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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 A 733/03
Rechtsgebiete: AO, KAG Bbg


Vorschriften:

AO § 38
AO § 169
AO § 170
AO § 171
KAG Bbg § 8 Abs. 2 S. 1
KAG Bbg § 8 Abs. 7
KAG Bbg § 12 Abs. 1 Nr. 2 b
KAG Bbg § 12 Abs. 1 Nr. 4 b
1. Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigung setzt grundsätzlich eine qualitative Veränderung der bestehenden öffentlichen Entsorgungseinrichtung zum Vorteil der daran angeschlossenen Grundstücke voraus.

2. Der Bau einer Kläranlage, die erstmals eine biologische Reinigung des Abwassers ermöglicht, kann - vorbehaltlich der Abgrenzung zum Herstellungsbeitrag - die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages rechtfertigen.

3. Der Aufwand für die Erstellung bestimmter technischer Anlagen einer leitungsgebundenen herstellungsbeitragspflichtigen Einrichtung, die sich qualitativ als vorteilsrelevante Verbesserung der Einrichtung darstellen, kann durch Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge finanziert werden.

a) Eine Finanzierung dieses Aufwandes durch Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der Einrichtung insgesamt erfolgt von dem Zeitpunkt an, von dem an die Erstellung der betreffenden technischen Anlagen zu dem zu realisierenden Gesamtkonzept der Einrichtung gehört.

b) Für Grundstücke, für die die Herstellungsbeitragspflicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, erfolgt die Finanzierung durch Verbesserungsbeiträge.

c) Gehört die Errichtung der betreffenden technischen Anlagen schon in dem Zeitpunkt zum Herstellungskonzept der herstellungsbeitragspflichtigen Einrichtung, in dem erstmals die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung der Einrichtung entstand, scheidet die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen aus. Das gilt auch dann, wenn die satzungsgemäß zu erhebenden Herstellungsbeiträge verjährt sind.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 733/03

verkündet am 3. Dezember 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Verbesserungsbeitrages

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag, den der Beklagte für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage ... erhebt.

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... entstand nach dem Feststellungsbescheid des Landrats für den Landkreis Oder-Spree vom 27. Juni 2000, den dieser nach den Vorschriften des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erließ, am 7. Dezember 1991. Nach Übertragung der Anlagen zur Abwasserentsorgung durch die ... GmbH, die Nachfolgegesellschaft des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung - WAB - ..., beschloss die Verbandsversammlung am 17. Mai 1993 eine Abwasserbeseitigungssatzung, nach der der Verband die zentrale Schmutzwasserbeseitigung als eine rechtlich selbständige Anlage betreibt und nach deren Regelungen er auf Antrag die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Anlage und zum Einleiten von Abwasser erteilte. Zugleich wurde eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen; beide Satzungen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und wurden am 30. September 1993 in der Regionalausgabe "Spreejournal" der Märkischen Oderzeitung öffentlich bekannt gemacht. Am 4. Juli 1994 beschloss die Verbandsversammlung beide Satzungen in modifizierter Form neu und machte sie im Januar 1995 öffentlich bekannt. Die betreffenden Beitrags- und Gebührensatzungen sahen einen Beitrag ausschließlich für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vor. Angesichts der Errichtung einer Kläranlage wurde in der Folgezeit die Erhebung auch eines Beitrags für die Verbesserung der Entsorgung durch die Kläranlage in den Blick genommen. Für eine nach Handlungs- und Verbesserungsbeiträgen unterscheidende Beitragserhebung ließ der Verband im Jahre 1996 eine Kalkulation auf der Grundlage des durchschnittlichen Aufwands der Jahre 1991 bis 1996 erstellen. Bis dahin war nach Angabe des Beklagten eine regelgerechte Kalkulation des mit der Satzung beschlossenen Beitragssatzes von 20,-- DM/m2 anzusetzender Fläche nicht erfolgt, sondern beruhte seine Festlegung auf einer Schätzung, der eine pauschale Grundstücksgröße von 1000 m2 zugrunde lag. Am 17. Dezember 1997 beschloss der Verband eine neue Beitrags- und Gebührensatzung (BGS 1997), mit der nach Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (20,-DM/m2) und für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage (4,81 DM/m2) unterschieden wurde.

