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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: OVG 8 B 3.02
Rechtsgebiete: GG, AuslG, BSHG, RegelsatzVO, SGB-IV, SGB-III, SGB-VI


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2
AuslG § 17 Abs. 2
AuslG § 17 Abs. 4
AuslG § 18 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 20 Abs. 2
AuslG § 46 Nr. 6
BSHG § 1
BSHG § 11 Abs. 1
BSHG § 12
BSHG § 21 Abs. 1 a
BSHG § 21 Abs. 1 b
BSHG § 22
BSHG § 76 Abs. 1
BSHG § 76 Abs. 2
BSHG § 77 Abs. 1
BSHG § 101 a
RegelsatzVO § 1 Abs. 1
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 Satz 1
EStG § 31
EStG § 66 Abs. 1
SGB-IV § 7 Abs. 1
SGB-III § 24 Abs. 1
SGB-VI § 1 Satz 1 Nr. 1
Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.


OVG 8 B 3.02

24. September 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Weber, den Richter am Verwaltungsgericht Patermann, den ehrenamtlichen Richter Stoevesand und die ehrenamtliche Richterin Dr. Witkowski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2000 ist in Bezug auf die Klägerin zu 5. wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, ausschließlich der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die dieser selbst trägt, werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Sichtvermerken an die Kläger zu 1. bis 4. zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Herrn C., ihrem Ehemann bzw. Vater, der seit dem 4. April 2002 eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.

Die Klägerin zu 1. und Herr C. sind - wie die übrigen Kläger - türkische Staatsangehörige. Sie waren erstmals bis 1989 miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die 1988, 1986 bzw. 1983 geborenen Kläger zu 3., 4. und 5. Ende 1991 heiratete Herr C. eine (zwölf Jahre ältere, sozialhilfebedürftige) Deutsche, die in Solingen lebte. Im Januar 1992 reiste er in das Bundesgebiet ein und erhielt im Februar 1992 in Solingen eine Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert wurde. 1993 brachte die Klägerin zu 1. den Kläger zu 2. zur Welt, dessen Vater Herr C. ist. Im Juni 1997 erhielt Herr C. in Solingen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dazu hatte er eine Bestätigung einer Bäckerei aus dem Gebiet des Beigeladenen vorgelegt, wonach er seit dem 1. Januar 1997 einen Bruttoarbeitslohn von 2.500 DM habe. Im November 1997 wurde die Ehe des Herrn C. in der Türkei geschieden; im Mai 1998 schlossen die Klägerin zu 1. und Herr C. erneut die Ehe.

Nach einem erfolglosen Visumsantrag der Kläger zu 2. bis 5. beantragten die Kläger im April/Mai 1998, ihnen Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen. Dazu legten sie Verdienstbescheinigungen für Herrn C. vor. Danach erhielt er als Arbeiter bei der C.P. GmbH, der oben bereits erwähnten Bäckerei, in den Monaten März und April 1998 ein Bruttogehalt von 2.800 DM und im Mai 1998 ein Bruttogehalt von 3.400 DM. Zusätzlich sollte er ausweislich eines auf den 1. Mai 1998 datierten Aushilfs-Arbeitsvertrags als Hilfskraft monatlich 520 DM verdienen. Der Beigeladene verweigerte Anfang Juli 1998 seine Zustimmung zur Visumserteilung, weil er den Familienunterhalt als nicht gesichert ansah. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 31. Juli 1998 ab.

Im November 1998 wiederholten die Kläger ihre Anträge. Dazu legte Herr C. dem Beigeladenen einen Arbeitsvertrag mit der C.P. GmbH vom 28. Dezember 1997 vor, wonach er "seit dem 01.01.1995 als Arbeiter ... eingestellt" sei und ab dem 1. Januar 1998 eine monatliche Vergütung von 2.800 DM brutto erhalten sollte. Nach einem Nachtrag vom 25. Mai 1998 sollten sich ab 1. Juni 1998 die Arbeitszeit auf 48 Stunden und die Vergütung auf 5.200 DM erhöhen. Ein weiterer Nachtrag vom 28. Dezember 1998 enthielt die Abrede, dass Herr C. bei gleichbleibender Arbeitszeit ab dem 1. Januar 1999 6.800 DM brutto bzw. 3.658,79 DM netto erhalten sollte. Daneben sollte er von der Y. GmbH weiter 520 DM Aushilfslohn beziehen. Die Lohnsteigerung erklärte Herr C. damit, dass er Miteigentümer der Bäckerei geworden sei; er sei aber - wie er auch im Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erklärt hatte - weiterhin in dieser Bäckerei unselbständig erwerbstätig. Herr C. erhielt damit nach den Feststellungen des Finanzamts im Oktober 1999 weit mehr Arbeitslohn als der Geschäftsführer und die anderen Arbeitnehmer. Ausweislich eines "Vertrags über eine typische Unterbeteiligung" sollte Herr C. ab dem 1. Juli 1999 gegen Zahlung von 12.500 DM mit dieser Einlage an der 25.000 DM betragenden Stammeinlage des inzwischen verstorbenen Unternehmensgründers, nicht aber an dessen Gewinn- und Verlustanteil beteiligt sein, jedoch jährliche Zinsen von 8 % auf 12.500 DM erhalten. Der Beigeladene verweigerte erneut seine Zustimmung zur Visumserteilung, weil er den Familienunterhalt weiterhin für nicht gesichert hielt, und erläuterte das damit, dass er die von Herrn C. angegebene sukzessive Nachbesserung seiner Einkünfte von 2.800 DM im Januar 1998 auf 6.800 DM ab 1. Januar 1999 bei gleicher Tätigkeit für geradezu unseriös halte und dieser Vortrag als Grundlage für eine positive Prognose der langfristigen Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht geeignet sei. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid ihrer Botschaft in Ankara vom 21. Dezember 1999, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, ab.

