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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: OVG 8 S 130.04
Rechtsgebiete: SchulG


Vorschriften:

SchulG § 58
SchulG § 58 Abs. 5
SchulG § 59
SchulG § 59 Abs. 1 Satz 1
SchulG § 59 Abs. 2 Satz 1
SchulG § 59 Abs. 2 Satz 2
SchulG § 59 Abs. 8
SchulG § 59 Abs. 8 Satz 1
SchulG § 59 Abs. 8 Satz 2
SchulG § 59 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 S 130.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Weber am 16. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 23. März 1989 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2003/2004 die 9. Klasse der H. (Gymnasium) in Berlin. Durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 6. Juni 2004 wurde er in die 10. Klasse nicht versetzt. Nach dem Zeugnis vom 23. Juni 2004 waren seine Leistungen in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik mangelhaft.

Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen seine Nichtversetzung erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den Besuch der 10. Klasse der H. zu gestatten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2004 den Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das Inhalt und Umfang der Prüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsmittelgericht bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen (Anordnungs-) Anspruch des Antragstellers, ihm vorläufig den Besuch der 10. Klasse der H. zu gestatten, zu Recht verneint. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verpflichtung des Antragsgegners zu erwarten ist, ihn unter Aufhebung der Nichtversetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse zu versetzen (vgl. §§ 123 Abs. 1 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG -) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Die Entscheidung über die Versetzung soll die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten (§ 59 Abs. 1 SchulG). Das Verwaltungsgericht hat als konkretisierende Regelung Nr. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und c der Ausführungsvorschriften für die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums - Sek. I-Ordnung - vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646) herangezogen; danach wird im Gymnasium ein Schüler nicht versetzt, wenn seine Leistungen in mehr als zwei Fächern mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt werden (Nr. 13 Abs. 2 Satz 1 b) oder seine Leistungen in zwei Fächern mangelhaft oder in einem Fach ungenügend und in einem weiteren mangelhaft beurteilt worden sind, sofern kein Ausgleich vorliegt (Nr. 13 Abs. 2 Satz 1 c). Da die Leistungen des Antragstellers in drei Fächern (Deutsch, Französisch als zweiter Fremdsprache, Mathematik) mit "mangelhaft" beurteilt worden sind und kein Ausgleich vorliegt, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung.

Die sinngemäße Rüge des Antragstellers, Nr. 13 der Sek. I-Ordnung dürfe angesichts des § 59 Abs. 8 SchulG nicht angewandt werden, greift nicht durch. § 59 Abs. 8 Sätze 1 und 2 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, u.a. das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei darin für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden kann, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung).

Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Rechtsverordnung bislang von der Senatsschulverwaltung nicht erlassen worden ist. Hieraus kann der Antragsteller indessen keinen Versetzungsanspruch herleiten. Die Beschwerde irrt, wenn sie meint, sie könne aus den §§ 58, 59 SchulG unmittelbar die Einzelheiten für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse entnehmen. § 59 Abs. 1 Satz 1 SchulG knüpft die Versetzungsentscheidung an den durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesenen Leistungs- und Kompetenzstand; dieser ist nach den Regelungen des § 58 SchulG zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde enthält § 58 SchulG aber keine Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Versetzung, sondern nur Vorschriften über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen.

Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz und ihr folgend das Verwaltungsgericht die Kriterien für eine Versetzung bzw. Nichtversetzung aus Nr. 13 Sek. I-Ordnung, einer Verwaltungsvorschrift zum SchulG in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2130) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306), entnommen haben. Denn diese Kriterien sind nach wie vor sachlich geeignet, um die erforderliche Prognoseentscheidung über die Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse zu treffen. Sie widersprechen insbesondere nicht dem § 59 SchulG. Darüber hinaus wird durch die Beachtung der in Nr. 13 Sek. I-Ordnung niedergelegten Kriterien bei der Versetzungsentscheidung für eine Übergangszeit bis zum Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt und die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Schule gewährleistet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155, 157).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er wende sich bereits gegen das Zustandekommen der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch und nicht nur gegen die hieraus resultierende negative Versetzungsentscheidung, kann er damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Erteilung von Zeugnisnoten das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des Lehrers über die in einem Schulhalbjahr erbrachten Leistungen ist und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2000, Rdnrn. 606 ff.). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt nicht vor.

