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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 2 B 13/03
Rechtsgebiete: VwGO, WHG, BbgWG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
WHG § 4 Abs. 1 Satz 2
WHG § 18 und § 1 a Abs. 1
BbgWG § 28 Abs. 1 Satz 2
BbgWG § 28 Abs. 1 Satz 3
BbgWG § 29 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 13/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Wasserrechts;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat

am 1. Juli 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500,00 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Antrag enthält, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl. näher etwa Beschluss des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -).

Wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses entscheidungserheblich erschüttert, ist der Beschwerde allerdings nicht ohne weiteres stattzugeben. Es ist dann von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen richtig ist; nur wenn dies ausscheidet, darf der Beschwerde stattgegeben werden. Zwar enthält § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, seinem Wortlaut nach insoweit keine Einschränkung. Sie folgt aber ungeschrieben aus dem Wesen des Rechtsschutzes im zulassungsfreien Beschwerdeverfahren, zu dem die Verwaltungsgerichtsordnung mit der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - mit den Einschränkungen des § 146 Abs. 4 VwGO - zurückgekehrt ist. Der Devolutiveffekt der Beschwerde führt vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich zur Erneuerung und Wiederholung des Verfahrens, das der angefochtenen Entscheidung vorausging; die Sache wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang beim Beschwerdegericht anhängig. Die speziellen Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) sollten daran nichts ändern, sondern der Vollüberprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gleichsam nur eine erste Prüfungsstufe vorschalten, nach deren Ergebnis sich - im Sinne einer Entlastung des Gerichts - eine weitere Prüfung erübrigen kann (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Norm BT-Drs. 14/6393, S. 14; 14/7744, S. 3, 14/7779). Die Beschränkung der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe bezieht sich daher ausschließlich auf die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts, während die Entscheidung darüber, ob der angefochtene Beschluss im Ergebnis aufrechterhalten bleiben kann, auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen ist. Allein dies entspricht der Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens, den Erkenntniswert des Verfahrens zu verbessern und die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung zu erhöhen, was es ausschließt, den Blickwinkel des Beschwerdegerichts von vornherein zu Lasten des Beschwerdegegners zu verengen (vgl. wie hier etwa OVG NW, Beschl. v. 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 - und vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - beide zitiert nach juris; BayVGH, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 25 CS 02.172 - BayVBl. 2002, 306; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 146 Rn. 35; a.A. HessVGH, Beschl. v. 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 - zitiert nach juris).

Danach kann offen bleiben, ob nach der Darlegung in der Beschwerdebegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttert ist, die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser stelle sich nach summarischer Prüfung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Antragstellers dienen, als offensichtlich rechtmäßig dar. Immerhin erscheint grundsätzlich zweifelhaft, ob sich die Annahme offensichtlicher Rechtmäßigkeit mit dem der summarischen Prüfung innewohnenden Vorbehalt der Erforderlichkeit weiterer, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Klärung von offenen Tatsachenfragen vereinbaren lässt. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig, weil bei der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren - das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen; gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag solche Maßnahmen ändern oder aufheben. Die Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, der die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten vorsieht, verdeutlicht, dass auch im Rahmen der nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Interesse des Dritten an deren Aussetzung abzuwägen sind. Bei dieser Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - privaten Interessen sind - ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Spricht bei summarischer Prüfung mehr für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so ist das Vollziehungsinteresse des Begünstigten stärker zu gewichten; umgekehrt erhält das Aussetzungsinteresse um so mehr Gewicht, je mehr für den Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht.

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen durch den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 erteilte, bis zum 30. September 2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen (jedenfalls) im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Es spricht vieles dafür, dass die angegriffene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers dienen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach bei Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG) Auflagen zulässig sind, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen, in Verbindung mit § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für die Erlaubnis und die Bewilligung gleichermaßen das Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen; Drittschutz wird insoweit vermittelt, als die Belange eines anderen in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40, 41 ff. - NJW 1988, 434 f.). § 29 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), auf dessen Verletzung der Antragsteller sich beruft, scheidet danach als Schutznorm von vornherein aus, weil die Vorschrift nur öffentliche, nicht aber auch private Belange schützt.

Im Hinblick auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG zu berücksichtigenden Belange des Antragstellers dürfte sich die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bei summarischer Prüfung und auf Grund der bisherigen Aktenlage eher als rechtmäßig denn als rechtswidrig erweisen. Es bestehen danach keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die der Beigeladenen erlaubte Grundwasserentnahme zu nachteiligen Wirkungen für die vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen führt.

