Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: OVG 8 S 330.02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
StVZO § 31 a Abs. 1
Der Begriff "Ersatzfahrzeug" i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist weit auszulegen. Ersatzfahrzeug ist nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Zu den Ersatzfahrzeugen zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs.


OVG 8 S 330.02

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2002 zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 5. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. August 2002 wiederherzustellen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil der Bescheid des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.

In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend entschieden, dass der Antragsgegner das Fahrzeug B-AS . . . als Ersatzfahrzeug für das mit der bestandskräftigen Fahrtenbuchanordnung belegte Fahrzeug B-AE . . . bestimmen durfte. Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeuges hatte sich der Antragsgegner im Bescheid über die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches vom 15. November 1999 ausdrücklich vorbehalten und mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. August 2002 auf das Firmenfahrzeug B-AS 6769 konkretisiert, nachdem die Antragstellerin das mit der Fahrtenbuchauflage belegte Fahrzeug veräußert hatte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Fahrzeug B-AS . . um ein Ersatzfahrzeug i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

Die Vorschrift des § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. Ziel dieser Bestimmung war nach der Begründung zur Änderungsverordnung (VkBl. 1993, 611) zu verhindern, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Diese Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das mit der Fahrtenbuchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt; vielmehr soll die Straßenverkehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräußerung des "Tatfahrzeugs" ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können. Durch die Regelung des § 31 a StVZO soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Fahrtenbuchauflage ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO weitgreifend zu verstehen. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. März 2001 - OVG 8 SN 10.01 -) "Ersatzfahrzeug" nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, zu den Ersatzfahrzeugen. Dabei kommt es hinsichtlich des Zwecks der Nutzung auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug für den Halter im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt (Beschluss des Senats vom 23. November 1995 - OVG 8 S 445.95 -). Denn gerade der Umstand, dass im Bußgeldverfahren der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, hatte die Anordnung eines Fahrtenbuches zur Folge.

Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs Ersatzfahrzeug ist deshalb hier, dass das Fahrzeug B-AS . . . ebenso wie der veräußerte Pkw B-AE . . . als Geschäftsfahrzeug im Betrieb der Antragstellerin eingesetzt wird. Auf den Anschaffungszeitpunkt des Ersatzfahrzeuges, den die Antragstellerin entgegen der Aktenlage (Zulassung am 14. April 2000, Verkauf des "Tatfahrzeuges" am 11. Mai 2000) auf "erhebliche Zeit nach Verkauf des ursprünglich mit der Fahrtenbuchanordnung belegten Fahrzeuges" datiert hat, kommt es mithin rechtlich nicht an. Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin auf die erstmals im Beschwerdeverfahren substantiierte Darstellung berufen, das ursprüngliche Firmenfahrzeug B-AE . . . sei von diversen Mitarbeitern als sog. Springerfahrzeug benutzt worden, während der Pkw B-AS . . . ausschließlich von der Geschäftsführerin der Antragstellerin genutzt werde. Auf die individuelle Nutzung des Firmenfahrzeuges kommt es rechtlich auch deshalb nicht an, weil der Halter oder sein Beauftragter, nicht aber der jeweilige Fahrer für das Führen des Fahrtenbuches verantwortlich ist.

Die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges im Bescheid vom 5. August 2002 war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass eine Fahrtenbuchauflage durch bloßen Zeitablauf, der im Fall der Antragstellerin zudem durch die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 20 A 193.00 bedingt war, nicht unverhältnismäßig wird (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - BVerwG 11 B 18.95 -), verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, seit dem Bescheid über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vom 15. November 1999 seien mehr als drei Jahre vergangen, ohne dass in dieser Zeit ein weiterer Verkehrsverstoß durch die Antragstellerin zu verzeichnen sei, den Zweck einer Anordnung nach § 31 a StVZO. Anscheinend sieht sie die Aufgabe einer Fahrtenbuchauflage darin, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist aber eine umfassendere, nicht nur auf den Fahrzeughalter als Fahrzeugführer zielende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit dieser Maßnahme soll nämlich dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer eines Kraftfahrzeuges Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - BVerwG 7 B 90.89 - Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20). Dementsprechend erfordert weder die Fahrtenbuchauflage selbst noch die Bestimmung eines Ersatzfahrzeuges die Feststellung einer konkreten Gefahr künftiger Verstöße gegen Bestimmungen des Straßenverkehrs. Maßgeblich ist vielmehr die auch im Fall der Antragstellerin gegebene abstrakte Gefahr künftig erneuter Unaufklärbarkeit des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers, der zu begegnen die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme der Gefahrenabwehr gerade bezweckt.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 5. August 2002 getroffenen Maßnahme nach § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. Da die auf die Dauer eines Jahres bestimmte Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches im Bescheid vom 15. November 1999 an dessen Unanfechtbarkeit geknüpft und diese durch Rücknahme der Klage im Verfahren VG 20 A 193.00 eingetreten ist, bestand ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts über die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs. Wäre nämlich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen, hätte dies zu einer Erledigung der bestandskräftigen Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf geführt. Dies galt es im öffentlichen Interesse der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu vermeiden. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bestimmung eines Ersatzfahrzeuges wird im Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2002 nach den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet. Die zur Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs im Bescheid enthaltene Wendung, an der sofortigen Vollziehung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil sichergestellt werden müsse, dass die unanfechtbare Fahrtenbuchanordnung während der gesamten Anordnungsdauer vollziehbar bleibe, enthält eine zwar knappe, aber zutreffende und nachvollziehbare, jedenfalls entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bloß formelhafte Begründung.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf je 1 500 ? festgesetzt (§§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück