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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 2 A 680/03
Rechtsgebiete: VwVfG Bbg, LHO 1991, ANBest-G, BGB, EGBGB


Vorschriften:

VwVfG Bbg § 49 a Abs. 4
VwVfG Bbg § 49 Abs. 3
LHO 1991 § 117 Abs. 3 Satz 1
LHO 1991 § 117 Abs. 3 Satz 4
ANBest-G Ziff. 1.44
ANBest-G Ziff. 9.5
BGB § 197 a.F.
BGB § 195 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung verjährte nicht in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB in vier Jahren, sondern unterlag entsprechend § 195 a.F. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 680/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Zuwendungsrechts

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 durch

den Richter am ..., die Richterin am ..., den Richter am ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2003 wird geändert, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin drei Viertel und der Beklagte trägt ein Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten durch Bescheid geltend gemachten Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 20. Oktober 1992 aus Mitteln des Gemeinschaftswerkes "..." eine Zuwendung in Höhe von 1.185.000,00 DM als "Projektförderung mit Anteilsfinanzierung" für die Straßenbaumaßnahme ... In Ziffer III des Bescheides hieß es u.a.: "Die beigefügten 'Allgemeinen Nebenbestimmungen' und 'Zusätzlichen Nebenbestimmungen' sind Bestandteil dieses Bescheides. ... Der Bewilligungsbescheid wird erst wirksam, wenn der Baulastträger durch Unterschrift sein Einverständnis mit dem Bewilligungsbescheid erklärt und die 'Allgemeinen Nebenbestimmungen' und die 'Zusätzlichen Nebenbestimmungen' anerkannt hat." Der Amtsdirektor des Amtes Nennhausen gab die entsprechende Einverständniserklärung unter dem 29. Oktober 1992 ab. Dem Zuwendungsbescheid ist im Verwaltungsvorgang des Beklagten ein Blatt "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G)" nachgeheftet. In deren Ziffer 1.44 heißt es unter anderem, die Zuwendungen dürften "nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden". Nach Ziffer 5.14 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die angeforderten oder ausgezahlten Beträge (u.a.) im Fall der Nr. 1.44 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Ziffer 9.5 sieht schließlich vor, dass wenn Zuwendungen im Fall der Nr. 1.44 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen und widerrufen wird für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr verlangt werden können. In Ziffer 2.3 der "Zusätzlichen Nebenbestimmungen" heißt es, dass die Mittelanforderung durch den Baulastträger zu erfolgen habe; die Hinweise der Anlage ANBest-G Pkt. 1.44 seien besonders zu beachten.

Auf die Mittelanforderung des Amtes Nennhausen vom 5. November 1992 wurde der gesamte Zuwendungsbetrag am 14. Dezember 1992 von der Landeshauptkasse angewiesen. Unter dem 25. Oktober 1993 legte das Amt Nennhausen den Verwendungsnachweis vor. Danach wurden für die geförderte Baumaßnahme folgende Beträge ausgezahlt: 300.012,00 DM und 62.804,47 DM (insgesamt 362.816,47 DM) am 26. Februar 1993; 222.181,50 DM und 299.120,76 DM (insgesamt 521.302,26 DM) am 29. Juni 1993, 76.137,57 DM am 5. August 1993 sowie 302.805,28 DM am 20. Oktober 1993. In dem beigefügten Sachbericht hieß es, auf Grund von Arbeiten für die Schmutzwassererschließung habe mit den Bauarbeiten erst im Februar 1993 begonnen werden können. Baumaßnahmen anderer Versorgungsträger hätten die Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen um ca. 10 Wochen verzögert; diese seien daher erst im September 1993 abgeschlossen worden.

Am 6. Dezember 1993 erklärte der Beklagte im Rahmen eines Anhörungsgesprächs mit dem Sachgebietsleiter des Amtes Nennhausen, der Zuwendungsbescheid werde nicht widerrufen, eventuell würden aber Zinsen geltend gemacht. Daraufhin nahm das Amt Nennhausen mit Schreiben vom 20. Dezember 1993, beim Beklagten eingegangen am 27. Dezember 1993, erneut zu den Gründen für die Verzögerung der Baumaßnahmen Stellung und bat von einer Verzinsung der zu spät verbrauchten Fördermittel abzusehen.