Nach der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 20. März 2001, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, wird auf Grund der geringen Aufschlussdichte zwar nur vermutet, dass die an den beiden von der Beigeladenen genutzten Brunnenstandorten angetroffene, über dem Hauptgrundwasserleiter, dem Wasser entnommen wird, befindliche mächtige Geschiebemergelüberdeckung großräumig, d. h. über den unmittelbaren Entnahmebereich hinaus, lückenlos verbreitet ist. Nach der Bewertung des Amtes deuten hierauf aber zumindest die im Hauptgrundwasserleiter vorherrschenden gespannten Grundwasserverhältnisse hin, wonach es annimmt, bei Entnahmen aus dem bedeckten Grundwasserleiter dürfte eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse oberhalb des Stauers weitgehend ausgeschlossen sein. Das im Auftrag der Beigeladenen zur Erfüllung einer entsprechenden Auflage des Antragsgegners erstellte Hydrogeologische Gutachten der ... vom 20. März 2002 kommt nach näherer Prüfung zu einer vergleichbaren Bewertung. Es schließt hydraulische Verbindungen zwischen dem unbedeckten temporären, oberhalb der Mergelschicht befindlichen, und dem bedeckten, gespannten Grundwasserleiter unterhalb dieser Schicht auf Grund der Mächtigkeit des Geschiebemergels aus (S. 6 und 7) und gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, negative Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Kulturen auf den Flächen des Antragstellers würden durch die Entnahme von Grundwasser aus dem gespannten Grundwasserleiter nicht erwartet (S. 13). Andererseits wird im Gutachten ausgeführt, es seien wegen der geringen Aufschlussdichte Auswirkungen der Entnahme von Grundwasser unterhalb der Mergelschicht auf den oberflächennahen Grundwassergang aufgrund hydraulischer Verbindungen zwar nicht feststellbar, aber auch nicht generell auszuschließen und wird insoweit ein Überwachungsprogramm durch "Monitoring" (S. 12, 13) empfohlen. Das Landesumweltamt als sachkundige Behörde, wie auch das mit der Begutachtung beauftragte Unternehmen gehen somit davon aus, es bestehe aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse eine (weit) überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Kulturen des Antragstellers führt, wenn auch ein gewisses Restrisiko wegen der geringen Aufschlussdichte verbleibt. Dieses Restrisiko wird aber von beiden sachkundigen Stellen nicht als so gewichtig eingeschätzt, dass eine Grundwasserentnahme bis zu einer abschließenden Klärung der Verhältnisse ausgeschlossen werden müsste.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus der weiteren Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 12. Juni 2002, mit der sich das Amt auch mit dem Gutachten vom 20. März 2002 auseinandersetzt, nichts anderes. Zwar stellt das Landesumweltamt darin fest, das Gutachten beinhalte keine neuen verwertbaren Erkenntnisse in Bezug auf mögliche Auswirkungen des Bewässerungsvorhabens der Beigeladenen auf die landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers, und führt weiter aus, so lange nicht der Nachweis erbracht werde, dass der obere Grundwasserleiter durch die Wasserentnahme aus dem bedeckten Hauptgrundwasserleiter nicht hydraulisch beeinflusst werde, sollte grundsätzlich keine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden. Es schätzt aber nach wie vor das Risiko für Schäden auf den landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers als offensichtlich nur gering ein, nunmehr auf der Grundlage des Gutachtens vom 20. März 2002 nur dergestalt, dass das Landesumweltamt eine befristete Erlaubnis über zwei Bewässerungsperioden bis Ende September 2003 für vertretbar hält bei gleichzeitiger ständiger Beobachtung und Überwachung der Grundwasserverhältnisse und anschließender Auswertung des "Monitorings" an verschiedenen Messstellen.

Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Einschätzung der genannten sachkundigen Stellen zu Bedenken Anlass gäbe, bestehen nach summarischer Prüfung nicht, zumal die ... in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2002 darauf hinweist, dass sämtliche vorhandenen Aufschlüsse des Untersuchungsgebietes unter den Decksanden einen Geschiebemergel mit nachgewiesenen Mächtigkeiten zwischen 8 m und 43 m aufwiesen und die zum Gutachten vom 20. März 2002 gehörenden, dies belegenden geologischen Profile (Anlage 4) überwiegend den Randbereich oder sonst direkt benachbarte Flächen der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen erfassen (vgl. die Schnittlinien in Anlage 1 des Gutachtens).