Die Kläger haben am 10. Mai 2000 Klage erhoben und zu ihrer Begründung geltend gemacht: Herr C. habe über ein Jahr hinweg ein Gehalt von 6.800 DM brutto nachgewiesen. Zweifel am Bezug dieses Gehalts seien nicht begründet. Solange Schulden hätten abgezahlt werden müssen, die beim Erwerb der Bäckerei entstanden seien, habe er nicht so viel Gehalt bekommen können, wie der Ertrag der Bäckerei eigentlich hergegeben hätte. Nach Abzahlung der Schulden habe sich das geändert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Klägern am 4. Januar 2001 zugestelltem Urteil vom 28. Dezember 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Entscheidung über die von den Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis stehe im Ermessen des Beigeladenen; die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm seien nicht erfüllt. Der Unterhalt der Familie wäre nicht gesichert, zumal das zu erwartende Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Dem durch den sozialhilferechtlichen Regelbedarf sowie durch sozialhilferechtliche Pauschalen für Bekleidung und Wohnungseinrichtung und durch die Kosten für die Wohnung und die Krankenversicherung bestimmten Unterhaltsbedarf stehe ein diesen Bedarf nicht deckendes Nettogehalt gegenüber.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an Herrn C. stehe ihnen ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen zu. Das Nettogehalt des Herrn C., der nicht sozialversicherungspflichtig sei, decke ihren Unterhaltsbedarf. Zudem sei das Kindergeld bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Familieneinkommens zu berücksichtigen. Er habe in den Monaten Januar bis August 2001 (rückwirkend) nur noch ein Bruttogehalt von 4.900 DM und in den Monaten Januar bis März 2002 ein Bruttogehalt von 2.505,33 EUR erhalten, das abzüglich Lohnsteuer (450,75 EUR) zu einem Auszahlbetrag von 2.029,79 EUR geführt habe. Unter Beachtung von Art. 6 GG müsse es Ausländern, die sich - wie Herr C. - wirtschaftlich in einem überdurchschnittlichen Maße integriert hätten, ermöglicht werden, ihre Familie nachziehen zu lassen.

Die Kläger zu 1. bis 4. beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1999 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsgenehmigungen in Form des Sichtvermerks zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und Vater zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält an seiner Zustimmungsverweigerung fest, weil er die Einkommensverhältnisse des Herrn C. bezweifelt und weil er meint, dass die für die Unterhaltssicherung erforderlichen eigenen Mittel des den Nachzug vermittelnden Ausländers das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes erreichen müssten, was hier nicht der Fall sei.

Der Senat hat den Sachverhalt durch Einholung einer Handelsregisterauskunft, Auflagen an die Kläger und eine Anfrage beim Vermieter des Herrn C. aufgeklärt. Diese Ermittlungen haben Folgendes ergeben: Herr C. zahlt monatlich einen Beitrag von 260 EUR für seine private Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für die Kläger zu 1. bis 4. müsste er weitere 439 EUR als monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungbeitrag zahlen. Er ist Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung mit Abstellkammer, Bad und Küche und einer Gesamtfläche von 90,5 qm, für die er monatlich 370,43 EUR Miete und 117,65 EUR Betriebskosten zu zahlen hat. Neben zwei weiteren Geschäftsführern ist Herr C. Geschäftsführer der C. P. GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, wovon 12.500 DM auf Herrn C. und die übrigen Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter-Geschäftsführer entfallen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Bäckerei zur Herstellung und zum Vertrieb von Fladenbroten und Broten aller Art. Nach der Satzung der Gesellschaft gewähren je 100 DM Stammeinlage eine Stimme; ist für Gesellschafterbeschlüsse keine Mehrheit vorgeschrieben, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung. Einer Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals bedarf unter anderem die Abberufung von Geschäftsführern.

