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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 2 E 24/03
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, VwGO, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 247
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 3
VwGO § 151
VwGO § 165
VwGO § 173
BRAGO § 6 Abs. 1
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs.
BRAGO § 16
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 19 Abs. 3 Satz 2
BRAGO § 19 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 62 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 E 24/03

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 2. Senat am 7. Oktober 2003 durch

den Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Erinnerung vom 10. Januar 2003 wird geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Juli 2001 wird - unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2002 - wie folgt neu gefasst:

Auf die Anträge vom 10. Mai 2001, vom 31. Mai 2001 und vom 11. Juli 2002 werden die von den Antragsgegnern an die Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 5.307,51 EUR (= 10.380,60 DM) nebst vier vom Hundert Zinsen vom 11. Mai 2001 bis zum 30. September 2001, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Januar 2002 festgesetzt. Hiervon werden folgende getilgte Beträge abgesetzt: 1.022,57 EUR (= 2.000,00 DM) geleistet am 13. Juli 2001, 1.022,57 EUR (= 2.000,00 DM) geleistet am 22. August 2001, 750,00 EUR geleistet am 23. Januar 2003.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller sechs vom Hundert, die Antragsgegner vierundneunzig vom Hundert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.802,38 EUR (= 5.481,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2003, mit dem die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, ist nur teilweise begründet.

Die Erinnerung war zulässig. Zwar wahrte die am 13. August 2001 bei Gericht eingegangene Erinnerungsschrift vom 10. August 2001 nur hinsichtlich der Antragsgegner zu 3. und 4. die gemäß §§ 165, 151 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) geltende Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war den Antragsgegnern zu 1. und 2. ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunden bereits am 21. Juli 2001 zugestellt worden; die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 3. erfolgte am 30. Juli 2001, die an den Antragsgegner zu 4. am 3. August 2001. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft, die gegeben ist, wenn die Kläger - wie hier die Antragsgegner als Adressaten des an sie als Mitglieder der "..." gerichteten Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 7. Juni 1999 - nur gemeinsam prozessführungs- und sachbefugt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 64 Rn. 7), werden nach § 173 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 11).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2001 ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er im Rubrum als Antragsteller und Kostengläubiger lediglich die Rechtsanwälte ....... und ... und nicht sämtliche mit ihnen in (überörtlicher) Sozietät verbundenen Rechtsanwälte aufführt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Mai 2001, auf den der berichtigte Antrag vom 31. Mai 2001 Bezug nimmt, ist ausdrücklich im Namen (lediglich) der einzeln namentlich bezeichneten Antragsteller, nicht dagegen der übrigen mit ihnen in Sozietät verbundenen Anwälte gestellt worden. Dies war - ebenso wie die dementsprechend erfolgte Kostenfestsetzung - entgegen der Auffassung der Antragsgegner zulässig. Bei Beauftragung einer Anwaltssozietät ist jedes Sozietätsmitglied berechtigt, die Gebührenforderung im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 5 Rn. 9; von Eicken, a.a.O., § 19 Rn. 4; BGH, Urt. v. 29. April 1963 - III ZR 211/61 -, NJW 1963, 1301, 1302); mehrere Sozietätsanwälte können das Verfahren auch gemeinsam betreiben (vgl. von Eicken, a.a.O.).

Eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geboten, nach der der Antrag auf Kostenfestsetzung erst zulässig ist, wenn die Vergütung fällig ist. Nach § 16 BRAGO wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (Satz 1), bei Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren auch dann, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (Satz 2). Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass die Vergütung der Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzungsanträge vom 10. bzw. 31. Mai 2001 noch bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Juli 2001 fällig war. Das gerichtliche Verfahren wurde erst durch die von den Antragstellern im Namen der Antragsgegner zu 1. - 4. erklärte Klagerücknahme vom 21. Juni 2002, auf die der Einstellungsbeschluss vom 25. Juni 2002 erging, beendet; bei dieser Sachlage ist auch nicht davon auszugehen, dass das Mandat der Antragsteller bereits bei Stellung des Kostenfestsetzungsantrags beendet gewesen wäre. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls zur Zeit der Entscheidung über die Erinnerung das Verfahren beendet und eine Kostenentscheidung ergangen, mithin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit eingetreten war.