Danach ist zwar nicht völlig auszuschließen, dass eine hydraulische Verbindung zwischen dem oberen, unbedeckten und dem ersten gespannten Grundwasserleiter besteht, es gibt hierfür bisher allerdings auch keine beachtlichen Anhaltspunkte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zum Beleg des von ihm geschilderten Rückgangs des Wasserstandes in den Wasserlöchern auf den von ihm bewirtschafteten Flächen und den geänderten Reifezustand der landwirtschaftlichen Kulturen vorgelegten Fotografien. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 vorgelegten Fotografien (Bilder 1-6) dokumentieren wohl einen zeitlich vermutlich kurz vor Fertigung der Aufnahmen liegenden Wasserrückgang. Ein Rückschluss auf die vom Antragsteller behauptete Verursachung des Wasserrückgangs durch die Wasserentnahme der Beigeladenen ermöglichen die Bilder indessen nicht. Der Antragsteller hat noch nicht einmal - weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdebegründung - angegeben und belegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Witterungsverhältnissen die Aufnahmen gefertigt wurden. Allein schon angesichts der nach seinen Angaben im Jahre 2002 vorherrschenden extremen Wetterlage scheidet eine Vermutung aus, dass die Wasserentnahme der Beigeladenen für den dokumentierten Wasserrückgang ursächlich gewesen sei. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller für seine Schau der Dinge im Übrigen vorgetragenen Umstände. Sie sind insgesamt nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit andere Ursachen als die Grundwasserentnahme der Beigeladenen für die Trockenheit der Flächen des Antragstellers auszuschließen. Auch das vom Antragsteller (in Kopie) vorgelegte Kartenmaterial lässt keine (hinreichenden) Rückschlüsse auf eine hydraulische Verbindung zwischen den Grundwasserleitern über und unterhalb der Mergelschicht zu.

Musste der Antragsgegner somit nach Lage der Dinge gleichsam nur mit einem bestimmten Restrisiko rechnen, das die begehrte Grundwasserentnahme der Beigeladenen für die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen des Antragstellers mit sich bringen könnte, kann die Erlaubniserteilung nicht ohne weiteres deshalb als rechtswidrig bewertet werden, weil die Frage des Restrisikos nicht zuvor abschließend aufgeklärt worden ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände, wie sie durch die Stellungnahmen des Landesumweltamtes und das Gutachten ersichtlich geworden sind, sowie der Befristung, des Widerrufsvorbehalts und der mit dem Bescheid verbundenen Auflagen spricht mehr dafür, dass die umstrittene Erlaubnis so wie erteilt rechtmäßig ist. Es dürfte im Rahmen des dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Erlaubnis zustehenden Ermessens gelegen haben, die beantragte Erlaubnis nicht vom vorherigen Nachweis des Nichtbestehens einer hydraulischen Verbindung abhängig zu machen, zumal in Ansehung der nur geringen geologischen Aufschlüsse eine abschließende Klärung an Hand flächendeckender Aufschlussbohrungen im fraglichen Gebiet mit erheblichem und im Zweifel unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. All diesen Fragen ist im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen wie auch der Frage, ob und ggf. in welchem Rahmen das Ermessen der zuständigen Erlaubnisbehörde trotz Drittschutzes in Ansehung der Tatsache erhalten bleibt, dass die Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgWG unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird.