Der Beklagte machte mit Bescheid vom 20. April 1994, gerichtet an die "Amtsverwaltung Nennhausen", einen auf § 49 a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) gestützten Zinsanspruch in Höhe von 59.804,60 DM geltend.

Gegen diesen Bescheid erhob das Amt Nennhausen Klage bei dem Verwaltungsgericht Potsdam (7 K 743/94). Auf den Hinweis des Gerichts, der Bescheid lasse die erforderliche Ermessensausübung nicht erkennen, hob der Beklagte den Zinsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1996 auf.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1997, adressiert an das Amt Nennhausen, machte der Beklagte - nunmehr unter Verzicht auf eine Verzinsung der am 26. Februar 1993 verwendeten Mittel - Zinsen gemäß § 49a Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 VwVfG Bbg in Höhe von 53.215,72 DM geltend.

Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftigem Urteil vom 14. August 2001 (3 K 3765/97) mit der Begründung auf, einen etwaigen Zinsanspruch könne der Beklagte nicht gegenüber dem Amt Nennhausen geltend machen, weil Empfängerin der Zuwendung die Gemeinde ... gewesen sei.

Der Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2002 über die beabsichtigte Geltendmachung einer Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln für die Straßenbaumaßnahme "..." und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Amt Nennhausen wies mit Schreiben vom 30. April 2002 erneut auf die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Baumaßnahmen hin und bat, von einer Verzinsung der zu spät verbrauchten Fördermittel abzusehen.

Mit dem hier streitigen Bescheid vom 26. Juni 2002 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 27.208,77 EUR (53.215,72 DM) für nicht fristgemäß ausgezahlte Fördermittel in Höhe von 822.183,53 DM fest. In der Begründung hieß es, nach Ziffer 1.44 der ANBest-G, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 1992 gewesen seien, dürften Zuwendungen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet würden. Die der Klägerin bewilligten Fördermittel seien auf Grund ihrer Mittelanforderung am 14. Dezember 1992 von der Landeshauptkasse in voller Höhe angewiesen worden. Als Auszahlungstag gelte bei Überweisungen regelmäßig der dritte Tag nach Erteilung des Überweisungsauftrags; mithin sei vorliegend die Auszahlung am 17. Dezember 1992 erfolgt. Die Mittel hätten daher am 17. Februar 1993 vollständig verausgabt sein müssen, seien jedoch erst ab dem 26. Februar 1993 verwendet worden. Im Rahmen der Ermessenausübung werde von der Verzinsung der am 26. Februar 1993 verwendeten Mittel in Höhe von 185.505,11 EUR (362.816,47 DM) im Hinblick auf die nur kurze Fristüberschreitung und die extremen Witterungsverhältnisse im Februar 1993 abgesehen. Im Übrigen bestehe kein hinreichender Grund, auf die Zinsforderung zu verzichten. Die Klägerin habe über die abgerufenen Mittel verfügen und - auch wenn sie hierdurch keine Zinserlöse erzielt habe - diese zu Gunsten ihres Haushalts für andere Kosten einsetzen können. Durch Zinserhebungen werde nicht die Absicht verfolgt, Verstöße gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides zu ahnden oder zu verhindern. Es solle lediglich der Zinsnachteil des Zuwendungsgebers bzw. der mögliche Nutzungsvorteil des Zuwendungsempfängers aus der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung ausgeglichen werden. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geböten die Zinserhebung. Dem Bescheid waren als Anlagen Aufstellungen der Zuwendungsbeträge und ihrer Verwendungsdaten sowie der Zinsberechnung beigefügt.

