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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 1 A 189/00.Z
Rechtsgebiete: GO, VwGO


Vorschriften:

GO § 56 Abs. 1
GO § 56 Abs. 3 Satz 1
GO § 56 Abs. 3 Satz 2
GO § 56 Abs. 5
GO § 50 Abs. 9 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 A 189/00.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Kommunalaufsichtsrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat

am 8. Mai 2003

durch den Präsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2000 am 13. April 2000 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 Euro (20.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: a. F. -, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Danach rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin, die die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensmangels (s. dazu I.), des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu II.), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (s. dazu III.) sowie besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (s. dazu IV.) geltend macht, die Zulassung der Berufung nicht.

I.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrenmängel einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und einer Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

1. Die Besetzungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) greift nicht durch. Grundsätzlich ist von der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 5 B 53.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 m. w. N.). Daher ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Berufungsgericht deren Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1995, a.a.O.). Die Besetzungrüge kann danach nur entweder auf konkrete Mängel gestützt werden, die der Rechtsmittelführer ermittelt hat, oder darauf, dass die (hinreichenden) Ermittlungsversuche des Rechtsmittelführers gescheitert sind, etwa weil der zuständige Gerichtspräsident diesbezüglich erbetene Auskünfte verweigert bzw. Akteneinsichtsbegehren abgelehnt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00-, NVwZ 2002, 381, 382). Anderenfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1995, a. a. O.). So liegt es hier. Die Klägerin hat sich nach der am 16. Juni 2000 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils dem Zulassungsvorbringen zufolge zwar mit einem Telefax-Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2000 an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts mit der Bitte "um Übersendung einer vollständigen Ausfertigung des Geschäftsverteilungsplanes für das Kalenderjahr 2000, weiterhin um eine Ablichtung der Vorgänge, die die Konstituierung des Präsidiums belegen, das diesen Plan beschlossen hat, schließlich um die Liste der ehrenamtlichen Richter der 4. Kammer und die Kammerverfügung des Vorsitzenden über den richterlichen Einsatz bei Überbelegung sowie die Dokumentation des Einsatzes der ehrenamtlichen Richter in der laufenden Wahlperiode" gewandt. Damit allein hat die Klägerin aber, anders als sie meint, ihren insoweit bestehenden Erkundigungs- und Ermittlungsobliegenheiten keinesfalls genügt. Sie hatte es nämlich nicht mit der ihr dazu von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts gegebenen Antwort bewenden lassen dürfen, die ausweislich des Zitats in der Zulassungsschrift auszugsweise wie folgt lautete: "[A]nliegend übersende ich Ihnen in Kopie von den gewünschten Unterlagen die bisherigen Geschäftsverteilungspläne für das Geschäftsjahr 2000 und die zugrundeliegenden Präsidiumsbeschlüsse. Das Präsidium wurde für das Geschäftsjahr 2000 nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgrund der Wahl am 8.12.1999 gebildet. Hinsichtlich der weiter angeforderten Unterlagen bedarf es einer zeitlichen Eingrenzung, die bisher nicht möglich war, weil Sie bei meinen bisherigen Versuchen nicht telefonisch erreichbar waren." Mit diesem - der Klägerin ihrem Zulassungsvorbringen zufolge am 3. Juli 2000 zugegangenen - Antwortschreiben hat sich die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht etwa - abschließend - geweigert, der Klägerin die "weiter angeforderten Unterlagen" zuzusenden bzw. gar, den Informationsanspruch der Klägerin durch die Gewährung von Einsicht in die Unterlagen an Gerichtsstelle zu erfüllen. Vielmehr hat die Präsidentin bei verständiger Betrachtung gerade im Gegenteil die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, den Informationsanspruch der Klägerin auch im Übrigen zu erfüllen, wozu es aber aus ihrer Sicht einer nur unter Mitwirkung der Klägerin möglichen zeitlichen Eingrenzung hinsichtlich der weiteren Vorgänge bedurft hat. Selbst wenn dem erwähnten Telefax-Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine hinreichend klare zeitliche Eingrenzung entnommen werden könnte, wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird (S. 5 f. der Zulassungsschrift, S. 2 f. des Schriftsatzes 14. April 2003), wäre die Klägerin daher vor dem Hintergrund dieses - gegebenenfalls von einem Fehlverständnis getragenen - Schreibens der Präsidentin des Verwaltungsgerichts in Wahrnehmung ihrer Ermittlungsobliegenheiten gehalten gewesen, durch eine - etwa fernmündliche - Kontaktaufnahme mit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts zumindest dies klarzustellen und gegebenenfalls den Umfang des Einsichtsbegehrens mit dieser im Einzelnen abzustimmen. Jedenfalls durfte die Klägerin das Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts nicht im Räume stehen lassen, weil ihr klar sein musste, dass die Präsidentin eine ausbleibende Reaktion auf ihr Schreiben verständigerweise auch dahin hätte deuten dürfen, dass die Klägerin - etwa deswegen, weil sie ihre Zweifel an einer ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts schon nach den zunächst übersandten Unterlagen über die Geschäftsverteilung ausgeräumt gesehen haben könnte - die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Insoweit bedurfte es - zumindest - einer Bekräftigung des Einsichtsbegehrens. Eine entsprechende Rückäußerung wäre der Klägerin auch zeitlich mit Blick auf den Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F.) am 17. Juli 2000 ohne weiteres möglich gewesen, da sie das genannte Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts nach ihrem schon erwähnten Vorbringen bereits am 3. Juli 2000 erhalten hat. Dies gilt umso mehr, als die Präsidentin des Verwaltungsgerichts durch den Hinweis in dem zitierten Schreiben auf deren vergebliche Versuche einer fernmündlichen Kontaktaufnahme mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin klar zu erkennen gegeben hat, möglichst zeitnah das Notwendige zur Erfüllung des genannten Informationsanspruchs der Klägerin beitragen zu wollen. Für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2003 vorgebrachte Bewertung, der genannte Hinweis der Präsidentin des Verwaltungsgerichts sei "wenig mehr als der Versuch, den Anspruch auf Übersendung von Unterlagen durch überflüssige Rückfragen zu destruieren", vermag der Senat keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen; auch der Wertung der Klägerin, ihr könne "nicht angesonnen werden, sich mit der Behördenleiterin des Verwaltungsgerichts (...) wegen der Verletzung von Dienstpflichten anzulegen", vermag der Senat schon mit Blick darauf nicht beizutreten, dass lediglich eine das Einsichtsbegehren klarstellende und präzisierende Rückäußerung aus Anlass der darauf zielenden Anfrage der Präsidentin des Verwaltungsgerichts geboten gewesen wäre. Ist die Besetzungsrüge somit mangels eigener hinreichender Ermittlungsversuche der Klägerin schon nicht zulässig vorgebracht, so besteht auch kein Raum für die von ihr begehrte Beiziehung der von ihr näher bezeichneten Verwaltungsvorgänge des Verwaltungsgerichts durch den Senat.