Überdies hat der Senat Herrn C. in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat bekundet, dass er aufgrund des Anstellungsvertrags vom 1. Januar 2001 ein monatliches Bruttogehalt von 4.900 DM (= 2.505,33 EUR) beziehe, das deshalb deutlich über dem Gehalt eines Mitgesellschafters liege, weil dieser Mitgesellschafter im Büro und weniger als er arbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Protokoll der Sitzung vom 24. September 2002 (Band II Bl. 85 d.A.) verwiesen.

Auf Frage des Senats haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, nur gemeinsam den Familiennachzug anzustreben.

Die Klägerin zu 5. hat ihre Klage mit am 2. August 2002 eingegangenem Schriftsatz und mit vor Eintritt in die mündliche Verhandlung erteilter Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Streitakte OVG 8 S 5.01, die Herrn C. betreffende Ausländerakte sowie die die Sichtvermerksanträge der Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Die Voraussetzungen dafür, die sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richten (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), sind erfüllt. Insbesondere ist die Berufung hinreichend begründet worden (§ 124 a Abs. 3 VwGO a.F.) und lässt ihr Ziel auch ohne den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten, ausdrücklichen Antrag eindeutig erkennen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 124 a Rn. 18).

Die Berufung ist aber unbegründet. Die begehrten Aufenthaltsgenehmigungen sind weiterhin zu versagen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu; sie können auch keine Neubescheidung ihres Antrags verlangen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die allein in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung darf ihnen nicht erteilt werden, weil die sowohl für den Ehegattennachzug nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als auch für den Kindernachzug nach § 20 Abs. 2 AuslG erforderliche Unterhaltssicherung als Nachzugsvoraussetzung gemäß des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht erfüllt ist.

Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens der Kläger sind bezüglich der Unterhaltssicherung die Umstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist insoweit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 -, Abdruck Seite 9, und Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 -, NVwZ 2002, 867). Der hier anwendbare § 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 in der durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, Seite 361) geänderten Fassung bezeichnet Rechtsgründe, bei deren Fehlen die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf, sondern versagt werden muss.

Hier sind zwar die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur zweifelsfrei beabsichtigten Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erfüllt, es fehlt aber an der des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG.

1. Herr C. besitzt inzwischen die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (alternativ) erforderliche Aufenthaltsberechtigung, weshalb sich die Klägerin zu 1. nunmehr auf die anspruchsbegründende Norm des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG berufen kann.

2. Ausreichender Wohnraum steht der Familie, wie von § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gefordert, zur Verfügung.

§ 17 AuslG trifft keine eigene abschließende Bestimmung über die Anforderungen an ausreichenden Wohnraum. Er regelt in Absatz 4 Sätze 1 und 2 lediglich eine Obergrenze und eine Untergrenze der Anforderungen. Ausreichend ist Wohnraum dann, wenn er für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt, d.h. wenn er nach Anzahl der Räume und Wohnfläche dem Wohnraum entspricht, der der Familie nach den wohnungsrechtlichen Vorschriften überlassen werden dürfte. Diesen Vorschriften - soweit vorhanden - genügt die von Herrn C. bezeichnete Wohnung. Dabei ist der näheren Bestimmung der mit diesen Vorschriften festgelegten Obergrenze hier nicht nachzugehen. Denn Beigeladener und Beklagte haben keine Anforderungen an die Wohnungsgröße gestellt, denen die von Herrn C. gemietete Wohnung nicht entsprechen würde.

Die Wohnung unterschreitet auch die (hier nicht abschließend zu bestimmende) Untergrenze ausreichenden Wohnraums nicht. Denn der Familie stünden pro Person 18,1 qm Wohnfläche einschließlich Nebenräumen zur Verfügung, was nach ordnungsrechtlichen Maßstäben unbedenklich ist. Zwar hat das Bundesland Sachsen solche ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Wohnungsbelegung nicht - etwa in einem Wohnungsaufsichtsgesetz - geregelt. Doch gibt es keinen Anhalt dafür, weit mehr als 9 qm Wohnfläche pro Person als nicht ausreichend anzusehen. So regelt etwa § 7 Abs. 1 WoAufG-Bln, dass Wohnungen nur überlassen oder benutzt werden dürfen, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist. Damit stimmt überein, dass 17.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 188 vom 6. Oktober 2000, Seite 19 817 - AuslG-VwV -) Wohnraum dann für ausreichend erachtet, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Bandbreite zwischen Unter- und Obergrenze von 9 bis 20 qm pro Person wird auch in der ausländerrechtlichen Literatur angesprochen (GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 103, Seite 42; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, 110, § 17 AuslG Rn. 51; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 17 Rn. 20).

3. Einem Erfolg der Klage steht aber das Fehlen gesicherten Unterhalts entgegen. Denn trotz Erfüllung der vorstehend erläuterten Anspruchsvoraussetzungen darf die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der nachzugswilligen Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des den Nachzug vermittelnden Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Eigene Mittel der Kläger stehen nicht in Rede. Entscheidend ist, ob die Mittel des Herrn C. für den Familienunterhalt ausreichen. Ohne Belang ist es, ob diese Mittel ausreichten, um den Unterhalt nur einiger Kläger zu sichern; denn mit ihrer Klage streben die Kläger den gemeinsamen Nachzug an.

