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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 2 B 130/02
Rechtsgebiete: VwGO, BbgWG, RAO, AO, FGO, LHO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt.
BbgWG § 40
BbgWG § 40 Abs. 1
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 2
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 4
BbgWG § 40 Abs. 2
BbgWG § 40 Abs. 2 Satz 4
BbgWG § 40 Abs. 3
BbgWG § 40 Abs. 4
BbgWG § 40 Abs. 5
BbgWG § 41
BbgWG § 42
RAO § 1 Abs. 1 Satz 1
AO § 361 Abs. 1
FGO § 69
LHO § 11 Abs. 2
LHO § 17 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 130/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen der Erhebung von Wassernutzungsentgelt;

hier: Aussetzung der Vollziehung

hat der 2. Senat durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am...

am 15. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2002 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 erhobenen Klage (Az.: 1 K 4079/01) anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.156,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit der durch eine dem Beschlusstenor entgegengesetzte Negativformulierung sinngemäß die Ablehnung des anhängigen Aussetzungsantrages begehrt wird, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem von ihm als auf eine Feststellung gerichteten Antrag, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung habe, behandelten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Unrecht stattgegeben.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage, die auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung allerdings bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. In diesen Fällen kann einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO erreicht werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u. a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 13. Dezember 2001 zutreffend gestellt, da es sich bei dem umstrittenen Wassernutzungsentgelt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Der betreffende Antrag ist auch Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin geblieben. Sie hat sich zwar nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts an den Antragsgegner dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts angeschlossen, das Wassernutzungsentgelt sei keine Abgabe, hat ihren Antrag indessen nicht in einen Feststellungsantrag im Sinne des Tenors des angefochtenen Beschlusses geändert, sondern es dem Verwaltungsgericht überlassen, je nach seiner Bewertung, ob es sich beim Wassernutzungsentgelt um Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt oder nicht, den gestellten Antrag zu übernehmen oder in einen Feststellungsantrag umzudeuten, sofern ein solcher Feststellungsantrag im gestellten Antrag nicht schon als "minus" enthalten wäre (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 181, m. w. N., zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, wenn über den Eintritt oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Streit besteht). Dass es der Antragstellerin - falls rechtlich zulässig und erforderlich - nach wie vor (auch) um die Weiterverfolgung ihres Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ging, wird auch dadurch erkennbar, dass sie auch nach dem betreffenden rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Abgabenqualität des Wassernutzungsentgelts zusätzlich weiterhin zur Rechtswidrigkeit der umstrittenen Abgabenfestsetzung vorgetragen hat.

Das Wassernutzungsentgelt nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994, GVBl. I S. 302, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2002, GVBl. I S. 62, ist eine öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil es die an das Vorliegen einer solchen Abgabe zu stellenden Voraussetzungen erfüllt.

Mit den öffentlichen Abgaben im Sinne der genannten Vorschrift ist zunächst die klassische "Trias" öffentlicher Geldforderungen gemeint, nämlich Steuern als Gemeinlasten sowie Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) und Beiträge als Vorzugslasten im Sinne des Begriffsverständnisses des bei Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1960 noch geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) vom 22. Mai 1931, RGBl. I S. 161 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 80 Rn. 112). Diese Abgrenzung erfasst indessen nicht den gesamten Bereich der öffentlichen Abgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Dieser ist nach dem Zweck der Vorschrift zu ermitteln, der mit dem Zweck des § 361 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976, BGBl. I S. 613, in der zurzeit geltenden Fassung und des § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965, BGBl. I S. 1477, in der zurzeit geltenden Fassung, jeweils für Steuerbescheide, vergleichbar ist. Nach den genannten Vorschriften wird durch Einspruch bzw. Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Der all diesen Vorschriften gemeinsame Zweck besteht darin, dass die öffentlichrechtlichen Gemeinwesen, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben finanzieren müssen und die insoweit zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf die Erhebung von Abgaben angewiesen sind, davor geschützt werden, dass ihnen die betreffenden Finanzmittel durch Rechtsbehelfe, die gegen Abgabenbescheide eingelegt werden, auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, a. a. O.; Schoch, a. a. O., Rn. 112, 113). Dementsprechend sind unter öffentlichen Abgaben hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die nicht nur angelegentlich, sondern mit dem Ziel einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs öffentlicher Haushalte erhoben werden (in diesem Sinne auch die Darstellung des allerdings kritisierten Begriffsverständnisses der herrschenden Meinung bei Schoch, a. a. O., Rn. 112 mit einer Fülle von Nachweisen; ferner auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, a. a. O.). Der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien steht nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 7 CS 91.1104 -, NVwZ-RR 1992, 320).

