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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 2 A 394/02
Rechtsgebiete: VwGO, HwO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
HwO § 105 Abs. 4 a. F.
HwO § 106
HwO § 113 Abs. 1
HwO § 113 Abs. 2
1. Bei einer Klage gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen einer Handwerkskammer ist die gerichtliche Kontrolle der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten durch die Spielräume eingeschränkt, die der Kammer bei der Gestaltung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Verausgabung von Kosten zustehen. Nicht jeder Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten führt zu einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern nur ein Beitrag, dem eine unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zugrunde liegt.

2. Eine Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer.

3. Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.

4. Der gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer gerichtete Beitragsbescheid einer Handwerkskammer ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag nicht oder nicht völlig bei der Kalkulation der Kehrgebühren durch das zuständige Ministerium berücksichtigt wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 394/02

verkündet am 22. Juni 2004

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Handwerkskammerbeitrags

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Zusatzbeitrag durch die beklagte Handwerkskammer.

Die Beklagte zog den Kläger mit dem Bescheid vom 12. Februar 1998 für das Beitragsjahr 1998 zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 2.020 DM heran. Dieser Beitrag setzte sich zusammen aus dem Grundbeitrag für natürliche Personen von 300 DM und einem vom Gewerbeertrag abhängigen Zusatzbeitrag, der im Falle des Klägers nach einem Hebesatz von 1,6 v.H. auf der Grundlage des Gewerbeertrages für das Jahr 1995 auf 1.720 DM festgesetzt wurde. Mit dem am 25. Februar 2002 eingegangenen Widerspruch bemängelte der Kläger im Wesentlichen, dass in den Geschäftskostenansatz für 1998 der Bezirksschornsteinfeger für den Handwerkskammerbeitrag vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie lediglich 352,77 DM eingestellt worden seien, der erhöhte Beitrag also nicht durch die von ihm zu vereinnahmenden Gebühren berücksichtigt und aufgefangen werde. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Handwerkskammer ... vom 21. September 1998 unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Kläger in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, dass das Ministerium signalisiert habe, es wolle den erhöhten Kammerbeitrag in dem jährlich aufzustellenden Geschäftskostenrahmen berücksichtigen, wofür die Handwerkskammer den durchschnittlichen Beitrag der Schornsteinfeger für das Jahr 1998 dem Ministerium übermitteln werde. Ferner wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Veranlagung nach dem dritten zurückliegenden Jahr als Bemessungsjahr (hier: 1995) aus verwaltungstechnischen Gründen erfolge, da erst zu diesem Zeitpunkt regelmäßig der Steuerbescheid des Kammermitgliedes vorliege; die in Betracht kommende Alternative einer vorläufigen Veranlagung sei erheblich aufwändiger, wenn der Bescheid nach Vorliegen des Steuerbescheides korrigiert werden müsse. Der Kläger hat am 27. Oktober 1998 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide erhoben. Zur Begründung berief er sich darauf, dass die Vollversammlung der Handwerkskammer ... bei dem Beschluss der Beitragsfestsetzung für 1998 in ihrer Sitzung am 15. November 1997 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Weniger als ein Drittel der Anwesenden seien Arbeitnehmer gewesen. Die Kammer sei auch nicht befugt, planmäßig Vermögen anzusammeln. Die Wahl des Jahres 1995 als Bemessungsjahr führe zu einer Verzerrung. Seit dem Jahre 1995 sei sein Ertrag erheblich gesunken. Eine Berücksichtigung des Zusatzbeitrages, gegen dessen Erhebung er sich allein wende, erfolge erst im Geschäftskostenrahmenplan für das Jahr 1999. Durch die Beitragsleistung für 1998 entstünde eine reale Einkommenseinbuße. Darin liege eine unbillige Härte, die die Beklagte schon bei Erlass des Bescheides habe berücksichtigen müssen. Die Beklagte erwiderte, dass zwischen der Zusammensetzung der Vollversammlung und ihrer Beschlussfähigkeit unterschieden werden müsse. Die Vollversammlung sei am Tage des Beitragsbeschlusses bei 36 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig gewesen. Eine zeitnähere Bemessungsgrundlage führe zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand und sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Geschäftskostenrahmenplan für die Schornsteinfeger sei bereits im September 1998 angepasst und der Ansatz für den Handwerkskammerbeitrag auf 1.327,33 DM erhöht worden. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte fehle jeder Anhaltspunkt. Der Kläger habe auch keinen Antrag auf Stundung oder ganz oder teilweise Niederschlagung gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit es sich anfangs gegen den Bescheid insgesamt und damit auch gegen den Grundbeitrag gerichtet habe, und die Klage im Übrigen nach mündlicher Verhandlung am 30. Juli 2002 durch Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zusatzbeitrag in Übereinstimmung mit den wirksam beschlossenen Rechtsgrundlagen erhoben worden sei.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23. August 2002 zugestellte Urteil am 18. September 2002 die darin zugelassene Berufung eingelegt. Mit der am 23. Oktober 2002 eingegangenen Berufungsbegründung macht er geltend: Der von der Beklagten gewählte Bemessungsmodus für den Zusatzbeitrag berücksichtige Änderungen der Ertragssituation nur mit zeitlicher Verzögerung, so dass dramatische Verschlechterungen im Jahr der Fälligkeit keine Beachtung fänden und etwa im Fall der Geschäftsaufgabe ein unangemessener Beitrag entrichtet werden müsse, ohne dass dies korrigiert werden könne. Das Fehlen einer zeitnahen Ausgleichskomponente sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Argument eines unangemessenen Verwaltungsaufwands überzeuge im Zeitalter der automatisierten Datenverarbeitung und bei einer Übermittlung der erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden nicht. Die Problematik des Zusatzbeitrages liege auch in seiner mangelnden Kalkulierbarkeit durch die Beklagte, was nur den Schluss zulasse, dass der Zusatzbeitrag nicht zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich sei, sondern dazu diene, darüber hinaus Vermögensbildung zu betreiben. Eine konkrete Gegenleistung für den Zusatzbeitrag sei nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt diesen Ausführungen entgegen. Gerade das drei Jahre zurückliegende Bemessungsjahr, für das die Ertragsdaten der Mitglieder im Regelfall vorlägen, ermögliche die Kalkulation, in welchem Umfang zur Deckung der regulären Kosten Zusatzbeiträge zu erheben sind. Die vom Kläger geforderte Korrekturmöglichkeit führe jedenfalls zum doppelten Verwaltungsaufwand und sei im Verhältnis zu der Höhe der Beitragsleistungen, wie sie bei der Beklagten anfielen, unangemessen. Sie würde zu weiteren durch die Mitglieder zu deckenden Kosten führen.

