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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: OVG 8 N 87.02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 87.02

Berlin, den 24. Mai 2002

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2002 zuzulassen, abgelehnt, weil er unbegründet ist.

Gründe:

Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Für diesen Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Kläger günstige Erfolgsprognose erlauben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Mit seiner erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachten Behauptung, ein Bekannter seiner Ehefrau (A. D.) habe sich bereits im Dezember 2000 schriftlich verpflichtet, den Eheleuten eine monatliche Zahlung in Höhe von 400,00 DM zu gewähren, sind zunächst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts begründet, dass dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Eheleute von 718,37 Euro (= 1.405,00 DM) nur Einkünfte aus der Altersrente der Ehefrau und ihrem Beschäftigungsverhältnis von 677,56 Euro (= 1.325,20 DM) gegenüberstehen. Berücksichtigt man das neue Vorbringen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 124 Rn. 7b zu Fn. 14), genügt das zur Begründung von ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht. Zwar führte eine monatliche Zahlung von 204,52 Euro (= 400,00 DM) wohl knapp dazu, dass "das Einkommen der Ehefrau des Klägers den gemeinsamen sozialhilferechtlichen Bedarf um mindestens 20% übersteigt" (hier: etwa 862,00 Euro [= 1.686,00 DM]), was das Verwaltungsgericht für erforderlich hält, um den Unterhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG als gesichert anzusehen. Doch fehlt jeglicher Vortrag zur Leistungsfähigkeit des A. D. Dieser erklärte in seiner Verpflichtungserklärung nur, selbst erwerbstätig zu sein und im Rahmen seines Verdienstes den zugesagten Betrag (400,00 DM) aufbringen zu können; dies liege in seinem finanziellen Rahmen. Eine Einschätzung, ob dies insbesondere in Anbetracht seiner sonstigen Verpflichtungen zutrifft, ist nicht möglich. Erst bei einem wirtschaftlich werthaltigen Schuldversprechen ließe sich in einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründenden Weise erwägen, ob damit sonstige eigene Mittel zur Verfügung stehen, die den Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG sichern; eine wirtschaftlich wertlose Forderung trägt zur Unterhaltssicherung nichts bei. Denn aus dem Zweck der Norm, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Familienangehörigen im Bundesgebiet eigenständig zu sichern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 -, NVwZ-RR 1997, 441), ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses. Diese setzt nicht nur eine rechtliche Absicherung, einen Anspruch auf den Zufluss voraus, sondern auch eine finanzielle Ausstattung des zur Leistung Verpflichteten.

Ist eine der beiden selbständig die Klageabweisung tragenden Erwägungen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen, bedarf es keiner Erörterung der früheres Vorbringen im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen des Klägers zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob er die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner 68-jährigen Ehefrau herstellen will.

Die Kosten des Antragsverfahrens, ausschließlich der der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die diese selbst zu tragen hat, werden dem Kläger auferlegt (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Wert des Antragsgegenstands wird auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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