Am 24. Juli 2002 hat die Klägerin gegen diesen Zinsbescheid Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, der Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die geltend gemachte Zinsforderung verjährt sei. Dem Beklagten seien die Umstände, auf die er seinen Zinsanspruch stütze, seit dem 25. Oktober 1993 bekannt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Den Bescheid vom 20. April 1994 habe der Beklagte aufgehoben, so dass eine etwaige Rechtswirkung dieses Bescheides im Hinblick auf die Verjährung entfallen sei. Der Bescheid vom 2. Juli 1997 habe schon deshalb keine Wirkung auf den Lauf der Verjährung entfalten können, weil er an den falschen Adressaten gerichtet gewesen sei; im Übrigen sei er durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Der Bescheid sei unabhängig davon rechtswidrig. Ein Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg könne nur dann geltend gemacht werden, wenn die empfangene Leistung nicht alsbald verwendet worden sei. Sie habe jedoch die erhaltenen Zuwendungsmittel alsbald verwendet, weil ihr eine frühere Verwendung objektiv nicht möglich gewesen sei. Eine Frist von zwei Monaten für die Verwendung der Zuwendungsmittel sei ihr gegenüber auch nicht durch den Zuwendungsbescheid festgelegt worden, denn die in dessen Anlagenverzeichnis bezeichneten allgemeinen Nebenbestimmungen seien dem Bescheid nicht beigefügt gewesen. Wenn es in dem angefochtenen Zinsbescheid heiße, die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geböten die Zinserhebung, so lasse dies zudem erkennen, dass der Beklagte insoweit fehlerhaft das ihm eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe. Schließlich sei die Zinsberechnung nicht verständlich, genüge mithin nicht den Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsakts.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er gehe in ständiger Verwaltungsübung, die auch in Nr. 9.31 der den Zuwendungsbescheiden beigefügten ANBest-G klargestellt sei, davon aus, dass eine alsbaldige Verwendung von Fördermitteln grundsätzlich nur dann gegeben sei, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung der Zuwendung erfolge. Die Zuwendung an die Klägerin sei in voller Höhe am 17. Dezember 1992 ausgezahlt, jedoch erst ab dem 26. Februar 1993 verwendet worden. In Ausübung seines Ermessens habe er - der Beklagte - zunächst von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und in Abwägung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO und der Belange der Klägerin von einem Teil der isolierten Zinsforderung abgesehen. Der Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.), der eine Verjährung nach vier Jahren vorsehe, finde keine entsprechende Anwendung, denn der isolierte Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg habe keine Zinsen oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 a.F. BGB zum Gegenstand. Rechtfertigender Grund für die Anwendung des § 197 a.F. BGB sei die Gefahr des übermäßigen Anwachsens von Schulden, die aus den laufenden Erträgen des Schuldners zu tilgen seien. Diese Gefahr bestehe beim isolierten Zinsanspruch gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg nicht, denn er beziehe sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum zwischen Anforderung und Auszahlung von Fördermittel und deren Verwendung durch den Empfänger. Der isolierte Zinsanspruch stelle auch kein fortlaufendes Entgelt für Kapitalüberlassung dar, sondern diene der - einmaligen - Abschöpfung des dem Zuwendungsempfänger nicht zustehenden potentiellen Gewinns und damit auch der präventiven Unterbindung jeden Anreizes für einen vorzeitigen Mittelabruf. § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg habe somit Sanktionscharakter, was sich daran zeige, dass es gerade nicht darauf ankomme, ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Es bleibe daher bei der Anwendung der Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 a.F. BGB. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 n.F. BGB werde gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vom 1. Januar 2002 an für die vor diesem Zeitpunkt begonnenen Verjährungszeiträume berechnet.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 hat der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 2002 die Zinsen in Höhe von 15.811,42 EUR festgesetzt und diese Änderung damit begründet, dass nunmehr für den gesamten Zinszeitraum ein Zinssatz in Höhe von 6 % in Ansatz gebracht werde. Hinsichtlich des Differenzbetrages zu der im Bescheid vom 26. Juni 2002 erhobenen Zinsforderung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 20. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob bzw. inwieweit sich die Zinsforderung, soweit der Beklagte sie im Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2002 aufrechterhalten habe, dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig erweise, denn sie sei jedenfalls verjährt. Die Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg unterliege in entsprechender Anwendung des § 197 a.F. BGB der Verjährung in vier Jahren. Zinsen im Sinne des § 197 a.F. BGB müssten keine wiederkehrenden Leistungen sein, sondern unterfielen der kurzen Verjährung auch dann, wenn sie nur einmal zu zahlen seien. Im Übrigen entstünden die Verzögerungszinsen nach § 49 a VwVfG Bbg - insoweit wiederkehrend - mit jedem Tag von der Auszahlung bis zur (nicht alsbaldigen) Verwendung. Die danach geltende Verjährungsfrist von vier Jahren sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zinsbescheides vom 26. Juni 2002 verstrichen gewesen, denn sie habe spätestens mit Ablauf des Jahres 1994 zu laufen begonnen, in welchem der erste Zinsbescheid ergangen sei. Voraussetzung sei gemäß § 201 Satz 1 i.V.m. § 198 Satz 1 BGB a.F. die Entstehung des Zinsanspruchs. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Fälligkeit des Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg trete in dem Zeitpunkt ein, in dem die berechtigte Behörde nach Anhörung des Betroffenen über die Frage entscheiden könne, ob sie den zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid widerrufe oder ob sie statt dessen Verzögerungszinsen geltend mache. Es spreche alles dafür, dass dies hier spätestens mit dem auf die Anhörung vom 6. Dezember 1993 Bezug nehmenden Schreiben des Amts Nennhausen vom 20. Dezember 1993 der Fall gewesen sei. Jedenfalls mit Erlass des ersten Zinsbescheides vom 20. April 1994 habe sich der Beklagte auf die Geltendmachung des isolierten Zinsanspruchs festgelegt, die Verjährungsfrist des § 197 a.F. BGB habe danach spätestens am Ende des Jahres 1994 begonnen. Unerheblich sei insoweit, dass der Beklagte sich irrtümlich nicht an die Klägerin, sondern an das sie vertretende Amt als vermeintlichen Zuwendungsempfänger gewandt habe, denn es handele sich hierbei um einen Rechtsanwendungsfehler, der sich auf den Fristenlauf nicht auswirke und zu Lasten des Beklagten gehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung trägt er vor, der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg unterfalle nicht der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB. Nicht alle Ansprüche, die dem Wortlaut nach Zinsansprüche darstellten, seien Zinsen im Sinne des § 197 a.F. BGB, sondern nur die nach Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Bei der Förderung durch Zuschüsse sei der ausgekehrte Zuwendungsbetrag jedoch kein auf Zeit überlassener Betrag, sondern von seinem Zweck von vornherein darauf gerichtet, dauerhaft bei dem Zuwendungsempfänger zu verbleiben. Darauf erhobene Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg seien daher ebensowenig Zinsen im Sinne des § 197 a.F. BGB wie etwa Straf- oder Bereitstellungszinsen. Sie stellten auch keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 a.F. BGB dar. Es fehle an dem hierfür erforderlichen bezweckten und planmäßig wiederkehrenden Entstehen des Anspruchs, weil der ausgekehrte Zuwendungsbetrag nach seiner Zweckbestimmung beim Empfänger verbleiben und alsbald verwendet werden solle und damit gerade nicht der Erzielung wiederkehrender Leistungen diene. Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg solle im Gegenteil den Zuwendungsempfänger veranlassen, die Zuwendung nicht zu früh abzurufen, sondern sie so schnell als möglich für den geförderten Zweck einzusetzen, und verfolge gleichzeitig den Zweck, den potentiellen Zinsvorteil des Zuwendungsempfängers pauschal abzuschöpfen. Das übermäßige Anwachsen von Schulden, das durch die kurze Verjährung nach § 197 a.F. BGB vermieden werden solle, sei nicht zu befürchten. Es liege ausschließlich in der Hand des Zuwendungsempfängers, Zuwendungsbeträge nicht zu früh abzurufen oder sie ggf. zurückzuzahlen, wenn abzusehen sei, dass sie nicht alsbald verwendet werden könnten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, für die Verjährung des Zinsanspruchs sei es unerheblich, ob das Kapital zurückzuführen sei. Im Übrigen bestehe der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG auch dann, wenn die Behörde den verspäteten Einsatz der Fördermittel auch zum Anlass nehme, die Zuwendung zurückzufordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die vom Senat beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Potsdam - 3 K 3765/97 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - soweit es das Verfahren nicht eingestellt hat - zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Zinsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Dezember 2002 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 117 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des ersten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 3. Juni 1994, GVBl. I S. 197). Nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg (seit dem 24. Dezember 2003: § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG Bbg; vgl. Art. 1 Nr. 18 lit. c, Art. 34 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003, GVBl. I Nr. 16 vom 23. Dezember 2003, S. 298 ff.) können, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; diese Vorschrift sieht die Verzinsung eines infolge Rücknahme oder Widerrufs des Bewilligungsbescheids zu erstattenden Betrags mit jährlich drei vom Hundert (seit dem 24. Dezember 2003: 5 Prozentpunkten; vgl. Art. 1 Nr. 18 lit. b, Art. 34 des o.g. Gesetzes) über dem Basiszinssatz vor. Die Zinsvorschrift des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ist vorliegend dem Grunde nach anwendbar. Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) erst mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getreten, während die fragliche Zuwendung bereits mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 bewilligt und am 17. Dezember 1992 ausgezahlt worden war. Jedoch eröffnete zu diesem Zeitpunkt bereits § 117 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 LHO die Möglichkeit, bei nicht alsbaldiger Verwendung von Zuwendungen für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich 6 vom Hundert zu verlangen. Die Klägerin kann sich deshalb gegenüber dem sich nunmehr dem Grunde nach allein aus § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ergebenden Zinsanspruch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allerdings ist für die Höhe der Zinsen der in § 117 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 LHO geregelte Zinssatz von 6 % p.a. maßgebend; diese erst zum 10. Juni 1994 außer Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 2 des ersten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 3. Juni 1994, GVBl. I S. 197) ging dem § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG Bbg, auf den § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg Bezug nimmt, gemäß § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG Bbg als abweichende Sonderregelung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes für Zuwendungen aus dem Landeshaushalt vor (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 2001 - 2 A 53/98 - NVwZ-RR 2002, 479, 484). Dem hat der Beklagte mit der entsprechenden Verringerung seiner Zinsforderung durch den Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2002 Rechnung getragen.

Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg sind gegeben. Die Klägerin hat (jedenfalls) die ab dem 29. Juni 1993 verwendeten Teilbeträge (insgesamt 822.183,53 DM) der ihr am 17. Dezember 1992 ausgezahlten Fördermittel - für die am 26. Februar 1993 eingesetzten Mittel in Höhe von insgesamt 362.816,47 DM hat der Beklagte von einer Zinserhebung abgesehen - nicht alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 bestimmten Zweck verwendet. Dies gilt schon deshalb, weil eine Frist von zwei Monaten für die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheids vom 20. Oktober 1992 festgesetzt worden ist. In Ziffer III des Zuwendungsbescheides werden "die beigefügten 'Allgemeinen Nebenbestimmungen'", mithin auch die in Nr. 1.44 und 9.5 der dem Bescheid im Verwaltungsvorgang des Beklagten nachgehefteten ANBest-G ausgesprochene Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden, und ausgezahlte Zuwendungen - zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht - innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 221, 222), ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin - erstmals - im vorliegenden Klageverfahren behauptet hat, die im Anlagenverzeichnis bezeichneten Nebenbestimmungen seien dem ihr übermittelten Zuwendungsbescheid nicht beigefügt gewesen, und kann es dahinstehen, inwieweit die Klägerin mit diesem Vorbringen angesichts des Umstandes, dass der Amtsdirektor des Amtes Nennhausen unter dem 29. Oktober 1992 die im Zuwendungsbescheid vorgesehene Einverständniserklärung unterschrieben hat, mit der nach Ziffer III des Bewilligungsbescheides u.a. auch die "Allgemeinen Nebenbestimmungen" anerkannt werden, Gehör finden könnte. Die Ziffern 1.44 und 9.5 der ANBest-G, die eine Frist von zwei Monaten für die Verwendung der Leistung festsetzen, sind - unabhängig von der Frage ihrer Übersendung - schon durch die ausdrückliche Bezugnahme im Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 zu dessen Bestandteil und damit zu (bestandskräftigen) Auflagen geworden. Einer Gemeinde als Zuwendungsempfängerin ist zuzumuten, sich Kenntnis von in Bezug genommenen Nebenbestimmungen zu verschaffen, auch wenn sie dem Bescheid nicht beilagen, und zwar unabhängig davon, ob die hier einschlägigen ANBest-G (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg 1992, S. 1291, 1489 ff.) im Bescheid als solche oder - wie hier -lediglich als "Allgemeine Nebenbestimmungen" bezeichnet sind. Sofern der Klägerin die betreffenden Bestimmungen nicht ohnehin schon aus anderen Förderungsfällen bekannt waren, war von ihr bzw. dem sie vertretenden Amt als öffentlicher Stelle ohne weiteres zu erwarten, die im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Nebenbestimmungen beim bewilligenden Ministerium anzufordern (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2003 - 2 A 768/01.Z).