Die Beteiligten sind auf Bedenken des Senats an der formellen Gültigkeit der satzungsmäßigen Grundlagen der Beitragserhebung, die sich aus der mangelnden Bekanntmachung der am 26. November 1994 beschlossenen Änderung der Kammersatzung im Amtsblatt für Brandenburg ergeben könnten, hingewiesen worden. Die Beklagte ist diesen Bedenken unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kammersatzung in der an alle Mitglieder der Handwerkskammer verteilten Zeitschrift "Berlin-Brandenburgisches handwerk" entgegengetreten. Ferner hat der Senat die Beklagte zur Stellungnahme zu einzelnen Titeln des eingereichten Haushaltsplans aufgefordert; hierzu wird auf die Verfügung des Berichterstatters vom 18. Juni 2004 und wegen der dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Beklagten auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, einen Vorgang mit Satzungsunterlagen sowie den Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 1998, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; der angefochtene Beitragsbescheid ist hinsichtlich der Heranziehung des Klägers zu einem Zusatzbeitrag rechtmäßig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§§ 125, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Binnenrechtliche Grundlage für die Erhebung des Zusatzbeitrages ist die am 1. Juni 1996 beschlossene Beitragsordnung der Beklagten (i.F. BO) i.V.m. dem Beitragsfestsetzungsbeschluss für 1998. Nach der BO werden zur Deckung der durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten Beiträge erhoben (§ 1 Abs. 1), die sich - unbeschadet hier nicht interessierender Sonderbeiträge - aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammensetzen (§ 4 Abs. 1), für die § 5 (Grundbeitrag) und § 6 (Zusatzbeitrag) besondere Maßgaben vorsehen. Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden jährlich durch die Vollversammlung beschlossen (§ 4 Abs. 2 BÖ). Letzteres ist hier durch den Beschluss der Vollversammlung der Beklagten über die Beitragsfestsetzung für 1998 vom 15. November 1997, geändert durch den Beschluss vom 13. Juni 1998, geschehen. Danach wird der Zusatzbeitrag nach einem Prozentsatz des Gewerbesteuerertrages nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, anderenfalls des Gewinns aus Gewerbebetrieb, der für das Bemessungsjahr nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelt worden ist, berechnet; der Prozentsatz beträgt für die Spanne von 15.001 bis 1.000.000 DM 1,6 v.H. und das Bemessungsjahr ist das Jahr 1995 (Sätze 3 und 4 des Beschlusses vom 15. November 1997/13. Juni 1998).

Diese Regelungen sind formell rechtmäßig. Sie sind von der Vollversammlung der Handwerkskammer beschlossen, von der zuständigen oberen Landesbehörde genehmigt und ordnungsgemäß im Publikationsorgan der Handwerkskammer "Berlin Brandenburgisches handwerk" (vgl. § 43 Satz 1 der Kammersatzung vom 10. Januar 1995 [Amtl. Anzeiger 1995, S. 174] - i.F. KS 1995 -; §§ 105 Abs. 1 Nr. 11, 106 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965, BGBl. I 1966 S. 1, diese zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2256, - im Folgenden: HwO a.F. -) bekannt gemacht worden. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Beschlüsse nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wären, sind nicht vorhanden. Das gilt auch für den Beschluss der Vollversammlung zur Beitragsbemessung für 1998 vom 15. November 1997, bei dem die Vollversammlung entgegen der Auffassung des Klägers ordnungsgemäß besetzt war.

Einschlägig waren insoweit die Bestimmungen der KS 1995, die die ministerielle Gründungssatzung vom 24. März 1992 - i.F. KS 1992 - abgelöst hatte. Die KS 1995 wurde am 26. November 1994 beschlossen, von dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie am 13. Januar 1995 genehmigt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Satz 1 HwO a.F.), ist aber auch - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung fehlt nicht etwa deshalb, weil sie nicht (auch) im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden ist, worauf § 46 Abs. 2 KS 1992 für Änderung der Kammersatzung (zusätzlich) abstellt.

Die Anforderungen an die Bekanntmachung ergeben sich insoweit zum einen aus § 105 Abs. 4 HwO a.F., nach dem die erste Satzung einer Handwerkskammer und ihre Änderungen im amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu veröffentlichen sind, und zum anderen aus der Satzung der Kammer selbst, zu deren Mindestgehalt nach § 105 Abs. 2 Nr. 11 HwO a.F. eine Regelung über die Organe, in denen Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind, gehört, deren Beachtung wiederum für u.a. die Satzung ändernde Beschlüsse durch § 106 Abs. 2 2. Halbsatz HwO vorgeschrieben wird. § 46 Abs. 1 der Kammersatzung (F. 1992) sieht insoweit die Veröffentlichung in der u.a. von der Kammer herausgegebenen Zeitschrift "Berlin-Brandenburgisches handwerk" vor; § 46 Abs. 2 der Kammersatzung bestimmt, dass die Satzung und ihre Änderungen außerdem im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen sind.