Die Kläranlage ließ der Verband aufgrund einer im Januar 1993 getroffenen und von der Verbandsversammlung am 27. September 1993 hinsichtlich einer Verringerung der ursprünglich geplanten Kapazität von 90.000 Einwohnergleichwerten auf deren 50.000 modifizierten Entscheidung nach Vergabe des Bauauftrages am 29. Januar 1993 bis zum Herbst des Jahres 1995 errichten. Sie sollte an die Stelle der bislang nur erfolgten mechanischen Reinigung und Ableitung der Abwässer auf Rieselfelder treten und eine ordnungsgemäße chemisch-biologische Reinigung des Abwassers und seine Ableitung in ein Gewässer ermöglichen. Die neue Kläranlage wurde im Oktober 1995 erstmalig in Betrieb genommen, nachdem die bauaufsichtliche Abnahme am 19. Oktober 1995 wie auch eine die wesentlichen Leistungen außer der Zulaufdruckleitung umfassende Abnahme mit den bauausführenden Unternehmen am 23. Oktober 1995 erfolgt waren. Die Zulaufdruckleitung (Gewerk "TO Abwasserdruckleitung DN 500") wurde Anfang Mai 1996 abgenommen. Der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Kläranlage ist zwischen den Beteiligten streitig.

Schuldner des Verbesserungsbeitrages sollten nach § 4 Abs. 7 BGS 1997 nur Beitragspflichtige sein, deren Grundstücke noch zu Zeiten der ehemaligen DDR ("vor dem 3. Oktober 1990") an die Abwasseranlage angeschlossen wurden. Die Beitragssatzung vom 17. Dezember 1997 sollte am Tage nach ihrer am 16. Januar 1998 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten; die Bestimmung über den Beitragsschuldner des Verbesserungsbeitrages (§ 4 Abs. 7) wurde mit Rückwirkung auf diesen Inkrafttretenszeitpunkt durch eine 2. Änderungssatzung vom 8. Dezember 1999 dahin gefasst, dass Schuldner dieses Beitrages alle Grundstückseigentümer sein sollten, die "am 27. März 1996 (Fertigstellungsdatum der Kläranlage ...)" ihr Abwasser über ein vorhandenes Abwassernetz zur Kläranlage F. leiteten bzw. leiten und bisher zu keinem Abwasseranschlussbeitrag veranlagt wurden.

Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Anfang des Jahres 2001 in einer Mehrzahl von Verfahren die streitbefangenen Beitragsbescheide wegen Ungültigkeit der Maßstabsregelung der Beitrags- und Gebührensatzung von 1997 aufgehoben hatte, erließ der Verband neue Beitragssatzungen, die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002 und schließlich am 16. Juli 2002 im Wesentlichen inhaltsgleich beschlossen wurden. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrages einheitlich Rückwirkung bis zum 1. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrages zunächst nur bis zum 1. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Den jeweils beschlossenen Beitragssätzen lag eine neue Kalkulation (von Mai 2001) zugrunde, die für den Aufwand auf eine Erfassung und anteilige Umlage der bisher entstandenen und bis zur endgültigen Herstellung künftig noch entstehenden Aufwendungen abstellte.