Die Rüge des Antragstellers, die Fachlehrer und das Verwaltungsgericht hätten § 58 Abs. 5 SchulG nicht beachtet, geht fehl. § 58 Abs. 5 SchulG sieht vor, dass sich die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung stützt; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift benennt der Gesetzgeber erstmalig die beurteilungsrelevanten Leistungen und Bewertungsmaßstäbe und begrenzt damit gleichzeitig den Beurteilungsspielraum für die Bewertungsentscheidung. Er folgt damit der Regelung der übrigen Bundesländer (vgl. Begründung zur Gesetzesvorlage zu § 58 Abs. 5, Abgh.-Drs. 15/1842, Anl. 2 B, S. 57). Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die Fachlehrer bei der Leistungsbeurteilung diese Grundsätze beachtet.

Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik mit der Note "mangelhaft" lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerde meint zu Unrecht, der Mathematiklehrer habe die Kompetenzentwicklung des Antragstellers und seine aktive Beteiligung am Unterricht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Mathematiklehrer des Antragstellers hat die Leistungsverbesserung des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Notengebung einfließen lassen. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 4. August 2004 hat sich der Antragsteller nach dem Beratungsgespräch um mehr Aktivität bemüht und sich zumindest einmal pro Stunde gemeldet und erstmals die Bereitschaft zu Leistung erkennen lassen; die Beiträge bezogen sich auf das Vortragen von in der Still- oder Partnerarbeit erarbeiteten Lösungen oder auf die Hausaufgaben. Insgesamt hat der Fachlehrer hierfür eine mündliche Teilnote (bei vorhandenen Mängeln) von "4" erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Mathematiklehrer dennoch die Kompetenzentwicklung des Antragstellers vernachlässigt habe, bestehen bei dieser Sachlage nicht. Die Auffassung des Mathematiklehrers in seiner Stellungnahme vom 16. August 2004, der Antragsteller habe die Möglichkeit zur Leistungsverbesserung "zu spät genutzt", ist keine - wie die Beschwerde meint - "unangemessene Beurteilung", die der Vorschrift des § 58 Abs. 5 SchulG widerspricht. Der Mathematiklehrer bringt damit vielmehr zum Ausdruck, dass eine Leistungssteigerung stattgefunden hat, die bis zum Abschluss des Schuljahres jedoch nicht zu einer solchen Leistungsverbesserung führte, dass der Antragsteller eine bessere Note im Fach Mathematik hätte erreichen können. Die pädagogische Bewertung der Leistungsverbesserung oblag ausschließlich dem Fachlehrer, ohne dass insoweit Rechtsfehler erkennbar sind.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die Gewichtung des Notenanteils von schriftlicher und mündlicher Leistung mit je 50 % sei fehlerhaft, folgt ihm der Senat nicht. Ungeachtet der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten (AV-Klassenarbeiten) vom 2. April 1990 (ABl. S. 694, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 25. August 2000, abgedruckt in Schulrecht Berlin, Luchterhand Verlag, Ordnungsnr. 3.1.2) noch angewandt werden können, ist jedenfalls von der Beschwerde nicht dargelegt, gegen welche Grundsätze die vom Fachlehrer vorgenommene Gewichtung von jeweils 50 % verstoßen soll.

Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, im mündlichen Bereich erreiche er bei den Teilnoten 5-, 5- und 4 eine Teilnote von 4,66. Er lässt bei seiner Rechnung (5 + 5 + 4 = 14 : 3 = 4,66) außer Acht, dass er keine glatten Noten, sondern zweimal 5- im Mündlichen erhalten hat, sodass der Fachlehrer die mündliche Leistung insgesamt mit 5 bewertete. Die schriftlichen Teilnoten betrugen 5, 4- und 4 was zur Note (knapp) 4- führte, sodass die Gesamtnote "mangelhaft" rechtsfehlerfrei erteilt werden durfte.