Den Bekanntmachungsanforderungen ist zunächst insoweit genügt, als die Änderung der Kammersatzung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden ist, denn der seit 1993 als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinende Amtliche Anzeiger ist das nach § 105 Abs. 4 HwO a.F. maßgebliche amtliche Organ des für die Kammer als höherer Verwaltungsbehörde im Land Brandenburg zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Die geänderte Satzung ist zudem im Bekanntmachungsorgan der beklagten Kammer im Sinne der §§ 105 Abs. 1 Nr. 11, 106 Abs. 2 Satz 2 HwO a.F. i.V.m. § 46 Abs. 1 KS 1992, d.h. in der Zeitschrift "Berlin-Brandenburgisches handwerk", die sämtlichen Mitgliedern als Postvertriebsstück zugesandt wird, veröffentlicht worden, so dass die Bekanntmachung sowohl den gesetzlichen als auch den satzungsmäßig bestimmten Anforderungen genügt.

Ein Bekanntmachungsfehler ergibt sich nicht deshalb, weil in § 46 Abs. 2 KS 1992 davon die Rede ist, dass die Bekanntmachung der (Kammer-)Satzung und ihrer Änderungen auch im Amtsblatt für Brandenburg erfolgt. Allerdings ist die fragliche Änderung der Kammersatzung darin nicht veröffentlicht worden und konnte ihre Bekanntmachung dort auch nicht mehr erfolgen. Bekanntmachungen der Handwerkskammer als landesunmittelbarer juristischer Person des öffentlichen Rechts können seit der Kabinettsentscheidung der Landesregierung vom 2. März 1993 zur Einführung des Amtlichen Anzeigers und den entsprechenden Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 6. September 1994 (Abl. S. 1454) nicht mehr im Amtsblatt für Brandenburg erscheinen, weil darin nur noch Veröffentlichungen der Ministerien im Sinne eines Gemeinsamen Ministerialblatts bekannt gemacht werden (vgl. Mitteilung des Ministeriums des Innern an alle Bezieher des Amtsblatts für Brandenburg, Abl. Nr. 63 vom 23. Juli 1993). Der "Amtliche Anzeiger" ist indessen kein Teil des Amtsblatts, sondern als dessen Beilage eine davon gesonderte Publikation, die durch die Benennung "Amtsblatt für Brandenburg" nicht zutreffend bezeichnet wird (vgl. Beschlüsse des 3. Senats vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/OO.NE - LKV 2003, 96 und des 1. Senats vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521; zu den Folgen kritisch, allerdings ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 11. September 2003 - 4 CN 3.03 - S. 3 des Beschlussabdrucks). Das Fehlen der nach § 46 Abs. 2 KS 1992 vorgesehenen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg ist aber unschädlich. Denn die betreffende Bestimmung der vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erlassenen ersten Satzung hat keine autonome Regelung eines zusätzlichen Publikationsorgans der Handwerkskammer im Sinne des § 105 Abs. 2 Nr. 11 HwO a.F. zum Gegenstand, sondern nimmt nur nachrichtlich das sich aus § 105 Abs. 4 a.F. ergebende Erfordernis der Bekanntmachung der ersten Satzung und ihrer Änderungen im amtlichen Organ der höheren Verwaltungsbehörde am Sitz der Handwerkskammer auf. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmung, wenn es dort heißt, "diese Satzung", denn dies meint die Gründungssatzung der Kammer, die regelmäßig nur nach der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 4 HwO a.F. bekannt gemacht werden kann, weil die künftig gemäß § 106 Abs. 2 HwO zu beachtende Bekanntmachungsregelung der Satzung erst infolge dieser Bekanntmachung ihren Geltungsanspruch erlangt. Bestätigt wird diese Überlegung dadurch, dass die erste Satzung nach ihrem Erlass durch das Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg als dem amtlichen Organ nach § 105 Abs. 4 HwO a.F. bekannt zu machen war und dort auch bekannt gemacht worden ist (Abl. Nr. 23 vom 13. April 1992, S. 373). Die Bedeutung des § 46 Abs. 2 der Kammersatzung (F. 1992) reduziert sich damit letztlich auf die nähere Bezeichnung des amtlichen Organs im Sinne des § 105 Abs. 4 HwO a.F. für Änderungen der Satzung, die ebenfalls nicht zur Disposition der Handwerkskammer steht, sondern sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landes Brandenburg über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen richtet (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 GGO). Durch die erwähnte Umstellung der Veröffentlichungspraxis auf den Amtlichen Anzeiger, auf die im Amtsblatt selbst und durch die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung auch hingewiesen wurde, ist die Bestimmung des § 46 Abs. 2 KS 1992 insoweit objektiv unrichtig geworden, was wegen des nachrichtlichen Charakters der Satzungsbestimmung aber keine Auswirkung auf die Bekanntmachungsanforderungen hatte.

Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass der Inhalt des § 46 Abs. 2 KS 1992 nicht der Änderung des Publikationsorgans der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde i.S.d. § 105 Abs. 4 HwO a.F. angepasst worden ist und die Kammermitglieder oder sonst schutzwürdige Personen auf die Richtigkeit des § 46 Abs. 2 KS 1992 etwa hätten vertrauen dürfen. Ein solches Vertrauen ist nicht schutzwürdig, weil bei Beachtung der dem Adressaten der Satzung möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennbar war, dass § 46 Abs. 2 KS 1992 keine autonome Bestimmung eines Publikationsorgans, sondern nur die nachrichtliche Wiedergabe einer durch gesetzliche Vorschrift vorgegebenen Bekanntmachung enthielt, und er sich dementsprechend nicht abschließend auf den Inhalt der Vorschrift verlassen durfte. Die durch die Vorschriften der Handwerksordnung betroffenen Personen, insbesondere die Mitglieder der Handwerkskammer, müssen sich jedenfalls für den Fall, dass sie sich auf eine unzureichende Bekanntmachung nach den gesetzlichen Bekanntmachungsvorschriften und Vorgaben für die in der Kammersatzung zu treffende Publikationsregelung berufen wollen, (auch) mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Handwerksordnung vertraut machen und dürfen sich nicht ausschließlich auf die Kammersatzung verlassen. Insoweit gilt etwas anderes als dort, wo die Form der Bekanntmachung von Satzungsrecht autonom auschließlich durch den Satzungsgeber bestimmt wird, wie dies etwa für Änderungen der Kammersatzung nach der Neufassung des § 105 Abs. 4 HwO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) nunmehr der Fall ist. Unter Geltung der früheren Gesetzesfassung des § 105 Abs. 4 HwO musste der betroffene Adressat der Kammersatzung demnach wissen, dass Erlass und Änderungen der Kammersatzung zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung in dem amtlichen Organ der örtlich zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bedurften. Aus den erörterten Gründen war für ihn demnach auch erkennbar, dass § 46 Abs. 2 KS 1992 nur eine Konkretisierung dieser Vorschrift durch Benennung des bei Satzungserlass maßgeblichen Publikationsorgans der höheren Verwaltungsbehörde unter dem Vorbehalt darstellte, dass sich dieses, nicht der Bestimmungsbefugnis der Kammer unterliegende Publikationsorgan nach Erlass der Satzung auch unabhängig von Kammerbeschlüssen ändern konnte. Daher musste er sich im Zweifel Gewissheit verschaffen, ob das Amtsblatt für Brandenburg weiterhin das nach der gesetzlichen Regelung in § 105 Abs. 4 HwO a.F. einschlägige Veröffentlichungsorgan war. Auf die Kontinuität der bisherigen Konkretisierung des amtlichen Bekanntmachungsorgans in der Satzung durfte ein orientierungswilliger Betrachter nicht vertrauen, weil insoweit Änderungen durch eine Umorganisation des Verwaltungsaufbaus oder der Veröffentlichungspublikationen jederzeit möglich sind und dazu führen können, dass die bisherige Bezeichnung in der Satzung nicht mehr zutrifft. Jedenfalls gelten diese Maßstäbe dann, wenn eine Satzung der Kammer - wie hier - schon geraume Zeit im Publikationsorgan der Kammer erschienen ist und von der Handwerkskammer nach den Vorschriften dieser Satzung verfahren, sie also erkennbar als in Kraft gesetzt behandelt wird.

Auf der Grundlage der KS 1995 war die Vollversammlung bei ihrer Beschlussfassung am 15. Juni 1997 über die Beitragsfestsetzung für 1998 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit der an diesem Tage im Zentrum für Gewerbeförderung in ... durchgeführten Vollversammlung erforderte nach § 12 Abs. 2 der KS 1995 die Anwesenheit von drei Fünftel ihrer Mitglieder und war somit bei 36 anwesenden von insgesamt 48 Mitgliedern gegeben. Im Gegensatz zur Zusammensetzung der Vollversammlung, die zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 HwO; § 5 Abs. 1 Kammersatzung F. 1995), sehen weder das Gesetz noch die Kammersatzung ein solches Quorum für die Beschlussfähigkeit vor. Eine solche Anforderung wäre auch schlecht mit dem in § 94 HwO geregelten umfassenden Repräsentanzprinzip zu vereinbaren, wonach die Mitglieder der Vollversammlung Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche nicht an Aufträge und Weisungen gebunden sind. Der - nicht näher belegten - Behauptung, tatsächlich seien nur 32 Mitglieder in der Vollversammlung vom 15. November 1997 anwesend gewesen, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Zum einen weist die Niederschrift über die Vollversammlung - in Abweichung von der 35 stimmberechtigte Mitglieder ausweisenden Anwesenheitsliste - die Anwesenheit von 36 Mitgliedern aus. Zum anderen wäre die Beschlussfähigkeit auch bei nur 32 anwesenden Mitgliedern gegeben gewesen, weil nach § 12 Abs. 2 KS 1995 bereits die Anwesenheit von 29 Mitgliedern genügte.

Die Vorschriften der Beitragsordnung zur Erhebung des Zusatzbeitrages und der Beschluss zur Beitragsbemessung 1998 sind auch materiell rechtmäßig.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Handwerkskammer ist § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO. Danach werden die durch Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern der Handwerksbetriebe und handwerksähnlicher Gewerbebetriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab erhoben. Die Beitragsverpflichtung als solche ist Folge der vom Kläger nicht angegriffenen und im Hinblick auf die zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben durch die Handwerkskammer auf gesetzlicher Grundlage angeordneten und deshalb mit höherrangigem Recht auch vereinbaren Zwangsmitgliedschaft zur Bündelung der Interessenwahrnehmung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 -IC 7.98 - BVerwGE 108, 169 <171 ff.>). Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden.

Diesen Anforderungen sowie auch den weiteren Maßgaben des § 113 HwO zur Beitragsbemessung genügen die Beitragsordnung und der Beschluss zur Beitragsbemessung. Sie berücksichtigen insbesondere, dass ab dem 1. Januar 1998 die Möglichkeit einer Bemessung der Beiträge in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Umsatz, Beschäftigtenzahl oder Lohnsumme gemäß § 113 Abs. 2 Satz 10 HwO entfiel und nunmehr auf die Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen genauer widerspiegelnde Bemessungsansätze, wie sie etwa § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO bezeichnet, zurückzugreifen war. Sie genügen aber auch sonst den sich aus höherrangigem Recht ergebenden Anforderungen.