Der Erlass der Satzungen vom 31. Januar und 16. Juli 2002 erklärte sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die jeweilige Vorgängersatzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits aus formellen Gründen beanstandete und sich der Verband um die Heilung der insoweit angesprochenen Mängel bemühte. Die Satzung vom 16. Juli 2002 hielt das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz mangels ausreichend klarer Abgrenzung der Verpflichtung zur Leistung des Herstellungsbeitrages und des Verbesserungsbeitrages ebenfalls für ungültig. Darauf beschloss die Verbandsversammlung am 25. Juni 2003 erneut eine veränderte Beitragssatzung, die zunächst am 14. Juli 2003 öffentlich bekannt gemacht, später unter dem 4. September 2003 abermals ausgefertigt und am 17. Oktober 2003 erneut öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese letzte Satzung misst sich Rückwirkung auf den 1. Mai 1994, für die Vorschriften über den Verbesserungsbeitrag auf den 17. Januar 1998, bei und hebt die Vorgängersatzungen, beginnend mit derjenigen vom 17. Dezember 1997, ausdrücklich auf. Die Höhe der darin geregelten Beitragssätze beruht auf einem Beschluss der Verbandsversammlung, mit dem der sich nach der Kalkulation des Jahres 2001 ergebende höhere beitragsfähige Aufwand zur Kenntnis genommen, aber - wie schon zuvor - lediglich Sätze von 2,56 Euro je Quadratmeter anzusetzender Fläche für den Herstellungsbeitrag und 0,61 Euro/m2 als gesonderter Verbesserungsbeitrag festgelegt wurden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Gemarkung ..., Flur 72, Flurstück 103, mit einer Fläche von 1.142 m2. Das Grundstück wurde in den achtziger Jahren an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen. Mit dem Bescheid vom 23. Juni 2000 (...) wurde die Klägerin erstmalig zu einem Verbesserungsbeitrag von 1.885,52 DM auf der Grundlage der BGS 1997 herangezogen. Diesen Beitragsbescheid hob das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Januar 2001 (1 K 2233/00) auf. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 zog der Beklagte die Klägerin erneut, nunmehr auf der Grundlage der am 30. Mai 2001 beschlossenen Beitragssatzung zu einem Verbesserungsbeitrag in Höhe von 1.114,56 Euro heran.

Auf die nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Juni 2003 den Bescheid vom 4. Juli 2001 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Heranziehung der Klägerin zu einem Verbesserungsbeitrag der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Die sachliche Beitragspflicht für den streitbefangenen Verbesserungsbeitrag sei mit der betriebsfertigen Herstellung der neuen Kläranlage entstanden. Diese sei spätestens im Jahre 1996 gegeben gewesen, so dass die Festsetzungsfrist jedenfalls mit dem 31. Dezember 2000 abgelaufen sei. Im Übrigen decke die zugrunde liegende Beitragssatzung nicht den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab und grenze den Verbesserungsbeitrag zum Herstellungsbeitrag nicht in einer Weise ab, die eine unzulässige Doppelveranlagung ausschließe.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Eintritt der Festsetzungsverjährung angenommen. Selbst auf der Grundlage der von ihm nicht geteilten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die sachliche Beitragspflicht für den Verbesserungsbeitrag bereits im Jahre 1996 entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist für die Abgabe demnach mit Ende des Jahres 2000 abgelaufen sei, habe bereits der erste, später vom Verwaltungsgericht aufgehobene Beitragsbescheid vom 23. Juni 2000 den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt; die