Nach diesen Kriterien handelt es sich beim Wassernutzungsentgelt, das nach § 40 Abs. 1 BbgWG von dem "Benutzer eines Gewässers" durch die Obere Wasserbehörde als "Abgabe in Form von Gebühren" für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser erhoben wird, um eine unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallende öffentliche Abgabe. Schon die Diktion der Vorschrift spricht für eine solche Bewertung, wenn durch die Qualifizierung der Abgabe als gegenleistungsabhängiges Entgelt für eine Benutzung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469 ff, und Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467 ff.) und die Verwendung der Begriffe Abgabe und Gebühr in der Gesetzesformulierung jedenfalls vom Gesetzgeber eine Vergleichbarkeit zu der klassischen Benutzungsgebühr hergestellt wird, wobei wegen des weiterreichenden Abgabenbegriffs des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO offen bleiben kann, ob das Wassernutzungsentgelt den herkömmlichen Gebührenbegriff erfüllen könnte oder ob es sich in § 40 Abs. 1 BbgWG um ein landesspezifisches Verständnis dieses Begriffs handelt. In jedem Fall weist die Begriffswahl hier auf die Abgabenqualität des Wassernutzungsentgelts hin.

Zwar folgt aus der Verwendung der Begriffe "Gebühr" und "Abgabe" in gesetzlichen Vorschriften nicht notwendig, dass das betreffende Entgelt auch materiell-rechtlich dem Verständnis dieser Begriffe im hier interessierenden Sinne folgen soll. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - die Gesetzesbegründung gerade ausweist, dass diese Formulierungen nicht nur zufällig verwandt, sondern im abgabenrechtlich technischen Sinne bewusst gewählt worden sind. Insoweit wird in der Einzelbegründung zu § 40 des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (LT-Drucksache 1/2769 S. 19) ausgeführt:

"Das Wassernutzungsentgelt ist nicht als örtliche Verbrauchssteuer, sondern als Verleihungsgebühr zu qualifizieren. Es wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem Gewässerbenutzer ein Recht oder eine Befugnis auf Inanspruchnahme eines Gewässers eingeräumt wird. Der Wasserkörper eines Gewässers stellt eine öffentliche Sache dar, ist also nicht mit dem Grundeigentum am Gewässerbett identisch. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist der gesamte Wasserschatz bewirtschaftet und unterliegt einer öffentlichrechtlichen Nutzungsordnung. Erst die wasserrechtliche Zulassung schafft eine Aneignungsbefugnis über die öffentliche Sache "Gewässer". Auf die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

Deshalb ist es gerechtfertigt, die Verleihung einer Aneignungsbefugnis über die öffentliche Sache "Gewässer" mit einer Gebühr zu belegen. Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Einräumung der Befugnis oder gar eines Rechts über die öffentliche Sache "Gewässer", deren Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Hand erhebliche Kosten verursacht. Das Wassernutzungsentgelt ist darüber hinaus ebenso wie die Abwasserabgabe ein ökonomischer Hebel zur Erreichung ökologischer Ziele, nämlich der sparsamen Verwendung von Wasser."