Unbeschadet dessen wären die zwischen dem 29. Juni 1993 und dem 20. Oktober 1993 verwendeten Zuwendungsmittel in Höhe von 822.183,53 DM, die der streitigen Zinsforderung zu Grunde liegen, selbst dann nicht mehr "alsbald" im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg verwendet worden, wenn der Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, vorliegend sei eine Frist von zwei Monaten für die Mittelverwendung nicht durch (bestandskräftige) Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 festgesetzt worden. Insoweit ist grundsätzlich unerheblich, ob es der Klägerin möglich war, die Fördermittel früher zu verwenden. "Alsbald" im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "unverzüglich", der in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert ist, sondern allein zeitlich zu verstehen; "alsbald" bedeutet nichts anderes als "kurz danach" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 222). Dies entspricht dem Zweck des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg, dem Zuwendungsgeber die Möglichkeit zu eröffnen, an Stelle des nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG Bbg bei nicht alsbaldiger Verwendung der Leistung möglichen Widerrufs des Bewilligungsbescheids - mit der Folge der Erstattungspflicht nach § 49 a Abs. 1 VwVfG Bbg - als milderes Mittel zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen hat oder zumindest hätte ziehen können, dass er die Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat, und gleichzeitig den Nachteil auszugleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung "alsbald" nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ist es daher ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden; fehlendes Verschulden kann bei der Ausübung des in § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg eröffneten Ermessens berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 222 f.).