Festsetzungsfrist laufe nach dessen gerichtlicher Aufhebung nicht ab, bevor der neu erlassene Beitragsbescheid vom 4. Juli 2001 unanfechtbar geworden sei. Dieser sei rechtmäßig und finde nunmehr seine Rechtsgrundlage in der Beitragssatzung vom 25. Juni 2003. Dem Verwaltungsgericht könne im Übrigen in dessen Beurteilung des Zeitpunkts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des streitbefangenen Verbesserungsbeitrages im Jahre 1996 nicht gefolgt werden. Für Verbesserungsmaßnahmen an leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen sei auf die Geltung der Satzung bzw. den darin bestimmten Zeitpunkt abzustellen. Ansonsten müsse mangels gesetzlicher Regelung des Entstehungszeitpunkts auf die Tatbestandsverwirklichung abgestellt werden. Erst wenn dem Nutzer der Einrichtung der zu entgeltende zusätzliche Vorteil entstanden sei, könne die Beitragspflicht entstehen. Insoweit sei für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Verbesserungsbeitrag als vorteilsbegründend nicht auf die Inbetriebnahme der Kläranlage, sondern auf den Eintritt des mit ihrer Errichtung bezweckten Optimierungseffekts für die Abwasserentsorgung abzustellen. Ein solcher Zustand sei nach der sukzessiven Inbetriebnahme sämtlicher erforderlichen Anlagenteile und des An- und Einfahrens der Klärprozesse bei dem Betrieb der Kläranlage ... frühestens erst im März 1998 erreicht worden. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren habe danach mit Ablauf des Jahres 1998 begonnen und sei mit Ende des Jahres 2002 abgelaufen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf die betriebsfertige Herstellung abgehoben. Die Vorteilslage entstehe, sobald die Anlage vorhanden sei, die die verbesserte Reinigungsleistung ermögliche. Davon müssten Probleme bei der Erreichung eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage und erst recht solche der Auslastung der Anlagekapazität unterschieden werden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird neben der Gerichtsakte auf den Verwaltungsvorgang und die Streitakten des Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) 1 K 2233/00 und des parallelen Berufungsverfahrens 2 A 734/03 sowie die Akten und Beiakten des Berufungsverfahrens 2 A 417/01, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beitragsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Allerdings kann dem angefochtenen Urteil insoweit nicht gefolgt werden, als es die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg - KAG - i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - stützt. Nach diesen Bestimmungen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO) und beträgt einheitlich vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird indes bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung gehemmt, wenn der Beitragsbescheid angefochten wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a Satz 1 AO); wird der Beitragsbescheid auf die Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO), mithin die Klage gegen einen die Abgabe festsetzenden Bescheid rechtskräftig abgewiesen worden oder dieser sonst bestandskräftig geworden ist. Die Regelung bewirkt, dass der Lauf der Festsetzungsfrist einer Abgabenerhebung nicht entgegenstehen kann, solange ein erster Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam erlassen und angefochten wurde. Das Ergreifen von Rechtsbehelfen gegen diesen ersten und - im Falle von dessen Aufhebung durch das Gericht - auch gegen nachfolgende Bescheide, die denselben Gegenstand betreffen, bewirkt eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist.