2. Auch die Gehörsrüge der Klägerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin erhebt diese Rüge in Bezug auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Änderung ihrer Hauptsatzungsbestimmung betreffend die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses sei bereits mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung und Bekanntmachung nichtig, und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe insoweit gegen die Verpflichtung verstoßen, keine Überraschungsentscheidung zu treffen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Selbst wenn insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben wäre, woran es im Falle einer - zwischen den Beteiligten indes streitigen - Erörterung der Frage der fehlenden Gültigkeit des maßgeblichen Satzungsrechts in der mündlichen Verhandlung freilich fehlen würde, könnte die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden; denn das angefochtene Urteil kann jedenfalls nicht im Sinne dieser Vorschrift auf dem - etwaigen - Verfahrensmangel beruhen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die angefochtene Entscheidung - selbständig tragend, und zwar, wie es in der angefochtenen Entscheidung heißt, "unabhängig von der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlage" - auch darauf gestützt, dass die beanstandeten Beschlüsse der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 GO rechtswidrig seien, mithin auf einen Gesichtspunkt, auf welchen sich die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht erstreckt (vgl. dazu, dass ein Urteil in einem solchen Falle nicht auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruhen kann, BVerwG, Beschluss vom 13. August 1981 - 3 B 31.81 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 33); durchgreifende andere Zulassungsgründe in Bezug auf diese selbständig tragende Begründung hat die Klägerin im Übrigen nicht geltend gemacht (s. dazu III.).

II.

Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht gegeben. Hat das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 1 B 257/01.Z -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin macht das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich in Bezug auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer wirksamen Änderung der Hauptsatzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses geltend, nicht jedoch in Bezug auf die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die beanstandeten Beschlüsse seien wegen eines Verstoßes gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 GO rechtswidrig. Die zu der letztgenannten Begründung allein geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung sowie besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache liegen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht vor (s. dazu III. und IV.). Damit würde eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn - entsprechend dem Zulassungsvorbringen - ernstliche Zweifel hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der fraglichen Änderung der Hauptsatzung begründet wären, was somit keiner näheren Betrachtung bedarf.