Im Hinblick darauf, dass § 113 HwO nur die Grundzüge der durch Beiträge umzulegenden Kosten der Kammertätigkeit regelt, steht es weitgehend im normativen Ermessen der Kammer, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 - Buchholz 451.45 § 113 HandwO Nr. 5 = GewArch 2002, 206); geklärt ist insoweit, dass durch Sonderbeiträge vor allem die durch Erfüllung einer Aufgabe entstehenden Kosten umgelegt werden, die sich von den allgemeinen Kosten der Kammer abgrenzen lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt, während Grund- und Zusatzbeiträge der allgemeinen Kostendeckung dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 und Beschluss vom 14. Februar 2002, jeweils a.a.O.). Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = GewArch 1990, 398 und vom 17. Dezember 1998 a.a.O.), deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Höchstrichterlich ist geklärt, dass für die Beitragserhebung durch öffentlichrechtliche Berufsorganisationen das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten sind (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = GewArch 1989, 328 und Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.). Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 a.a.O. und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HandwO Nr. 1 S. 3 = GewArch 1992, 28). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.). Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - a.a.O.).

Diesen Bemessungsgrundsätzen genügen die dargestellten Beitragsregelungen, insbesondere auch der Zusatzbeitrag nach § 6 BO. Sie lassen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz nicht erkennen. Die Höhe des Zusatzbeitrages nach der dargestellten Bemessung steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Kammermitglieder aus der Tätigkeit der Handwerkskammer. Die Bemessung orientiert sich in zulässiger pauschalierender Weise an der Leistungskraft der Mitglieder. Indem § 113 Abs. 2 Satz 1 HandwO die Staffelung der Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Mitglieder zulässt, erkennt das Gesetz an, dass der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Solidargedankens in der Weise berücksichtigt werden darf, dass wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten leistungsstärkerer entlastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 a.a.O.). Insoweit darf auch an die hier der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Kriterien angeknüpft werden. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) so lange nicht zu beanstanden, wie bei einer typisierenden Betrachtung mit höherer Leistungskraft auch ein größerer Nutzen aus der Kammertätigkeit anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. und Beschluss vom 25. Juli 1989 a.a.O.) und die Anknüpfung an den Tatbestand der Kammerzugehörigkeit als Kriterium der Beitragspflicht durch den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht völlig verdrängt wird. Für Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte, da sich jedes Mitglied grundsätzlich mit dem Grundbeitrag an den allgemeinen Kosten beteiligen muss und nach den Angaben der beklagten Kammer immerhin ein Drittel der Beitragspflichtigen zu Zusatzbeiträgen herangezogen werden. Bei der insoweit auch erforderlichen Angemessenheit der Vorteilsbeziehung ist zu berücksichtigen, dass der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Kammertätigkeit nicht in einem unmittelbaren Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, weil der Nutzen einer in der Wahrnehmung von Gesamtbelangen bestehenden Tätigkeit sich regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann und deshalb - anders als bei "fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne - nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden kann (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 a.a.O., Urteil vom 25. November 1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100). Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten gesetzten Beitragsregelungen erfordert deshalb nicht die vom Kläger beanspruchte Feststellung eines konkreten Zusatznutzens oder eine sonst wie geartete Zuordnung bestimmter Kosten bzw. daraus ableitbarer konkreter Vorteile, die aus dem Zusatzbeitragsaufkommen gedeckt bzw. vermittelt werden. Ausreichend ist insoweit die Feststellung, dass auch die Zusatzbeitragsanteile für die Deckung der allgemeinen Kosten benötigt und verwendet werden, so dass die - auch vom Kläger nicht grundsätzlich in Abrede gestellte - allgemeine Vorteilsbeziehung auch die Heranziehung zu einem Zusatzbeitrag rechtfertigt.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die mit den Beiträgen für 1998 umgelegten Kosten nicht maßgeblich durch eine im Aufgabenbereich der Kammer liegende Tätigkeit verursacht und damit nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO deckungsfähig wären. Insbesondere hat auch die Überprüfung des Haushaltsplans der Beklagten für das Jahr 1998 keine Hinweise ergeben, dass die Beklagte in diesem Jahr Ausgaben vorgesehen hätte, die außerhalb zulässiger Rückstellungen der Ansammlung von Vermögen dienten oder durch eine für die Beitragsbemessung nicht mehr hinnehmbare Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten verursacht wären.

Bei der Überprüfung des Haushaltsplans ist, vorbehaltlich näherer Anhaltspunkte für fehlerhafte Ansätze, eine großzügige, die Spielräume der Kammer bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigende Betrachtungsweise geboten. Zwar ist der Plan zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beiträge einer Prüfung nicht schon von vornherein entzogen, weil die Aufgabenbeschreibung der Handwerkskammer in § 91 HwO nicht abschließend und jedenfalls, was die allgemeine Aufgabenumschreibung in § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO ("die Interessen des Handwerks zu fördern") betrifft, allgemein und weit gefasst ist und sich damit erhebliche Spielräume für eine Interessendefinition durch die gesetzlich bestimmten Organe der Handwerkskammer ergeben, die jede Förderung handwerklicher Interessen gestatten, für die sich im Willensbildungsprozess der Handwerkskammer eine Mehrheit findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4.86 - BVerwGE 74, 254). Denn es darf nicht vernachlässigt werden, dass es sich bei der Handwerkskammer um einen Zwangsverband handelt, dessen Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet. Eine Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs bedeutet danach eine rechtswidrige Ausdehnung der Zwangsunterwerfung des einzelnen Mitgliedes, gegen die es sich wehren darf, ohne dass es darauf ankäme, ob es dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren Nachteil erleidet (vgl. zur vergleichbaren Lage bei den Industrie- und Handelskammern BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69). Das einzelne Mitglied kann zwar nicht die Zahlung von Beiträgen als solche im Hinblick auf etwaige Aufgabenüberschreitungen der Zwangskörperschaft verweigern. Es kann aber die Feststellung und die Unterlassung solcher Überschreitungen der gesetzlichen Aufgabenstellung verlangen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. m.w.N.) und folgerichtig auch im Rahmen der Heranziehung zu Beiträgen grundsätzlich beanspruchen, dass es nicht zur Deckung von Kosten der Tätigkeit des Zwangsverbandes herangezogen wird, die durch eine Aufgabenüberschreitung verursacht werden. Der durch die §§ 125, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Prüfungsrahmen erstreckt sich deshalb unter Berücksichtigung der Kompetenz zur Interessendefinition auch auf die Überprüfung der Tätigkeit der Kammer im jeweiligen Beitragsjahr, ob sich diese im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung hält.