Diese Ablaufhemmung ist auch im vorliegenden Fall eingetreten. Konnte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ende des Jahres 2000 ablaufen, war die Ablaufhemmung durch den Bescheid vom 23. Juni 2000 bewirkt worden. Nach gerichtlicher Aufhebung dieses Bescheides auf die Klage der Klägerin verlängerte sich diese Ablaufhemmung bis zur Unanfechtbarkeit eines an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenbescheids, hier des nunmehr angefochtenen Bescheids vom 4. Juli 2001. Von dem Eintritt der Festsetzungsverjährung kann daher - allein unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht erörterten Zusammenhangs - keine Rede sein. Der Berücksichtigung des vormaligen Erlasses eines Beitragsbescheides in derselben Sache im Jahre 2000 und dessen nachfolgender Aufhebung durch das Verwaltungsgericht steht nicht entgegen, dass der Beklagte darauf erstmals im Berufungsverfahren hingewiesen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht nach § 128 Satz 2 VwGO in den - hier nicht einschlägigen - Grenzen des § 128 a VwGO verpflichtet, den gesamten erheblichen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn er bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der prozessualen Pflichten eines Beteiligten schon in der ersten Instanz vorzubringen gewesen wäre (vgl. zur Berücksichtigung solcher Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894).

Scheidet hiernach eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung aus, kommt es schon deshalb auf die vom Verwaltungsgericht näher untersuchte Frage, wann die sachliche Beitragspflicht für eine Verbesserungsmaßnahme entsteht, nicht ausschlaggebend an. In Ansehung einerseits der Berufungsbegründung und des Inhalts der Beitragssatzung vom 17. Dezember 1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. Dezember 1999 wie auch der Ausführungen in der dieser Beitragssatzung zugrunde liegenden Kalkulation andererseits ist insoweit allerdings fraglich, ob nicht durch die frühere satzungsmäßige Festlegung eines - sich in den tatsächlichen Hergang ohne weiteres einfügenden - Fertigstellungszeitpunktes der Kläranlage im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung auf den 27. März 1996 eine dahin gehende Bindung entstanden ist, wonach für die Überlegungen des Beklagten zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich des Verbesserungsbeitrages zu einem späteren Zeitpunkt kein Raum mehr ist. Die rechtlichen Überlegungen des Beklagten - wie auch des Verwaltungsgerichts - zu der für die Entstehung der der sachlichen Beitragspflicht eines Verbesserungsbeitrages maßgeblichen rechtlichen Bestimmung vernachlässigen, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG auf die Bestimmung des § 38 AO verweist, wonach allgemein für die Entstehung der Abgabeschuld auf die Verwirklichung des Abgabetatbestandes abzustellen ist (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2003, § 2, Rn. 92 f.; ferner Dietzel, in Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 563). Käme es hierauf an, wäre näher zu klären, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG auch bei den erst mit der Änderung des KAG zum 1. Juli 1995 beitragsfähig gewordenen Verbesserungsmaßnahmen den ihr allgemein zugeschriebenen Charakter einer abschließenden speziellen Regelung des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung im Beitragsrecht entfaltet oder ob es im Hinblick auf die erst später vom Gesetzgeber als beitragsfähig anerkannten Maßnahmen bei der allgemeinen Regelung des § 38 AO verbleiben muss mit der Folge, dass insoweit die tatbestandliche Regelung in der Satzung maßgeblich wäre.

Die satzungsmäßige Regelung des Verbesserungsbeitrages für die Reinigungsleistung der Kläranlage verfehlt hier allerdings ohnehin den Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und kann daher als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen, so dass auch insoweit dahinstehen kann, wann und aufgrund welcher Bestimmungen die sachliche Beitragspflicht bei Verbesserungsmaßnahmen im Einzelnen entsteht.

Die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) für die neue Kläranlage scheidet aus folgenden Erwägungen aus: Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme setzt grundsätzlich eine qualitative Veränderung der vorliegenden öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zum Vorteil der daran angeschlossenen Grundstücke voraus (vgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2003, § 8, Rn. 531). Eine solche Verbesserung kann daher auch in der Errichtung oder dem Ausbau einer Kläranlage liegen (vgl. dazu etwa NdsOVG, Beschluss vom 4. August 1997 - 9 M 1392/97 - NVwZ-RR 1998, 674 u. Urteil vom 24. Januar 1990 - 9 L 88/89 - NVwZ-RR 1990, 386), die - wie hier - erstmalig eine biologische Reinigung des anfallenden Abwassers ermöglicht. Mit der Errichtung oder dem Ausbau der Kläranlage in diesem Sinne wird über die Anschlussmöglichkeit verfügenden bzw. den an die Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken ein besserer Entsorgungsstandard geboten, womit ein zusätzlicher und beitragsrelevanter wirtschaftlicher Vorteil für das einzelne Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG verbunden ist. Ob die konkrete Maßnahme hiernach eine Verbesserung darstellt, hängt zunächst davon ab, was die Gesamtplanung ("Abwasserbeseitigungskonzept") als endgültige technische Ausstattung der Einrichtung umfasste, insbesondere ob die Entschließung zur Errichtung einer Kläranlage mit zusätzlichen Reinigungsstufen eine darüber hinausgehende Maßnahme darstellt.