Ob sich unter Beachtung dieser Grundsätze eine allgemeine Frist - etwa von zwei Monaten - bestimmen lässt, nach deren Ablauf die Mittelverwendung unabhängig von einer Festsetzung durch bestandskräftige Auflagen des Zuwendungsbescheids nicht mehr "alsbald" im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg erfolgt, kann dahinstehen. Die Verwendung der vom Beklagten für die Zinsforderung berücksichtigten Fördermittel erfolgte erst ab dem 29. Juni 1993, mithin mehr als sechs Monate nach der Auszahlung der Fördermittel am 17. Dezember 1992. Unter Berücksichtigung der das Zuwendungsrecht bestimmenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und des Ziels der zeitnahen Förderung des öffentlichen Subventionszwecks sowie des konkreten Vorhabens, einer jedenfalls nicht außergewöhnlich komplexen Straßenbaumaßnahme, kann dieser Zeitpunkt der Verwendung nicht mehr als "kurz danach" und damit nicht mehr "alsbald" im Sinne von § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg bewertet werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf im Einzelfall unvorhersehbare Verzögerungen der geförderten Maßnahme etwa durch gestaffelten Mittelabruf oder Rückzahlung zu früh abgerufener Mittel zu reagieren (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2003, a.a.O.; s.a. Urteil des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 2003 - 4 A 297/02 -).

Da die Klägerin (jedenfalls) die von ihr ab dem 29. Juni 1993 ausgezahlten Mittel in Höhe von 822.183,53 DM nicht alsbald verwendet hat, konnte der Beklagte insoweit gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg i.V.m. § 117 Abs. 3 Sätze 1 und 4 LHO für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von 6 % jährlich verlangen. Die Verzinsung nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ist nicht auf die Zeit nach Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung beschränkt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel, setzt also mit deren Auszahlung ein. Abgesehen von sich anderenfalls möglicherweise stellenden Abgrenzungsproblemen in Fällen, in denen eine Verwendungsfrist nicht durch bestandskräftige Nebenbestimmung festgesetzt worden ist, würde der Zweck der Vorschrift, einen (potentiellen) ungerechtfertigten Zinsvorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen, teilweise nicht erreicht, wenn die Verzinsung nicht für die gesamte Zeit verfrühter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel möglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 223).

