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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: OVG 8 S 109.04
Rechtsgebiete: SchulG


Vorschriften:

SchulG § 8 Abs. 3 a.F.
SchulG § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F.
SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 a.F.
SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 a.F.
SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 a.F.
SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 a.F.
SchulG § 28 Abs. 1
SchulG § 28 Abs. 2
SchulG § 129 Abs. 6 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 S 109.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 26. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der obergerichtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen Änderung oder Aufhebung.

Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren Sohn in die Vorklasse der J. aufzunehmen, sind nicht die Bestimmungen des am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Schulgesetzes für Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 - SchulG n.F.). Maßgebend sind vielmehr für die hier in Rede stehende vorzeitige Aufnahme in die Schule zum Beginn des Schuljahres 2004/05 (einschließlich) die §§ 28 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin - SchulG - in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, ber. S. 306 - SchulG a.F.); das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und im Einzelnen ausgeführt hat, aus den Übergangsbestimmungen in § 129 Abs. 6 SchulG n.F. Danach werden in die Vorklasse als Teil der Grundschule (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SchulG a.F.) Kinder aufgenommen, die - wie der Sohn der Antragsteller - am 30. September eines Kalenderjahres fünf Jahre alt sind (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SchulG a.F.) und deren Eltern den Besuch der Vorklasse wünschen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 SchulG a.F.). Für die Aufnahme in die Vorklasse gilt § 8 Abs. 3 SchulG a.F. entsprechend (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG).

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG a.F. haben die Erziehungsberechtigten ihr Kind zur Aufnahme in die Vorklasse bei der Grundschule anzumelden, in deren vom Bezirksamt festgelegten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SchulG a.F.) Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zuständige Grundschule). Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 - 3 SchulG a.F. kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Ausnahmefall der Besuch einer anderen Grundschule zugelassen werden, insbesondere wenn der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde (Nr. 1), der Besuch einer anderen Grundschule mit besonderem pädagogischem Angebot oder mit Ganztagsbetrieb gewünscht wird (Nr. 2) oder der Besuch der anderen Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde (Nr. 3). Über diesen Antrag hat das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität zu entscheiden. § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG a.F. ist auch auf solche Grundschulen anwendbar, die einen Schulversuch durchführen, ohne über einen eigenen Einschulungsbereich zu verfügen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - OVG 8 S 189.03 -) - wie hier die J.

Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die "gewachsenen Bindungen" des Sohnes der Antragsteller zu anderen Kindern nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Kriterium "gewachsene Bindungen" im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F. nicht näher definiert hat; hieraus lässt sich im Ergebnis jedoch kein Anspruch der Antragsteller ableiten.

"Gewachsene Bindungen" zu anderen Kindern im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F. sind solche Bindungen, die sich über einen längeren Zeitraum entwickelt und zu einer inneren Verbundenheit der Kinder geführt haben.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Begriff "Bindungen" macht der Gesetzgeber deutlich, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist. Das Merkmal "gewachsene" erfordert, dass sich die Bindung über einen längeren Zeitraum entwickelt hat. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule nur ausnahmsweise, d.h. bei Vorliegen besonderer Umstände zuzulassen. Der Gesetzgeber ging von dem Regelfall aus, dass Kinder im vorschulischen Alter ihre Bindungen zu Geschwisterkindern oder Kindern in Kindergärten, Horten oder anderen Einrichtungen der Jugendhilfe entwickeln. Für den (Ausnahme-) Fall, dass durch Trennung oder Umzug der Eltern oder den Besuch einer nicht im Einschulungsbereich liegenden vorschulischen Einrichtung eine gewachsene Bindung zwischen Kindern beeinträchtigt würde, sollte eine Ausnahme vom Grundsatz der Einschulung in der zuständigen Grundschule möglich sein.

Ausgehend hiervon gehören zu den "gewachsenen Bindungen" neben den Bindungen zwischen Geschwistern, auch solche Bindungen zwischen Kindern, die aus dem gemeinsamen Besuch von Einrichtungen der Jugendhilfe und aus sonstiger organisierter Betreuung im vorschulischen Bereich entstanden sind (vgl. zu letzterem: Amtliche Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin - 14. ÄndG - Abgh.-Drs. 7/1297 zu § 8, S. 19). Dabei genügt es nicht, dass Kinder gemeinsam dieselbe vorschulische Einrichtung besucht haben; erforderlich ist vielmehr, dass daraus Bindungen erwachsen sind.

Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -) konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen ausmacht. Die Angabe, die Kinder hätten gemeinsam eine vorschulische Einrichtung besucht, reicht nicht aus; denn daraus ergibt sich nicht automatisch, dass aus diesem gemeinsamen Besuch auch gewachsene Bindungen entstanden sind, die beeinträchtigt werden können. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung, es bestünden gewachsene Bindungen zu anderen namentlich benannten Kindern, oder der Vortrag, die Kinder seien eng miteinander befreundet. Denn der Begriff der (engen) Freundschaft wird von den Erziehungsberechtigten fünf- bzw. sechsjähriger Kinder völlig unterschiedlich genutzt und gibt daher keinen Aufschluss über die Bindung eines Kindes zu anderen Kindern. Lediglich bei Geschwisterkindern liegt es nahe, ohne weitere Ausführungen des Erziehungsberechtigten gewachsene Bindungen anzunehmen, die durch den Besuch von unterschiedlichen (Grund-) Schulen oder Vorklassen im Schulversuch beeinträchtigt werden können.

Gemessen hieran haben die Antragsteller bei ihrem Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes in die J. nicht ausreichend dargelegt, dass ihr Sohn gewachsene Bindungen zu anderen Kindern hat, die bei seiner Nichtzulassung zur Vorklasse der nicht zuständigen Grundschule beeinträchtigt werden. Die Antragsteller haben lediglich behauptet, ihr Sohn habe "intensive soziale Bindungen" zu neun namentlich benannten Kindern, die mit ihm zusammen den Kindergarten und die Hortgruppe besucht hätten und bereits zum Schuljahr 2002/03 eingeschult worden seien, wobei die Mutter eines der namentlich benannten Kinder seine Patin sei und verwandtschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt würden. Mit diesem Vorbringen werden die Bindungen nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt; die "verwandtschaftliche Beziehung" wird nicht im Einzelnen erläutert. Auch die Patenschaft der Mutter eines anderen Kindes besagt nichts über das Verhältnis des Sohnes der Antragsteller zu dem Kind der Patin. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Antragsteller, ihr Sohn habe "tiefe intensive soziale Bindungen" zu fünf weiteren Kindern aus dem Kindergarten, die im Schuljahr 2003/04 geschlossen in die J. eingeschult worden seien. Auch diese Beziehungen werden nicht näher erläutert. Der generelle Hinweis auf den Besuch von Veranstaltungen der Schule (Sommerfest, Trödelmarkt) lässt ebenso wie der regelmäßige Kontakt mit Freunden in der J. eher den Schluss auf eine Vielzahl freundschaftlicher Beziehungen zu; jedenfalls fehlt es an der Schilderung konkreter Einzelheiten, warum zu zahlreichen Kindern gleichermaßen gewachsene Bindungen im beschriebenen Sinne bestehen sollen.

Selbst wenn man aber diesen Vortrag genügen ließe, wäre eine Beeinträchtigung hier zu verneinen. Denn nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. sind die genannten Freundschaften bereits durch die Einschulung der anderen Kinder in den vorangegangen Schuljahren aufgelöst worden, sodass eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift nicht mehr gegeben ist. Der Fall der Wiederherstellung von aufgelösten Bindungen ist in § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F. nicht vorgesehen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch das vom Verwaltungsgericht angeordnete Losverfahren nicht fehlerhaft. Die Beschwerde meint, die Bewerber mit den Nummern 20, 62, 67, 69, 85, 100 und 107 sowie die Bewerber Nummern 21, 42, 54, 120 seien zu Unrecht in das Losverfahren einbezogen worden, da sie gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners keinen Widerspruch erhoben hätten, mithin die Ablehnungsentscheidung Bestandskraft erlangt habe. Die Antragsteller verkennen, dass es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angeordneten Losverfahren lediglich um ein so genanntes "virtuelles" Losverfahren handelt. Dies bedeutet, dass der Sohn der Antragsteller so zu stellen war, wie er gestanden hätte, wenn das ursprüngliche Auswahlverfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre. In diesem Falle hätte der Sohn der Antragsteller u.a. mit den von ihm benannten Kindern, die wie er zwei Kriterien des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG a.F. erfüllen, im Losverfahren konkurriert. Das vom Verwaltungsgericht angeordnete "virtuelle" Losverfahren soll dem Sohn der Antragsteller damit die gleiche Chance eröffnen, die er bei rechtmäßiger Durchführung des ursprünglichen vom Antragsgegner durchgeführten Losverfahrens gehabt hätte. Eine Besserstellung deshalb, weil andere unterlegene Kinder den Ablehnungsbescheid nicht angegriffen haben, können die Antragsteller für ihren Sohn nicht verlangen.

Nicht zu folgen ist den Antragstellern, soweit sie meinen, die Erziehungsberechtigten der unter Nr. 65 und Nr. 118 geführten Kinder hätten die "Betreuungserleichterung" nach § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SchulG a.F. nicht hinreichend dargelegt. Im Antrag für das unter Nr. 65 geführte Kind gibt die erziehungsberechtigte Mutter an, dass sie eine Ganztagsbetreuung benötige und verweist auf Berufstätigkeit (vgl. S. 462, 463 VV). Diese Angabe genügt in der Regel den Anforderungen an die Darlegung einer wesentlichen Betreuungserleichterung. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter dieses Kindes sich auf eine andere als ihre eigene Berufstätigkeit bezieht, bestehen nicht. Für das unter Nr. 118 geführte Kind hat die erziehungsberechtigte Mutter dargelegt, dass die Aufnahme ihrer Tochter in die J. eine wesentliche Erleichterung bei der Betreuung bedeuten würde, da sie alleinerziehend bzw. überwiegend verantwortlich sei; aus ihren persönlichen Angaben ergibt sich außer einer privaten auch eine dienstliche Telefonnummer. Aus diesen beiden Angaben ist noch hinreichend eine Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter des Kindes zu erkennen.

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand der Antragsteller, die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern sei nicht mit § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchulG a.F. vereinbar. Der Vorrang von Geschwisterkindern resultiert daraus, dass bei Kindern, deren Geschwister die gewünschte Grundschule bereits besuchen, regelmäßig alle Kriterien des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG a.F. erfüllt sind. Geschwisterbindungen fallen - wie bereits ausgeführt - unter die gewachsenen Bindungen, die jedenfalls im hier einschlägigen Bereich durch den Besuch unterschiedlicher Schulen beeinträchtigt werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F.). Der gewünschte Besuch einer Grundschule mit besonderem pädagogischem Angebot oder Ganztagsbetreuung (§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SchulG a.F.) ergibt sich - in den Fällen der vorliegenden Art - regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind ebenso wie das ältere Geschwisterkind zur Vorklasse der gleichen Grundschule mit besonderem pädagogischen Angebot anmelden. Schließlich ist bei gemeinsamem Schulbesuch von Geschwisterkindern wegen des einheitlichen Schulwegs, der besseren Möglichkeit der Fürsorge des älteren gegenüber dem jüngeren Geschwisterteil und des dann nur notwendigen Kontakts der Erziehungsberechtigten zu einer Schule grundsätzlich auch eine wesentliche Betreuungserleichterung (§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SchulG a.F.) gegeben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2003 - VG 3 A 974.03 -).

Liegen damit bei Geschwisterkindern in der Regel die Kriterien des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG a.F. vor, so bedarf es für das im Regelfall Selbstverständliche keiner weiteren Begründung. Erklärt deshalb der Erziehungsberechtigte bei Antragstellung, dass bereits ein Geschwisterkind die gewünschte Grundschule besuche, so muss er keine zusätzlichen Ausführungen zu den einzelnen Kriterien des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG a.F. machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine vom Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, etwa weil die Geschwisterkinder nicht zusammenleben und daher fraglich ist, ob sie die erforderlichen gewachsenen Bindungen entwickelt haben. - Die Rüge der Antragsteller, bei den Geschwisterkindern mit den Nummern 10, 29, 45, 46 fehle es an der Darlegung einzelner Kriterien, geht daher fehl.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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