Umfasste das betreffende Konzept schon die Errichtung einer entsprechenden Kläranlage, handelt es sich bei der Errichtung nicht um eine Verbesserung der bisherigen beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Rechtssinne, sondern nur um die Verwirklichung der technischen Planung, deren Vorteile abgegolten werden oder, falls von der Erhebung eines solchen Beitrages abgesehen wird, abgegolten werden könnten (vgl. zum NKAG: NdsOVG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 9 L 71/89 - NdsRpfl. 1990, 158). Für diese Betrachtung ist auf den Zeitpunkt zurückzugehen, in dem der Plan, eine solche Kläranlage zu errichten, in das zu realisierende Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen wird. Denn mit dieser Entscheidung gehört die Anlage im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum Erscheinungsbild der Gesamteinrichtung in ihrem konzeptionsgemäßen Ausbauzustand (vgl. dazu Klausing, in Driehaus a. a. O., Rn. 982). Bestand die herstellungsbeitragsfähige Abwasserentsorgungseinrichtung schon vor diesem Zeitpunkt, kommt für diejenigen Grundstücke, für die aufgrund entsprechenden Satzungsrechts die Herstellungsbeitragspflicht schon entstanden war, die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die neue Kläranlage in Betracht. Bei einer solchen Sachlage wird der durch die Errichtung der Kläranlage vermittelte Vorteil beitragsrechtlich folglich auf zwei verschiedenen Wegen erfasst und abgegolten. Für die Grundstücke, für die die sachliche Herstellungsbeitragspflicht schon vor der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts entstanden war, kann ein weiterer Beitrag als Verbesserungsbeitrag erhoben werden, weil sich für diese Grundstücke die Errichtung der Kläranlage als neue (weitere) beitragspflichtige Maßnahme neben der Errichtung bzw. Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, für die schon ein Herstellungsbeitrag angefallen war, darstellt. Für die Grundstücke, für die die Herstellungsbeitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt der Planungsänderung entsteht, umfasst das Konzept zur Errichtung der öffentlichen Einrichtung schon den Bau der Kläranlage und ist dementsprechend der dadurch vermittelte Vorteil Teil der Vorteilslage, die mit der einheitlichen beitragspflichtigen Herstellungs- bzw. Errichtungsmaßnahme verbunden ist. Er wird für diese Grundstücke folglich mit dem Herstellungsbeitrag abgegolten. Diesem Umstand muss durch eine satzungsmäßige Differenzierung zwischen beiden Beitragsverpflichtungen und eine entsprechende Kalkulation des Herstellungsbeitrages Rechnung getragen werden, wenn und ggf. soweit der Aufwand für den Bau der Kläranlage über Beiträge finanziert werden soll. Mit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Einbeziehung des Baus der Kläranlage als zu realisierender Planung muss demnach eine Neukalkulation des Herstellungsbeitrages einhergehen, die den zu prognostizierenden Aufwand für die Kläranlage nach Maßgabe der konkret angewendeten gesetzlichen Ermittlungsmethode einbezieht. Ist eine solche Kalkulation unterblieben und wäre die Erhebung von

Herstellungsbeiträgen bzw. eine etwa zulässige Nacherhebung solcher Beiträge, die den Aufwand für den Kläranlagenbau berücksichtigt, unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 7 KAG zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verjährt, kann dieser Aufwand über Beiträge nach § 8 KAG nicht mehr umgelegt werden. Insoweit kommt nicht etwa ersatzweise die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages in Betracht. Damit würde nämlich in unzulässiger Weise das gesetzliche System des § 8 Abs. 1 und 2 KAG zur Unterscheidung der verschiedenen beitragspflichtigen Maßnahmen, der für jede solcher Maßnahmen jeweils gesondert nach §§ 8 Abs. 7, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO zu beurteilenden Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und der sich daran anschließenden Verjährungsvorschriften unterlaufen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Finanzierungsausfall in solchen Fällen über die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (§ 6 KAG) durch den Ansatz einer Verzinsung des Eigenkapitals abgedeckt werden kann, ist eine andere Frage, soll hier mangels Entscheidungserheblichkeit aber nicht näher erörtert werden.

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die Errichtung der Kläranlage ... aus. Sie stellt sich nicht als Verbesserungsmaßnahme, sondern ausschließlich als technische Maßnahme im Rahmen der Herstellung der öffentlichen Einrichtung dar, und damit nicht als selbständig beitragsfähig. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Klärung, ob mit den Satzungsvorschriften die - erforderliche - Abgrenzung des Herstellungs- vom Verbesserungsbeitrag gelungen ist und ob an der Rechtsauffassung des Senats in seinem Beschluss vom 24. September 2003 - 2 B 171/02 - Abdruck S. 5 f., festzuhalten wäre, wonach die Satzungsvorschriften hinsichtlich des Aufwands für die Kläranlage zu unzulässigen Doppelbelastungen führen.