Ein solches Verständnis weist auf die Zielrichtung des Gesetzgebers, das Entgelt zur Einnahmeerzielung erheben zu wollen, wobei es sich hier nicht um eine mit unmittelbarem staatlichen Aufwand verbundene Gegenleistung, sondern die Abschöpfung von durch die Nutzungserlaubnis vermittelten Vorteilen handelt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 471, und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 469). Dass es dem Gesetzgeber mit der Abgabe im Sinne der Erzielung von Einnahmen auch nicht nur um eine Vorteilsabschöpfung, sondern zugleich um die Deckung von ihm entstehenden Kosten ging, wird insbesondere durch den zur Rechtfertigung der Erhebung des Wassernutzungsentgelts in der Gesetzesbegründung enthaltenen Hinweis deutlich, dass die Bewirtschaftung, Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Sache "Gewässer" der öffentlichen Hand erhebliche Kosten verursache (vgl. zur Qualifizierung einer Grundwassergebühr, die u. a. zur Abdeckung hoher öffentlicher Aufwendungen zur Sicherung der Grundwasserressourcen erhoben wird, als öffentliche Abgabe OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 1990 - Bs VI 15/90 -, NVwZ 1990, 1003; Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 115). Insofern ist die Gesetzeslage in Brandenburg gerade anders als die, wie sie für Sachsen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2000 - 6 K 228/00 -, LKV 2001, 427, auf den sich die erste Instanz zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes beruft, geschildert wird.

Der Bewertung des Wassernutzungsentgelts als Abgabe im Verständnis des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass mit der Entgelterhebung auch das Ziel verfolgt wird, auf eine sparsame Verwendung von Wasser hinzuwirken und es damit als "ökonomischer Hebel zur Erreichung ökologischer Ziele" eingesetzt wird. Diese Zielsetzung wird nicht nur in der zitierten, sondern auch der weiteren Gesetzesbegründung und insbesondere auch der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 4 BbgWG deutlich, wonach von der tatsächlich entnommenen Wassermenge, nach der die Gebühr grundsätzlich bemessen wird, die nicht nachteilig veränderte Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird, abgezogen wird. Mit dieser Regelung soll für den Benutzer ausweislich der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 20) ein Anreiz geschaffen werden, das entnommene Wasser auf ökologisch sinnvolle Weise wieder in den Wasserhaushalt zurückzuführen.

Der ökologische Lenkungszweck steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts indessen nicht dergestalt im Vordergrund, dass dahinter die Finanzierungs- bzw. Einnahmeerzielungsfunktion des Entgelts völlig zurücktreten würde. Dagegen spricht schon, dass die Frage der Kostendeckung in der Gesetzesbegründung zuerst angesprochen und erst danach darauf eingegangen wird, dass das Wassernutzungsentgelt "darüber hinaus" als ökonomisches Lenkungsinstrument diene. Im Übrigen würde dem Lenkungszweck aber auch ein zu großes Gewicht eingeräumt, wenn erwartet würde, es könne in absehbarer, vom Gesetzgeber dementsprechend auch in den Blick genommener Zeit zu einer Reduzierung der Wasserentnahmen kommen, nach der das Wassernutzungsentgelt als Einnahmequelle völlig oder jedenfalls im Wesentlichen zu vernachlässigen wäre. Nach dem jetzigen Stand der Dinge sind bestimmte Gewerbe- und Industriezweige sowie auch die Wasserversorgungsunternehmen privater oder öffentlicher Art auf Wasserentnahmen größeren Umfanges angewiesen, die weder quantitativ noch qualitativ unter die entgeltfreien Wasserentnahmetatbestände des § 40 Abs. 4 BbgWG fallen; zudem kann es auch in Land- und Forstwirtschaft oder auch sonst - wie gerade der vorliegende Fall erforderlicher Grundwasserabsenkungen zeigt - zu entgeltpflichtigen Entnahmen kommen. Danach kann es auf absehbare Zeit realistischerweise, wie es auch in der Gesetzesbegründung selbst heißt, nur um die "sparsame" Verwendung des aus Gewässern entnommenen Wassers, nicht aber die Erwartung gehen, dass Wasserentnahmen größeren Umfanges ganz zum Erliegen kommen. Mit dieser Betrachtung deckt sich auch die Darstellung des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2002, die durch eine beigefügte tabellarische Erläuterung belegt und von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird. Danach machten die im betreffenden Zeitpunkt für die Jahre 1995 bis 2000 abgeschlossenen Festsetzungen des Wassernutzungsentgeltes ein Entgeltaufkommen zwischen ca. 10 und 21 Mill. DM aus, das jeweils auch der Höhe nach im Haushalt eingeplant wurde und in den Jahren von 1995 bis 2000 eine ansteigende Tendenz aufwies.

