stadium zu sanktionieren, in dem normalerweise partiell (etwa: Ausschluss anderer potenzieller Kandidaten) die Weichen der "Wahl" eines, die Weichen der späteren Ernennung eines Bewerbers gestellt werden, und, eben, Mitbestimmung wenn, dann nicht erst, nur im Kontext der Ernennung zu installieren (siehe [freilich zum bisherigen Recht] Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 2. Aufl. 2002 § 88 Rdnr. 26 sowie Ilbertz, PersVG Berlin 2. Aufl. 1984 § 88 Anm. 12).

Die neue Konzeption der "Schulverfassung" (Teil VI des SchulG n.F., welches das SchulVerfG abgelöst hat) ergibt weder direkt noch indirekt, das SchulG nehme den hier relevanten Bereich von der Mitbestimmung aus, lasse sozusagen das PersVG (punktuell) leerlaufen, habe die strittige Norm obsolet gemacht (wie das etwa jüngst durch Novelle des Altersteilzeitrechts im LBG partiell geschehen ist [vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2001 OVG 60 PV 9.00]).

Das SchulG variiert allerdings das bisherige Konzept der Schulkonferenz, ihre Aufgaben (§ 53 SchulVerfG, §§ 75 f. SchulG), ihre Zusammensetzung (§ 51 SchulVerfG, § 77 SchulG [fast "Drittelparität"]) erheblich, zum Teil "zu Lasten" der Gesamtkonferenz (bisher § 14 SchulVerfG, nun § 79 [§§ 79 ff.] SchulG) als jetzt "reinem" Beschäftigtengremium (§ 82 SchulG), "mindert" bereichbezogen den Einfluss der Beschäftigten, insbesondere der Lehrer ("zu Gunsten" desjenigen von Schülern, Erziehungsbefugten). Es stärkt ansonsten die Position des Schulleiters bei beträchtlicher Verlagerung von Agenden auf ihn (§§ 69 ff. SchulG). Ferner ist das Prozedere der "Bestellung" von Schulleitern (gemäß § 72 SchulG) teils gestrafft (Fristen, Zahl vorzuschlagender Bewerber, etc. [vgl. Senatsentwurf Abgh.-Drs. XV/1842 Anlage 2 S. 68 sowie Synopse Anlage 3 S. 86 f.), teils im Übrigen modifiziert (u.a. keine eventuelle Befugnis der Konferenz mehr, Neuausschreibung zu "verlangen" [§ 23 Abs. 4 SchulVerfG]; jetzt potenziell Neubefassung des Gremiums, nämlich bei Zurückweisen des Vorschlags durch die Schulaufsichtsbehörde).

Aber davon wird der Telos des Mitbestimmungstatbestandes als solcher nicht berührt. - Soweit es um die modifizierte Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters geht (speziell dessen, eventuell deren personalverwaltungsbezogene Agenden), ist das ohnehin letztlich Thema anderer Normen (§§ 89 Abs. 2, 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG [unten 2.]). - Im Ergebnis (vergleichbar) irrelevant bleibt jedoch auch aktuelles Justieren von Befugnissen der Schulaufsicht wie zuständigem Schulgremium, besonders seine (ihre, der Schulkonferenz) Zusammensetzung, ferner das des Bestellungsprozedere. Solche Gewichtung hat keinen Bezug zum Personalvertretungsaspekt, derogiert nicht den sanktionierten Belang, rechtsorientierte (arg. u.a. §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG) Beteiligung der Personalvertretung schon im Vorfeld, hinsichtlich der Weichenstellung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SchulG) zu nutzen. Der Normzweck (§ 88 Nr. 4 PersVG) bedingt (eher im Gegenteil) Mitbestimmung auch jetzt, da der Vorschlag einem Gremium (von erheblicher Wirkung auf die Ernennungsentscheidung) gemacht wird, das sogar (ob verfassungsrechtlich bedenklich, muss hier nicht erörtert werden) von Nicht-Beschäftigten dominiert werden kann; der Gesichtspunkt speziell, dass der Einfluss von Lehrern der Schule vom neuen Recht reduziert ist, verschlägt nicht, geht es doch um die Funktionen der (nicht mit der einzelnen Schule verknüpften) Personalvertretung.