Der Unterhalt der Familie wäre im Falle des Nachzugs der Kläger nicht ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Einem Unterhaltsbedarf der fünfköpfigen Familie von 2.609 EUR (a.) stünden nur Nettoeinnahmen des Herrn C. von 2.465 EUR (b.) gegenüber. Dabei geht der Senat unter Hintanstellung von (durch die im Tatbestand dargestellte Einkommensentwicklung und durch Art und Inhalt der Aussage begründeten) Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Herrn C. und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinen durch die Erwerbstätigkeit erlangten Mitteln von diesen Angaben aus.

a. Der Unterhaltsbedarf der Kläger und des Herrn C. von 2.609 EUR setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden sozialhilferechtlichen Regelsätze, den Kosten der Unterkunft sowie den Krankenversicherungsbeiträgen für die Familie zuzüglich einer Pauschale für unregelmäßig entstehenden Bedarf in Höhe von 20 % des jeweiligen Regelsatzes zusammen. Denn für die Bestimmung des Gegenwerts des Unterhaltsbedarfs und damit für die Bestimmung des zur Unterhaltssicherung erforderlichen Betrags, der dem den Nachzug vermittelnden Ausländer monatlich zur Verfügung stehen muss, kann zunächst von den sozialhilferechtlichen Regelungen ausgegangen werden. Wenn § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG eine Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bezweckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441; GK-AuslR, § 17 Rn. 111), dann drängt es sich auf, zunächst die Voraussetzungen zugrunde zu legen, unter denen öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden können, und den Unterhaltsbedarf in dem Umfang zu bestimmen, in dem zu seiner Deckung öffentliche Mittel herangezogen werden könnten. Zudem ist § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG im Zusammenhang mit § 46 Nr. 6 AuslG zu sehen: Die erstgenannte Norm zielt darauf, den Nachzug zu verhindern, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie so beengt sind, dass ihr Aufenthalt sogleich wieder durch die Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs beendet werden könnte.

Der Mindestbetrag, in dessen Höhe eigene Mittel zur Verfügung stehen müssen, entspricht der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze; er beläuft sich nach den in NDV 2002, 237 veröffentlichten Werten hier auf (279 + 223 + 181 + 251 + 251 EUR =) 1.185 EUR. Die Regelsätze bemessen einen Teil des notwendigen Lebensunterhalts, den § 12 BSHG definiert und zu dessen Deckung die Sozialhilfe beiträgt, um demjenigen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen (§ 1 BSHG). Diese Ausrichtung am Notwendigen (Existenzminimum) rechtfertigt es, die Unterhaltssicherung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG dann als nicht gegeben anzusehen, wenn die eigenen Mittel des den Nachzug vermittelnden Ausländers nicht einmal den Betrag erreichen, der den laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens entspräche, die gemäß § 22 BSHG, § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung nach Regelsätzen gewährt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 , a.a.O., Seite 442; GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 119).

Zur Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze sind die laufenden Aufwendungen von 370,43 EUR Miete und 117,65 EUR umlagefähige Betriebskosten für die Unterkunft der Familie (zusammen: 488,08 EUR) hinzu zu rechnen. Denn die Regelsätze umfassen nur einen Teil des notwendigen Lebensunterhalts. Laufende Leistungen für die Unterkunft, den nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erforderlichen ausreichenden Wohnraum, sind durch die nach den Regelsätzen bemessenen Hilfen nicht gedeckt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung).

Neben den vorgenannten Positionen (Regelsätze, Unterkunftskosten) sind die von Herrn C. zu zahlenden monatlichen 260 EUR für seine Kranken- und Pflegeversicherung und weitere 439 EUR, die er monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung seiner Familie zu zahlen hätte, anzusetzen. Denn zu den erfahrungsgemäß bei fast allen Menschen in mehr oder weniger großem Umfang anfallenden Kosten und damit zum Lebensunterhalt gehören auch diejenigen für Leistungen, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 37 BSHG). Das rechtfertigt es, auch die für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zum Unterhaltsbedarf zu rechnen, der nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gedeckt sein muss, obwohl der Wortlaut der Norm den Krankenversicherungsschutz nicht ausdrücklich als Teil des zu sichernden Lebensunterhalts benennt. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erlaubt keinen Umkehrschluss (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534 [535]).