Für die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandene Prozessgebühr ist zu Recht eine Erhöhung von 9/10 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzt worden. Nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal (Satz 1); ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (§118 Abs. 1 Nr. 1) und die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel (Satz 2). Vorliegend sind die Antragsteller für mehrere Auftraggeber - die Antragsgegner zu 1. - 4. - tätig geworden, und nicht lediglich für eine "...". Dabei ist unerheblich, dass eine solche GbR nach dem mittlerweile übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten niemals existiert hat. Die Klage gegen den an die "..., Herrn ..., Herrn ..., Frau ..., Frau ..." adressierten Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 7. Juni 1999 ist ausweislich der Klageschrift vom 13. April 2000 (Eingang bei Gericht am 14. April 2000) durch die einzeln benannten Antragsgegner zu 1. - 4., jeweils mit dem Zusatz "als Gesellschafter der ...", erhoben worden. Die Antragsgegner haben den Antragstellern für das Verfahren auch jeweils eine persönliche Vollmacht erteilt. Von einer Auftragserteilung durch die als solche bezeichnete "..." kann auch nicht in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (- II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056 ff.) zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass dieser Entscheidung keine Änderung des geschriebenen Rechts, sondern eine geänderte Rechtsauffassung zu Grunde lag, waren wegen der bis dahin geltenden Annahme fehlender Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter jedenfalls bis zu der mit dieser Entscheidung eingeleiteten Rechtsprechungsänderung gezwungen, selbst zu klagen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02 - zit. nach juris; anders noch der von den Antragsgegnern vorgelegte Beschluss des Kammergerichts vom 22. Februar 2002 - 11 W 8/02 -). Dies galt auch für die von den Antragstellern namens und im Auftrag der Antragsgegner zu 1. - 4. am 14. April 2000, mithin noch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erhobene Klage.

Bei der Festsetzung der Prozessgebühr und ihrer Erhöhung war jedoch die Ermäßigung gemäß Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 lit. a) des Einigungsvertrages (EV) in der Fassung der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) zu berücksichtigen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ermäßigen sich die sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebenden Gebühren um 10 vom Hundert, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannte Gebiet hat. Diese Ermäßigungsregelung ist anwendbar. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2003 (- 1 BvR 487/01 - NJW 2003, 737 ff), in dem es die Gebührenermäßigung nach Satz 1 der Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 lit. a) EV für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Ländern wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, erkennen lassen, dass es auch eine Neuregelung der Ermäßigungsregelung in Satz 2 für angezeigt hält (a.a.O., S. 739). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung die Gebührenermäßigung nach Satz 1 nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber für den Erlass der gebotenen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 gesetzt (ebd.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ermäßigungsregelung des Satzes 1 weiter anzuwenden (ebd.); nichts anderes kann für die hier einschlägige Bestimmung des Satzes 2 gelten.

Der Ermäßigungstatbestand ist für die Antragsgegner zu 1. und 2., Herrn ... und Frau ..., gegeben, weil diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet hatten. Nach den von ihnen vorgelegten Anmeldebestätigungen vom 9. Dezember 1999 sind sie mit dem Einzugsdatum 1. Dezember 1999 in der ... in ... gemeldet. Im Übrigen nennt auch die von den Antragstellern am 14. April 2000 eingereichte Klageschrift für die Kläger als Anschriften die ... in ... und die ... in Berlin; als Anlage sind u.a. der an Frau ... unter der Adresse ..., ... gerichtete Widerspruchsbescheid vom 27. März 2000 und die von Herrn ... unter der Anschrift ... in ... abgegebene Begründung des von ihm zuvor - unter der Anschrift ... in Berlin - erhobenen Widerspruchs beigefügt.