III.

Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich, insbesondere höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30. Dezember 2002 - 1 A 443/01.Z -, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks).

Die von der Klägerin insoweit aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine Neubildung des Hauptausschusses während der Wahlperiode kategorisch ausgeschlossen (...) oder zulässig und geboten ist, wenn die Rechtslage sich während der Wahlperiode (durch Änderung der Hauptsatzung) geändert hat", ist nicht in dem genannten Sinne in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig; die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - ohne weiteres aus dem Gesetz. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO bestimmt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Mitglieder des Hauptausschusses "für die Dauer der Wahlperiode" in "ihrer ersten Sitzung". Die maßgebliche Anzahl der danach "für die Dauer der Wahlperiode" zu bestimmenden Mitglieder wird gemäß § 56 Abs. 1 GO "durch die Hauptsatzung bestimmt". Ändert die Gemeinde während der laufenden Wahlperiode die Hauptsatzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses, so bleibt eine bereits zuvor - nach Maßgabe des bisherigen Satzungsrechts - gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO bestimmte Zusammensetzung des Hauptausschusses davon unberührt, weil sie nach dem Gesetz für die Dauer der gesamten laufenden Wahlperiode gilt. Im Gegensatz zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 1 GO gebildeten Ausschüssen, die gemäß § 50 Abs. 9 Satz 1 GO "jederzeit" von der Gemeindevertretung aufgelöst und neu gebildet werden können, ist dies hinsichtlich des Hauptausschusses gerade nicht möglich, weil § 50 Abs. 9 Satz 1 GO - anders als § 50 Abs. 2 bis 5, Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 GO (s. § 56 Abs. 3 Satz 2 GO) - für den Hauptausschuss keine Anwendung findet. Der Hauptausschuss ist danach auf eine Kontinuität (auch) hinsichtlich seiner in der ersten Sitzung der jeweiligen Wahlperiode bestimmten Besetzung angelegt. Seine Tätigkeit setzt der Hauptausschuss in dieser Besetzung grundsätzlich bis zur ersten Sitzung des nach Ablauf der Wahlperiode bzw. nach Auflösung der Gemeindevertretung neu gebildeten Hauptausschusses fort (vgl. § 56 Abs. 5 GO). Während der laufenden Wahlperiode ist die Neubildung des Hauptausschusses nur - ausnahmsweise - gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO i. V. m. § 50 Abs. 9 Satz 2 GO (möglich und) geboten, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Verhältnissen der Stärke der Fraktionen der Gemeindevertretung entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird, wodurch gewährleistet ist, dass (auch) der Hauptausschuss "verkleinertes Abbild" des Plenums der Gemeindevertretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, 209) bleibt. Für eine Neubildung des Hauptausschusses während der laufenden Wahlperiode aufgrund einer Änderung der Hauptsatzungsbestimmung über die Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses besteht hingegen nach dieser eindeutigen Gesetzeslage kein Raum. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung vermag der Senat auch dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, insbesondere nicht dem Bemerken, in "der nach § 124 a Abs. 3 VwGO vorgesehenen Begründung der Berufung" werde "die Klägerin ihre in der Klageschrift vorgetragene Auffassung in Auseinandersetzung mit der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu erweitern und zu vertiefen wissen" und insoweit "vorzutragen wissen, dass die von dem Gericht über eine teleologische Auslegung ('Sinn und Zweck der Vorschrift') in den Vordergrund gestellten Begriffe der 'Kontinuität' und des 'Gedanken des freien Mandats' das Sachproblem verfehlen würden, da diese Gesichtspunkte sich "gegen eine gebotene (!) Neubildung dann nicht durchzusetzen" vermögen würden, "wenn eine Änderung der Gesetzeslage (die Satzung ist materielles Gesetz) die Neubildung gebietet" (S. 10 f. der Zulassungsschrift).

IV.

Die Berufung ist schließlich auch nicht, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Zulassungsvorbringen zu den übrigen geltend gemachten Zulassungsgründen jedoch vorbringt, wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen; die hier aufgeworfenen rechtlichen Fragen weisen keine solchen Schwierigkeiten auf und sind mit den vorstehenden Ausführungen des Senats jedenfalls hinreichend beantwortet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG); der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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