In die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist über die vorgenannten Posten (Regelsätze, Unterkunftskosten, Versicherungsbeiträge) hinaus eine Pauschale von 20 % des jeweiligen Regelsatzes für die Familienmitglieder in Höhe von (20 % von 1.185 EUR =) 237 EUR einzustellen. Denn ein unregelmäßig entstehender, in seiner konkreten Höhe nicht absehbarer Bedarf, wie etwa die Beschaffung von Bekleidung von nicht geringem Anschaffungspreis, ist nicht aus den laufenden, nach Regelsätzen gewährten Leistungen zu decken, sondern aus einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 a BSHG). Überdies ist zur Ermittlung des zu sichernden Unterhalts im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu beachten, dass die Sicherung des Lebensunterhalts außerhalb von Notlagen, auf die nur das Sozialhilferecht, nicht aber § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gerichtet ist, nicht bereits dann gegeben ist, wenn das Minimum des laufenden Bedarfs mit vorhandenen Mitteln gedeckt ist; der Norm genügt es nicht, dass Ausländer hier dauerhaft am Rande einer Notlage leben. Den von den Regelsätzen nicht abgedeckten, unregelmäßig entstehenden Bedarf veranschlagt der Senat mit 20 % des jeweiligen Regelsatzes (vgl. auch 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VG 21 A 155.00 -, NVwZ-RR 2002, 310), wobei er sich von folgenden Erwägungen hat leiten lassen: Eine normative Bestimmung dieses unregelmäßig entstehenden Bedarfs gibt es nicht. Von der Ermächtigung des § 21 Abs. 1 b BSHG zur Pauschalierung der einmaligen Leistungen hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich, existieren zur Höhe des durchschnittlichen unregelmäßigen Bedarfs keine bundesweit anerkannten Daten; allerdings fallen im Rahmen von Modellvorhaben, die gemäß § 101 a BSHG bis Ende 2004 zulässig sind, Daten an. Aus der Beschreibung eines solchen Vorhabens (Popp, NDV 2000, 145) ergibt sich für einmalige Leistungen (allerdings einschließlich Heizung) ein Rahmen zwischen 11,869 % (über 18 Jahre alte Haushaltsangehörige) und 28,534 % (Haushaltsvorstand) des jeweiligen Regelsatzes. Das deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bedarf an einmaligen Leistungen regelmäßig mit 20 % des maßgebenden Regelsatzes veranschlagt werden kann (Beschluss vom 23. März 1995 - 12 CE 95.547 -, BayVBl. 1996, 116). Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderung des § 22 BSHG (Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I Seite 1088) daran Wesentliches geändert hätte.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat es in dem Urteil vom 24. Februar 1999 offengelassen, ob auf die Regelsätze ein Aufschlag von 20 % anzusetzen ist (NVwZ-RR 1999, 534 [535]; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, NVwZ-RR 1997, 441 [442]). Der Senat bejaht diese Frage, weil anderenfalls unberücksichtigt bliebe, dass die nach Regelsätzen bemessenen Leistungen nur einen Teil des notwendigen Lebensunterhalts abdecken. Für die vom Beigeladenen vertretene Auffassung, wonach die Einkünfte des im Bundesgebiet lebenden Unterhaltspflichtigen mindestens die eineinhalbfachen Regelsätze der Sozialhilfe erreichen müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 1987 - Bs. V 336/87 -, EZAR 102 Nr. 1, Seite 4 zum alten Recht), sieht der Senat jedenfalls dann keinen hinreichenden Grund, wenn - wie hier - daneben die Kosten der Unterkunft und die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Denn § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG will die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel vermeiden und nicht einen bestimmten Zuwanderertypus ("Besserverdienende") vorgeben. Damit sind Zuschläge zu den Regelsätzen, die sich auch bei Anerkennung einer Schätzungenauigkeit nicht auf eine Erfahrungsgrundlage stützen können, nicht mehr vom Zweck der Norm gedeckt. In Anbetracht des Datenmaterials des erwähnten Modellversuchs (NDV 2000, 145) erscheinen dem Senat Schätzungen weit jenseits von 20 % nicht mehr begründbar zu sein, auch wenn man bedenkt, dass es regionale Unterschiede geben mag.

Ebenso wenig erscheint es sachgerecht, wie die Vorinstanz in dem angegriffenen Urteil nur für einzelne Bedarfsarten Pauschalen anzusetzen. Denn das setzte zunächst voraus, dass im Bereich des angestrebten Wohnorts der Familie überhaupt entsprechende Pauschalen bestehen; nur die örtlich anerkannten Pauschalen könnten den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf bestimmen. Der Beigeladene hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt, dass die vom Verwaltungsgericht angesetzten Pauschalen in seinem Verwaltungsbereich üblich sind. Im Übrigen begegnete diese Vorgehensweise praktischen Bedenken. Denn bei einer Beschränkung der Pauschalen auf einzelne Bedarfsarten blieben andere unberücksichtigt. Für diese wäre zusammenfassend eine weitere Pauschale in die Rechnung einzustellen. Dann aber erscheint es vorzugswürdig, von vornherein mit einer einheitlichen Pauschale zu rechnen, zumal die erstinstanzlich angesetzten Pauschalbeträge hier etwa 21 % der Summe der Regelsätze entsprechen.

b. Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf von 2.609 EUR stehen lediglich eigene Mittel des Herrn C. in Gestalt seines Gehalts abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.465 EUR gegenüber; seine eigenen Mittel reichen mithin nicht aus, den Unterhaltsbedarf der fünfköpfigen Familie dauerhaft zu decken.

