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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: OVG 8 S 69.04
Rechtsgebiete: SfS, BerlHG


Vorschriften:

SfS § 13
SfS § 13 Abs. 6
BerlHG § 30
BerlHG § 30 Abs. 4
BerlHG § 30 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 S 69.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 24. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das Inhalt und Umfang der obergerichtlichen Überprüfung bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die begehrte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 12 A 1510.03) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Auf-lage der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2003/23. Oktober 2003 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die der Antragstellerin bei der Prüfungsberatung am 8. Juli 2003 erteilte und mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 bestätigte Auflage, innerhalb der nächsten zwei Semester alle notwendigen Leistungen in dem nicht-biologischen Nebenfach zu erbringen und sich im daran anschließenden Semester zur Diplomprüfung anzumelden, nicht von der Bestimmung des § 13 der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin in der am 4. Juli 2002 bekannt gemachten Neufassung (FU-Mitteilungen 16/2002) - SfS - gedeckt werde. Auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, die Regelung des § 13 Abs. 6 SfS finde auf Langzeitstudierende - wie die Antragstellerin - keine Anwendung.

Nach § 13 Abs. 6 SfS müssen Studierende, die zwei Semester nach der Teilnahme an einer Prüfungsberatung gemäß § 30 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - noch nicht zur Abschlussprüfung zugelassen sind, an einer Abschlussberatung mit einem Prüfungsberechtigten teilnehmen (Satz 1); in der Beratung wird schriftlich eine Auflage erteilt (Satz 3). Nach dem in der Vorschrift in Bezug genommenen § 30 Abs. 4 Satz 2 BerlHG sind Studierende, die sich nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstu-dium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung gemeldet haben, verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlussprüfung teilzunehmen.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 6 SfS, die die Teilnahme an einer Prüfungsberatung (ohne Auflage) vor der Abschlussberatung (mit Auflage) vorsieht, findet Anwendung auf die Antragstellerin, die am 20. Juni 1986 ihre Vordiplomprüfung abgelegt hat, noch nicht zur Abschlussprüfung gemeldet ist und am 8. Juli 2003 erstmals an einer Prüfungsberatung teilgenommen hat. Dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschriften im Berliner Hochschulgesetz und in der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin lässt sich nicht entnehmen, dass die Regelung des § 13 Abs. 6 SfS für Langzeitstudierende nicht gelten soll.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 6 SfS und des § 30 Abs. 4 Satz 2 BerlHG wird nicht zwischen Langzeitstudierenden und anderen Studierenden unterschieden. Die Vorschriften knüpfen auch nicht - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - an die absolute Semesterzahl einer Studentin oder eines Studenten an, sondern stellen vielmehr auf einen anders bestimmten Zeitraum ab, nämlich "spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit" (§ 30 Abs. 4 Satz 2 BerlHG) beziehungsweise "zwei Semester nach der Teilnahme an einer Prüfungsberatung gemäß § 30 Abs. 4 BerlHG" (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SfS).

Auch aus den anderen Regelungen der §§ 30 BerlHG, 13 SfS ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung. Dass der vom Gesetz- und Satzungsgeber nicht verwendete Begriff des Langzeitstudierenden/Langzeitstudenten definiert werden könnte - wie die Antragsgegnerin meint -, ist nicht ausreichend.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin legen auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 30 Abs. 4 BerlHG, § 13 Abs. 6 SfS keine andere Auslegung nahe. Die in § 30 Abs. 4 Satz 2 BerlHG vorgesehene besondere Prüfungsberatung dient dem Ziel, die Studierenden in den Stand zu versetzen, das Studium schnellstmöglich abzuschließen (so ausdrücklich § 13 Abs. 6 Satz 3 SfS). Dieses Ziel gilt für alle Studierenden, die nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung gemeldet sind; dazu gehören gerade auch die Langzeitstudierenden. Soweit die Antragsgegnerin den Zweck der Normen ausschließlich darin sieht, den an der Regelstudienzeit orientierten Studienverlauf durch Beratungen und Auflagen abzusichern, ist ihr angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften nicht zu folgen. Darüber hinaus dürfte es auch nicht ganz ohne Zweifel sein, ob das Berliner Hochschulgesetz, das in § 30 Abs. 4 die Möglichkeit von Auflagen nicht vorsieht, eine ausreichende Grundlage enthält, die den Satzungsgeber ermächtigt, im Rahmen einer Prüfungs- bzw. Abschlussberatung die Erteilung einer Auflage vorzusehen, bei deren Nichterfüllung der Studierende exmatrikuliert wird (vgl. § 10 Abs. 6 Nr. 1 BerlHG).

Die von der Antragsgegnerin angeführten Richtlinien zur Prüfungsberatung und Abschlussberatung vom 16. August 2002 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass dem Gericht die Richtlinien nur in der Fassung vom 16. August 2002 vorliegen (Bl. 14 Streitakte) und darin der von der Antragsgegnerin zitierte Satz 5 von Nr. 3 Abs. 2 nicht enthalten ist, sind solche Richtlinien jedenfalls nicht geeignet, die Prüfungsberatung abweichend vom Berliner Hochschulgesetz und der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin zu regeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 71 Abs. 2 GKG n.F. in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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