Auch das Zustandekommen der Note im Fach Deutsch ist rechtlich fehlerfrei. Die Behauptung des Antragstellers, bei ihm sei im zweiten Schulhalbjahr eine Rechtschreibeschwäche (Legasthenie) entdeckt und bei der Bewertung seiner Leistungen nicht ausreichend berücksichtigt worden, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist eine Rechtschreibeschwäche bei ihm bislang nicht förmlich festgestellt worden, so dass er sich auch nicht auf die Regelungen der Ausführungsvorschriften zur Förderung bei besonderen Lese- und Rechtschreibeschwierigkeiten (AV-Lese- und Rechtschreibeschwierigkeiten) vom 14. September 2001 (ABl. S. 2438) berufen kann. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch diese AV-Lese- und Rechtschreibeschwierigkeiten nur auf der Grundlage des außer Kraft getretenen § 59 Satz 1 SchulG a.F. ergangen ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Deutschlehrer halte die von der Fachkonferenz Deutsch festgelegten Grundsätze zur Notengewichtung für die schriftlichen Leistungen nicht ein, folgt ihm der Senat nicht. Die Beschwerde legt nicht substanziiert dar, welche schriftliche Teilnote unter Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze vergeben worden sein soll. Der Vortrag, es sei nicht auszuschließen, dass die Beurteilung für die mündliche Teilnote auf schwach ausreichend lauten könnte, ist in diesem Zusammenhang, in dem es um die schriftlichen Leistungen geht, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung der sechsten Klassenarbeit mit der Note 4- sich der Antragsteller allenfalls von der Note 5- auf die Gesamtnote 5 verbessern könnte.

Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft zu machen vermocht, dass die Bewertung der Berichtigung der fünften Klassenarbeit mit "mangelhaft" fehlerhaft ist. Aus dem Umstand, dass die Fachkonferenz Deutsch für die fehlende Berichtigung einer Klassenarbeit die Benotung "ungenügend" vorsieht, lässt sich nicht entnehmen, dass eine erstellte - aber fehlerhafte - Berichtigung gar nicht bewertet werden durfte. Wie eine fehlerhafte Berichtigung bewertet wird, unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Fachlehrers.

Gegen die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Fach Französisch mit der Note "mangelhaft" trägt die Beschwerde nichts Substanziiertes vor. Die hierauf bezogenen Ausführungen zur Nachprüfung gehen fehl, da der Antragsteller nach Vorstehendem in drei Fächern die Note mangelhaft erhalten hat und eine eventuell erfolgreiche Nachprüfung in einem Fach nicht zur Versetzung führen würde.

Schließlich können die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler bei der Erstellung des Bildungsplans und der Durchführung individueller Maßnahmen nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht zu der begehrten Versetzung des Antragstellers führen. § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG sieht vor, dass die Klassenkonferenz für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne unter Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten festlegt, um eine Versetzung zu erreichen. Die Auffassung der Beschwerde, dass Fehler beim Erstellen des Bildungsplanes oder bei der Durchführung der individuellen Fördermaßnahmen zur Nichtberücksichtigung der davon betroffenen Noten führen und gegebenenfalls einen Versetzungsanspruch begründen, lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entnehmen.

§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG sieht ein besonderes Verfahren für den Fall vor, dass im Laufe des Schuljahres eine Nichtversetzung droht. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Nichtversetzungen auf das unabänderliche Maß zu reduzieren und Misserfolgserlebnisse für die Schülerinnen und Schüler durch eine Klassenwiederholung zu vermeiden (vgl. Begründung zu § 59 Abs. 2 SchulG, Abgh.-Drs. 15/1842, Anl. 2 B, S. 58). Alle an den Leistungsrückständen und der drohenden Nichtversetzung Beteiligten, d.h. Lehrkräfte/Klassenkonferenz, Schülerinnen/Schüler und ihre Erziehungsberechtigten, sollen entsprechend ihrer Verantwortung dazu beitragen, dass die Leistungsrückstände zum Schuljahresende aufgeholt werden können. Durch die Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten bei der Festlegung der individuellen Fördermaßnahmen und Bildungspläne soll ersichtlich die Akzeptanz und pädagogische Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöht werden. Ist der Erziehungsberechtigte der Auffassung, dass der Bildungsplan oder die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so hat er die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Klassenkonferenz anzuzeigen. Denn nur eine zeitnahe Klärung und Behebung der gerügten Mängel ermöglicht es, das mit § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG verfolgte Ziel der Versetzung zu erreichen. Rügt der Erziehungsberechtigte etwaige Mängel bei der Erstellung des Bildungsplanes und der Durchführung der individuellen Fördermaßnahmen erst nach der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtversetzung, kann der Zweck des § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG naturgemäß nicht mehr erreicht werden. Ein etwaiger Verstoß gegen § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG könnte im Übrigen nicht zu einem Anspruch auf Versetzung oder zur Nichtberücksichtigung der entsprechenden Note führen, da er an der beurteilungsrelevanten Leistung nichts zu ändern vermag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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