Aus den genannten Zahlen wird zudem deutlich, dass auch den Befreiungstatbeständen des § 40 Abs. 4 wie auch der zum Schutz vor Wettbewerbsnachteilen durch das Wassernutzungsentgelt eingeführten Bestimmung des § 40 Abs. 3 BbgWG, wonach auf Antrag und Nachweis wasserintensive Produktionen von gewerblicher Wirtschaft - als Folge der Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser befreit werden, nicht eine - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - Bedeutung zukommt, nach der die Wassernutzungsentgelte als Einnahmequelle zu vernachlässigen wären.

Schließlich steht der Qualifizierung des Wassernutzungsentgelts als öffentliche Abgabe auch nicht die Zweckbindung des § 40 Abs. 5 BbgWG entgegen, wonach das Entgelt dem Land zweckgebunden zur Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung steht sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen. Das Merkmal der öffentlichen Abgabe, eine Finanzierungsfunktion zur Deckung öffentlicher Haushalte zu erfüllen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine solche Zweckbindung des Entgeltaufkommens entbindet nämlich nicht von der Pflicht, das betreffende Aufkommen in den Haushalt einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, a. a. O., 472 und Beschluss vom 18. Dezember 2002, a. a. O., 470), was sich auch aus der Landeshaushaltsordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1999, GVBl. I S. 106, in der zurzeit geltenden Fassung ergibt. Nach § 11 Abs. 2 LHO enthält der Haushaltsplan u. a. alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und sind nach § 17 Abs. 3 LHO zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben kenntlich zu machen, soweit sich die Bindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung ergibt.

Das Erfordernis, dass es sich bei der öffentlichen Abgabe um eine nach bestimmten feststehenden Tatbestandsvoraussetzungen berechenbare und damit auch für den Haushalt kalkulierbare Einnahmequelle handelt, ist ebenfalls erfüllt. Tatbestand und Bemessungsgrundlagen des Wassernutzungsentgelts sind in den Vorschriften des § 40 Abs. 1 und 2 in gleicher Weise zwingend und ohne Ermessensspielräume der Verwaltung festgelegt wie die schon erörterten Befreiungsbestimmungen des § 40 Abs. 3 und 4 BbgWG. Zudem ist das Erhebungsverfahren in den §§41 und 42 BbgWG abgabentypisch formalisiert, indem ein bestimmter Veranlagungszeitraum, die Erklärungspflichten der Entgeltpflichtigen und schließlich auch das Festsetzungsverfahren mit jeweils näheren Maßgaben im Einzelnen geregelt sind.

Der somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zu beurteilende Antrag hat indessen keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht vorliegen.

Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist Anordnungsvoraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder - was im vorliegenden Fall ohne weiteres ausscheidet - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (erst), wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - m. w. N.). Geht es bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides um schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen, die im Hinblick auf den nur summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären sind, scheiden ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes aus und verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides vom 22. Juni 2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides. Das gilt sowohl dem Grunde als auch nach der Höhe der Festsetzung des Wassernutzungsentgeltes.