Das neue Schulrecht ergibt (auch) im Übrigen nicht, Mitbestimmung solle entfallen. Es enthält ebenso wenig sonst klaren, die Mitbestimmung (von etwaigen Konsequenzen der §§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG abgesehen) generell derogierenden Gesetzesbefehl. - Insbesondere nicht mit der Bezugsnorm zum PersVG (§ 72 Abs. 7 SchulG), die nach dem vom Abgeordnetenhaus gebilligten Konzept nur "klarstellenden" Charakter hat (Begründung des Senatsentwurfs a.a.O. Anlage 2 S. 69), zumal Ergänzen des Kanon aufgehobener Vorschriften (§ 130 SchulG) nahe gelegen hätte, bei an Deutlichkeit des Gesetzeswerks orientierter Technik geboten gewesen wäre.

Endlich stellen die Übergangsregeln des SchulG (§ 129) das Resultat nicht in Frage. Wenn dort vorgesehen wird (§ 129 Abs. 3, 2 SchulG), begonnene Benennungsverfahren seien nach altem Recht durch-, fortzuführen, erzwingt das zumindest keinen Gegenschluss. Dies gilt dito für das entsprechende Motiv des Entwurfs (Abgh.-Drs. a.a.O. Anlage 2 S. 97), damit solle "vermieden" werden, "dass ein neues Benennungsverfahren unter Zugrundelegung dieses Gesetzes", des SchulG, "eingeleitet werden muss" (Notiz, welche nicht thematisiert, ob weiteres Verfahren ein solches nebst oder ohne frühe Mitbestimmung des Personalrats ist); nicht anders verhält es sich mit der Absicht, das PersVG neu zu regeln (Abgh.-Drs. a.a.O.).

Auf Grund dessen hat Interpretation nach der sonstigen, nicht im Gesetzgebungsmaterial fixierten Normgeschichte keine Bedeutung mehr. Die von der Beschwerdeschrift letztlich angeregte Zeugenvernehmung der Vorsitzenden der Regierungsfraktionen hätte der Senat freilich eh nicht vorzunehmen gehabt, wohl schon prinzipiell nicht (vgl. cum grano salis BVerfGE 20, 238, 253), im Übrigen weil die Beschwerde Tatsachen in das Wissen der Zeugen stellt, die für sich genommen nicht ausreichend sind (Meinung der Regierungsfraktionen, welche allerdings allein dem SchulG zugestimmt haben [Plenarprotokolle, 43. Sitzung der 15. Wahlperiode am 15. Januar 2004, S. 3451 D]) und für welche sie ohnehin schwerlich als Zeugen in Betracht kommen, soll doch (so sinngemäß der Vortrag) die entsprechende Frage nicht diskutiert worden sein.

1.2 Der Mitbestimmungstatbestand (§ 88 Nr. 4 PersVG) entfällt nicht wegen der mit der "Stelle" des Vertreters in der Schulleitung verknüpften Personalverwaltungsaufgaben (§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG).

Zwar sieht das PersVG (ähnlich wie bei Dienststellen-Leitern und deren ständigen Vertretern [§§ 89 Abs. 3, 13 Abs. 2 Nr. 2, 9 PersVG]) keine Mitbestimmung an personalrechtlichen Entscheidungen vor, die Stellen solcher Beschäftigter betreffen, welche "zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind" (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG); jene Norm trägt, anknüpfend an das Konzept des Personalratswahlrechts, der Gefahr einer Interessenkollision Rechnung (statt anderer Binkert in Germelmann/Binkert a.a.O. § 13 Rdnr. 25).

Aber der Ausschlussgrund zieht hier, wo es "nur" um stellvertretende Schulleiter bzw. ständige Vertreter des Schulleiters geht, nicht (ohne dass erörtert werden müsste, ob er in Fällen des Vorschlags von Schulleitern valent ist).