Die hiernach etwa verbleibenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis führen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu keiner für den Antragsteller günstigen Bewertung. Das gilt schon wegen der gerade im Interesse des Antragstellers mit der Erlaubnis verbundenen Beschränkungen und Auflagen. Die Befristung der Erlaubnis auf nur zwei Bewässerungsperioden statt, wie in § 28 Abs. 1 Satz 3 BbgWG für den Regelfall vorgesehen, auf 15 Jahre, sichert in Verbindung mit den Auflagen zur Messung und Dokumentation der Entnahmemengen, der Wasserstände in den Pegeln, der lokalen Witterungsdaten und Niederschlagsereignisse und der Bewirtschaftungsweise der Drainagen sowie zur Auswertung der gewonnenen Daten im Herbst 2003 und Vorlage als Gutachten, dass vor einer längerfristigen Erlaubnis den Belangen des Antragstellers durch weitergehende Aufklärung nachgegangen wird. Die betreffenden Maßnahmen erscheinen nach derzeitigem Erkenntnisstand für die notwendigen Feststellungen auch geeignet, wobei allenfalls der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf den Einfluss der Drainage angekündigte Verzicht auf die Errichtung eines Lattenpegels in dem auf der Bewirtschaftungsfläche des Antragstellers gelegenen Teichs unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Stauung der an die Drainage angeschlossenen Wasserlöcher zu überprüfen wäre. Nach summarischer Prüfung bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers weder einer längerfristigen Beobachtung der Verhältnisse und Pegelstände als über zwei Bewässerungsperioden noch sonstiger weitergehender Beschränkungen. Nach Auswertung der Daten wird der Antragsgegner erneut über eine Erlaubnis zu entscheiden haben, wobei (wiederum) der Frage notwendiger weiterer Aufklärung nachzugehen und auch zu berücksichtigen sein wird, ob die Beigeladene den Auflagen zur Erfassung der entscheidungserheblichen Daten hinreichend und sachgerecht nachgekommen ist.

Soweit es auf Grund der Grundwasserentnahme der Beigeladenen bis Ende September 2003 zu einer bisher nicht berücksichtigten Entwicklung mit negativen Auswirkungen für den Antragsteller kommen sollte, besteht auf Grund des Widerrufsvorbehalts (Nr. 4.2, 4.3 der Erlaubnis) für den Antragsgegner die Möglichkeit, zu Gunsten des Antragstellers durch einen Widerruf der Erlaubnis zu reagieren, wenn und soweit die neuen Erkenntnisse, insbesondere dramatische Entwicklungen bei der Wasserversorgung der landwirtschaftlichen Kulturen des Antragstellers, dies geboten erscheinen lassen.

Geht die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers schon aus solchen Gründen zu dessen Lasten aus, gilt das erst recht, wenn zusätzlich die auf beiden Seiten bestehenden finanziellen Risiken berücksichtigt werden. Die Beigeladene hat glaubhaft Ertragseinbußen von jährlich 70.000 EUR für den Fall geltend gemacht, dass sie von der Erlaubnis nicht Gebrauch machen dürfe. Dem stehen vom Antragsteller auf etwa 11.000 EUR geschätzte Ertragseinbußen gegenüber. Zwar ist das finanzielle Interesse des Antragstellers dem finanziellen Interesse der Beigeladenen ungeachtet der Höhe der jeweiligen Beträge grundsätzlich gleichrangig. Im Rahmen der Interessenabwägung ist aber auch insoweit zu berücksichtigen, dass bisher mehr gegen das Bestehen einer hydraulischen Verbindung zwischen dem oberen, unbedeckten und dem gespannten Grundwasserleiter und damit auch mehr dagegen spricht, dass die Grundwasserentnahme der Beigeladenen beim Antragsteller zu Ertragseinbußen führt. Soweit danach dem Antragsteller weitergehend als der Beigeladenen ein Schadensrisiko zugemutet wird, hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Risiko ggf. durch Unterlassungs- bzw. Ersatzansprüche außerhalb des Erlaubnisverfahrens abgemildert wird. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgWG unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zivilrechtlicher Art des Antragstellers gegen die Beigeladene wegen ihm durch die Grundwasserentnahme etwa entstehender Ertragseinbußen sind also nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995, NVwZ 1996, 821, 823, für den Fall einer - wie hier - entsprechenden landesrechtlichen Regelung). Auf das sie insoweit treffende Risiko ist die Beigeladene in der Erlaubnis hingewiesen worden, und zwar einerseits durch Wiedergabe des § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in Nr. 4.4 der Erlaubnis sowie andererseits durch die ihr - bezogen auf eine etwaige Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Kulturen des im Bescheid ausdrücklich erwähnten Antragstellers - erteilten Auflagen zur Durchführung von Messungen, deren Dokumentation und Auswertung als Gutachten, durch die Ankündigung der behördlichen Überwachung der Grundwasserstände im oberen unbedeckten Grundwasserleiter und durch die Ausführungen in der Begründung, es sei nicht abschließend nachgewiesen, dass der obere Grundwasserleiter durch die Entnahme aus dem bedeckten Grundwasserleiter nicht beeinflusst werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Insoweit wird auf die Begründung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung Bezug genommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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