Dass der die Entgeltpflicht auslösende Tatbestand des Zutageförderns und Ableitens von Grundwasser i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG vorliegt, ist ebenso unbestritten wie die Menge des zu Tage geforderten Grundwassers und die Berechnung des Entgelts nach einem Satz von 0,10 DM/m3 geförderten Wassers in der Zeit bis Ende 1999 und von 0,15 DM/m3 für die Förderung im Jahre 2000. Die betreffenden Sätze stehen mit § 40 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in Einklang. Umstritten ist ausschließlich, ob die in der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis zum 5. Juni 2000 zu Tage geförderten Grundwassermengen, für die - mit Ausnahme der in der Zeit vom 31. Januar bis 6. Februar 2000 geförderten Mengen - ein Wassernutzungsentgelt von 126.398,00 DM festgesetzt worden ist, insgesamt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG von einer Entgeltpflicht befreit sind, weil sie ohne nachteilige Veränderung der Wassermenge unmittelbar dem ... zugeführt worden wären.

Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG, wonach sich das Wassernutzungsentgelt nach der entnommenen Wassermenge unter Abzug "der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird," bemisst, auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln kann, es gehe ausschließlich darum, dass das zu Tage geförderte Wasser als solches bei einem Vergleich mit seinem Zustand im Zeitpunkt der Förderung vor der Rückführung in ein Gewässer nicht nachteilig verändert worden ist, und es nicht darauf ankommt, ob das aufnehmende Gewässer durch das eingeleitete unveränderte Wasser nachteilig verändert werden kann. Letzteres könnte aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen, dem bei der Auslegung des Gesetzes ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Wenn in § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG davon die Rede ist, dass das entnommene bzw. zu Tage geförderte Wasser unmittelbar wieder "Gewässern" zugeführt wird, hier also der Plural gebraucht wird, kann das nur so verstanden werden, dass für den Abzugstatbestand und die Entgeltfreiheit nicht entscheidend ist, dass das Wasser wieder in dasselbe Gewässer eingeleitet wird (hier in den betreffenden Grundwasserleiter), aus dem es entnommen worden ist. Unter den Voraussetzungen des Abzugstatbestandes im Übrigen reicht es auch aus, dass das Wasser einem anderen Gewässer zugeführt wird. Nach dem Sinn der Abzugsregelung, (nur) denjenigen durch Entgeltfreiheit zu "belohnen", der das entnommene Wasser auf ökologisch vertretbare Weise wieder dem Wasserhaushalt zuführt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 20), wäre nicht recht verständlich, wenn bei der Bewertung ökologischer Vertretbarkeit das Zusammenwirken der Belastungen des eingeleiteten Wassers einerseits und des aufnehmenden Gewässers andererseits in den Fällen unberücksichtigt zu bleiben hätte, in denen das einzuleitende Wasser seit seiner Entnahme bzw. Förderung unverändert geblieben ist. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) auch davon die Rede, dass das wiedereingeleitete Wasser nachteilig dann verändert ist, "wenn das Aufnahmegewässer durch die Einleitung beeinträchtigt wird"; auf eine solche Betrachtung beruft sich auch der Antragsgegner. Ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, dieses sein Verständnis der Vorschrift auch durch die erörterte Gesetzesformulierung in § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG umzusetzen, ist als schwierige Auslegungsfrage im vorliegenden summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. Immerhin kann ein solches Auslegungsergebnis jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und fehlt es aus solchen Gründen dann auch an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides.