Nach herrschender Meinung (insbesondere, aber nicht nur zum Bundesrecht, das insoweit aber auch lediglich insoweit textgleich ist [§ 14 Abs. 3 BPersVG]), welcher der Senat sich anschließt, ist zu "selbstständigen Entscheidungen" in Personalangelegenheiten prinzipiell lediglich der Leiter der Behörde, der (zur Schlusszeichnung befugte) Leiter der Personalabteilung oder sonst entsprechend nach der Geschäftsverteilung Berufene befugt, nicht ist es quasi automatisch der jeweilige Vertreter (siehe etwa tendenziell oder explizit OVG Hamburg, PersR 1997, 119, 120 f.; OVG Münster, PersV 1962, 391, 392 und RiA 1983, 107, 108; Altvater pp., BPersVG 5. Aufl. 2004 § 14 Rdnr. 13; Fischer/ Goeres in Fürst, GKÖD V K § 14 Rdnr. 21 a; Grabendorff pp., BPersVG 9. Aufl. 1999 § 14 Rdnrn. 22 ff.; Schlatmann in Lorenzen u.a., BPersVG § 14 Rdnr. 36; siehe auch Binkert a.a.O. § 13 Rdnrn. 28 ff.). Das erhellen nicht nur wenigstens mittelbar der Text (Aspekt Selbstständigkeit) und der Sinn der Begrenzung des Normzwecks (eben Vermeiden gängiger Interessenkollisionen durch die Wählbarkeitsregeln), sondern das Resultat wird zudem durch einen Gegenschluss aus der expliziten Gleichordnung von Leitern und ständigen Vertretern (lediglich, gerade) bei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn (§§ 13 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 1 PersVG, 14 Abs. 3, 7 BPersVG) gestützt.

Das SchulG befugt ständige Vertreter des Schulleiters nicht als solche zum Wahrnehmen der (nun) dem Schulleiter obliegenden Personalagenden (vgl. die Varianten des jeweils strikt auf das Amt des Schulleiters bezogenen Kanon von § 69 SchulG; arg. e.c. aus § 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Die etwaige, von Delegation durch den Schulleiter abhängende Kompetenz dienstliche Beurteilungen zu erteilen (§ 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG), wirkt sich hier, weil sie zunächst theoretisch ist, nicht aus. Auch dass es je nach Fall, je nach Situation der Schule (wie bei Vorschlag des stellvertretenden Schulleiters/ständigen Vertreters ebenso wenig verlässlich vorhersehbar) zu längerer Vertretung des Schulleiters in dessen Befugnissen/Pflichten kommen kann, kommt, ist irrelevant. Im Übrigen ergeben oder ergaben nicht einmal die Zuordnungsrichtlinien (Kompatibilität der Regeln mit dem Gesetz in concreto unterstellt) anderes.

Nicht erörterungsbedürftig ist, ob das (etwa delegierte) Erstellen von dienstlichen Beurteilungen (§ 69 Abs. 6 Satz 3 SchulG) für sich das Merkmal (selbstständige) Entscheidung "in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung" (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 PersVG [§ 90 Nr. 7 PersVG]) erfüllt (verneinend zum hier durchaus anders gefassten [wohl an §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG knüpfenden] Bundesrecht etwa Fischer/Goeres a.a.O. V K § 14 Rdnr. 21 a; Schlatmann a.a.O. Rdnr. 34).

2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regeln des Mitbestimmungsverfahrens im Stadium etwaiger Befassung der Einigungsstelle (§§ 81 ff. PersVG) ist aktuell nicht erheblich (vgl. der Sache nach Senatsbeschluss vom 2. September 2003 OVG 60 PV 6.03).

3. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 91 Abs. 2 PersVG, 93, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) der Interpretation der PersVG-Norm, auch im Kontext des Landes(schul)rechts (Fischer/Goeres a.a.O. Anh. 14 zu V K § 83 Rdnr. 45) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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