Um den unbestimmten Rechtsbegriff "eigene Mittel" auszufüllen, drängt es sich vom Zweck des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG her auf, zunächst ebenfalls die sozialhilferechtliche Regelung heranzuziehen. Denn das Ausländerrecht enthält keine eigene Regelung dazu. Auszugehen ist vom Einkommen. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen (im Sinne dieses Gesetzes) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen. Da es aber bei § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG um die Ermittlung dauerhafter, eigener Einkommensverhältnisse geht und nicht - wie im BSHG - um die Ermittlung einer aktuellen, eventuell nur vorübergehenden (vgl. § 15 b BSHG) Notlage, bleiben von der Berechnung all die Einkünfte ausgeschlossen, die einmalig, vorübergehend (Aushilfstätigkeit) oder nicht auf der Grundlage eines Anspruchs (Unterstützung durch Nichtunterhaltspflichtige) erlangt werden.

Herr C., mit dessen Mitteln der Unterhalt der Familie nur gesichert werden kann, verfügt - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - über zwei Einkunftsquellen.

Seine wichtigste Einkunftsquelle ist seine Geschäftsführertätigkeit für die C. P. GmbH, an der er beteiligt ist, aus der er ein gewinnorientiertes und arbeitszeitabhängiges Bruttogehalt von 2.505,33 EUR erlangt, das der Senat trotz der oben erwähnten Bedenken den weiteren Überlegungen zugrunde legt. Dass diese Tätigkeit und damit die Einkunftsquelle von Dauer im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ist, erscheint dem Senat dagegen nicht zweifelhaft. Die GmbH besteht seit Jahren; auf Insolvenz oder eine nur vorgetäuschte Beteiligung und Beschäftigung deutet nichts.

Zu den eigenen Mitteln des Herrn C. gehört auch das Kindergeld, das nach § 66 Abs. 1 EStG für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 EUR monatlich, hier mithin 462 EUR beträgt.

Allerdings hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 21. Februar 2001 - OVG 8 SN 241.00 -, vgl. auch Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 17 AuslG Rn. 37; a.A. 17.2.3.2 AuslG-VwV, anders noch in Bundesrats-Drucksache 672/98) das Kindergeld bislang nicht zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gezählt. Er hat das damit begründet, dass das Kindergeld eine öffentliche Leistung sei und öffentliche Leistungen - möglicherweise mit Ausnahme von Renten - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, InfAuslR 1997, 156 = DVBl. 1997, 917 = ZAR 1997, 96 = NVwZ-RR 1997, 441) unterschiedslos nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehörten. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Denn das Kindergeld ist nach dem Systemwechsel im Kindergeldrecht regelmäßig allenfalls in zweiter Linie Sozialleistung/Fördermaßnahme, mithin öffentliche Leistung. In erster Linie ist es der Rückfluss eigener, der Einkommenbesteuerung unterliegender Mittel des Steuerpflichtigen an ihn. Denn nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt (§§ 62 ff. EStG) bewirkt. Nur soweit das Kindergeld dafür (steuerliche Freistellung des Existenzminimums) nicht notwendig ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG); nur insoweit ist das gezahlte Kindergeld Sozialleistung und Fördermaßnahme. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich auch ohne Kinderfreibetrag keine Einkommensteuer ergibt (vgl. Schmidt, EStG, 21. Aufl. 2002, § 31 Rn. 15). Soweit allerdings der Steuergläubiger seinen Steueranspruch auf den Teil des Einkommens beschränkt, der nicht für das Existenzminimum benötigt wird, belässt er dem Steuerschuldner (hier Herrn C.) eigenes Einkommen, also die durch Erwerbstätigkeit erlangten eigenen Mittel. Die Kindergeldgewährung ist in diesem Umfang nicht die Zuführung neuer (öffentlicher) Mittel, sondern das Belassen eigener (Einkommen). So wird Kindergeld im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Es ist damit jedenfalls insoweit bei § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wie es der verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung von der Einkommensteuer dient.

Aber auch soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG), zählt es der Senat nun zu den "eigenen Mitteln" des den Nachzug vermittelnden Ausländers. Denn § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG verlangt nur eine Prognose dauerhafter Einkünfte. Jeder prognostischen Einschätzung aber ist eine Pauschalierung, Vereinfachung eigen; sie muss nicht jede Feinheit nachzeichnen, die sich bei präziser, aber aufwändiger Berechnung ergäbe. An einer praktikablen Handhabung eines Gesetzes besteht auch ein allgemeines Interesse. Es ist deshalb hinnehmbar, wenn in Einzelfällen die Unterhaltssicherung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gerade durch den familienfördernden Teil des Kindergelds erreicht wird. Eine Unterhaltssicherung des Ausländers und seiner Familie allein durch das Kindergeld ist in Anbetracht des vorstehend erläuterten, zu sichernden Unterhaltsbedarfs ohnehin ausgeschlossen; in jedem Fall bedarf es zusätzlich sonstiger eigener Mittel des Ausländers, um den Familienunterhalt zu decken.