Letzteres gilt auch für die weitere Frage, ob für die Beurteilung, ob eine nachteilige Veränderung des Wassers bzw. Gewässers im Sinne des Gesetzes vorliegt, auf eine Überschreitung der in dem der Antragstellerin vom Antragsgegner erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 13. Dezember 1999 festgelegten Belastungswerte für Phosphate (P) und Eisen (Fe), die bei einer Einleitung des Grundwassers in den ... nicht überschritten werden durften, abzustellen ist. Auch das ist nicht auszuschließen, wobei hier offen bleiben kann, ob die Grenzwerte nach Nr. 6.3.9. der mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen oder bestimmte Messwerte, wie sie auf Seite 7 der Erlaubnis dargestellt sind, maßgeblich sind. Mit dem Bescheid vom 13. Dezember 1999 ist der Antragstellerin für die Zeit vom 16. November 1999 bis 31. Januar 2000 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme, Absenkung des Grundwasserspiegels und Ableitung des gehobenen Grundwassers in den ... aus Anlass des Neubaus eines Gästehauses in ..., ..., erteilt worden. Nach Nr. 6.3.9 der Auflagen dieses Bescheides darf die Einleitung des geförderten Grundwassers in den ... nur vorgenommen werden, wenn nachfolgend festgesetzte maximale Konzentrationen nicht überschritten werden: Pges. 0,1 mg/1 und Feges 0,2 mg/1. Jedenfalls dann, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserförderung auch Maßgaben zur Wiedereinleitung des Wassers in ein bestimmtes Gewässer unter Beachtung von Belastungsgrenzwerten festlegt, könnte etwas dafür sprechen, dass es - vorbehaltlich willkürlicher oder sonst offensichtlich fehlerhafter Festsetzungen - für die Entgeltfreiheit nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG zunächst einmal darauf ankommt, dass die bestandskräftig festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden, und nicht, wie die Antragstellerin offenbar meint, auf eine davon unabhängige Feststellung, dass das aufnehmende Gewässer trotz höherer Belastungswerte des eingeleiteten Wassers nicht nachteilig verändert worden sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin, nach eigenen Feststellungen beim Antragsgegner hätten nachteilige Veränderungen im ... nicht festgestellt werden können, dem der Antragsgegner mit u. a. dem Hinweis entgegentritt, nachteilige Veränderungen an der Einleitungsstelle und auf längere Sicht könnten nicht ausgeschlossen werden, ist daher im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen wäre im umstrittenen Zusammenhang auch erst einmal rechtlich zu klären, zu wessen Lasten der fehlende Nachweis einer nicht nachteiligen Veränderung des Wassers ginge. Insoweit sprechen zumindest gleich gewichtige Gründe dafür, dass es Sache des Einleiters ist, die Voraussetzungen der Entgeltfreiheit darzutun, wie für das Gegenteil. Offen bleiben kann ferner, ob es bei einer Beachtung der Grenzwerte notwendig zu einer Entgeltbefreiung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG kommen muss oder ob eine nachteilige Veränderung des Gewässers gleichwohl noch in Betracht kommen könnte, etwa weil auch die festgesetzten Grenzwerte - aus welchen Gründen auch immer - zu einer objektiv feststellbaren nachteiligen Veränderung des Gewässers führen.

Falls an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Wassernutzungsentgelts teilweise Zweifel bestehen könnten, weil die Erlaubnis für die Zeit vom 16. November bis zum 31. Januar 2000 befristet ist, die Entgelterhebung sich - mit Ausnahme der Zeit vom 31. Januar bis 6. Februar 2000 - indessen auf die Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 5. Juni 2000 bezieht, greifen nach dem Maßstab der summarischen Prüfung auch diese Zweifel nicht ernstlich durch. Die Antragstellerin hat die Verbindlichkeit der Erlaubnis auch für die außerhalb der Befristung interessierende Zeit nicht in Frage gestellt. Sollte dagegen die Erlaubnis mit ihren Maßgaben für die übrige Zeit nicht gelten, wäre es erst recht Sache der Antragstellerin gewesen, substantiiert darzulegen, dass ihre Grundwasserentnahmen und Wiedereinleitungen in den ... zu keinen nachteiligen Veränderungen von Gewässern geführt hätten. An einer solchen Darlegung fehlt es indessen. Im Übrigen würde sich bei erlaubnispflichtigen Grundwasserentnahmen ohne wasserrechtliche Erlaubnis die Rechtsfrage stellen, ob es in solchen Fällen überhaupt zu Abzügen von den entnommenen wassernutzungsentgeltpflichtigen Wassermengen kommen kann. Auch diese Frage ist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zu klären, was bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO wiederum zu Lasten der Antragstellerin geht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides begründet auch nicht das Vorbringen der Antragstellerin, für den Abzug eingeleiteter Wassermengen als entgeltfrei sei nicht auf die Beachtung der Grenzwerte in Nr. 6.3.9. der Auflagen des Erlaubnisbescheides abzustellen, vielmehr seien für die Frage einer nachteiligen Veränderung und der einzuhaltenden Grenzwerte allenfalls die auf Seite 7 des Bescheides dargestellten Messwerte maßgeblich.