Ist der Haushaltsplan einer Prüfung somit nicht generell entzogen, ist die Kontrolle seiner Ansätze aber insoweit beschränkt, als es um die dargestellten Spielräume der Kammer bei der Gestaltung ihrer Aufgaben und die damit verbundene Verausgabung von Kosten geht. Daraus folgt zugleich, dass die Beitragskalkulation kein "punktgenaues" Rechenwerk mit einer trennscharfen Kostenabgrenzung, sondern auch für sich genommen mit gewissen Spielräumen ausgestattet ist, durch die die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt ist (vgl. zu Prognosespielräumen bei der Kalkulation kommunaler Abgaben BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188). Dementsprechend führt nicht etwa jeglicher Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten zur Unzulässigkeit des Beitrags, sondern steht der Beitrag erst dann mit § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht mehr in Einklang, wenn es sich unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips um eine nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten handelt. Der Kläger kann somit nicht verlangen, dass die Ausgabenpolitik der Kammer gleichsam auf "Heller und Pfennig" stimmig ist und dass die einzelnen Haushaltsansätze nur durch in jeder Hinsicht zulässige Aktivitäten der Kammer bedingte Kosten enthalten; vielmehr hat er - vorbehaltlich substantiierter Rügen - Anspruch nur auf eine Plausibilitätskontrolle (ähnlich im Sinne einer Missbrauchskontrolle bereits HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 - GewArch 1987, 395, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.) der Beitragskalkulation und darauf, dass sie sich im vorbeschriebenen Rahmen hält.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind offenbar und insgesamt unzulässige Kostenansätze im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 1998 nicht festzustellen. Das gilt auch für das "...", das die Kammer als Alleingesellschafterin einer GmbH auf einem in ihrem Eigentum stehenden, schon vor der Wiedervereinigung zu ihrer Vorgängereinrichtung gehörigen Grundstück am Ufer des ... in ... als einen hotelartigen Betrieb mit unterverpachteter Restauration unterhält. Zwar dürfen ihre Mitglieder nicht mit Kosten belastet werden, die für eine wirtschaftliche Betätigung im Beherbergungsgewerbe ohne Bezug zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Handwerkskammer nach § 91 HwO anfallen. Ein solcher Bezug ist hier aber noch festzustellen. Nach den Ausführungen der Beklagten, wie sie von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf einen Fragenkatalog des Senats vorgetragen und vom Kläger nicht in Frage gestellt worden sind sowie insoweit auch vom Senat nicht bezweifelt werden, betreibt die Beklagte die Einrichtung in ... jedenfalls auch als eine Repräsentationsstätte in ansprechender Lage für Tagungs- und Kongresszwecke. Die diesbezüglichen Angaben erscheinen glaubhaft, weil sie als Alleingesellschafterin der GmbH auch den hinreichenden Einfluss auf deren Geschäftsbetrieb besitzt, um das Objekt zu den von ihr erläuterten Anlässen, etwa der Durchführung von Lehrgängen, Vollversammlungen, Innungsversammlungen sowie dem Empfang und der Unterbringung auswärtiger Delegationen, in den Dienst der Kammeraufgaben zu stellen, wenn sie dies wünscht. Damit wird das Objekt auch in Wahrnehmung von ihr als Handwerkskammer obliegenden Aufgaben betrieben. Eine Handwerkskammer darf nämlich im Rahmen der Repräsentation ihrer Mitglieder Liegenschaften unterhalten, die sie für Zwecke im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nutzt, zu der anerkanntermaßen der Betrieb von Einrichtungen zur technischen und betriebswirtschaftlichen Fortbildung (§ 91 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 HwO) und etwa auch die Beteiligung an Messen gehört (vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 91, Rn 49).