Die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Zinsforderung, deren Berechnung in der Anlage zu dem Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2002 auf der Grundlage der Angaben in dem vom Amt Nennhausen für die Klägerin vorgelegten Verwendungsnachweis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt ist, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte das ihm gemäß § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In dem Zinsbescheid vom 26. Juni 2002 ist ausführlich begründet, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung von einer Verzinsung der am 26. Februar 1993 verwendeten Beträge im Hinblick auf die nur geringfügige Überschreitung der Zweimonatsfrist und die extremen Witterungsverhältnisse im Februar 1993 abgesehen werde. Wenn der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid weiter ausgeführt hat, darüber hinaus seien keine hinreichenden Gründe zu erkennen, auf die Zinsforderung zu verzichten, deren Erhebung sei vielmehr durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten, so liegt darin kein Ermessensfehler. Der Beklagte hat sich vielmehr zutreffend auf diejenigen Grundsätze berufen, die bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung einer Subvention in der Regel (sogar) den Widerruf der Bewilligung und, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, jedenfalls die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 223; s.a. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57). Wie aus der Begründung des Bescheids und insbesondere auch aus dem Verzicht auf die Verzinsung der am 26. Februar 1993 verwendeten Mittel zu ersehen ist, hat der Beklagte erkannt, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, etwa bei fehlendem Verschulden des Zuwendungsempfängers, ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Zinsforderung in Betracht kommen kann. Dass er solche Umstände hinsichtlich der ab dem 29. Juni 1993 verwendeten Mittel verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der mit dem streitigen Bescheid vom 26. Juni 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Dezember 2002 geltend gemachte Zinsanspruch ist nicht verjährt.

Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung, wie die Regelung des § 53 VwVfG Bbg über deren Hemmung (bis zum 1. Januar 2002: Unterbrechung) zeigt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109, 111). Soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere die Vorschriften der Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung - für eine Analogie in Betracht kommen, finden für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 53 Rn. 5).

Die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs beurteilt sich hier maßgeblich nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.). Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n.F.) finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nur auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die seit diesem Zeitpunkt geltende (regelmäßige) Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 n.F. BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, ist noch nicht abgelaufen; insoweit ist die Verjährung durch den Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG Bbg gehemmt.

Der Zinsanspruch des Beklagten war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt, denn er unterlag entsprechend § 195 a.F. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren, nicht dagegen - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 a.F. BGB. Nach dieser auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Grundsatz - direkt oder entsprechend - anwendbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973 -VII C 21.72 - NJW 1977, 1854, 1855; Urt. v. 17. August 1995, a.a.O., S. 110) Vorschrift verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

Der "isolierte", d.h. - anders als im Fall des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg - nicht an die Rückforderung der Zuwendung bei Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids anknüpfende Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg unterfällt weder dem Begriff der "Zinsen" im Sinne des § 197 a.F. BGB noch handelt es sich um andere "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift. Es kann deshalb dahinstehen, ob "Zinsen" im Sinne des § 197 a.F. BGB stets auch "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" sind. Allerdings sprechen Wortlaut und innerer Zusammenhang der Vorschrift dafür, dass die vierjährige Verjährungsfrist an einen auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichteten Anspruch geknüpft sein soll (BGH, Urt. v. 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87 -BGHZ 103, 160, 168). Die Wendung "und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" kennzeichnet zusammenfassend auch die vorher aufgeführten Ansprüche (BGH, a.a.O., 169), und zwar - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht nur die mit "Renten" eingeleitete Fallgruppe; auch in den zuvor genannten Fallgruppen ist jeweils von "Rückständen von" die Rede, auf die sich die Definition "allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" grammatisch korrekt beziehen lässt.

Der in § 197 a.F. BGB gebrauchte Begriff der "Zinsen" ist ebenso zu verstehen wie in § 246 BGB (Heinrichs in: Palandt, BGB, 61 Aufl. 2002, § 197 Rn. 5). Zinsen sind danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a. a. O., S. 1855; BGH, Urt. v. 24. Januar 1992 - V ZR 267/90 -, NJW-RR 1992, 591, 592; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 2). Hierunter feilen u.a. Prozess- oder Verzugszinsen (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 12. November 1997 - 16 A 5904/96 - juris), nicht dagegen sog. Strafzinsen, vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollen, sondern als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener Verpflichtungen eingesetzt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12. November 1997, a.a.O.; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 4).

Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von Zinsen im Sinne der §§ 197 a.F., 246 BGB. Zwar wird er wie diese in einem Vomhundertsatz - der nicht alsbald verwendeten Zuwendungsmittel - bemessen. Es fehlt ihm jedoch an der für Zinsen nach §§ 197 a.F., 246 ff. BGB kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 5). Hierdurch unterscheidet sich der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg auch von dem nach § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg.

Zwar verweist § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg mit der Formulierung "können ... Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden" auf diese Vorschrift, nach der der bei Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts für die Vergangenheit nach § 49 a Abs. 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit an mit fünf (bis zum 24. Dezember 2003: drei) Prozentpunkten vom Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist. Diese Verweisung betrifft jedoch lediglich den Zinssatz. Anders als der - der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB unterfallende (vgl. für die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bei zu Unrecht empfangenen Beihilfen BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, a.a.O., S. 110) - Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg knüpft der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ist es vielmehr, bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG Bbg abgesehen wird, die Zuwendung also nicht zu erstatten ist. Dies dürfte - ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall ankäme - auch dann nicht anders zu beurteilen sein, wenn die Behörde von ihrem Recht zum Widerruf, das nach § 49 a Abs. 4, 2. Halbs. VwVfG Bbg (seit dem 24. Dezember 2003: § 49 a Abs. 4 Satz 3 VwVfG Bbg) unberührt bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen sollte; auch dann bliebe der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg als solcher unabhängig von der nachträglichen Entstehung einer Hauptschuld.

Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a.F., 246 BGB stellt der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg auch keine Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG soll die potentiellen Zinsgewinne pauschal abschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen können, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 222 f.; s.a. OVG Lüneburg, Urt. v. 19. Februar 1991 - 10 L 11/89 -Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, J III 1 S. 10, 15). Zweck des Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 VwVfG ist es damit zugleich, zu verhindern, "dass der Begünstigte aus dem Umstand, dass er die Leistung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet, auch noch wirtschaftliche Vorteile zieht" (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 13/1534, S. 7). Ihm kommt damit ein sanktionsähnlicher Charakter als "zusätzliches Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger" (so Sachs/Wermeckes, NVwZ 1996, 1185, 1187) zu, der ihn in die Nähe von sog. Strafzinsen rückt, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB unterfallen (vgl. OVG NW, Urt. v 12. November 1997, a.a.O., für den Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 BAföG).

Die Zinsforderung nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg unterscheidet sich von Zinsen im Sinne der §§ 197 a.F., 246 BGB schließlich dadurch, dass sie "für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung" und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum erhoben wird, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Zwar verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen auch dann gem. § 197 a.F. BGB, wenn sie in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind (OLG Hamm, Urt. v. 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 - NJW-RR 1997, 1476). Die einmalige Zahlung ist jedoch bei Zinsen im Sinne der §§ 197 a.F., 246 BGB die Ausnahme, bei Zinsansprüchen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg dagegen die Regel. Eine abschnittsweise Geltendmachung eines Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg mag bei fortdauernder "nicht alsbaldiger" Verwendung zwar denkbar sein, dürfte aber nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, zumal sich in einem solchen Fall wohl der Widerruf des Zuwendungsbescheides aufdrängen würde. Aus diesen Erwägungen heraus unterfällt der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB.

Auch Sinn und Zweck des § 197 a.F. BGB zwingen nicht zur Annahme der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg. Maßgebend für die Unterwerfung von Ansprüchen auf Zinsen und alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen unter die kurze Verjährung waren insbesondere die Erwägung, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis bleiben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und außerdem der wirtschaftliche Gesichtspunkt, dass die Ansammlung derartiger Rückstände keine Begünstigung verdient: Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet wird (so BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, a.a.O., S. 168 f.). Alle diese Gesichtspunkte treffen für den typischerweise einmalig geltend zu machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu erhebenden Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Neufassung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 197 a.F. BGB auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg zugelassen. Dieser Frage kommt trotz der Aufhebung und Ersetzung des § 197 a.F. BGB durch die Verjährungsvorschriften des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die eine entsprechende Regelung nicht mehr vorsehen, weiterhin Bedeutung für die Beurteilung einer - im Falle der Anwendbarkeit des § 197 a.F. BGB - schon vor dem 1. Januar 2002 eingetretenen Verjährung zu; der Beklagte hat auf eine Vielzahl noch anhängiger, insoweit gleichgelagerter Altfälle hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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