Auf Seite 7 des Erlaubnisbescheides wird in Ansehung der unter Nr. 6.3.9. der Auflagen bestimmten Grenzwerte für Phosphate und Eisen ausgeführt, dass nach den diese Grenzwerte deutlich überschreitenden Werten einer Wasserprobe vom 22. April 1998 ohne eine Aufbereitung des Grundwassers eine Einleitung in den ... nicht hätte in Betracht kommen können. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Beschaffenheit der punktuellen Proben von der sich bei Aktivierung eines größeren Einzugsgebietes einstellenden Wasserbeschaffenheit abweiche, sei eine zweitägige Probeabsenkung in Höhe der später angestrebten Leistung durchgeführt worden. Bei einer Entnahme von 240 m3/h (5.760 mVd) hätten sich bestimmte Eisen- und Phosphatgehalte des Grundwassers eingestellt. Zu diesen Ausführungen sind für den 16., 17. und 18. November 1999 vier verschiedene Eisen- und Phosphatwerte dargestellt, von denen die am 18. November 1999 einzig (um 08.00 Uhr) gemessenen Werte von 0,20 Feges. (mg/1) und PCVPges (mg/1) 0,19 die niedrigsten Messwerte waren. Im Anschluss an diese Darstellung wird im Bescheid wörtlich ausgeführt:

"Die Proben sind als repräsentativer für den zu erwartenden Beschaffenheitszustand des abzuleitenden Förderwassers einzuschätzen als die anfangs durchgeführten. Wenn sich die Werte der Beprobung vom 18.11.99 weiterhin bestätigen und die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden, kann vorerst auf eine Aufbereitung verzichtet werden und die direkte Einleitung in den ... erfolgen."

Aufgrund dieser Ausführungen im Bescheid könnten anstelle der in der Auflage Nr. 6.3.9. genannten Grenzbelastungswerte allenfalls die Messwerte vom 18. November 1999 zur Beurteilung einer nachteiligen Wasserveränderung herangezogen werden. Auch danach wäre indessen von einer solchen nachteiligen Veränderung auszugehen. Denn ausweislich der von der Antragstellerin mit der Widerspruchsbegründung vom 3. Dezember 2001 vorgelegten Tabelle zur Analytik von Grundwasserproben liegen jedenfalls die Phosphatwerte, die in der Zeit vom 6. Dezember 1999 bis 13. Juni 2000 wöchentlich gemessen worden sind, - mit Ausnahme des Wertes vom 31. Januar 2000, den der Antragsgegner durch Abzug der in der Zeit vom 31. Januar bis 6. Februar 2000 entnommenen Grundwassermengen berücksichtigt hat -noch über dem Wert von 0,19 mg/1. Für die Zeit bis zum 6. Dezember 1999 hat die Antragstellerin keinerlei Messwerte vorgelegt, anhand derer eine nachteilige Veränderung des Gewässers ausgeschlossen werden könnte. Letztlich muss die Klärung, auf welche Grenzwerte es für die Zeit der Veranlagung zu dem Wassernutzungsentgelt ankommt und ob sie eingehalten worden sind, somit insgesamt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Endlich kann die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Frage, ob die zuständige Behörde bei Überschreitung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer festgelegten Grenzwerte einschreitet und auf der erforderlichen Behandlung des einzuleitenden Wassers besteht, ist von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG für einen Abzug beim Wassernutzungsentgelt zu trennen. Schreitet die Behörde, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, trotz Mitteilung der Messwerte gegen die Überschreitung der Grenzwerte nicht ein, kann daraus schon nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass nunmehr anstelle der festgesetzten die höheren Werte toleriert würden. Erst recht spricht einiges dagegen, dass es wegen der behördlichen Handhabung ausgeschlossen wäre, beim Wassernutzungsentgelt auf die im Bescheid festgelegten Grenzwerte abzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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