Ob sich neben dieser einkommensteuerrechtlichen Betrachtungsweise die Anrechenbarkeit des Kindergeldes im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG trotz unterschiedlicher Zweckbestimmungen der Normen auch aus den §§ 76, 77 Abs. 1 BSHG ergibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 -, NVwZ 2002, 96; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 3. April 2002 - 4 Bs 20/02 -, NVwZ-RR 2002, 756 zur sozialhilferechtlichen Einordnung des Kindergeldes), ist nicht mehr erörterungsbedürftig.

Von dem Einkommen des Herrn C. sind auf das Einkommen zu entrichtende Steuern von hier 182,50 EUR abzusetzen (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG); nur soweit er auf das Einkommen keine Steuern zu entrichten hat, sind die eigenen Mittel für den Unterhalt verwendbar. In welcher Höhe Steuern auf das Einkommen zu entrichten sind, ist nach den Verhältnissen zu bestimmen, die voraussichtlich bestehen, wenn der Familiennachzug abgeschlossen ist und die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird. Die aktuelle Steuerzahlung des den Nachzug vermittelnden Ausländers vor Nachzug seiner Familie ist dagegen unerheblich.

Herr C. hat auf sein Bruttogehalt Einkommensteuer zu entrichten, die ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise und nach Angaben seines Steuerberaters als Lohnsteuer eingezogen wird. Lebten die Kläger mit Herrn C. zusammen im Bundesgebiet, dann gehörte er - als Arbeitnehmer - in die Steuerklasse III (§ 38 b Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Die allgemeine Lohnsteuertabelle Monat (aT3) weist für ein Bruttogehalt von 2.505 EUR 182,50 EUR Lohnsteuer aus.

Weiter sind vom Einkommen des Herrn C. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 320 EUR abzusetzen (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG). Diese Absetzung ist unabhängig davon, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden; entscheidend ist, dass eine Pflicht zur Beitragsleistung besteht. Anderenfalls ginge die den Aufenthalt ermöglichende Unterhaltssicherung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu Lasten anderer öffentlicher Kassen.

Herr C. hat Pflichtbeiträge zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung zu leisten, weil er nach den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB-III (Arbeitsförderung) und nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB-VI (Rentenversicherung) in Versicherungspflichtverhältnissen steht. Denn er ist - entgegen seiner Auffassung - ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter. Nach § 2 Abs. 1 SGB-IV umfasst die Sozialversicherung Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung versicherungspflichtig versichert sind. Herr C. ist versicherungspflichtig versichert, weil in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versichert sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB-IV). Die Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB-IV beschäftigt sind (§ 3 Nr. 1 SGB-IV).

Herr C. ist in diesem Sinne beschäftigt. Denn er steht entgegen seiner Auffassung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB-IV, wonach Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Auch Geschäftsführer sind grundsätzlich abhängig beschäftigt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 -, BSGE 70,81 [82]; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juli 2001 - L 12 AL 185/00 - zitiert nach Juris), weil sie den Weisungen der Gesellschafter unterliegen, sie insbesondere von diesen bestellt, abberufen und überwacht werden (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG). Daran ändert es nichts, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter in einem Umfang ist, der ihm eine beherrschende oder zumindest verhindernde Stellung (Sperrminorität) nicht ermöglicht. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Auffassung, Geschäftsführer einer GmbH unterlägen keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung, ist unzutreffend. Im Unterschied zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 76 Abs. 1 AktG) leitet der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht in eigener Verantwortung. Die Gesellschafterversammlung kann vielmehr den Geschäftsführern in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen. Den Geschäftsführern ist die Pflicht auferlegt, diese Weisungen auszuführen (vgl. Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2000, § 37 Rn. 30; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 37 Rn. 1 und 17; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 37 Rn. 10; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl. 2002, § 37 Rn. 26). Unerheblich ist, ob es sich um Weisungen arbeitsrechtlicher Art handelt (dazu Scholz, a.a.O., § 35 Rn. 161).

Nach diesen Maßstäben ist Herr C. im sozialversicherungsrechtlichen Sinne versicherungspflichtiger Beschäftigter. Denn er ist nur zu 25 % am Stammkapital beteiligt. Nach § 9 der Satzung der C.P. GmbH werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit oder - darunter der über die Abberufung von Geschäftsführern - mit einer Mehrheit von mindestens 75 % getroffen, wobei je 100 DM Stammeinlage eine Stimme gewähren. Danach könnte Herr C. seine Abberufung durch die anderen beiden Gesellschafter nicht verhindern. Überdies unterwirft ihn § 1 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrags ausdrücklich den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass Herr C. "lt. Geschäftsführervertrag maßgeblich an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt" sei, ist unerheblich. Denn das trifft für jeden Geschäftsführer einer GmbH als deren Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) zu. Die Einstufung des Herrn C. als Arbeitnehmer/Beschäftigter wird auch durch seine steuerrechtliche Behandlung bestätigt. Zwar unterscheiden sich der steuerrechtliche und der sozialrechtliche Arbeitnehmerbegriff (vgl. Schmidt, EStG, 21. Aufl. 2002, § 19 Anm. 4) und Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat, können zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Doch kommt dem Umstand, dass die durch Steuerberater beratene C.P. GmbH Lohnsteuer vom Gehalt des Herrn C. einbehält, eine indizielle Bedeutung zu.

Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit (§ 27 f. SGB-III, § 5 f. SGB-VI) erfüllt Herr C. nicht.

Als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter hat Herr C. Beiträge zu leisten. Diese werden nach einem Vomhundertsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird; Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 341 SGB-III; §§ 157, 161 Abs. 1 SGB-VI). Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt 19,1 % (§ 1 BSV 2001 [BGBl. I 2000, 1877; 2001, 260]), derjenige in der Arbeitslosenversicherung beträgt 6,5 % (§ 341 Abs. 2 SGB-III). Die Beitragsbemessungsgrenze, die Herr C. nicht überschreitet, liegt im Beitrittsgebiet, zu dem der Beigeladene gehört, bei 45 000 EUR (Anlage 2 a SGB-VI). Im Übrigen führt die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, auf die sich die Kläger zunächst zur Begründung des Fehlens von Sozialabgaben im Gehaltsnachweis berufen haben, anders als im Krankenversicherungsrecht nicht zur Versicherungsfreiheit, sondern im Wege der Kappung nur zu einem in der Höhe begrenzten Versicherungsbeitrag. Allerdings werden die Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung nur zur Hälfte von den Beschäftigten/Versicherten, im Übrigen von den Arbeitgebern getragen (§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB-III, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB-VI). Danach sind hier Sozialabgaben in Höhe von 1/2 x (19,1 % + 6,5 % von 2.505 EUR =) 320 EUR vom Einkommen abzusetzen.

c. In Zusammenfassung der vorstehenden Überlegungen zum Unterhaltsbedarf der fünfköpfigen Familie, zu den anzurechnenden eigenen Mitteln des Herrn C. sowie zu den davon abzusetzenden Steuern und Abgaben ergibt sich folgende Rechnung jeweils in EUR:

 Unterhaltsbedarf 
Regelsätze 
Herr C. (Haushaltsvorstand) 279 
Klägerin zu 1. 223 
Kläger zu 2. 181 
Klägerin zu 3. 251 
Klägerin zu 4. 251 
Summe Regelsätze 1.185 
20 %ige Pauschale 237 
Summe Regelsätze + 20 %ige Pauschale1.422
Miete mit Nebenkosten 488
Krankenversicherung des Herrn C. 260
Krankenversicherung für Kläger 439
Summe Unterhaltsbedarf2.609 
Einnahmen 
Gehalt2.505
Kindergeld 462
Zwischensumme Einnahmen2.967

 abzusetzende Abgaben 
Lohnsteuer Steuerklasse III 182
hälftiger Beitrag nach SGB III/VI 320
Zwischensumme Nettoeinnahmen2.465 
Nettoeinnahmen (2.465) ./.Unterhaltsbedarf (2.609)- 144

Der Nachzug der Kläger scheitert damit daran, dass etwa 5,5 % des Unterhaltsbedarfs der den Nachzug begehrenden Familie nicht durch eigene Mittel gedeckt sind. Dieser Fehlbetrag ist weder seinem absoluten Wert (144 EUR) nach noch in seinem Verhältnis zum gesamten Unterhaltsbedarf derart gering, dass es unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Schutzes von Ehe und Familie unverhältnismäßig wäre, den Familiennachzug wegen eines gering gewichtigen öffentlichen Interesses abzulehnen. Denn weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen. Es ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Familiennachzug davon abhängig gemacht wird, dass der Angehörige, zu dem der Nachzug angestrebt wird, im Bundesgebiet eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 [52 f.] = NJW 1988, 626 [629]). Die hier vorgenommene Bestimmung des Unterhaltsbedarfs hält sich knapp oberhalb des - nach den deutschen Verhältnissen ermittelten - Existenzminimums. Mit dem Verlangen, den Unterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu sichern, sind nicht nur öffentliche Interessen finanzieller Art geschützt, sondern weitere öffentliche Interessen, nicht zuletzt solche an einer gedeihlichen Integration, die in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Kläger und des Herrn C. an der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet überwiegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3, 173 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ein Billigkeitsgrund, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, hat nicht bestanden.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wie der nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu sichernde Lebensunterhalt zu bestimmen ist, insbesondere ob zu den Regelsätzen eine (20 %ige) Pauschale zur Berücksichtigung des durch einmalige Leistungen zu deckenden Unterhaltsbedarfs hinzuzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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