Die Ermäßigungsregelung des Satzes 2 der Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 26 lit. a) zum Einigungsvertrag ist nach ihrem Sinn und Zweck, den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtssuchenden in den neuen Ländern Rechnung zu tragen, dahin auszulegen, dass sie bei mehreren Auftraggebern zwar bereits dann eingreift, wenn nur einer dieser Auftraggeber seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet hat, in diesem Fall aber nicht zu einer Kürzung der Gebühr insgesamt - d. h. auch soweit sie auf die in den alten Bundesländern ansässigen Auftraggeber, die vom Schutzzweck der Gebührenermäßigung nicht erfasst werden, entfällt - führt. Vielmehr ist eine anteilige Kürzung vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass die auf die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet ansässigen Auftraggeber - hier die Antragsgegner zu 1. und 2. - entfallenden Erhöhungsbeträge zu mindern sind (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 22. November 1995 - 16 T 407/95 -, JurBüro 1996, 542 f.; ThürFG, Beschl. v. 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko - zit. nach juris). Dies beruht auf der Erwägung, dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BRAGO jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, der nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet ansässige Auftraggeber, wenn er alleine geklagt hätte, aber die volle Gebühr zahlen müsste. Zu mindern sind daher nur die Erhöhungsbeträge, soweit sie auf die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet ansässigen Auftraggeber entfallen. Danach ergibt sich vorliegend folgende Gebührenberechnung: Die von den Antragstellern geltend gemachte Prozessgebühr betrug bei dem durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2001 auf 618.400,00 DM festgesetzten Streitwert 4.725,00 DM. Die Erhöhung von 3/10 je weiterem Auftraggeber beträgt jeweils 1.417,50 DM. Dieser Betrag ist für zwei der weiteren Auftraggeber - die Antragsteller zu 1. und 2. - um jeweils 10 %, mithin 141,75 DM, zu kürzen. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung von 3.969,00 DM. Die Summe der vollen Prozessgebühr sowie der Erhöhung zuzüglich der Auslagenpauschale, der Umsatzsteuer von 16 % sowie der verauslagten Aktenkopierkosten beträgt 10.380,60 DM. Dies entspricht dem im Tenor ausgewiesenen Betrag von 5.307,51 EUR.

Hiervon waren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten gezahlten Beträge abzusetzen, ungeachtet dessen, dass die Zahlungen erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, im Juli und August 2001 sowie im Januar 2002, erfolgt sind. Insoweit sind nämlich auch neue Tatsachen, die sich - wie hier - erst im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren ergeben haben, zu berücksichtigen (vgl. von Eicken, a.a.O., § 19 Rn. 47).

Die Kostenfestsetzung war schließlich auch nicht im Hinblick auf die weiteren Einwendungen der Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO abzulehnen. Nach dieser Bestimmung ist die Kostenfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Nicht gebührenrechtliche Einwendungen können in jedem Abschnitt des Festsetzungsverfahrens, also auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, Rn. 55 zu § 19 BRAGO). Sie sind jedoch dann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich aus der Luft gegriffen sind oder wenn sie auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berühren können (vgl. von Eicken, a.a.O., § 19 Rn. 35, 36 m. Nachw.). Danach führen die vorliegend von den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände nicht zur Ablehnung der Kostenfestsetzung. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Antragsgegner hätten dem von den Antragstellern als ihren Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) abgeschlossenen Vergleich nicht zugestimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand Auswirkungen auf die Entstehung der hier festgesetzten Prozessgebühr nebst Auslagenpauschale und verauslagter Kopierkosten haben sollte. Die Antragsgegner haben in diesem Zusammenhang auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die den festgesetzten Gebührenanspruch entgegengehalten würden. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Vorbringen der Antragsgegner, zusammen mit dem Vergleichsvorschlag hätten ihnen die Antragsteller in standesrechtlich unzulässiger Weise eine Kostenregelung unterbreitet, den hier festgesetzten Gebührenanspruch der Antragsteller berühren sollte. Soweit die Antragsgegner schließlich darauf hinweisen, dass nach der außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung "die Prozessgebühr von der beklagten ILB zu zahlen war und gezahlt wurde" (Schriftsatz vom 17. Juni 2003), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die ILB sich in dem Vergleich lediglich zur Zahlung einer 10/10-Prozessgebühr verpflichtet hat. Unabhängig davon berührt eine solche außergerichtliche Vereinbarung nicht den im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebührenanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegner. Die bloße Behauptung, die ILB habe die Gebühr bereits bezahlt, ist - ungeachtet materiellrechtlicher Fragen der Erfüllungswirkung einer solchen Zahlung - schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht konkret genug ist. Angaben über Art und Zeitpunkt der behaupteten Zahlung haben die Antragsgegner nicht gemacht; sie haben auch nicht etwa vorgetragen, dass sie sich erfolglos bei den Antragstellern oder der ILB um entsprechende Auskünfte bemüht hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwerfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die bei der Kostenfestsetzung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung abgesetzten Beträge werden bei der Kostenverteilung und der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt, weil sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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