Eine andere Frage ist nur, ob die Kosten für das Objekt insgesamt oder nur anteilig in den beitragsrelevanten Haushalt hätten eingestellt werden dürfen, da es ausweislich der dem Senat vorliegenden aktuellen Werbematerialien und auch der Angaben der Beklagten selbst für allgemeine Hotel- und Gastronomiezwecke genutzt wird, soweit die Kammer die Räumlichkeiten nicht benötigt. Ausweislich des Werbeprospekts, der dritte Hotel- und Gäste der Gastronomie sowie Veranstalter von Kongressen sehr intensiv und ohne Einschränkung auf eine vorrangige Nutzung durch die Handwerkskammer bewirbt, spricht einiges dafür, dass die allgemein gewerbliche Nutzung nicht nur nachrangig gewesen wäre, wenn der Prospekt auch den Verhältnissen im Jahre 1998 entsprochen hätte. Demnach hätten die Kosten für die allgemein gewerbliche, mit Kammeraufgaben nicht zu rechtfertigende Nutzung aus dem Beitragshaushalt ausgesondert werden müssen, was die Beklagte künftig zur Vermeidung einer sonst willkürlichen und damit unzulässigen Überhöhung zu beachten hat. Im vorliegenden Fall kann eine Kostenüberschreitung für 1998, die sich durch etwa unzulässig angesetzte Kosten für den Komplex "..." (einschließlich Bettenhaus, Tagungsräumen und Cafe) ergeben würde, indessen vernachlässigt werden, weil sie im dargelegten Sinne noch vertretbar ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie die Äquivalenz des Beitrages nicht in Frage stellt, da sie dessen Höhe nur geringfügig berührt. Der betreffende Kostenansatz von 420 TDM (Titel 1000/5999) wirkt sich nach Abzug der für das Objekt angesetzten Einnahmen von ca. 90 TDM (Titel 1000/2900) bezogen auf das Gesamtvolumen des Haushalts nur mit 1,33 v.H., bezogen auf das Volumen der nicht anderweitig gedeckten Kosten (Beitragsvolumen) nur mit gut 4 v.H. aus. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die betreffenden Kosten in der Erkenntnis der mangelnden Deckungsfähigkeit durch Mitgliedsbeiträge angesetzt hätte oder dies sonst als objektiv willkürlicher Kostenansatz zu bewerten wäre.

Auch die Zinseinnahmen aus Kassenmitteln und Rücklagen (Titel 1000/1621: 350 TDM) lassen keinen Rückschluss auf eine unzulässige Kapitalbildung oder -erhaltung über die Mitgliedsbeiträge zu. Die Beklagte hat dargelegt, dass diese Einnahmen auf der Grundlage des damals marktüblichen Zinses in den Haushalt eingestellt worden sind, weil die Erwartung berechtigt war, sie aus den je nach dem Zeitpunkt von Vereinnahmung und Verausgabung unterschiedlichen Bestand liquider Mittel erwirtschaften zu können; ein von vornherein fester Anlagebetrag liege diesem Titel nicht zugrunde. Insofern kann der Kläger - unabhängig von der weitergehenden Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dies von den Kammermitgliedern verlangt werden kann - auch nicht beanspruchen, dass vorhandenes Vermögen zur anderweitigen Deckung der nach allem nicht zu beanstandenden Ausgaben einzusetzen ist mit der Folge, dass der Beitrag herabzusetzen wäre oder ganz entfallen könnte.

Ebenso wenig kann in den aus dem Haushaltsplan ersichtlichen Rücklagebeträgen ("Besondere Finanzierungsausgaben", Titel 1000/9162, 9163 und 9166) der Versuch einer unzulässigen Vermögensbildung gesehen werden. Eine Rücklagenbildung ist nach den nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung - LHO - auch für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts verbindlichen haushaltsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 62 LHO) für Zwecke des Konjunkturausgleichs, allgemein für die regelmäßig erforderlichen Betriebsmittel zur Gewährleistung der Liquidität, ansonsten nur in besonders geregelten Ausnahmefällen zulässig. Sie ist hier, was Betriebsmittel- und Versorgungsrücklage (zusammen 229 TDM) angeht, schon im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushalts von knapp 25 Mill. DM von untergeordneter Bedeutung (unter 1 v.H. des Gesamtvolumens). Auch der erstmals in den Haushalt für 1998 eingestellte Rücklagebetrag für das Zentrum für Gewerbeförderung in Höhe von 400 TDM (Titel 1000/9163) kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen erläutert, dass ihr für den Neubau in ..., der 72 Mill. DM gekostet habe, Fördermittel in Höhe von 90 v.H. des Gesamtbauvolumens gewährt worden seien mit der Auflage, dass für Unterhalt und sonstige Folgekosten keine weiteren Fördermittel gewährt würden. Für das Jahr 1998 habe man erstmalig insoweit eine Rücklage in den Haushalt eingestellt, weil die Beklagte wegen des Auslaufens der Gewährleistung nunmehr in der Pflicht gewesen sei, für die Substanzerhaltung selbst aufzukommen. Diesbezüglicher Aufwand sei wegen bereits in der Gewährleistungsphase aufgetretener erheblicher Baumängel für Gebäude und Außenanlagen zu befürchten gewesen, im Übrigen aber auch für Aktualisierungsinvestitionen bei Maschinen und Werkzeugen für die Lehrlingsausbildung als erforderlich angesehen worden. Gemessen an der Gesamtinvestition von 72 Mill. DM ist die hier gebildete Rücklage nicht unangemessen.