Die Beurteilung des Kläranlagenbaus auch als beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme scheidet hier aus, weil der Bau schon zum Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes im Sinne der zu realisierenden technischen Planung seiner öffentlichen Entsorgungseinrichtung gehörte, bevor erstmals Herstellungsbeitragspflichten für diese Einrichtung entstanden sind.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der hier maßgeblichen Fassung entsteht die sachliche Beitragspflicht für den Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten - nicht notwendig auch gültigen - Beitragssatzung (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132).

Dies war entsprechend den Vorschriften der ersten Abwasserbeseitigungs- als auch Beitrags- und Gebührensatzung, jeweils vom 17. Mai 1993, der 1. Oktober 1993, da beide Satzungen am 30. September 1993 im Amtsblatt für den Landkreis Fürstenwalde öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Beschluss, die Kläranlage zu errichten, wurde von der Verbandsversammlung indessen schon am 27. Januar 1993 gefasst, wie ein vom Beklagten vorgelegter Auszug des Protokolls der Verbandsversammlung ausweist. Dass die damals beschlossene Dimensionierung der Kläranlage von 90.000 Einwohnergleichwerten in der Verbandsversammlung vom 27. September 1993 auf 50.000 dieser Werte zurückgenommen wurde, berührt die Einbeziehung des Kläranlagenprojekts als solches in das Abwasserbeseitigungskonzept spätestens seit Januar 1993 nicht, da die Änderung nur die Kapazität, nicht aber den Reinigungsstandard der Anlage betraf. Letztlich lag aber auch die Änderung des Konzepts durch Reduzierung der Kapazität noch vor dem frühestmöglichen Entstehen der sachlichen Herstellungsbeitragspflicht am 1. Oktober 1993. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss über den Bau der Kläranlage am 27. Januar 1993 nicht sofort auch Teil des Abwasserbeseitigungskonzepts der öffentlichen Einrichtung des Verbandes hätte werden sollen, bestehen nicht. Der schon angesprochene Protokollauszug kennzeichnet den Kläranlagenbau als Teil des - von der Kreisverwaltung entwickelten - "Konzeptes" zur Abwasserentsorgung. Zudem waren nach dem Inhalt der Abwasserbeseitigungssatzung vom 17. Mai 1993 Kläranlagen uneingeschränkter Bestandteil der einheitlichen öffentlichen Anlage. Im Übrigen war im damaligen Zeitpunkt die Finanzierung des Kläranlagenaufwands durch Beiträge nur im Wege von Herstellungsbeiträgen möglich, da eine rechtliche Grundlage für die gesonderte Beitragsfähigkeit von Verbesserungsmaßnahmen bei leitungsgebundenen Einrichtungen erst mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Gesetz vom 27. Juni 1995, das am 1. Juli 1995 in Kraft getreten ist (GVBl. I S. 145), geschaffen wurde. Hiernach kann offenbleiben, ob sich dieser Zeitpunkt aufgrund des Inhalts der Abwasserbeseitigungssatzung vom 17. Mai 1993, die keine ausdrückliche Regelung zu einem Recht der Grundstückseigentümer, die Grundstücke an die zentrale Abwasserentsorgung anzuschließen, enthielt (vgl. zum Erfordernis auch der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation als Voraussetzung der sachlichen Beitragspflicht: Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg. 2002, 126), noch weiter bis Anfang 1995 hinausgeschoben haben könnte.

Die ausweislich der Satzung von 1997 jedenfalls vormals offenbar vorhandene Vorstellung des Verbandes, dass sog. altangeschlossene Grundstücke, d. h. solche, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 technisch an Anlagen der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, nicht zu einem - hier wie dargelegt auch den Aufwand der Kläranlage umfassenden - Herstellungsbeitrag für die neu geschaffenen öffentlichen Entsorgungseinrichtungen herangezogen werden konnten, widerspricht der Gesetzeslage.

Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -).

Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigte die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebot sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, Gebrauch machte. Weder der Gesetzeswortlaut noch seine Materialien geben etwas dafür her, was eine Grundlage dafür bieten könnte, sog. altangeschlossene Grundstücke generell von der Pflicht zur Leistung von Herstellungsbeiträgen auszunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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