Nicht zu beanstanden sind auch die beitragsrechtlichen Festlegungen der Beklagten, soweit die Beklagte als Bemessungsjahr für den Gewerbeertrag das Jahr 1995 bestimmt hat. Für einen an der Leistungskraft des Beitragspflichtigen im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO orientierten Zusatzbeitrag ist allerdings erforderlich, dass die Bemessungsregelung einen hinreichenden Bezug zur aktuellen Leistungskraft der Beitragspflichtigen in dem Jahr aufweist, für das die Beiträge erhoben werden. Gerade auch insoweit muss die Bemessungsregelung den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip beachten. Diesen Grundsätzen entspricht die vorliegende Regelung aber noch. Unter dem Gleichbehandlungsaspekt ist gegen die Bestimmung des Jahres 1995 als Bemessungsjahr nichts einzuwenden, weil dieses Bemessungsjahr für alle Beitragspflichtigen gleichermaßen zugrunde gelegt wird und es bei typisierender Betrachtung noch als hinreichend aussagekräftig auch für die Verhältnisse im Beitragsjahr angesehen werden kann. Entsprechendes gilt für die Prüfung des Äquivalenzprinzips. Zudem wird dieses Prinzip auch deshalb nicht verletzt, weil eine Heranziehung für das fortlaufende Jahr auf dieser Grundlage nur erfolgt, wenn die für die Berechnung maßgebliche Vorteilsbeziehung am Beginn des Jahres noch besteht und nur solange, wie sie besteht (vgl. § 3 Abs. 3 BO). Den Beitragspflichtigen erwächst auch keine besondere Belastung daraus, dass auf die Leistungskraft aufgrund der Ertragssituation eines bereits vergangenen Jahres abgestellt wird. Das Risiko, dass der Beitrag aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung der Ertragssituation vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden kann und ausfällt, trägt letztlich die Beklagte. Die Beitragspflichtigen können von dem zurückliegenden Bemessungsjahr aber auch profitieren, wenn sich die Ertragssituation aktuell verbessert haben sollte, sie gleichwohl aber nach der Ertragslage des zurückliegenden Bemessungsjahres veranlagt werden; jedenfalls wird nach der auch hier zulässigen typisierenden Betrachtung ein etwaiger Nachteil durch den Bezug der Bemessung auf das Jahr 1995 bei Beibehaltung des Veranlagungsprinzips in den Folgejahren wieder ausgeglichen. Sollte sich die Wahl des Bemessungsjahres hiernach im Einzelfall gleichwohl als nicht mehr erträgliche Belastung erweisen, kann über die Möglichkeiten des Erlasses, der Stundung und der Niederschlagung in einem Antragsverfahren nach § 10 BO abgeholfen werden (vgl. zur Berücksichtigung der Erlassmöglichkeit bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts, BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102).

Darüber hinaus ist es zulässig, die Frage des hinreichenden Zusammenhangs des Bemessungsjahres mit der aktuellen Leistungsfähigkeit wertend vor dem Hintergrund der Verwaltungspraktikabilität zu beurteilen. Danach kann es nicht beanstandet werden, auf ein Bemessungsjahr zurückzugehen, für das im Zeitpunkt der Veranlagung für das laufende Beitragsjahr, der vom Zweck des Beitrages her regelmäßig zu Anfang des jeweiligen Beitragsjahres liegen müsste, regelmäßig die Bemessungsgrundlagen vorliegen und von den Finanzbehörden abgerufen werden können. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass eine vorläufige Veranlagung, wie sie § 6 Abs. 2 der BO zulässt, wenn die aktuellen Bemessungsgrundlagen noch nicht vorliegen, im Einzelfall zum doppelten Verwaltungsaufwand führt, wenn der Beitragsbescheid nach Vorliegen der aktuellen Bemessungsgrundlagen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 BO geändert werden muss. Griffe man deshalb als Bemessungsgrundlage auf das laufende Beitragsjahr oder ein zurückliegendes Jahr, für das die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Daten regelmäßig noch nicht vorliegen, zurück, leuchten die Bedenken der Beklagten, dass eine solche Bemessungsregelung den Verwaltungsaufwand nahezu verdoppeln würde, weil regelmäßig eine Überprüfung der Veranlagung und in deren Folge etwaige Nachveranlagungen notwendig wären, ohne weiteres ein. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, den Zusammenhang zwischen Bemessungsjahr und aktueller Leistungskraft des Beitragspflichtigen im Beitragsjahr so weit, wie zur Vermeidung derart unnützen Aufwandes nötig, zu lockern und damit auch die mit einer Verschlechterung der Ertragslage einhergehenden Nachteile in Kauf zu nehmen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei den IHK-Beiträgen: BayVGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - 126 VI 76 - GewArch 1977, 265; OVG NW, Urteil vom 28. April 1977 - XIII A 1891/76 - GewArch 1977, 268; ferner Honig, HwO, 2. Aufl., § 113, Rn. 9). Ob die beitragspflichtigen Mitglieder der Kammer eine so ausgestaltete Bemessungsregelung letzten Endes sogar beanspruchen könnten, weil sie die allgemeinen Kosten der Beitragserhebung im Interesse der Beitragspflichtigen gering hält, bedarf hier keiner Entscheidung.

Insgesamt begegnen somit die für 1998 einschlägigen Bemessungsregelungen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger gegen diese Regelungen ferner vorbringt, dass durch die erstmalige Entrichtung des Zusatzbeitrages bei ihm im Jahre 1998 Ertragseinbußen verursacht würden, weil diese Beiträge nicht über die Schornsteinfegerentgelte ausgeglichen würden, trifft dieser Einwand schon im Ansatz nicht die Rechtmäßigkeit der Beiträge der Beklagten. Zwar dürfte zutreffen, dass der Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister erst nach Einstellung auch des Zusatzbeitrages in den vom zuständigen Ministerium erarbeiteten Geschäftskostenrahmenplan und einer entsprechenden Anpassung der auf der Grundlage des § 24 Schornsteinfegergesetz zu erlassenden Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung einen Ausgleich für die Beitragserhöhung durch den Zusatzbeitrag der Beklagten zu erlangen vermag. Die Rechtmäßigkeit des mit der Beitragsheranziehung verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des Klägers beurteilt sich aber allein nach den beitragsrechtlichen Vorschriften des Handwerksrechts und nicht nach den Regeln zur Bemessung des Entgelts für Schornsteinfeger. Etwaige Versäumnisse in der insoweit maßgeblichen Beziehung zwischen staatlicher Verwaltung und beliehenen Unternehmern stellen kein rechtliches Hindernis für die Beklagte dar, den Kläger als Mitglied der Handwerkskammer zu dem Zusatzbeitrag nach ihren beitragsrechtlichen Festlegungen heranzuziehen. Hiernach ist erst recht keine Grundlage dafür ersichtlich, andere behauptete Unzulänglichkeiten des Geschäftskostenrahmenplans für die Bezirksschornsteinfegermeister der Beklagten in Bezug auf die Erhebung des Zusatzbeitrages entgegenhalten zu können.

Ende der Entscheidung

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